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Urteil

7A D 42/98.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1999:0720.7A.D42.98NE.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller zu 1. bis 5. tragen je ein Fünftel der Kosten des Verfahrens, wobei die Antragsteller zu 5. für ihren Kostenanteil gesamtschuldnerisch haften.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller zu 1. bis 5. tragen je ein Fünftel der Kosten des Verfahrens, wobei die Antragsteller zu 5. für ihren Kostenanteil gesamtschuldnerisch haften. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragsteller wenden sich gegen den am 20.3.1998 bekanntgemachten Bebauungsplan Hom 213 „B. Straße" der Antragsgegnerin, der als Ersatz für den für nichtig erklärten Bebauungsplan Hom 213 (Satzungsbeschluß vom 18.11.1993) aufgestellt worden ist. Der Bebauungsplan erfaßt drei Teilbereiche. Hauptteil ist ein im Süden der Antragsgegnerin gelegenes Geviert, das im Nordosten von der O. straße, im Südosten von der Straße Am P. , im Südwesten von der B. Straße und im Nordwesten von der B. Straße umschlossen wird; dabei ist die B. Straße nicht an die B. Straße bzw. die nordöstlich hiervon verlaufende H. Straße (L 684) angebunden, sondern endet rd. 40 m vor diesen Straßen mit einer Wendeanlage. Das in Nordwest-Südost-Richtung rd. 350 m lange und in Südwest-Nordost-Richtung rd. 150 bis 200 m breite Geviert weist rundum straßennahe Randbebauung mit Wohnhäusern auf. Der rd. 250 m lange und 70 bis 120 m breite Blockinnenbereich ist unbebaut und dicht mit Bäumen und Sträuchern bestanden. Er soll nach dem Bebauungsplan einer Wohnbebauung mit 70 bis 90 Wohneinheiten zugeführt werden. Des weiteren erfaßt der Bebauungsplan zwei weitere Teilbereiche, die rd. 4 km westlich des übrigen Plangebiets beiderseits der Autobahn A 45 liegen und der externen Kompensation eingriffsbedingter Beeinträchtigungen dienen sollen. Im einzelnen trifft der Bebauungsplan folgende Festsetzungen: Für die bereits bebauten Grundstücke an den Straßenrändern des Gevierts sind allgemeine Wohngebiete mit ein- bzw. zweigeschossiger Bebauung in offener Bauweise (GRZ 0,3; GFZ 0,3 bzw. 0,6) ausgewiesen. Die festgesetzten Baugrenzen orientieren sich weitgehend am vorhandenen Bestand. Im bislang unbebauten Blockinnenbereich sind allgemeine Wohngebiete mit zweigeschossiger Bebauung in offener Bauweise (GRZ 0,2; GFZ 0,4) mit Satteldächern von 35 - 45o und einer Firsthöhe von 14 m ausgewiesen, wobei die festgesetzten Baugrenzen durchgehend eine Bautiefe von maximal 12,50 m zulassen. Die Bauflächen sind so angeordnet, daß im wesentlichen zwei Bauzeilen in der Längsrichtung des Gevierts entstehen. Diese sollen über eine zwischen den Bauzeilen verlaufende Mischverkehrsfläche erschlossen werden, die im Nordwesten an die B. Straße und im südlichen Abschnitt der nordöstlichen Plangebietsgrenze an die O. straße angebunden werden soll. Die Mischverkehrsfläche soll weitgehend 5,50 m breit mit einzelnen Aufweitungen - hier sind auch einige Parkplätze vorgesehen - und Versätzen angelegt werden. Etwa von der Mitte der Mischverkehrsfläche aus ist in Richtung Südwesten ein Fuß- und Radweg zur B. Straße festgesetzt. Für das Innere des Gevierts setzt der Bebauungsplan ferner kleinere Versorgungsflächen für die Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers der öffentlichen Mischverkehrsfläche und eine Versorgungsfläche fest. Die neu ausgewiesenen Wohngebiete im Inneren des Gevierts werden zu den bereits bebauten Straßenrandgrundstücken hin nahezu vollständig durch Flächen für Anpflanzungen und Bepflanzungsbindungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 a und b BauGB eingerahmt, wobei diese Flächen unterschiedliche Tiefen von maximal rd. 15 m bis mindestens rd. 1 m aufweisen. Nach § 2 Abs. 3 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans ist hier der vorhandene Gehölzbestand auf Dauer zu erhalten sowie durch die Begrünung von Lücken im Bestand zu komplettieren und fachgerecht zu pflegen. Zahlreiche einzelne Bäume in diesen Flächen sowie auf den nicht überbaubaren Flächen der bereits bebauten Randbereiche des Gevierts sind individuell als zu erhaltende Bäume festgesetzt. Beiderseits der Anbindung der Mischverkehrsfläche an die O. straße sind ferner zwei Bereiche als Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft festgesetzt, auf denen nach § 3 Abs. 1 der textlichen Festsetzungen die vorhandene Obstwiese in ihrem Bestand zu sichern, durch Neupflanzungen zu ergänzen sowie fachgerecht zu pflegen und dauerhaft zu erhalten ist. In einem gesonderten Blatt weist der Bebauungsplan beiderseits der A 45 zwei Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft aus. Auf diesen derzeit intensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen sollen nach § 3 Abs. 2 der textlichen Festsetzungen extensive Aufforstungsmaßnahmen mit heimischen, standortgerechten Gehölzen in Verbindung mit einzelnen Sukzessions- und Saumbereichen durchgeführt werden. Diese Flächen sind nach § 4 der textlichen Festsetzungen (in Verbindung mit Abschnitt 5.7 der Planbegründung) den Grundflächen im Geltungsbereich des Bebauungsplans, auf denen bei planmäßiger Realisierung Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, zugeordnet. Dazu ist in Abschnitt 5.6 der Planbegründung ausgeführt, daß von den ca. 4,33 ha umfassenden Kompensationsflächen nur 4,16 ha (= 97 %) als Ersatzmaßnahmen für den Bebauungsplan Hom 213 erforderlich sind; für die Restfläche, deren Ausgrenzung nicht sinnvoll erscheine, werde die Finanzierung nicht den Eingriffsverursachern im Rahmen des Bebauungsplans angelastet, sondern über ein vorhandenes Aufforstungsprogramm der Antragsgegnerin realisiert. Die textlichen Festsetzungen verhalten sich weiterhin über Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen, die Stellplatz- und Tiefgaragenbegrünung, die Reduzierung des Versiegelungsgrads auf privaten Verkehrsflächen der Baugrundstücke (Stellplätze, Garageneinfahrten und Eingangsbereiche), die Beseitigung von Niederschlagswasser auf den Privatgrundstücken, die Zuordnung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten, die Zulässigkeit von Garagen und die Möglichkeit der Überschreitung von Baugrenzen beim Bau von Tiefgaragen. Schließlich enthält der Bebauungsplan Hinweise auf Bodendenkmäler, die städtische Baumschutzsatzung und bergbauliche Einwirkungen/Bergschadenssicherungsmaßnahmen sowie Hinweise zu § 51a LWG NW und - bezüglich der Gestaltung und Realisierung der grünordnerischen Maßnahmen - auf die städtische „Satzung zur Erhebung von Kostenbeiträgen". Dem Bebauungsplan ist eine Begründung beigefügt, zu der als Anlagen eine lärmtechnische Beurteilung zu den Straßenverkehrsgeräuschen im Plangebiet und ein landschaftspflegerischer Fachbeitrag gehören. Im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin ist der gesamte Bereich des Gevierts O. straße/Am P. /B. Straße/B. Straße als Wohnbaufläche dargestellt. Die zur Aufforstung vorgesehenen Flächen an der A 45 sind als Flächen für die Landwirtschaft, angrenzende Bereiche als Flächen für die Forstwirtschaft/Wald dargestellt. Der Antragsteller zu 1. ist Eigentümer des Grundstücks B. Straße 2a. Das rd. 7 m breite und 40 m tiefe Grundstück ist straßennah mit einem Reihenmittelhaus bebaut. Die Bebauung endet mehr als 20 m vor der rückwärtigen Grundstücksgrenze. Im hinteren Bereich sind zwei Bäume als zu erhalten festgesetzt. Mehrere zu erhaltende Bäume stehen ferner unmittelbar hinter der Grenze im neu ausgewiesenen Baugebiet. Die unmittelbar entlang der Grenze im neuen Baugebiet verlaufende Fläche für Anpflanzungen und Bepflanzungsbindungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 