Urteil
4 E 4498/02
VG Frankfurt 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2003:0625.4E4498.02.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der zulässigen Klage bleibt der Erfolg versagt. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig, so dass die Klägerin durch sie nicht in ihren Rechten verletzt wird (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die von der Beklagten verlangten Gebühren nebst der "Postleistungen" beruhen auf geltendem Recht und der Anwendung eines rechtmäßigen Gebührenbemessungsmaßstabs. Grundlage der Gebührenerhebung sind § 1 Abs. 1 und 4 HVwKostG i.V.m. §§ 1, 4, 5, 7 der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Verwaltungskosten der Stadt Frankfurt am Main - Verwaltungskostensatzung - vom 08.03.1996, diese in Verbindung mit der Anlage zur Verwaltungskostensatzung der Stadt Frankfurt am Main sowie der Satzung der Beklagten über die Bauaufsichtsgebühren - Bauaufsichtsgebührensatzung - vom 20.06.2001, an deren Rechtmäßigkeit die Klägerin keine Zweifel angemeldet hat, wofür auch für die Kammer keine Anhaltspunkte bestehen. Die Festsetzung von Rahmengebühren ist in §§ 4 Nr. 4 u.5 Abs. 2 Nr. 1 der Satzung vom 08.03.1996 vorgesehen, die Auslagen für Ausfertigungen in § 7 Abs. 1 Nr. 6 der Satzung und I 1 und 1.5 der Anlage zur Verwaltungskostensatzung, die Aufwendungen für Zustellungen durch die Behörde in § 7 Abs. 1 Nr. 3. Die Gebühr für die Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem WEG beträgt nach § 1 Abs. 17.1 der Satzung über die Bauaufsichtsgebühren der Stadt Frankfurt am Main - Bauaufsichtsgebührensatzung - vom 20.06.2001 im hier entscheidenden Zeitraum je Wohnungs- oder Teileigentum 100,00 DM = 51,13 € bis 500,00 DM = 255,65 €. Dabei ist die nach Nr. 521 dieser Satzung vorgesehene Ermäßigung bei baulichen Anlagen des gleichen Typs für Abgeschlossenheitsbescheinigungen nicht vorgesehen. Die Klägerin ist vermutlich einmal der Ansicht, dass vorliegend § 5 Abs. 2 Nr. 3 der Verwaltungskostensatzung der Beklagten zur Anwendung zu kommen habe, wonach die Gebühr nicht in einem Missverhältnis zur Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit stehen darf. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Klägerin geht bei ihrer Annahme irrig davon aus, dass die Höhe der Gebühren sich in erster Linie und in etwa nach dem Aufwand der Behörde, hier insbesondere nach der aufgewendeten Zeit, zu richten habe. Dass dies nicht so ist, zeigt bereits § 5 Abs. 2 Nr. 2 der Verwaltungskostenordnung der Beklagten, wonach auch die Bedeutung der Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit für den Kostenschuldner zu berücksichtigen ist. Diesen Gesichtspunkt hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in einem Normenkontrollverfahren zum Gebührentatbestand Nr. 22 des Verwaltungskostenverzeichnisses zu den Verwaltungskostenordnungen für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern (Verwaltungsgebühren für eine Befreiung nach § 14 Abs. 2 Feiertagsgesetz) in seinem Beschluss vom 13.03.2002 - 5 N 3981/00 - hervorgehoben. Die Kammer nimmt vorweg Bezug auf die dortigen Ausführungen, ohne ihn im Einzelnen, wie in ihrem rechtskräftigen Urteil vom 24.04.2002 geschehen, noch einmal darzustellen. Auch das Urteil der Kammer vom 24.04.2002 ist den Beteiligten bekannt, sie haben sich im Einzelnen mit ihm - wenn auch mit unterschiedlichem Ergebnis - auseinandergesetzt, so dass auch darauf Bezug genommen werden kann. Die Kammer sieht keinen Anlass, von dem in ihrem früheren Urteil, das einen gleichgelagerten Fall betraf, gefundenen Ergebnis abzuweichen. Bestärkt sieht sie sich in ihrer Entscheidung durch den Beschluss des OVG Münster vom 08.07.1999 - 9 A 3995/98 - mit dem der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Düsseldorf vom 08.06.1998 - 23 K 1099/97 - abgelehnt wird und in dem beide Gerichte zu dem Ergebnis gelangen, dass eine gebührenrechtliche Regelung, die für die Entscheidung über die Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung je Sondereigentumsanteil eine Gebühr in