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Beschluss

7 L 1578/03

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2003:1023.7L1578.03.00
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Tenor

Die aufschiebende Wirkung der am 27. September 2003 von der Antragstellerin unter dem Aktenzeichen 7 K 3685/03 erhobenen Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 21. August 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Antragsgegners vom 15. September 2003 wird angeordnet, soweit der in dem genannten Bescheid festgesetzte Beitrag einen Betrag von 4.049,18 EUR übersteigt.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 9/10 und der Antragsgegner zu 1/10.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.119,56 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der am 27. September 2003 von der Antragstellerin unter dem Aktenzeichen 7 K 3685/03 erhobenen Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 21. August 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Antragsgegners vom 15. September 2003 wird angeordnet, soweit der in dem genannten Bescheid festgesetzte Beitrag einen Betrag von 4.049,18 EUR übersteigt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 9/10 und der Antragsgegner zu 1/10. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.119,56 Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des bebauten Grundstückes in T, I (Gemarkung T, Flur 31, Flurstück 215). Dieses Grundstück grenzt nördlich an das Teilstück der Straße „I" an, das zwischen der Einmündung in die Straße „W" und der Einmündung der Straße „T" in Ost-Westrichtung verläuft. Der nördlich dieses Straßenteilstücks liegende Bereich ist im Bebauungsplan Nr. 62 der Stadt T als Allgemeines Wohngebiet mit zweigeschossiger Bebauung ausgewiesen. Südlich dieses Straßenteilstücks grenzt eine in dem genannten Bebauungsplan als X bezeichnete und als öffentliche Grünfläche ausgewiesene Fläche an, die seit Ende der 1950er Jahre der Öffentlichkeit zur Nutzung übergeben worden ist. Vom 29. März 1999 bis zum 3. Mai 1999 baute der Antragsgegner das genannte Teilstück der Straße „I" als Mischverkehrsfläche bestehend aus einer bituminösen Fahrbahndecke in einer Breite von 4,75 m nebst hiermit niveaugleich angelegter Randeinfassung auf der südlichen Straßenseite in einer durchschnittlichen Breite von 0,50 m und einer mit der Asphaltfläche ebenfalls niveaugleich angelegten gepflasterten Fläche auf der nördlichen Straßenseite in einer Breite von 2,00 m aus und wies es als verkehrberuhigten Bereich aus. Die Abnahme der Ausbauarbeiten erfolgte am 9. September 1999. Als Aufwand für den erfolgten Ausbau des genannten Straßenteilstückes ermittelte der Antragsgegner im Folgenden einen Betrag von 52.259,96 EUR. Hiervon legte er 50 vom Hundert, d. h. 26.129,98 EUR, als umlagefähigen Aufwand zu Grunde. Diesen Betrag teilte der Antragsgegner durch die (modifizierte) Gesamtfläche der zu veranlagenden Grundstücke von 5.105,50 qm und ermittelte so eine Beitragsquote von 5,11801 EUR/qm. Bei der Ermittlung der Gesamtfläche der zu veranlagenden Grundstücke ließ der Antragsgegner das im Eigentum von Herrn I-2 bzw. der Eheleute I-2 stehende, 536 qm große Grundstück Gemarkung T, Flur 31, Flurstück 30 sowie das im Eigentum von Herrn L-2 stehende, 546 qm große Grundstück Gemarkung T, Flur 31, Flurstück 322 unberücksichtigt. Diese Grundstücke grenzen nicht unmittelbar an das ausgebaute Straßenteilstück, sondern liegen nördlich hinter den Anliegergrundstücken der ausgebauten Straße: Mit ihrer westlichen Seite grenzen die Parzellen 322 und 30 an die Straße „W". Im östlichen Bereich dieser Parzellen