a und b BauGB ist hier nur rd. 1 bis 1,5 m tief. Die Baugrenze der neu zugelassenen Bebauung beginnt in ca. 8 m Entfernung von der rückwärtigen Grenze des Grundstücks des Antragstellers. Im nicht überbaubaren Bereich des dem Antragstellergrundstück benachbarten neuen Wohngebiets ist zur Bebauung an der B. Straße hin eine 4 m breite, mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der benachbarten Eigentümer und Erbbauberechtigten und der D. Energie- und Wasserversorgung zu belastende Fläche festgesetzt, die kurz vor der Südwestecke des Grundstücks des Antragstellers endet. Die neu ausgewiesenen Mischverkehrsflächen sind mindestens knapp 40 m vom Grundstück des Antragstellers entfernt. Schließlich stellt der Plan insbesondere auf den südwestlichen Nachbargrundstücken (B. Straße 2b und 4) als Kennzeichnung nach § 9 Abs. 5 BauGB einen kreisförmigen Schacht dar, der im Randbereich auch das Grundstück des Antragstellers erfaßt. Die Antragsteller zu 2. bzw. 5. sind Eigentümer der östlich bzw. westlich anschließenden Reihenhausgrundstücke B. Straße 2 bzw. 2 b, die etwa in gleicher Tiefe bebaut sind wie das Grundstück des Antragstellers zu 1. und auch im übrigen vergleichbare Situationen im rückwärtigen Bereich aufweisen. Das Haus B. Straße 2 b liegt etwas dichter an der Mischverkehrsfläche und ragt teilweise in die kreisförmige Darstellung des Schachts hinein; das Haus B. Straße 2 ist etwas weiter von der Mischverkehrsfläche entfernt. Die Antragstellerin zu 3. ist Eigentümerin des Grundstücks O. straße 27 a. Dieses ist mit einem freistehenden Wohnhaus bebaut und weist zum Inneren des Gevierts einen 6 bis 7 m tiefen Garten auf. Dahinter setzt der Bebauungsplan im neuen Baugebiet zunächst eine bis zu ca. 10 m tiefe Fläche für Anpflanzungen und Bepflanzungsbindungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 a und b BauGB fest. Die rückwärtigen Baugrenzen der neu zugelassenen Bebauung beginnen ca. 35 m hinter der rückwärtigen Grenze des Grundstücks der Antragstellerin zu 3. Die Antragstellerin zu 4. ist Eigentümerin des Grundstücks B. Straße 20. Dieses ist gleichfals mit einem freistehenden Wohnhaus bebaut und weist zum Inneren des Gevierts einen über 15 m tiefen Garten auf. Dahinter setzt der Bebauungsplan im neuen Baugebiet zunächst eine bis zu ca. 8 bis 11 m tiefe Fläche für Anpflanzungen und Bepflanzungsbindungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 a und b BauGB fest. Die rückwärtigen Baugrenzen der neu zugelassenen Bebauung beginnen ca. 15 bis 20 m hinter der rückwärtigen Grenze des Grundstücks der Antragstellerin zu 4. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplan nahm folgenden Verlauf: Der Vorläuferplan Hom 213 (Satzungsbeschluß vom 18.11.1993) war mit rechtskräftigem Urteil des Senats vom 28.6.1995 (7a D 44/94.NE) für nichtig erklärt worden, weil der Rat der Antragsgegnerin verkannt hatte, daß über die Festsetzungen zur Vermeidung, zum Ausgleich und zur ersatzweisen Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft abwägend zu entscheiden war. Der Rat der Antragsgegnerin beschloß daraufhin am 16.11.1995, einen neuen Bebauungsplan Hom 213 aufzustellen und für einen Teilbereich eine Veränderungssperre zu erlassen. Der Aufstellungsbeschluß, der nur den Bereich des Gevierts an der O. straße erfaßte, wurde am 5.1.1996 bekanntgemacht. Jeweils mit Anschreiben vom 7.4.1997 wurden die städtischen Dienststellen (intern) und die Träger öffentlicher Belange beteiligt. Dies gab Anlaß zu Überarbeitungen des Planentwurfs. Am 8.10.1997 beschloß der Ausschuß für Umwelt, Stadtentwicklung und Wohnen der Antragsgegnerin - gegen das Votum der Bezirksvertetung H. - gemäß § 2 Abs. 2 BauGBMaßnG auf die Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger nach § 3 Abs. 1 BauGB zu verzichten und den Planentwurf für den um die externen Kompensationsflächen an der A 45 erweiterten Planbereich gemäß § 3 Abs. 2 BauGB iVm § 2 Abs. 3 BauGBMaßnG öffentlich auszulegen. Die Erweiterung des Planbereichs wurde am 31.10.1997 bekanntgemacht. Die Bekanntmachung der Offenlegung vom 10. bis 24.11.1997 erfolgte gleichfalls am 31.10.1997. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Anschreiben vom 3.11.1997 beteiligt. Der Leiter des Forstamtes S. der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe als Landesbeauftragter machte mit Schreiben vom 1.12.1997 Bedenken geltend, die sich auf die Ersatzflächen bezogen; dabei hob er hervor, daß diese Bedenken bei bestimmten Abwicklungen der Bepflanzung der Ersatzflächen ausgeräumt werden können. Auch von privater Seite gingen Bedenken und Anregungen ein. Dabei wandten sich die Einwender, zu denen auch die Antragsteller zu 1., 2. und 5. gehörten, insbesondere gegen die Ausweisung von neuen Bauflächen für das Innere des Gevierts. Einige der eingegangenen Anregungen, die sich auf die Änderung von Bauflächen im Eckbereich B. Straße/Am P. und zusätzliche Belastungsfläche zugunsten der DEW bezogen, gaben Anlaß zu entsprechenden Änderungen des Planentwurfs, nachdem zuvor ein eingeschränktes Beteiligungsverfahren gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 BauGB mit Anschreiben vom 27.11.1997 und 12.12.1997 durchgeführt worden war. Nachdem sich die Bezirksvertretung H. am 10.2.1998 erneut gegen den Plan ausgesprochen hatte, befaßte sich der Rat der Antragsgegnerin am 19.2.1998 mit den eingegangenen Bedenken und Anregungen. Er beschloß die Änderungen, die Gegenstand des Verfahrens nach § 3 Abs. 3 Satz 2 BauGB gewesen waren und wies im übrigen die Bedenken und Anregungen zurück; dabei ließ er sich bezüglich der Bedenken des Forstamts S. davon leiten, daß die vorgeschlagenen Abwicklungen der Bepflanzung der - schon in städtischem Eigentum befindlichen - Ersatzflächen nach der städtischen Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen bereits vorgesehen und damit gegenstandslos seien. Anschließend beschloß der Rat die Aktualisierung der Begründung und den Bebauungsplan gemäß § 10 des Baugesetzbuchs (BauGB) idF der Bekanntmachung vom 8.12.1986 iVm § 2 BauGBMaßnG und den §§ 233 und 243 BauGB in der Fassung vom 27.8.1997 als Satzung. Der Bebauungsplan wurde daraufhin am 20.3.1998 bekanntgemacht. Der Antragsteller zu 1. hat am 3.4.1998 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Seinen am gleichen Tag gestellten Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO hat der Senat mit Beschluß vom 29.6.1998 (7a B 701/98.NE) abgelehnt. Die Antragsteller zu 2., 3. und 4. haben ihren Normenkontrollantrag jeweils am 13.7.1998 gestellt und jeweils zugleich eine einstweilige Anordnung beantragt. Der Senat hat die Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung mit Beschlüssen vom 21.7.1998 (7a B 1492/98.NE, 7a B 1493/98.NE, 7a B 1494/98.NE) abgelehnt. Die Antragsteller zu 5. haben ihren Normenkontrollantrag schließlich am 7.8.1998 gestellt. Der Senat hat die Verfahren über die Normenkontrollanträge mit Beschluß vom 28.7.1999 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Zur Begründung ihres Normenkontrollantrags tragen die Antragsteller mit gleichlautenden Schriftsätzen insbesondere vor: Sie seien antragsbefugt, weil sie durch den Bebauungsplan einen Nachteil zu erwarten hätten. Hierfür tragen die Antragsteller im einzelnen näher vor, die in einer sehr attraktiven Villengegend gelegenen Grundstücke würden durch die Bebauung des bewaldeten Inneren des Gevierts erheblich - um 25 bis 30 % - im Wert gemindert. Auch würden sie in ihren Grundrechten nach Art. 2 und 14 GG verletzt. Die klimatischen Verhältnisse und die Luftqualität würden extrem verschlechtert. Statt der bisherigen Ruhe und Beschaulichkeit müsse etwa