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Beschluss

15 B 1651/96

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1996:0909.15B1651.96.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 40.788,31 DM festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die zulässige Beschwerde, mit der die Antragstellerin ihren erstinstanzlichen Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Straßenbaubeitragsbescheid des Antragsgegners vom 30. August 1995 betreffend den Ausbau der B. Straße in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 1996 anzuordnen, 4 weiterverfolgt, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zu Recht abgelehnt. 5 Zutreffend hat der Antragsgegner alle Flurstücke der Antragstellerin Gemarkung B Flurstücke 35/14 und 16 der Flur 139 und Flurstücke 1, 2, 18, 45, 49, 50, 51 der Flur 138 in die Veranlagung zu einem Straßenbaubeitrag für den Ausbau der B Straße einbezogen. Diese bilden nämlich ein Grundstück im Sinne des Straßenbaubeitragsrechts und von § 5 Abs. 1 Satz 2 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen im Gebiet der Stadt vom 19. Oktober 1990 (SBS). Grundstück in diesem Sinne ist die wirtschaftliche Einheit, also der demselben Eigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der selbständig baulich oder gewerblich genutzt werden kann. Dabei ist bei schon bebauten Grundstücken für die Bestimmung der zulässigen Nutzung die Baugenehmigung maßgebend. Zulässige Nutzung ist das, was im Einzelfall aufgrund und in Übereinstimmung mit der erteilten Baugenehmigung an Bausubstanz verwirklicht worden ist. 6 Vgl. OVG NW, Beschluß vom 19. August 1996 - 15 B 1417/96 -, S. 3 des amtlichen Umdrucks; Urteil vom 24. Oktober 1995 - 15 A 3695/91 -, S. 11 f. des amtlichen Umdrucks; Urteil vom 21. August 1995 - 15 A 4136/92 -, NWVBl. 1996, 64 (65). 7 Seit 1950 sind die eingangs genannten Flurstücke in verschiedenen Baugenehmigungsverfahren sowohl von der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin wie auch von dieser und von der Baugenehmigungsbehörde stets als das einheitliche Baugrundstück bezeichnet und im jeweiligen Baugenehmigungsverfahren zugrunde gelegt worden (vgl. Bauschein vom 31. Mai 1951 und den zugehörigen Lageplan, in dem die hier betroffenen Flächen gemäß § 2 Buchst. b letzter Satz der Baupolizeiverordnung für den Regierungsbezirk Düsseldorf vom 1. April 1939 in der Fassung der III. Abänderung vom 25. November 1950 (Amtsblatt S. 283) als Baugrundstück gelb umgrenzt sind; Bauschein vom 15. Mai 1981 und den zugehörigen Lageplan; Bauschein vom 19. Juni 1989 und zugehörender Bauantrag, in dem alle hier in Rede stehenden Flurstücke als vom Bauantrag betroffene Grundstücke genannt werden). 8 Diesem einheitlichen Grundstück wird zur Gänze von der B Straße eine vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit geboten; das Grundstück wird i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 2 SBS von dieser Straße erschlossen. Dies ist hier der Fall über die vorgelagerte städtische Parzelle 48. Bei ihr handelt es sich nicht um eine eigenständige Erschließungsanlage. Angesichts ihrer geringen Länge und der nur geringen Zahl der durch sie erschlossenen Grundstücke (möglicherweise nur das der Antragstellerin) ist sie nämlich als unselbständige Stichstraße zu qualifizieren. 9 Vgl. OVG NW, Beschluß vom 12. Mai 1995 - 15 B 550/95 -, S. 5 f. des amtlichen Umdrucks; Urteil vom 29. Juni 1992 - 2 A 2580/91 -, NWVBl. 1993, 219 (220); zur Selbständigkeit einer Sackgasse im Erschließungsbeitragsrecht vgl. auch BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1995 - 8 C 30.93 -, DVBl. 1995, 1137. 10 Die städtische Parzelle ist - auch wenn sie, wie der Antragsgegner vorträgt, keine öffentliche Straße mehr sein sollte - geeignet, die vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit hinsichtlich der B Straße zu vermitteln. Allerdings reicht eine - hier gegebene - faktische Benutzung der Parzelle durch die Antragstellerin nicht aus. Vielmehr ist eine dauerhafte Sicherung der Inanspruchnahmemöglichkeit erforderlich. Dafür ist eine dingliche Sicherung oder eine Baulast nicht unbedingt nötig. Vielmehr reicht es aus, daß eine bestandsgeschützte Bebauung existiert, die mit Rücksicht auf die Erschließung über das Vorderliegergrundstück genehmigt wurde. 11 Vgl. OVG NW, Beschluß vom 22. März 1996 - 15 B 3323/95 -, S. 2 f. des amtlichen Umdrucks m.w.N.; Urteil vom 24. Oktober 1995 - 15 A 3695/91 -, S. 10 des amtlichen Umdrucks (zum Anschlußrecht); Beschluß vom 12. Mai 1995 - 15 B 551/95 -, S. 6 des amtlichen Umdrucks. 12 Das ist hier der Fall. Die mit Bauschein vom 19. Juni 1989 erteilte Genehmigung zur Errichtung eines Lagergebäudes erfolgte erst nach Eintragung von Baulasten auf drei in Fortsetzung der städtischen Parzelle 48 liegende Flurstücke der Antragstellerin, mit denen die Verkehrsabwicklung zu den zum Grundstück der Antragstellerin gehörenden Parzellen Flur 138 Flurstück 50 und Flur 139 Flurstücke 16 und 35/14 sichergestellt werden sollte. Die Beteiligten sind also im Rahmen dieses Genehmigungsverfahrens davon ausgegangen, daß die Zufahrt über die städtische Parzelle möglich ist. Dies wird bestätigt durch den - hier allerdings nach dem Entstehen der Beitragspflicht in Kraft getretenen - Bebauungsplan Nr. 896, der die städtische Parzelle als mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Fläche ausweist. 13 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. 14 Dieser Beschluß ist unanfechtbar. 15