befinden sich Garagengebäude. Die Zufahrt hierzu erfolgt ausschließlich über das ausgebaute Teilstück der Straße „I" unter Inanspruchnahme der hieran angrenzenden, im Eigentum von Herrn I-2 bzw. der Eheleute Helene und I-2 stehenden Parzelle 323 sowie der hieran sich nördlich anschließenden, im Eigentum von Herrn L-2 stehenden Parzelle 321. Das Garagengebäude auf der Parzelle 30 ist am 21. November 1969 bauaufsichtlich genehmigt worden, ohne dass ein privatrechtliches Wegerecht oder eine Baulast existierte. Eine der Garagen auf der Parzelle 322 ist am 16. Juli 1970 bauaufsichtlich genehmigt worden. Zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Flurstückes 323 ist am 1. Juni 1970 im Grundbuch ein Wegerecht auf der Parzelle 321 eingetragen worden, das am 20. Oktober 1998 wieder gelöscht worden ist. Zugunsten des jeweiligen Eigentümers der Parzelle 321 ist 1970 ein Wegerecht zulasten der Parzelle 323 im Grundbuch eingetragen worden, das bislang nicht gelöscht worden ist. Mit Veranlagungsbescheid vom 21. August 2003 zog der Antragsgegner die Antragstellerin wegen des genannten Straßenausbaus bezüglich ihres Grundstückes zu einem Straßenbaubeitrag in Höhe von 4.478,26 EUR heran, wobei er unter Anrechnung einer Vorausleistung in Höhe von 1.022,58 EUR lediglich die Zahlung eines Restbetrages in Höhe von 3.455,68 EUR verlangte. Den festgesetzten Beitrag in Höhe von 4.478,26 EUR ermittelte der Antragsgegner hierbei dadurch, dass er die um den Faktor 1,25 modifizierte Fläche des Grundstücks der Antragstellerin von 875 qm mit der o. g. Beitragsquote vervielfachte. Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten am 28. August 2003 beim Antragsgegner Widerspruch ein und beantragte zugleich die aufschiebende Wirkung dieses Widerspruchs wiederherzustellen. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. September 2003 wies der Antragsgegner den Widerspruch als unbegründet zurück und lehnte es ab, die Vollziehung des Beitragsbescheides auszusetzen. Mit am 17. September 2003 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten begehrt die Antragstellerin weiter vorläufigen Rechtsschutz gegen die Vollziehung des Beitragsbescheides. Am 27. September 2003 hat die Antragstellerin unter dem Aktenzeichen 7 K 3685/03 bei dem beschließenden Gericht Klage erhoben, mit welcher sie die Aufhebung des Veranlagungsbescheides in Gestalt des Widerspruchsbescheides geltend macht. Die Antragstellerin trägt vor: Die im Eigentum des Antragsgegners stehende, etwa 16.000 qm große Parkfläche südlich des ausgebauten Straßenstückes sei mit in die Verteilung einzubeziehen. Vor dieser Grünfläche verlaufe ein abgegrenzter Mehrzweckstreifen für Fußgänger und Radfahrer und für das Erreichen der Grünfläche sei ein separater Zugang angelegt. Deshalb werde die Grünfläche durch die ausgebaute Straße insgesamt aufgewertet. Es handele sich bei dieser Grünanlage nicht um eine Erschließungsanlage, sondern um einen Friedhof, nämlich den alten X Friedhof, der in seinem ehemaligen Zustand fortbestehe. Sämtliche Gräber seien noch vorhanden und nicht eingeebnet, Bestattungen würden allerdings nicht mehr erfolgen. Aber selbst wenn es sich bei dieser Fläche um eine Erschließungsanlage handeln würde, sei der Bescheid rechtswidrig, da die ausgebaute Straße nur einseitig anbaubar sei und der getätigte Aufwand überzogen sei. Der Ausbau der Straße sei auf eine beidseitige Bebauung und Nutzung ausgerichtet, der dem Friedhof zugewandte Seitenstreifen sei nicht erforderlich. Gleiches gelte für die Einfahrt. Die Straße sei für diesen Fall zu breit angelegt. Außerdem seien auch die hinter dem an dem Anliegergrundstück Parzelle 324 liegenden Parzellen 30 und 322 mit in die Verteilung einzubeziehen. Die Genehmigung der auf diesen Parzellen befindlichen Garagen sei seinerzeit erfolgt, weil die Zufahrt über die Parzelle 323 dinglich über entsprechende Grunddienstbarkeiten abgesichert gewesen sei, die in den Jahren 1998 bzw. 1999 jedoch wieder gelöscht worden seien. Auch heute würden die Garagen ausschließlich über die ausgebaute Straße erreicht. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung ihrer am 27. September 2003 unter dem Aktenzeichen 7 K 3685/03 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 21. August 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Antragsgegners vom 15. September 2003 erhobenen Klage anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er trägt vor: Die fragliche Parkfläche sei nicht in die Verteilungsfläche mit einzubeziehen. Hierbei handele es sich um eine öffentliche Grünanlage, die als Erschließungsanlage selbst nicht beitragspflichtig sei. Es werde auf die rechtsverbindlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 62 vom 10. August 1967 verwiesen. Auch die Parzellen 30 und 322 seien nicht in die Verteilung mit einzubeziehen. Diese würden durch die abgerechnete Verkehrsanlage nicht erschlossen. Eine rechtlich gesicherte Erschließung sei wegen fehlender öffentlich-rechtlicher Baulasten nicht gegeben. Hinsichtlich des Flurstücks 30 scheide eine auf Dauer gesicherte Erschließung bereits deshalb aus, weil das betreffende Wegerecht im Grundbuch gelöscht worden sei und es damit an jeglicher dinglichen Sicherung fehle. Gleiches gelte im Ergebnis auch für das Flurstück 322, da das bestehende Wegerecht für eine dauerhafte Sicherung der Erreichbarkeit nicht ausreiche. Der getätigte Aufwand der abgerechneten Maßnahme sei auch nicht überzogen. Die abgerechnete Anlage sei als Mischverkehrsfläche hergestellt, auf welcher Begegnungsverkehr herrsche. Bei dem Seitenstreifen handele es sich um eine Art Ausweichfläche für Fußgänger, die auf der gesamten Mischverkehrsfläche gehen dürften. Auf der dem Park zugewandten Straßenseite fänden sich keine Parkbuchten oder sonstige bauliche Besonderheiten. Lediglich im Bereich des Parkeingangs sei als verkehrsberuhigende Maßnahme eine Straßenverengung eingebaut. Es könne keine Rede davon sein, dass die Straße für eine beidseitige Bebauung oder Nutzung angelegt worden sei. Wegen des weiteren Sachverhaltes und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge verwiesen, die der Antragsgegner zum vorliegenden Verfahren und zum Klageverfahren unter dem Aktenzeichen 7 K 3685/03 eingereicht hat. II. Der Antrag ist zulässig, jedoch nur in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang begründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs in den Fällen des § 80 Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, d. h. - wie hier - bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben anordnen. In entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne bestehen nur dann, wenn auf Grund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsmittelführers im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher als sein Unterliegen ist. Vgl. Dietzel/Hinsen/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen (KAG), 5. Auflage, 2002, Rdnr. 516 m. w. N. Das ist vorliegend nur im genannten Umfang der Fall. Es spricht viel dafür, dass die Voraussetzungen für die Heranziehung zu einem Straßenbaubeitrag für den abgerechneten Ausbau des Teilstückes der Straße "I" dem Grunde nach gegeben sind. Nach § 1 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Nordrhein- Westfalen für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Soest