er, der Antragsteller zu 1., den Blick auf Garagen, Wohnhäuser mit 14 m Traufhöhe und ein Regenrückhaltebecken hinnehmen. Der Verlust von Erholungsmöglichkeiten im angrenzenden Wald und in den verwinkelten Straßen der Umgebung verletze sein Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit. Auf der B. Straße sei eine erhebliche verkehrliche Mehrbelastung zu erwarten; die Vervierfachung des Verkehrsaufkommens um mindestens 90 Pkw am Tag führe zu extremen, nicht mehr hinnehmbaren Lärm- und Abgasbeeinträchtigungen. Der Bebauungsplan sei materiell fehlerhaft. Es fehle am erforderlichen Anzeigeverfahren. Der Bebauungsplan führe nicht zur Deckung eines dringenden Wohnbedarfs der Bevölkerung. Ein solcher bestehe in Dortmund nicht mehr. Hinzu komme, daß durch den hier geplanten Bau exklusiver, hochpreisiger Wohnungen ein Wohnungsmangel nicht bekämpft werden könne. Aus Opportunitätsgesichtspunkten sei auf die unbequeme Anzeige verzichtet worden, auch um eine nur mit Zustimmung mögliche weitere Verlängerung der Veränderungssperre zu vermeiden. Die Subsumtion unter das BauGBMaßnG habe nur dazu gedient, die Zustimmung des Regierungspräsidenten bzw. die Anzeige zu unterlaufen. Dies beinhalte zugleich einen Verfahrensmangel, weil sie - die Antragsteller - im Verfahren vor dem Regierungspräsidenten weiter vortragen und die Rechtswidrigkeit der Maßnahme hätte darlegen können. Es fehle ferner an der erforderlichen Genehmigung zur Rodung des vorhandenen Waldes, die schon bei Erlaß des Bebauungsplans einzuholen sei. Die Forstbehörden hätten jedoch nicht zugestimmt. Der Bebauungsplan könne ohne Zustimmung zur Rodung nicht durchgeführt werden. Ferner verstoße der Bebauungsplan gegen das Verbot der Rodung und des Beschnitts von Hecken nach § 64 LG NW. Er sei auch nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt; die vorgesehene Bebauung passe sich nicht in das Gesamtbild der Umgebung ein. Ferner sei die Begründung in einem entscheidenden Punkt unvollständig und fehle. Es sei keine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem „alten Umweltverträglichkeitsgutachten" erfolgt, das die Bebauung nicht erlaube. Der Plan verletze ferner das Abwägungsgebot. Private Belange seien nicht berücksichtigt bzw. verkannt worden. So fehle es an einer Berücksichtigung der Wertminderung des Grundeigentums. Der vom Antragsteller zu 1. gezahlte hohe Preis für sein Grundstück sei mit der günstigen schönen und unverbaubaren Lage begründet worden. Auf Nachfrage sei ihm mitgeteilt worden, daß nur eine Randbebauung zulässig sei. Der Gebietscharakter des vorhandenen Villengebiets werde komplett verändert. Die Planung berücksichtige ferner nicht den vorhandenen, aus dem Jahr 1845 stammenden Schachtbrunnen am Rand seines Grundstücks. Durch die Rodung der Wälder würden die verfestigten Oberflächenbestandteile aufgerissen. Hierdurch und durch die massive Bebauung sei die Standsicherheit seines Grundstücks gefährdet. Die öffentlichen Versorgungseinrichtungen seien für eine derartige Massierung von zusätzlichen Wohnungen nicht gegeben. Auch reiche die Kanalisation schon derzeit nicht aus zur Entsorgung des Gebiets. Die Belange des Immissionsschutzes seien verkannt worden. Die verkehrlichen Mehrbelastungen bei Realisierung des Bebauungsplans würden die Eigentümer der vorhandenen Bebauung zwangsläufig Belastungen aussetzen, die die DIN-Vorschriften und Werte erheblich überschritten, wobei geeignete Schallschutzmaßnahmen nicht möglich seien. Es würden auch erhebliche, die Grenzwerte überschreitende Schadstoffimmissionen entstehen, wobei der Effekt durch die Waldrodung noch verstärkt würde. Schließlich seien auch die Belange von Natur und Landschaft verkannt. Die Antragsgegnerin habe nicht geprüft, ob Ersatzgrundstücke genutzt werden könnten, deren Bebauung die Umwelt und Natur sowie die Anlieger weniger tief beeinträchtige. So sei anläßlich der Anhörung 1992 ausdrücklich ein Ersatzgrundstück gleicher Größe angeboten worden. Dies habe die Antragsgegnerin nicht geprüft, was einen erheblichen Fehler im Abwägungsvorgang darstelle. Die Bezirksvertretung, zahlreiche private Bürger - insoweit verweisen die Antragsteller auf eine Sammlung von 2.300 Unterschriften -, der Tierschutzverein und weitere Umweltorganisationen hätten sich für den Erhalt des Waldes und gegen die Bebauung ausgesprochen. Auch bei der Ersteinschätzung hätten sich die Umweltbehörden im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung gegen eine Bebauung des Bereichs ausgesprochen. Das Objekt und Vorhaben sei nicht umweltverträglich. Die „Alibimaßnahmen" zur Belassung eines kleinen Grüngürtels und zur Schaffung von Ersatzpflanzungen könnten die Eingriffe in den Baumbestand nicht ausgleichen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung von 1991 sei zudem veraltet. Eine so alte Prüfung gebe keine Anhaltspunkte dafür, ob angesichts der strukturellen Schwierigkeiten für die Grünbereiche im D. Süden ein Wald wie der hier vorhandene heute noch antastbar sei. Das betroffene Gebiet habe ferner große Bedeutung für die Tierwelt. Insoweit liege eine ornithologische Untersuchung beim Umweltamt der Antragsgegnerin vor, die nicht zutreffend gewürdigt worden sei. Die Antragsteller beantragen, den Bebauungsplan Hom 213 „B. Straße" der Antragsgegnerin - Satzungsbeschluß vom 19. Februar 1998 - für nichtig zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie tritt dem Vorbringen der Antragsteller entgegen und trägt dabei insbesondere vor: Aus den von ihr vorgelegten Unterlagen, insbesondere der Satzungsvorlage und der Planbegründung, folge, welche Untersuchungen sie bei der Aufstellung des Bebauungsplans vorgenommen habe und wie sorgfältig die privaten und öffentlichen Belange abgewogen worden seien. Mit den getroffenen Festsetzungen sei sie fehlerfrei innerhalb des ihr eingeräumten Planungsermessens geblieben. Die verfahrenserleichternden Vorschriften des BauGBMaßnG könnten auch dann angewandt werden, wenn - wie hier - durch Schaffung von „teurem Wohnraum" an anderer Stelle preisgünstigerer Wohnraum freigezogen werde. Dieser sog. Sicker- und Filter-Effekt, nach dem mit steigendem Einkommen Wohnungen freigezogen würden, um in bessere Wohnlagen zu ziehen bzw. Eigentum zu bilden, sei auch Kernstück der städtischen Wohnungsbaupolitik. Der Bebauungsplan bewirke keine wesentlich stärkeren Belastungen der Antragsteller. Der Blick ins Grüne bleibe weitgehend erhalten. Der Abstand der Neubebauung liege weit über den erforderlichen Abstandmaßen. Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung blieben deutlich hinter den Werten der BauNVO zurück. Ein Anspruch auf Erhalt von Trampelpfaden, die durch unrechtmäßige Nutzung von in Privateigentum stehenden Grundstücken entstanden seien, dürfte schwerlich bestehen. Gerade die vorhandenen notwendigen Infrastruktur-Einrichtungen in L. seien Anlaß zur Aufstellung des Bebauungsplans gewesen, um eine unnötige Inanspruchnahme des Außenbereichs mit noch zu schaffenden Infrastruktur-Einrichtungen zu vermeiden. Den Belangen von Natur und Landschaft komme kein abstrakter Gewichtungsvorrang zu, vielmehr müßten sich auch diese Belange mit den gegenläufigen Erfordernissen der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung messen lassen, und zwar entsprechend dem ihnen in der konkreten Planungssituation zukommenden Gewicht. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 7a D 42/98.NE, 7a D 98/98.NE, 7a D 99/98.NE, 7a D 100/98.NE und 7a D 118/98.NE, der Akten 7a B 701/98.NE, 7a B 1492/98.NE, 7a B 1493/98.NE und 7a B 1494/98.NE, der von den Antragstellern vorgelegten Unterlagen sowie der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellungsvorgänge, Pläne und sonstigen Unterlagen ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Die Antragsteller sind schon deshalb antragsbefugt, weil sie mit den Ausführungen auf S. 27 der Antragsschrift hinreichend substantiiert geltend machen, in ihrem Recht auf Abwägung ihrer, im vorliegenden Fall zum Abwägungsmaterial gehörenden Belange verletzt zu sein. Dies reicht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, aus, die Antragsbefugnis auch nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der nunmehr maßgeblichen Fassung zu begründen. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - DVBl. 1999, 100 = NJW 1999, 592. Der Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet. Der Bebauungsplan ist entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht bereits deshalb unwirksam, weil kein Anzeigeverfahren durchgeführt wurde. Eines Anzeigeverfahrens bedurfte es hier schon deshalb nicht, weil unbeschadet dessen, ob die Voraussetzungen des § 2 Abs. 6 BauGBMaßnG vorlagen, die Notwendigkeit eines Anzeigeverfahrens schon durch das Inkrafttreten des neuen, ein Anzeigeverfahren nicht mehr vorsehenden Rechts entfallen war. Während des Aufstellungsverfahrens, und zwar vor dem abschließenden Satzungsbeschluß vom 19.2.1998, ist die Änderung des BauGB und Aufhebung des BauGBMaßnG - nämlich am 1.1.1998 - in Kraft getreten (Art. 1 und 11 Abs. 1 und 2 des Bau- und Raumordnungsgesetzes - BauROG - vom 18.8.1997; BGBl. I S. 2081). Diese Änderung des BauGB hat insbesondere zum Wegfall des Anzeigeverfahrens nach § 11 BauGB a.F. geführt (vgl. nunmehr § 10 BauGB n.F.), ohne daß in den neuen Regelungen zusätzliche, die bisherige Anzeigepflicht ersetzende oder ausgleichende Kontrollmechanismen vorgesehen sind. Einer Anzeige an die Bezirksregierung A. als höhere Verwaltungsbehörde bedurfte es damit nach dem im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bereits geltenden Recht nicht mehr. Aus der Übergangsregelung des § 233 BauGB n.F. folgt nichts Gegenteiliges. Nach Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift werden Verfahren, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Der nachfolgende Satz 2 sieht vor, daß dann, wenn mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden ist, diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes - d.h. hier der Neufassung des § 10 BauGB - durchgeführt werden können. Aus diesen Übergangsregelungen folgt, daß bereits eingeleitete Verfahren grundsätzlich noch nach dem bisher geltenden Recht abgeschlossen werden konnten; zugleich sollte den Gemeinden aber das Wahlrecht eingeräumt werden, ab Zeitpunkt seines Inkrafttretens einzelne Schritte bereits nach neuem Recht durchführen zu können. Vgl. die Amtliche Begründung zum BauROG in BT-Drs 13/6392, S. 74 f. Der Umstand, daß sich die Gemeinde damit durch ihre Entscheidung, das Verfahren nach altem oder neuem Recht durchführen zu wollen, für oder gegen die Durchführung eines Anzeigeverfahrens entscheiden kann, führt dazu, daß die Anzeige faktisch in das Belieben der Gemeinde gestellt ist. In dieser Form ist das Anzeigeverfahren aber nicht - wie nach der bisherigen Rechtslage - Formerfordernis für das wirksame Zustandekommen eines Bebauungsplans. Das Unterlassen eines Anzeigeverfahrens hat damit auf die Wirksamkeit des Bebauungsplans keinen Einfluß. Auch der Fall einer Genehmigungspflicht nach § 10 Abs. 2 BauGB n.F. lag hier nicht vor. Der Bebauungsplan konnte unmittelbar durch ortsübliche Bekanntmachung des Beschlusses über den Bebauungsplan in Kraft gesetzt werden (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB n.F.). Diese Wertung, daß bei der Abwicklung von Aufstellungsverfahren, in denen - wie hier - der Satzungsbeschluß nach dem 31.12.1997 unter Geltung des neuen Rechts gefaßt worden ist, die Anzeigepflicht generell entfallen ist, entspricht auch der erkennbaren Intention des Gesetzgebers. Die Abschaffung des Anzeigeverfahrens diente dazu, Bebauungspläne, die aus dem Flächennutzungsplan entwickelt sind, künftig von jeglicher präventiven staatlichen Kontrolle freizustellen und die Regelungen des § 2 Abs. 6 BauGBMaßnG, und zwar nicht mehr beschränkt auf Bebauungspläne für den dringenden Wohnbedarf, in das Dauerrecht zu überführen. Vgl. die Amtliche Begründung zum BauROG in BT-Drs 13/6392, S. 49. Selbst wenn man davon ausginge, daß das Aufstellungsverfahren einschließlich der Voraussetzungen dafür, ob auf eine Anzeige verzichtet werden konnte, allein nach dem bis zum 1.1.1998 geltenden Recht - mithin hier nach § 2 BauGBMaßnG - abzuwickeln gewesen wäre, weil sich die Antragsgegnerin nach den in den Aufstellungsvorgängen enthaltenen Verlautbarungen zu einer solchen Vorgehensweise entschlossen hatte, ergäbe sich im Ergebnis nichts anderes. Dafür, daß der Rat der Antragsgegnerin von einer Abwicklung des gesamten Verfahrens nach § 2 BauGBMaßnG ausging, spricht insbesondere, daß auch der Satzungsbeschluß vom 19.2.1998 mit auf § 2 BauGBMaßnG gestützt ist und daß in der Bekanntmachung vom 20.3.1998 ferner ausdrücklich ausgeführt ist, einer Anzeige des Bebauungsplan bedürfe es nach § 2 Abs. 6 BauGBMaßnG nicht, da der Bebauungsplan der Deckung eines dringenden Wohnbedarfs der Bevölkerung diene. Nach den genannten Vorschriften sind Bebauungspläne, die der Deckung eines dringenden Wohnbedarfs der Bevölkerung dienen sollen und die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden sind, der höheren Verwaltungsbehörde nicht anzuzeigen. Diesen Anforderungen wird der strittige Bebauungsplan gerecht. Die Voraussetzung, daß der Bebauungsplan der Deckung eines dringenden Wohnbedarfs der Bevölkerung dienen soll, ist gegeben. Der Rat der Antragsgegnerin hat dem strittigen Bebauungsplan während des gesamten Aufstellungsverfahrens und auch bei seiner abschließenden Beschlußfassung über den Plan eine solche Zielsetzung ausdrücklich beigemessen. Der Bebauungsplan ist auch ohne weiteres geeignet, einen Wohnbedarf merklich zu mindern. Insoweit begünstigt das BauGBMaßnG nicht etwa nur die Schaffung preisgünstigen Wohnraums für Bevölkerungskreise mit geringem Einkommen, sondern generell die Deckung eines Bedarfs für Wohnungen. Dies kann der strittige Bebauungsplan schon dadurch bewirken, daß er erstmals Bauflächen ausweist, die zu Wohnzwecken genutzt werden können. Auf die Tatsache, ob in der betreffenden Gemeinde tatsächlich ein dringender Wohnbedarf besteht, kommt es für die Frage, ob gemäß § 2 Abs. 6 Satz 1 BauGBMaßnG auf das Anzeigeverfahren verzichtet werden konnte, hingegen nicht an. Dies folgt aus § 9 Abs. 1 BauGBMaßnG, wonach für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans eine Verletzung u.a. der Vorschriften über das Anzeigeverfahren nach § 11 Abs. 1 Halbsatz 2 BauGB (a.F.) unbeachtlich ist, wenn bei der - hier erfolgten - Anwendung des § 2 BauGBMaßnG die Voraussetzung, daß durch die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans ein dringender Wohnbedarf der Bevölkerung gedeckt wird, nicht richtig beurteilt worden ist. Vgl.: OVG NW, Urteil vom 13. Februar 1997 - 7a D 107/94.NE - JURIS-DokNr. 