Höhe von 300,00 DM = 153,39 € festlegt, verhältnismäßig ist und nicht gegen das Äquivalenzprinzip verstößt. Auch das OVG stellt, wie die erkennende Kammer, darauf ab, dass es nicht entscheidend auf den konkreten Verwaltungsaufwand der Behörde im Einzelfall ankommt, den diese zu erbringen hat, sondern auf den Vorteil abzustellen ist, den die Abgeschlossenheitsbescheinigung in erster Linie dergestalt vermittelt, dass sie dem Eigentümer die Möglichkeit der Eintragung der Wohneinheit ins Wohnungsgrundbuch (§ 7 Abs. 4 WEG) und damit gleichzeitig die Option zur Weiterveräußerung eröffnet. Diese wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit ist im Hinblick auf den regelmäßig nicht unbeträchtlichen Kaufpreis für neue Eigentumswohnungen als hoch einzustufen, so dass in keiner Weise von einem gröblichen Missverhältnis der Gebühr einerseits und dem Vorteil, den die Bescheinigung mit sich bringt, andererseits gesprochen werden kann. Dabei ist es auch unerheblich, dass die Beklagte regelmäßig die mittlere Gebühr in Ansatz bringt, auch wenn sicherlich der Kaufpreis für einzelne Wohnungen mehr oder weniger stark divergiert. Die Verknüpfung zwischen dem Wert der staatlichen Leistung und der Gebührenhöhe darf von vorneherein gelockert sein, ohne dass dies aus bundesrechtlicher Sicht (z.B. Artikel 3 Abs. 1 GG) Bedenken begegnet (so BVerwG, LKV 2451 = DÖV 2821 unter Hinweis auf weitere Rechtsprechung). Dass die Beklagte zur Ausfüllung ihres Gebührenrahmens durch Festlegung der Mittelgebühr ihr Ausfüllungsermessen gebunden hat, ist nicht zu beanstanden, wie die Kammer in ihrem früheren Urteil festgestellt hat. Eine solche Vorgehensweise wird vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich gebilligt (vgl. KStZ 2003, 117). Darauf hinzuweisen ist noch einmal, dass das Äquivalenzprinzip nicht mit dem Kostendeckungsprinzip identisch ist, und dem Gesetz-Verordnungs- und Satzungsgeber bei der Beantwortung der Frage, wie eine sachgerechte Verknüpfung zwischen dem Wert der staatlichen Leistung und der Gebührenhöhe herzustellen ist, ein weiter Ermessensspielraum bleibt (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 200, 533). Zudem ist in der Rechtsprechung geklärt, dass in der wechselseitigen Beziehung des Grundsatzes der Kostendeckung und der Orientierung an der Bedeutung der Angelegenheit dem letztgenannten, auf den individuellen Nutzen abstellenden Grundsatz ein stärkeres Gewicht zukommt (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 28.03.2003 - 5 B 61/02). Was schließlich den Angriff der Klägerin hinsichtlich der Höhe der Gebühr für die Mehrausfertigungen der Abgeschlossenheitsbescheinigungen betrifft, so bleibt die Kammer auch insoweit bei den in ihrem Urteil vom 24.04.2002 getroffenen Feststellungen. Der Vertreter der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass es Notare gebe, die den Kaufvertrag nur dann protokollierten, wenn eine Ausfertigung der Abgeschlossenheitsbescheinigung vorgelegt werde. Dies zeigt mit großer Deutlichkeit den Wert einer Ausfertigung für die Klägerin, den diese zumindest in Einzelfällen hat. Da das Original der Abgeschlossenheitsbescheinigung beim Grundbuchamt vorzulegen ist, ist sie auf die Ausfertigung geradezu angewiesen, um die Veräußerung einer Wohnung zu betreiben. Das ist offensichtlich auch der Grund dafür, dass die Klägerin die Ausfertigungen bei der Beklagten beantragt hat. Vor diesem Hintergrund ist die Erhebung von 1/4 der für die Amtshandlung selbst erhobenen Gebühr nicht zu beanstanden. Abschließend ist erneut darauf hinzuweisen, dass es unerheblich ist, ob bzw. dass andere Behörden für Abgeschlossenheitsbescheinigungen niedrigere Gebühren erheben. Da auch die Erhebung der Gebühren und Auslagen für das Widerspruchsverfahren nicht zu beanstanden ist, die Klägerin auch dahingehend nichts vorgetragen hat, war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin ist eine Immobilien-Dienstleistungen GmbH und hat für die Liegenschaft Eine Liegenschaft in in Frankfurt am Main bei der Beklagten die Ausstellung von Abgeschlossenheitsbescheinigungen beantragt, die die Beklagte erteilt hat. Es handelt sich um vier Mehrfamilienhäuser mit insgesamt 16 Wohneinheiten. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 05.02.2002 für ihre Tätigkeit pro Wohnung und Nutzungseinheit 150,00 € berechnet sowie insgesamt 600,00 € für je eine Mehrausfertigung nebst 5,62 € Auslagen für Postleistungen, so dass sich ein Betrag von 3005,62 € ergibt. Gegen den Bescheid hat die Klägerin mit Schreiben vom 20.02.2002 Widerspruch eingelegt. Sie hält den Kostenansatz, insbesondere den für die Mehrausfertigung für überzogen und geht von einem krassen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung aus. Sie sehe sich bundesweit Bauämtern gegenüber, die für derartige simple Bescheinigungen mit einem Gebührenrahmen von 50,00 € je Wohneinheit auskämen, Mehrausfertigungen kosteten 25,00 €. Der ihr bekannten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main (Urteil vom 24.04.2002 - 4 E 2956/98 -) könne sie nicht folgen. Mit Widerspruchsbescheid vom 16.09.2002 hat die Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen und führt aus, die Gebührenhöhe sei nicht zu beanstanden, wobei sie sich im Wesentlichen auf die Gründe des oben genannten Urteils des Verwaltungsgerichts bezieht. Mit der am 17.10.2002 erhobenen Klage trägt die Klägerin unter Bezugnahme auf ihre Widerspruchsbegründung ergänzend vor, dass die Beklagte grundsätzlich mindestens bei gleichgelagerten Sachverhalten eine Mittelgebühr von 150,00 € pro Bescheinigung und Wohneinheit erhebe, gleich welcher zeitliche Aufwand entstehe und unabhängig davon, wie gut oder schlecht vorbereitet die Planunterlagen der Antragsteller gewesen seien. In den Bescheiden werde nicht begründet, warum gerade die "Mittelgebühr" hier angemessen und einschlägig sein solle. Der Bearbeitungsaufwand für die vorliegende Bescheinigung könne unmöglich mehr als einen Arbeitstag pro Verwaltungsbeamten in Anspruch genommen haben. Insbesondere der Ansatz für die Mehrausfertigung lasse sich nicht mit dem Grundsatz vereinbaren, dass die Gebühr in angemessenem Verhältnis zur Leistung zu stehen habe. Bei der Mehrausfertigung habe der Beamte lediglich die Pläne mit den vorhandenen Plänen zu vergleichen und abzustempeln, was einen Bearbeitungsaufwand von zehn Minuten verursache. Die von der Beklagten erhobene Gebühr übertreffe die bei identischen Sachverhalten von anderen Gemeinden erhobene Gebühr um ein Vielfaches. Um hier noch im Rahmen zu bleiben, müsse der Ausgangswert nicht mit der Mittelgebühr, sondern erheblich niedriger angesetzt werden. Die Beklagte möge auch erläutern, wozu die Mehrausfertigung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung neben dem Original Verwendung finden solle. Das Grundbuchamt benötige zur Anlegung der Wohnungsbücher lediglich eine Abgeschlossenheitsbescheinigung. Eine zweite identische bringe dem Antragsteller mithin keinen, wie von der Beklagten angenommen, bei der Gebührenhöhe zu berücksichtigenden wirtschaftlichen Vorteil. Die Klägerin beantragt, den Gebührenbescheid der Beklagten vom 05.02.2002 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 16.09.2002 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist zunächst voll umfänglich auf den Widerspruchsbescheid und auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 24.04.2002 - 4 E 2956/98 - und trägt ergänzend vor, sie habe ihr Ermessen im Rahmen der Gebühren rechtmäßig ausgeübt. Inwieweit ihre Festsetzung die Gebührenfestsetzung anderer Gemeinden überschreite, könne von ihr nicht beurteilt werden. Entscheidend sei, dass sie die Gebühr im vorgegebenen Gebührenrahmen in Ausübung ihres Ermessens festgesetzt habe, was geschehen sei. Welchen wirtschaftlichen Wert die Mehrausfertigung der Abgeschlossenheitsbescheinigung für die Klägerin tatsächlich habe und wie diese sie tatsächlich verwende, sei nicht ihre Sache. Ausreichend sei, dass die Klägerin die Möglichkeit habe, die Mehrausfertigung wie ein Original zu verwenden. Im Einzelnen wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.