vom 17. Oktober 1979 (SBS) erhebt die Stadt Soest zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Verbesserung von Anlagen im Bereich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze und als Gegenleistung für die dadurch den Eigentümern und Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile Beiträge. Diese Satzung stellt in Verbindung mit § 8 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) bei der hier gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage eine hinreichende Grundlage für die erfolgte Beitragserhebung dar. Insbesondere dürfte vorliegend zur Beitragserhebung keine Sondersatzung erforderlich sein. Zwar besteht hier die Besonderheit, dass die ausgebaute Straße nur von einer, nämlich der nördlichen Seite anbaubar ist, da der südlich an dieses Teilstück angrenzende Bereich im Bebauungsplan Nr. 62 der Stadt T als öffentliche Grünfläche (Grünanlage) ausgewiesen ist und auch entsprechend genutzt wird. Vgl. zur lediglich einseitigen Anbaubarkeit einer Straße aufgrund einer bauplanungsrechtlichen Festsetzung der Flächen entlang einer Straßenseite als öffentliche Grünfläche: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 31. Januar 2003 - 3 A 324/00, soweit ersichtlich nicht veröffentlicht. Eine solch atypische Erschließungssituation erfordert jedoch nur dann die Festsetzung des Anliegerteils durch Sondersatzung, wenn die Festsetzung des Anliegeranteils in der allgemeinen Straßenbaubeitragssatzung wegen der Besonderheiten des Abrechnungsfalles nicht mehr vom satzungsgeberischen Ermessen gedeckt ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. September 1998 - 15 A 7653/95 -, Der Gemeindehaushalt (Gemht) 2000, 183 ff.; Urteil vom 9. Mai 1995 - 15 A 2545/92 - , Gemht 1996, 218 f. Bei einer nur einseitig anbaubaren Erschließungsanlage kann dies insbesondere dann der Fall sein, wenn deren Teileinrichtungen der Dimension nach solchen für eine beidseitig anbaubaren Straße entsprechen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 1995 - 15 A 2545/92 - , a. a. O. Hinreichende Anhaltspunkte hierfür liegen bei der hier gebotenen summarischen Prüfung jedoch nicht vor. Nach den dem Ausbauplan des Antragsgegners vom Juni 1998 zu entnehmenden Angaben beträgt die Gesamtbreite der ausgebauten Verkehrsfläche im Mittelmaß 7,24 m. Hiervon entfallen 2,00 m Breite auf die gepflasterte Fläche, 4,75 m Breite auf die asphaltierte Fläche und 0,50 m Breite auf den Seitenstreifen entlang der nicht anbaubaren Straßenseite. Es ist bei summarischer Betrachtung nicht ersichtlich, dass diese Ausmaße der ausgebauten Verkehrsfläche über das zur Erschließung einer lediglich einseitig anbaubaren Straße erforderliche Maß hinausgingen. Zudem erstreckt sich der 2,00 m breite, gepflasterte Straßenstreifen, der - ungeachtet der Anlegung der Straße als Verkehrsmischfläche - nach der Art und Weise seines Aufbaus funktionell überwiegend dem Fußgängerverkehr und nicht dem fließenden Fahrzeugverkehr dienen dürfte, entlang der nördlichen, d. h. entlang der anbaubaren Straßenseite und dürfte in dieser Funktion somit vorwiegend der Erschließung der an der anbaubaren Straßenseite grenzenden Grundstücke dienen. Außerdem bleibt die Gesamtbreite der ausgebauten Verkehrsfläche insgesamt noch deutlich unter der Hälfte der nach § 3 Abs. 3 Nr. 8 SBS für verkehrsberuhigte Bereiche in - wie hier - sonstigen Baugebieten und innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile vorgesehenen anrechenbaren Breite von 18,00 m. Eine abschließende Klärung der Frage, ob wegen der atypischen Erschließungssituation zur Beitragserhebung eine Sondersatzung erforderlich