507821, Urteil vom 10. August 1998 - 7a D 118/95.NE - und Urteil vom 30. Juni 1999 - 7a D 184/97.NE (zur Veröffentlichung vorgesehen). Die Entbehrlichkeit des Anzeigeverfahrens nach § 2 Abs. 6 Satz 1 BauGBMaßnG scheitert auch nicht daran, daß der Bebauungsplan nicht im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt sein könnte. Daß die Baugebietsausweisungen in dem Geviert O. straße/Am P. /B. Straße/B. Straße aus dem Flächennutzungsplan entwickelt sind, unterliegt keinem Zweifel. Hierzu reicht die Feststellung aus, daß dieses Geviert im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt ist. Die gegenteiligen Ausführungen der Antragsteller gehen an der Rechtslage vorbei. Aussagen über einen - wie auch immer gearteten - „Gebietscharakter" von Wohngebieten trifft der Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleitplan (§ 1 Abs. 2 BauGB) nicht. Demgegenüber spricht alles dafür, daß die Festsetzung der beiden Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft an der A 45 nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt ist, der diese Bereiche als Flächen für die Landwirtschaft darstellt. Der Rechtsbegriff des Entwickeln läßt es allerdings nicht nur zu, den groben Raster des Flächennutzungsplans mit genaueren Festsetzungen auszufüllen, sondern er gewährleistet auch die gestalterische Freiheit, über ein Ausfüllen des Vorgeplanten hinaus in dessen Rahmen eigenständig zu planen. Er gestattet sogar, in einem gewissen Maß von den Darstellungen des Flächennutzungsplans abzuweichen, und zwar von den gegenständlichen Darstellungen des Flächennutzungsplans, etwa bezüglich der Art oder des Maßes der baulichen Nutzung, wie auch von den im Flächennutzungsplan dargestellten räumlichen Grenzen. Abweichungen des Bebauungsplans vom Flächennutzungsplan sind insoweit vom Begriff des Entwickelns im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB gedeckt, als sie sich aus dem - im Verhältnis zwischen Flächennutzungs- und Bebauungsplan vorliegenden - Übergang in eine stärker verdeutlichende Planstufe rechtfertigen und der Bebauungsplan trotz der Abweichung der Grundkonzeption des Flächennutzungsplans nicht widerspricht. Der Grad eines unzulässigen Widerspruchs zum Flächennutzungsplan wird demnach von Abweichungen nicht erreicht, welche diese Grundkonzeption unangetastet lassen und deshalb insoweit als unwesentlich anzusehen sind. So zu § 8 Abs. 2 Satz 1 BBauG bereits: BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1975 - IV C 74.72 - BRS 29 Nr. 8. Dabei kommt es für die Frage der Vereinbarkeit einer Abweichung mit den Anforderungen des Entwicklungsgebots auf die planerische Konzeption des Flächennutzungsplans für den engeren Bereich des Bebauungsplans an. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1999 - 4 CN 6.98 - UPR 1999, 271 = ZfBR 1999, 223. Hiernach mag die Festsetzung von Flächen für Ausgleichsmaßnahmen, die in spezifischen landwirtschaftlichen Betätigungen - etwa einer extensiven Bewirtschaftung von Grünland oder Obstwiesen - bestehen, für Bereiche, die im Flächen-nutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt sind, durchaus noch mit dem Entwicklungsgebot vereinbar sein. Die Grenze des zulässigen Entwickelns als eines Übergangs in eine stärker verdeutlichende Planstufe dürfte jedoch dann überschritten sein, wenn der als Fläche für die Landwirtschaft dargestellte Bereich wie hier zu Ausgleichszwecken einer Aufforstung zugeführt werden soll; denn dann dürfte eine völlig andere Kategorie der Darstellung im Flächennutzungsplan (Fläche für die Forstwirtschaft bzw. Wald) erreicht. Sieht man demgemäß die Festsetzung der Aufforstungsflächen beiderseits der A 45 als nicht mehr von Entwicklungsgebot gedeckt an, ist dieser Verstoß jedoch nach § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB unbeachtlich. Nach dieser Vorschrift ist für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne eine Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans zum Flächennutzungsplan u.a. dann unbeachtlich, wenn § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne daß hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist. Letzteres ist hinsichtlich der Aufforstungsflächen beiderseits der A 45 eindeutig der Fall. Für die Frage, ob durch den nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelten Bebauungsplan im Sinne des § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt wird, ist nicht - wie für die Einhaltung des Entwicklungsgebots - die planerische Konzeption des Flächennutzungsplans für den engeren Bereich des Bebauungsplans maßgebend, sondern die planerische Konzeption des Flächennutzungsplans für den größeren Raum, d.h. für das gesamte Gemeindegebiet oder einen über das Bebauungsplangebiet hinausreichenden Ortsteil, in den Blick zu nehmen. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1999 - 4 CN 6.98 - a.a.O.. Insoweit ist hier von Bedeutung, daß im unmittelbaren Umfeld der von Bebauungsplan festgesetzten Aufforstungsflächen beiderseits der A 45 bereits bewaldete Flächen vorhanden sind, die im Flächennutzungsplan dieser tatsächlichen Nutzung entsprechend als Flächen für die Forstwirtschaft/Wald dargestellt sind. Die im Bebauungsplan festgesetzten Aufforstungsflächen runden diese Waldbereiche lediglich ab, ohne in irgendeiner Weise die aus dem Flächennutzungsplan ablesbare konzeptionelle Verteilung von landwirtschaftlich genutzten Flächen und Waldflächen im D. Südwesten - oder gar im gesamten Stadtgebiet - auch nur nennenswert zu berühren. Die Unbeachtlichkeitsregelung des § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB ist auf den hier gegebenen Fall des Wegfalls der - nach § 11 BauGB a.F. an sich gegebenen - Anzeigepflicht nach § 2 Abs. 6 Satz 1 BauGBMaßnG auch anwendbar. A.A.: BayVGH, Urteil vom 16.5.1997 - 1 N 95.2163 - NVwZ-RR 1998, 550. Allerdings bestimmt § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB lediglich, daß ein als Verletzung von Rechtsvorschriften bezeichneter und in dieser rechtlichen Qualifizierung auch nicht in Frage gestellter Rechtsverstoß gegen das Entwicklungsgebot unter den umschriebenen Voraussetzungen unbeachtlich sei; sie sagt nicht, daß dieser Rechtsverstoß kein solcher sei. Dennoch trifft § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB für den gesamten Bereich der "Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne" eine generelle Regelung dahin, daß in eben diesem Bereich die genannten Rechtsverstöße "unbeachtlich" seien. Das bedeutet, daß auch in dem hier vorliegenden Kontext, in dem es um die "Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans" im Hinblick auf die Beachtung von Formerfordernissen (des § 2 Abs. 6 BauGBMaßnG) geht, nach der Regelung des § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB zu verfahren ist und etwaige Bedenken hinsichtlich des Entwickelns aus dem Flächennutzungsplan in dem in dieser Vorschrift umschriebenen Umfang damit ohne Relevanz sind. Die Nichtdurchführung des Anzeigeverfahrens ist hiernach aus zwei selbständig tragenden Gründen nicht zu beanstanden. Weitere Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften, die auch ohne Rüge beachtlich wären (vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 iVm § 215 Abs. 1 BauGB), sind nicht ersichtlich. Auch Mängel, die nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 iVm § 215 Abs. 1 BauGB nur auf Rüge beachtlich sind, liegen nicht vor. Der Bebauungsplan ist nicht wegen einer mangelhaften oder gar fehlenden Begründung unwirksam. Die nach Auffassung der Antragsteller fehlende inhaltliche Auseinandersetzung mit dem „alten Umweltverträglichkeitsgutachten" ist schon nicht als Mangel der Begründung zu werten. Die Begründungspflicht soll als zwingende Verfahrensvorschrift sicherstellen, daß die städtebauliche Rechtfertigung und Erforderlichkeit sowie die Grundlagen der Abwägung in ihren zentralen Punkten dargestellt werden, um eine effektive Rechtskontrolle zu ermöglichen; daneben soll die Begründung die Festsetzungen des Plans verdeutlichen und Hilfe für ihre Auslegung sein. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 30.6.1989 - 4 C 15.86 - BRS 49 Nr. 29. Diesen Anforderungen wird die 18 Seiten umfassende Begründung mit ihren eingehenden Darlegungen, die hinsichtlich der Aspekte des Immissionsschutzes und der Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die Anlagen 1 und 2 (lärmtechnische Beurteilung und landschaftspflegerischer Fachbeitrag) ergänzt und vertieft werden, in jeder Hinsicht gerecht. Davon, daß ein Fachgutachten eine Bebauung „nicht erlaube", wie die Antragsteller meinen, kann ohnehin keine Rede sein. Über die Festsetzungen des Plans hat die Gemeinde - unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben des § 1 Abs. 3 bis 6 BauGB (städtebauliche Erforderlichkeit, Bindung an die Ziele der Raumordnung und Wahrung der Anforderungen des Abwägungsgebots) - vielmehr eigenverantwortlich zu entscheiden, wie § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB ausdrücklich klarstellt. Im übrigen wäre eine Unvollständigkeit der Begründung gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 2.Halbsatz BauGB ohnehin für die Wirksamkeit des Plans unbeachtlich. Der Vorwurf, aus den von den Antragstellern angeführten Gründen fehle eine Begründung, ist abwegig. Die Einwände der Antragsteller, der Plan sei wegen einer fehlenden forstrechtlichen Rodungsgenehmigung mangelhaft oder jedenfalls vollzugsunfähig und verstoße gegen § 64 LG NW, verkennen gleichfalls die Rechtslage. Einer Genehmigung zur Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart nach § 39 des Landesforstgesetzes (LFoG), der die Rahmenvorschrift des § 9 BWaldG in bindendes (Landes-)Recht umsetzt, bedarf es nach § 43 Abs. 1 Buchst. a) LFoG nicht für Waldflächen, für die - wie hier - in einem Bebauungsplan nach § 30 BauGB eine anderweitige Nutzung vorgesehen ist. Ist hiernach bei der Umsetzung eines qualifizierten Bebauungsplans, der Wald mit einer anderen Nutzung überplant, eine Waldumwandlungsge-nehmigung nicht erforderlich, kann dahinstehen, ob der hier in Rede stehende Baumbestand überhaupt als Wald zu werten ist. Die von den Antragstellern weiter angesprochene Vorschrift § 64 LG NW verbietet keineswegs generell die Rodung von Hecken, Wallhecken und Gebüschen, sondern aus Gründen des Artenschutzes - zum Schutz von Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtstätten - nur in der Zeit vom 1. März bis 30. Septem-ber. Eine Beseitigung geschützter Hecken und Gebüsche in dieser Zeit gibt der Bebauungsplan jedoch nicht vor. Die im Plan im einzelnen getroffenen Festsetzungen sind von hinreichenden Ermächtigungsgrundlagen getragen und auch hinreichend bestimmt. Letzteres gilt auch bezüglich der vornehmlich in den naturschutzbezogenen Festsetzungen verwandten unbestimmten Rechtsbegriffe. Solche sind auch in Bebauungsplänen zulässig, wenn sich ihr näherer Inhalt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willens des Normgebers erschließen läßt. Vgl.: BVerwG, Beschluß vom 24.1.1995 - 4 NB 3.95 - BRS 57 Nr. 26. Dies trifft insbesondere auch für die Vorgabe der Anpflanzung „einheimischer Laubbäume" (§ 2 Abs. 1 der textlichen Festsetzungen) oder „heimischer, standortgerechter Gehölze" (§ 3 Abs. 2 der textlichen Festsetzungen) ebenso zu wie für die Vorgabe der Befestigung der privaten Verkehrsflächen auf den Baugrundstücken mit „wasserdurchlässigen Materialien" (§ 3 Abs. 3 der textlichen Festsetzungen). Der Plan ist auch im übrigen materiell nicht zu beanstanden. Die nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderliche städtebauliche Rechtfertigung ist gegeben. Was im Sinne dieser Vorschrift erforderlich ist, bestimmt sich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Vgl. zuletzt: BVerwG, Beschluß vom 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - JURIS-DokNr. 624232 (zur Veröffentlichung vorgesehen), m.w.N.. Hierzu gehört auch die Entscheidung, in welchem Umfang und an welchen Standorten sie neue Wohnbauflächen schaffen will. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsintrumente des BauGB nicht bestimmt sind. Vgl.: gleichfalls: BVerwG, Beschluß vom 11.5.1999 m.w.N.. Davon kann hier angesichts der ausführlichen Darlegungen auf den Seiten 8/9 der Planbegründung zur Wahl gerade des hier in Rede stehenden Standorts für zusätzliche Wohnbauflächen zur Deckung des noch 1991 ermittelten Wohnbedarfs keine Rede sein. Dafür, daß der Bebauungsplan nicht im Sinne von § 1 Abs. 4 BauGB den Zielen der Raumordnung angepaßt ist, ist nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich. Schließlich wahrt der Plan auch die Erfordernisse des Abwägungsgebots. Die Antragsgegnerin hat insoweit im Rahmen der von ihr vorgenommenen Abwägung die nach Lage der Dinge in die Abwägung einzustellenden Belange berücksichtigt und weder ihre Bedeutung verkannt noch den Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Im Vordergrund der hier vorzunehmenden Abwägung stand die Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Diese Belange waren im vorliegenden Fall im Rahmen der durch § 1 Abs. 6 BauGB der Bauleitplanung vorgegebenen Abwägung nach Maßgabe der besonderen Anforderungen zu berücksichtigen, die sich aus § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB i.V.m. den hier (noch) anzuwendenden Regelungen des § 8a BNatSchG a.F. ergeben, da die Antragsgegnerin sich gemäß § 243 Abs. 2 BauGB n.F. zur Weiteranwendung dieses Rechts entschieden hat. Hiernach ist die Gemeinde verpflichtet, bei planerischen Eingriffen in Natur und Landschaft ein gesetzlich vorgeprägtes Entscheidungsprogramm abzuarbeiten und über ein Folgenbewältigungsprogramm abwägend zu entscheiden. Dabei beläßt es der Gesetzgeber bei der Struktur des Abwägungsgebots, daß das Gewicht der von der Planung berührten und in sie einzustellenden Belange in der konkreten Planungssituation zu ermitteln ist, ohne daß die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege einen abstrakten Vorrang vor den weiteren in der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen haben oder daß sie unabhängig von ihrem Gewicht in der konkreten Situation und dem (Gegen-) Gewicht der anderen Belange zu optimieren sind. Die in der Abwägung zu berücksichtigenden Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind entsprechend ihrem konkret gegebenen Gewicht nicht nur abwägend dahin zu prüfen, ob sich die vom Bebauungsplan ermöglichten Eingriffe in Natur und Landschaft im Planbereich überhaupt rechtfertigen lassen und damit das „Integritätsinteresse" von Natur und Landschaft an einem Schutz vor eingriffsbedingten Beeinträchtigungen aus gewichtigen Gründen zurückgestellt werden kann. Vielmehr ist auch abwägend darüber zu befinden, ob und in welchem Umfang für - angesichts etwa vorrangiger städtebaulicher Erfordernisse - unvermeidbare Beeinträchtigungen Ausgleich und Ersatz - letzteres gilt jedenfalls für die hier maßgebliche Rechtslage vor Inkrafttreten der Neuregelungen des BauGB und des BNatSchG durch das BauROG zum 1. Januar 1998, durch die insbesondere in den §§ 1a Abs. 3 und 9 Abs. 1a BauGB der Ausgleichsbegriff für die Bauleitplanung weiter als nach der bisher maßgeblichen Rechtslage gefaßt wurde - zu leisten und damit dem „Kompensationsinteresse" von Natur und Landschaft Rechnung zu tragen ist. Dabei ist es nicht dem planerischen Belieben der Gemeinde überlassen, ob die Gebote zur Vermeidung, zum Ausgleich und zum Ersatz von Beeinträchtigungen im Rahmen der Abwägung zur Geltung kommen. Eine Zurückstellung der Belange von Natur und Landschaft kommt nur zugunsten entsprechend gewichtiger anderer Belange in Betracht, die von der Gemeinde - wenn sie diese für vorzugswürdig hält - präzise zu benennen sind. Vgl zu alledem: BVerwG, Beschluß vom 31. Januar 1997 - 4 NB 27.96 - BRS 59 Nr. 8. Diesen Anforderungen wird die vom Rat der Antragsgegnerin vorgenommene Abwägung einschließlich ihrer Umsetzung in den einzelnen natur- und landschaftsschutzbezogenen