ist, muss der Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Überwiegend wahrscheinlich ist das Erfordernis einer Sondersatzung jedenfalls nicht. Bei den abgerechneten Ausbaumaßnahmen dürfte es sich im Weiteren auch um als solche beitragsfähige Maßnahmen im Sinne der §§ 1, 2 SBS in Verbindung mit § 8 KAG NRW handeln. Ein - wie hier erfolgter - Umbau einer im Trennsystem aufgebauten Straße in eine als verkehrsberuhigter Bereich ausgestaltete (Verkehrs-) Mischfläche ist eine nachmalige Herstellung im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW. Vgl. Dietzel/Hinsen/Kallerhoff/, a. a. O., Rdnr. 66 m. w. N. Einwendungen bezogen auf die Berechtigung zur Erhebung eines Straßenbaubeitrages dem Grunde nach hat die Antragstellerin im Übrigen nicht erhoben. Allerdings erscheint es als überwiegend wahrscheinlich, dass die Heranziehung der Antragstellerin zu einem Straßenbaubeitrag nicht in der vollen Höhe des im angefochtenen Bescheid festgesetzten Betrages gerechtfertigt ist. Denn bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht viel dafür, in die Verteilung des umlagefähigen Aufwandes auch die bislang insoweit nicht berücksichtigten Grundstücke Gemarkung T, Flur 31, Flurstücke 322 und 30 jedenfalls mit Teilflächen einzubeziehen. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners dürften diese Grundstücke von dem ausgebauten Straßenteilstück im beitragsrechtlichen Sinne auch zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht, d. h. bei Bauabnahme am 9. September 1999 erschlossen gewesen sind. Zwar muss für die Annahme einer solchen Erschließung die Erreichbarkeit eines Hinterliegergrundstückes von der betreffenden Verkehrsanlage aus in der in der Regel rechtlich gesichert sein und ohne eine solche Sicherung ist das Hinterliegergrundstück nicht in einer die Beitragspflicht begründenden Weise erschlossen, auch wenn - wie hier - eine tatsächliche Zufahrts- oder Zugangsmöglichkeit über das (zwischen Straße und Hinterliegergrundstück liegende) Anliegergrundstück besteht. Vgl. Dietzel/Hinsen/Kallerhoff,5. Aufl. 2002, Rdnr. 151 m. w. N. Eine gesicherte Erschließung eines Hinterliegergrundstückes ist im beitragsrechtlichen Sinne jedoch nicht nur dann anzunehmen, wenn zugunsten des Hinterliegergrundstückes eine diesbezügliche öffentlich-rechtliche Baulast auf dem zwischen Hinterliegergrundstück und Verkehrsanlage liegenden Grundstück ruht. Eine gesicherte Erschließung eines Hinterliegergrundstückes über ein die Zufahrt ermöglichendes Anliegergrundstück ist im beitragsrechtlichen Sinne in der Regel bereits dann anzunehmen, wenn für die Bebauung des Hinterliegergrundstücks eine entsprechende Baugenehmigung erteilt worden ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Juli 1992 - 2 A 226/89 -, soweit ersichtlich nicht veröffentlicht; Urteil vom 23. Juni 1992 - 2 A 309/91 -, soweit ersichtlich nicht veröffentlicht; Dietzel/Hinsen/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 151. Insbesondere bei einem Grundstück mit bestandsgeschützter Bebauung reicht eine mit Rücksicht auf die Erschließung über ein Vordergrundstück erteilte Baugenehmigung aus, um ein Erschlossensein im beitragsrechtlichen Sinn zu begründen. Vgl. Dietzel/Hinsen/Kallerhoff, a. a. O., Rdnr. 152 mit Verweis auf OVG NRW, Beschlüsse vom 14. November 1997 - 15 A 529/95 - und vom 9. September 1996 - 15 B 1651/96; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Auflage, 2001, § 35 Rdnr. 18. So liegt es hier. Für die fraglichen Hinterliegergrundstücke (Parzellen 322 und 30) ist jeweils die Errichtung von Garagengebäuden in den Jahren 1969 und 1970 bauaufsichtlich genehmigt worden. In den jeweiligen Baugenehmigungsverfahren sind die hieran Beteiligten sämtlich davon ausgegangen, dass eine bauliche Nutzbarkeit der betreffenden Grundstücke durch die zu genehmigenden Bauvorhaben nur über die Straße „I" gegebenenfalls unter Zuhilfenahme der Flurstücke 321 und 323 möglich sein sollte. Eine andere Zufahrtsmöglichkeit von der Straße „W" her scheidet wegen dort nahezu geschlossenen Bebauung der betreffenden Grundstücke praktisch aus. Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtlage steht auch nicht zu befürchten, dass die erteilten Baugenehmigungen aufgehoben werden. Denn es dürfte sich bei den fraglichen Garagengebäuden um bestandsgeschützte Bebauung handeln. Ein solcher Bestandsschutz wird erreicht, wenn die bauliche Nutzung eines Grundstücks vor dem Eintritt ihrer (nachträglichen) Illegalität während eines beachtlichen Zeitraums materiell rechtmäßig erfolgte. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 23. Februar 1979 - IV 86.76 -, veröffentlicht in JURIS. Das ist vorliegend der Fall. Die fraglichen Garagengebäude sind nach den bauaufsichtlichen Genehmigungen errichtet und bis heute genutzt worden. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 der am 1. Juli 1970 in Kraft getretenen Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 1970) war für die Bebauung von Grundstücken jedoch lediglich erforderlich, dass die Befahrbarkeit des Zufahrtsweges bei der Schlussabnahme - in nicht näher bezeichneter Weise - gesichert ist. Erst seit dem 1. Januar 1985 ist gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein- Westfalen vom 26. Juni 1984 (BauO NRW) eine öffentlich-rechtliche Sicherung der Zufahrt Voraussetzung für die bauliche Nutzung eines Grundstückes. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. April 1992 - 2 A 1412/90 - veröffentlicht in JURIS. Damit genügte bis zum 1. Januar 1985 auch eine lediglich privatrechtliche Sicherung z. B. in Form eines - wie hier - dinglichen Wegerechtes an den als Zuwegung genutzten Anliegergrundstücken. Angesichts der wechselseitig auf den Parzellen 321 und 323 für den jeweiligen Eigentümer der anderen Parzelle über Jahre bestandenen Wegerechten und der zudem gegebenen Identität der Eigentümer der Parzellen 321 und 322 einerseits sowie der Eigentümer der Parzellen 30 und 323 andererseits dürfte über Jahre eine hinreichende Sicherung der Zufahrt zu den genannten Hinterliegergrundstücken bestanden haben und die Nutzung dieser Grundstücke durch die Garagenbebauung über Jahre hinweg materiell rechtmäßig erfolgt sein. An dem hierdurch begründeten Bestandsschutz der Garagenbebauung ändert es auch nichts, dass das ursprünglich auf der Parzelle 321 lastende dingliche Wegerecht zugunsten des jeweiligen Eigentümers der Parzelle 323 vor der endgültigen Herstellung des hier abgerechneten Straßenausbaus bereits wieder gelöscht worden war. Beitragsrechtlich dürfte daher davon auszugehen sein, dass die genannten Hinterliegergrundstücke im maßgeblichen Zeitpunkt der endgültigen Herstellung der Anlage auch von dieser erschlossen worden sind. Daher spricht im Weiteren viel dafür, dass die fraglichen Grundstücke mit in die Verteilung des umlagefähigen Aufwandes einzubeziehen sind, und zwar aufgrund ihrer im östlichen Bereich selbständigen baulichen Nutzbarkeit jedenfalls mit den Teilflächen, die östlich einer gedachten Verlängerung der Grundstücksgrenze zwischen den benachbarten Parzellen Gemarkung T, Flur 31, Flurstücke 663 und 324 liegen. Die Größe dieser Teilflächen dürfte etwa jeweils die Hälfte der Gründstücksgrößen ausmachen. Dementsprechend würde sich die Gesamtfläche der in die Verteilung einzubeziehenden Grundstücke um