Festsetzungen in jeder Hinsicht gerecht. Der Rat der Antragsgegnerin hat zutreffend erkannt, daß die von ihm vorgesehenen Baugebietsausweisungen mit den hierdurch ermöglichten Neubauten im Inneren des Gevierts O. straße/Am P. /B. Straße/B. Straße zu Eingriffen in Natur und Landschaft führen. Hiervon ausgehend hat er sich die notwendigen Informationen über Art und Intensität der eingriffsbedingten Beeinträchtigungen verschafft. Diese sind in Abschnitt 5.2 der Planbegründung iVm mit dem landschaftspflegerischen Fachbeitrag, der als Anlage der Planbegründung beigefügt ist, näher umschrieben. Auch die umfangreichen naturschutzbezogenen Ausführungen in der Vorlage zum abschließenden Satzungsbeschluß machen deutlich, daß die ökologische Bedeutung des unbebauten Bereichs im Inneren des Gevierts in ihren verschiedenen Facetten erkannt worden ist. Relevante Ermittlungsdefizite liegen insoweit entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht vor. Zwar enthalten die genannten Ermittlungen des Bestands keine detaillierten Angaben zur vorhandenen Tierwelt. Der Plangeber konnte jedoch von einem typischen, allgemeinen Erfahrungswerten entsprechenden Tierbesatz in dem hier vorgefundenen Biotoptyp des Salweiden-Birkenvorwald, der zugleich ein Trittsteinbiotop im besiedelten Raum darstellt, ausgehen. In einer solchen Situation ist das Fehlen weiterer detaillierter Untersuchungen zu den vorhandenen Tierarten nicht zu beanstanden. Je typischer die Gebietsstruktur des Eingriffsbereichs ist, desto eher kann auch auf typisierende Merkmale und allgemeine Erfahrungen abgestellt werden. Vgl.: BVerwG, Beschluß vom 21. Febru-ar 1997 - 4 B 177.96 - BRS 59 Nr. 9. Auch die Bewertung und abwägende Gewichtung der hier betroffenen Belange von Natur und Landschaft durch den Rat der Antragsgegnerin als dem eigenverantwortlich (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) handelnden Plangeber ist nicht zu beanstanden. Die Planbegründung enthält insbesondere auf den Seiten 8/9 ausdrückliche Verlautbarungen zur abwägenden Berücksichtigung des Integritätsinteresses von Natur und Landschaft. Danach hat sich der Rat der Antragsgegnerin maßgeblich von der planerischen Zielsetzung leiten lassen, daß es bei dem strittigen Plan um die Schaffung neuer Wohnbauflächen zur Deckung des 1991 - also erst wenige Jahre vor Einleitung des hier in Rede stehenden Planaufstellungsverfahrens - noch ermittelten Wohnbedarfs geht. Er hat sich insbesondere deshalb für die Nutzung des hier betroffenen Standorts entschieden, um die vorhandene Infrastruktur effektiv auszunutzen und durch die bauliche Verdichtung im Bestand des innerstädtischen Raums zur Schonung des Freiraums am Standrand beizutragen. Damit hat er - im Sinne der angeführten Anforderungen der Rechtsprechung - die Belange, die aus seiner Sicht die Beeinträchtigung des Integritätsinteresses als verhältnismäßig und hinnehmbar erscheinen lassen, präzise benannt. Fehlgewichtungen liegen dabei nicht vor, denn auch die Belange von Natur und Landschaft müssen sich - wie bereits angesprochen - entsprechend ihrem konkret gegebenen Gewicht an gewichtigen gegenläufigen Belangen messen lassen. Dabei kommt auch den Belangen der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung - auch und gerade unter dem Aspekt der Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung - eine gewichtige Bedeutung zu, wie bereits aus § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB unter zusätzlicher Berücksichtigung der hier angewandten Regelungen des BauGBMaßnG folgt. Die konkrete Ausgestaltung der Planung hat der Rat der Antragsgegnerin ferner - im Rahmen des aus seiner Sicht angesichts der legitimen planerischen Zielsetzung noch Vertretbaren - darauf ausgerichtet, die Eingriffe in den vorhandenen Bestand des ökologisch hochwertigen Inneren des Gevierts möglichst gering zu halten. So bleiben beispielweise die baulichen Ausnutzbarkeiten deutlich hinter den zulässigen Werten der BauNVO und auch hinter den Ausnutzungsmöglichkeiten für die bereits bebauten Randbereiche des Gevierts zurück, eine Vielzahl von Bäumen wird individuell geschützt, die Neubauflächen werden weitgehend von bepflanzten Bereichen eingerahmt und auch die zulässige Bodenversiegelung auf den privaten Baugrundstücken soll möglichst gering gehalten werden. All das stellt einen weiteren Beitrag zur Berücksichtigung des Integritätsinteresses von Natur und Landschaft - unter dem Aspekt der Vermeidung von Beeinträchtigungen - dar. Das durch die verbleibenden Beeinträchtigungen ausgelöste Kompensationsinteresse von Natur und Landschaft wurde vom Rat der Antragsgegnerin gleichfalls frei von Rechtsfehlern berücksichtigt. Den auf einen ökologischen Ausgleich abzielenden Regelungen liegt die auf Seite 5 des landschaftspflegerischen Fachbeitrags näher dargelegte Bewertung des vorgefundenen Biotoptyps zugrunde. Daß andere Bewertungsverfahren zu anderen Ergebnissen hätten führen können, macht die Anwendung des hier gewählten Bewertungsverfahrens nicht fehlerhaft. Schon aus dem Fehlen eines gesetzlich vorgegebenen Bewertungsverfahrens für die Entscheidung nach § 8a BNatSchG folgt, daß die Gemeinde an ein bestimmtes standardisiertes Verfahren nicht gebunden ist. Sie hat vielmehr in eigener Verantwortung die zu erwartenden Eingriffe zu bewerten und über Vermeidung, Ausgleich und - nach der hier noch maßgeblichen Rechtslage - Ersatzmaßnahmen abwägend zu entscheiden. Vgl.: BVerwG, Beschluß vom 23. April 1997 - 4 NB 13.97 - BRS 59 Nr. 10. Demgemäß kommt es nicht darauf an, wie der Eingriff im Rahmen früherer Begutachtungen - z.B. der umweltbezogenen Ersteinschätzung - bewertet worden war bzw. durch andere Stellen als die Gemeinde - etwa die Universität M. als Gutachter - bewertet würde. Die hier vorgenommene Bewertung der ökologisch-funktionalen Beeinträchtigungen kann vielmehr gerichtlich nur auf ihre sachgerechte, aus naturschutzfachlicher Sicht plausible Begründung überprüft werden. Vgl.: OVG NW, Urteil vom 17. Okto-ber 1996 - 7a D 122/94.NE - NWVBl. 1997, 210. Insoweit sind substantielle Bedenken gegen die konkrete Bewertung der ökologischen Eingriffsfolgen und die Ermittlung des hieraus folgenden Kompensationsbedarfs jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich. Daß der Rat der Antragsgegnerin sich hier im Rahmen seiner Abwägung - nicht etwa, wie beim Vorläuferplan Hom 213 aus dem Jahr 1993, in vermeintlicher Bindung an striktes, nicht der Abwägung unterliegendes Recht - dazu entschieden hat, den solchermaßen sachgerecht ermittelten Kompensationsbedarf in vollem Umfang durch Festsetzung von Kompensationsmaßnahmen zu decken, ist nicht beanstanden. Angesichts der von allen am Planverfahren Beteiligten betonten und auch vom Rat der Antragsgegnerin so gesehenen hohen stadtökologischen Bedeutung der natürlich entwickelten Vorwaldfläche (vgl. S. 11 der Planbegründung) konnte er zu Recht eine Vollkompensation für erforderlich erachten (S. 12 der Planbegründung). Dabei unterliegt auch keinen Bedenken, daß sich die Kompensationsmaßnahmen nicht auf die Eingriffsbereiche (etwa mit den Begrünungsvorgaben) beschränken, sondern zwei weitere, von den Eingriffsgrundstücken räumlich getrennte Flächen für Kompensationsmaßnahmen erfassen. Schon § 8a Abs. 1 BNatSchG in der hier noch maßgeblichen früheren Fassung - vgl. nunmehr §§ 1a Abs. 3, 9 Abs. 1a BauGB n.F. - ließ es zu, einen planbedingten Eingriff auch durch Festsetzungen für Maßnahmen außerhalb des Eingriffsbereichs, mithin in einem Bebauungsplan mit voneinander räumlich getrennten Gebieten, zu kompensieren. Vgl.: BVerwG, Beschluß vom 9.5.1997 - 4 N 1.96 - BRS 59 Nr. 11. Daß die festgesetzten Maßnahmen insgesamt