die Hälfte der Flächen der Flurstücke 30 (268 qm) und 322 (273 qm) auf 5.646,50 qm erhöhen. Durch Aufteilung der umlagefähigen Kosten in Höhe von 26.129,98 EURO auf diese Gesamtfläche ergäbe sich eine Beitragsquote von 4,6276419 EURO/qm und der auf das klägerische Grundstück entfallende Beitrag betrüge folglich lediglich 4.049,18 Euro. Letztlich muss zwar auch die Klärung der Frage, ob beitragsrechtlich die genannten Hinterliegergrundstücke von der ausgebauten Straße erschlossen werden und inwieweit diese daher in die Beitragsveranlagung mit einzubeziehen sind, dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Bei der hier unter summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage zu treffenden Ermessensentscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erscheint es der Kammer angesichts der insoweit bestehenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache jedoch angemessen, die aufschiebende Wirkung der gegen den Beitragsbescheid gerichteten Klage anzuordnen, soweit der in dem angefochtenen Bescheid festgesetzte Beitrag den o. g. Betrag von 4.049,18 EUR übersteigt. Eine darüber hinausgehende Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs kommt jedoch nicht in Betracht. Über das genannte Maß hinaus ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin im Hauptsacheverfahren obsiegen wird. Insbesondere spricht alles dafür, dass die südlich des ausgebauten Straßenteilstücks liegende öffentliche Grünfläche nicht mit in die Verteilung des umlagefähigen Aufwandes mit einzubeziehen ist. Diese Grünfläche stellt selbst eine Erschließungsanlage im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW dar und kann deshalb nicht für eine andere Erschließungsanlage die Beitragspflicht auslösen. Vgl. Dietzel/Hinsen/Kallerhoff, a. a. O., Rdnr. 129 m. w. N. Grundstücken, die - wie hier die öffentliche Grünfläche - der Erschließung anderer Grundstücke dienen, wird durch ihre Erschließung kein selbständiger wirtschaftlicher Vorteil geboten. Vgl. Dietzel/Hinsen/Kallerhoff, a. a. O., Rdnr. 129 m. w. N. Dass es sich bei der erwähnten Grünfläche um eine solche Erschließungsanlage handelt, ergibt sich bereits aus der entsprechenden Festsetzung der fraglichen Fläche im genannten Bebauungsplan. Nach den von der Antragstellerin nicht bestrittenen Angaben des Antragsgegners steht diese Fläche seit den 1950er Jahren der Öffentlichkeit zur Verfügung. Das frühere Friedhofsgelände wurde dementsprechend zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der materiellen Beitragspflicht mit Abnahme der Ausbauarbeiten am 9. September 2003 nicht mehr als Friedhof, sondern als öffentlicher Park unter der Bezeichnung D-park von der Allgemeinheit genutzt. Auch eine bloß rechnerische Einbeziehung der öffentlichen Grünfläche in die Verteilung des umlagefähigen Aufwandes kommt entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht in Betracht. Im Straßenbaubeitragsrecht ist gemäß § 8 KAG NRW nicht wie im Erschließungsbeitragsrecht zwischen den in die Verteilung einzubeziehenden Grundstücken und den sofort beitragspflichtigen Grundstücken zu unterscheiden. In die Verteilung sind nur Grundstücke einzubeziehen, die im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht auch tatsächlich beitragspflichtig sind. Vgl. Dietzel/Hinsen/Kallerhoff, a. a. O., Rdnr. 154 m. w. N. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Streitwert ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des OVG NRW nach § 20 Abs. 3 i. V. m. § 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) wegen der Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens auf ¼ der Beitragsforderung festzusetzen.