einen hinreichenden Ausgleich der eingriffsbedingten Beeinträchtigungen darstellen, folgt aus der - fachlich nicht zu beanstandenden - Bewertung des Ausgleichsbedarfs und dessen Deckung. Dabei ist hervorzuheben, daß die ökologischen Nachteile der weitgehenden Beseitigung des vorhandenen Aufwuchses im Inneren des Gevierts zwar nicht unmittelbar an Ort und Stelle behoben werden können. Andererseits erfassen die neuen Aufforstungsbereiche, deren funktionale Bedeutung für den Naturhaushalt die gegebene Funktion des Aufwuchses im Inneren des Gevierts gleichartig ersetzen kann, mit über 4 ha immerhin ein Mehrfaches der neuen bebaubaren Wohnbau- und Verkehrsflächen. Diese betragen insgesamt zwar 3,08 ha, dabei sind die 2,26 ha neue Wohnbaufläche jedoch nur mit einer GRZ von 0,2, mithin nur zu einem Fünftel, überbaubar. Auch im übrigen unterliegt die Abwägung der Antragsgegnerin keinen rechtlich relevanten Bedenken. Von einer fehlenden Berücksichtigung oder auch nur Verkennung der privaten Belange - namentlich der Eigentümer der bereits bebauten Grundstücke in den Randbereichen des Gevierts - kann keine Rede sein. Der bloße Einfluß der Planung auf den Verkehrswert der betroffenen Grundstücke ist für sich genommen schon nicht abwägungsbeachtlich. Vgl.: BVerwG, Beschluß vom 9.2.1995 - 4 NB 17.94 - BRS 57 Nr. 42. Dies gilt umso mehr, wenn die Wertbildung - wie die Antragsteller selbst ansprechen - maßgeblich dadurch bestimmt wird, daß benachbarte Eigentümer ihr im innerstädtischen Bereich gelegenes Grundeigentum ungenutzt einer natürlichen Entwicklung überlassen und dieses zu Erholungszwecken genutzt wird. Wer sein Eigentum selbst baulich nutzt, kann - wie der Senat bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hervorgehoben hat - nicht erwarten, daß fremdes Eigentum im Interesse der eigenen Werterhaltung auf Dauer ungenutzt bleibt, sondern muß damit rechnen, daß auch bislang unbebautes Gelände in unmittelbarer Nachbarschaft derselben Nutzung zugeführt wird, die der Betroffene für sich selbst reklamiert. Dies gilt umso mehr, wenn der betroffene Bereich - wie hier - in der vorbereitenden Bauleitplanung durch den Flächennutzungsplan bereits als Bauland dargestellt ist. Auf die Richtigkeit der dem Antragsteller zu 1. bei Erwerb seines - ohnehin erst in jüngerer Zeit bebauten - Grundstücks erteilten Auskünfte kommt es in dem hier gegebenen Zusammenhang nicht an. Angemerkt sei lediglich, daß die durch den Flächennutzungsplan vorgezeichnete potentielle Bebaubarkeit in der Tat erst durch einen rechtsverbindlichen Bebauungsplan auch umsetzbar wird. Hinsichtlich des von den Antragstellern angesprochenen Schachts ist darauf zu verweisen, daß dieser sich nach den Eintragungen im Plan praktisch vollständig auf den bereits bebauten Grundstücken an der B. Straße befindet. Das Reihenhaus B. Straße 2b der Antragsteller zu 5. ist sogar teilweise in den auf dem Plan gekennzeichneten Bereich hineingebaut. Der in das neue Baugebiet hineinreichende äußerst geringe Teil der Kennzeichung befindet sich zudem in der Fläche, auf der der vorhandene Gehölzbestand auf Dauer zu erhalten und zu komplettieren ist. Die neuen Bauflächen sind mindestens rd. 15 m von der Kennzeichnung - mithin deutlich weiter als die eigenen Häuser der Antragsteller zu 1., 2. und 5. - entfernt. Angesichts dessen ist auch nicht ansatzweise erkennbar, worin die - von den Antragstellern ohnehin nur behauptete - Gefährdung ihres Grundeigentums durch Umsetzung der neuen Baugebietsausweisungen konkret bestehen soll. Ergänzend ist anzumerken, daß auch die weiteren Kennzeichnungen von früheren Schachtanlagen sich nicht im Bereich der bebaubaren Flächen der neuen Baugebiete befinden, sondern weit überwiegend in den bereits bebauten Bereichen, teilweise auch hier unter bereits bestehenden Gebäuden. Soweit die Antragsteller ferner Beeinträchtigungen eines Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit - etwa durch den Verlust der Möglichkeit, im dicht bewachsenen Inneren des Gevierts spazieren gehen zu können, und durch den angeblichen Verlust der Ruhe und Beschaulichkeit mit Blick auf im Wege natürlicher Entwicklung entstandenen Grünbestand - geltend machen, verkennen sie bei weitem den Gehalt dieses Grundrechts. Ein schützenswertes Interesse daran, auf fremdem Eigentum weiterhin spazierengehen zu dürfen und den Blick auf natürlich entstandenen Grünbestand auf fremdem Eigentum dauerhaft genießen zu können, gibt es nicht. Hinzu kommt, daß in der hier gegebenen konkreten Situation, wie die Antragsgegnerin zutreffend vorträgt, ohnehin Baum-, Strauch- und sonstiger Gehölzbestand im Grenzbereich zu erhalten ist. Die bloße Behauptung, die öffentlichen Versorgungseinrichtungen reichten für die hinzukommende Wohnbebauung - bei nur rd. 70 bis 90 Wohneinheiten auf rd. 2 ha kann ohnehin nicht von einer „Massierung" gesprochen werden - nicht aus, läßt einen relevanten Abwägungsmangel nicht erkennen. Der Rat hat vielmehr, wie die Antragsgegnerin zutreffend hervorhebt, gerade wegen der vorhandenen Infrastruktur die Bebauung des hier in Rede stehenden Blockinnenbereichs an Stelle der Inanspruchnahme von Freiflächen am Stadtrand ohne bestehende Infrastruktur vorgesehen. Auch die bloße, nicht weiter substantiierte Behauptung, die Kanalisation reiche nicht aus, läßt keinen Abwägungsmangel erkennen. Gerade der abwassermäßigen Entsorgung wurde besonderes Augenmerk gewidmet, wie die umfangreichen Ausführungen in den Abschnitten 6.1 und 6.2 der Planbegründung (S. 13 ff) belegen. Schließlich liegt auch keine abwägungsfehlerhafte Verkennung der Immissionsfragen vor. Der Vorwurf, wegen des planbedingten Mehrverkehrs wären erhebliche unzumutbare Mehrbelastungen an Lärm und Schadstoffen sowie insgesamt eine extreme Verschlechterung der Luftqualität zu erwarten, ist im wahrsten Sinne des Wortes aus der Luft gegriffen. Soweit in den Planunterlagen, namentlich der lärmtechnischen Beurteilung (Anlage 1 zur Planbegründung), von einem Überschreiten der Orientierungswerte der DIN 18005 die Rede ist, geht es nicht um den durch die neuen Baugebietsausweisungen mit 70 bis 90 zusätzlichen Wohneinheiten bedingten Mehrverkehr, sondern um die abwägungsgerechte Bewältigung der insbesondere von der O. straße mit einem Tagesverkehr von 6.050 Kfz ausgehenden Vorbelastung des Plangebiets. Nur hierauf, nämlich die Sicherstellung von gesunden Wohnverhältnissen im Hinblick auf die bereits gegebene Vorbelastung, zielen die Prüfung und die darauf basierenden Festlegungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen berechtigterweise ab. Hinsichtlich des planbedingten Mehrverkehrs ist eine relevante Verschlechterung der Situation der bereits vorhandenen Wohnbebauung von vornherein nicht erkennbar. Angesichts der Lage der zur Erschließung vorgesehenen Mischverkehrsfläche zwischen den beiden neuen Bauzeilen, die die Auswirkungen des Erschließungsverkehrs auf die nahezu ausnahmslos deutlich entfernten rückwärtigen Gärten der bereits vorhandenen Wohnbebauung merklich abschirmen werden, der Anbindung der Mischverkehrsfläche an zwei Stellen des vorhandenen Erschließungssystems mit der dadurch bewirkten Verteilung der Verkehrsströme und der absoluten Größenordnung des zusätzlichen Verkehrs, der sich auch nach eigener Einschätzung der Antragsteller nur in Größenordnungen um 90 Kfz/24 h für die den Grundstücken der Antragsteller zu 1., 2. und 5. nächstgelegene Anbindung an die B. Straße bewegt, ist die ohnehin nicht näher substantiierte Behauptung merklicher oder gar unzumutbarer Zusatzbelastungen nicht nachvollziehbar. Der Normenkontrollantrag war nach alledem abzulehnen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.