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Urteil

2 A 2501/78

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1984:0808.2A2501.78.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Hauptsache erledigt ist. In diesem Umfang ist das Urteil des Verwaltungsgerichts unwirksam. Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Die Klägerin ist Eigentümerin des Wohn- und Betriebsgrundstückes ..., G. Straße 14-16 (Gemarkung ..., Flur. und ..., Flurstücke ... und ...), das an die städtische Entwässerungsanlage angeschlossen ist. Im Betrieb der Klägerin werden Metallveredelungen ausgeführt; zu diesem Zweck verfügt er über eine Galvanisierungsanlage, die mit den erforderlichen Neutralisations- und Entgiftungsvorrichtungen ausgestattet ist. Für das Einleiten der Grundstücksabwässer wird die Klägerin vom Beklagten zu kommunalen Benutzungsgebühren herangezogen. Die Parteien streiten über die Frage, ob das dieser Heranziehung zugrundeliegende Ortsrecht der Stadt ... rechtsgültig ist, wonach die Gebührenbemessung auf der Grundlage des Wasserverbrauchsmaßstabes (Frischwassermaßstab) sowohl für Schmutz- als auch für Regenwasser erfolgt, und des weiteren darüber, inwieweit sich die auf dem Grundstück der Klägerin erfolgte Abwasserbehandlung auf die Gebührenhöhe auswirkt. 2 Die vom Grundstück der Klägerin eingeleiteten Abwässer gelangen über städtische Sammler in den mit "W. sammler" bezeichneten Transportsammler des W.verbandes, von wo aus sie der verbandseigenen Gemeinschaftskläranlage in ... zugeführt werden. Die Klägerin ist Mitglied des W.verbandes, der sie zu Verbandsbeiträgen heranzieht. Der Zuständigkeitsbereich dieses Verbandes erstreckt sich über das gesamte Niederschlagsgebiet der W. von der Quelle bis zur Mündung in den R. Seine Aufgabe ist im wesentlichen die Verwaltung des Wasserschatzes sowie die Reinhaltung und Unterhaltung der W. und ihrer Nebenflüsse, ferner der Ausgleich von Wassernutzungen sowie die Regelung und Erhaltung der Vorflut (§§ 1, 2 W. gesetz vom 8. Januar 1930, PBrGS 5, und Satzung des W.verbandes vom 21. Januar 1957, Amtsblatt für den Regierungsbezirk D. 1957, 45). 3 Das Gebiet der Stadt ... besteht infolge seiner topografischen Lage aus zwei Entwässerungsbereichen, die von der das Stadtgebiet durchquerenden Wasserscheide (vgl. Plan Heft 7 der Beiakten, dort mit gelber Farbgebung gekennzeichnet) getrennt werden. Das Gebiet ostwärts dieser Wasserscheide, in dem das Grundstück der Klägerin liegt, gehört zum Einzugsbereich des W.verbandes, der die in diesem Gebiet anfallenden Abwässer aus den städtischen Sammlern übernimmt und in seinen Klärwerken reinigt. Die Stadt ... betreibt weder in diesem östlichen noch im westlich dieser Wasserscheide gelegenen Bereich eigene Kläranlagen. Die im westlichen Stadtgebiet von der städtischen Anlage gesammelten Abwässer werden den Kläranlagen des B. Wasserverbandes zugeführt, in dessen Einzugsbereich dieses Stadtgebiet liegt. 4 Nachdem der Beklagte die Klägerin für das Jahr 1975 (unter Zugrundelegen einer Abwassermenge von 126.167 cbm) bereits zu Entwässerungsgebühren in Höhe von 88.101,23 DM herangezogen hatte, setzte er durch Berichtigungsbescheid vom 24. November 1975 für den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Dezember 1975 eine Gebührennachforderung in Höhe von 39.700,56 DM fest. Den gegen diesen Berichtigungsbescheid eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 4. Februar 1976 zurück. 5 Mit ihrer am 29. Februar 1976 erhobenen Klage hat die Klägerin vor allem die Gültigkeit des zur Anwendung des Wasserverbrauchsmaßstabes führenden Ortsrechts der Stadt ... verneint und geltend gemacht, daß sie hierdurch als Großeinleiterin gegenüber dem Durchschnitt der Benutzungsfälle in unverhältnismäßig großem Umfang mit den von der Stadt aufgewandten Kosten für die Regenwasserbeseitigung belastet werde. 6 Durch Bescheid vom 3. Dezember 1977 setzte der Beklagte den streitigen Betrag um 14.887,60 DM herab, worauf beide Parteien insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Umfang das Verfahren eingestellt. 7 Dem nunmehr von der Klägerin gestellten Antrag, 8 den berichtigten Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 24. November 1975 in der nach Erlaß des Berichtigungsbescheides vom 3. Dezember 1977 noch bestehenden Höhe von 24.812,96 DM und den Widerspruchsbescheid vom 4. Februar 1976 aufzuheben, 9 hat das Verwaltungsgericht in vollem Umfang mit der Begründung stattgegeben, daß die der Heranziehung zugrundeliegende Gebührenregelung materiell ungültig sei. Auf den Inhalt dieses Urteils und das erstinstanzliche Parteivorbringen wird Bezug genommen. 10 Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten, zu deren Begründung er in Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens geltend macht: Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts seien im Stadtgebiet von ... die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 1 KAG erfüllt. Die Stadt und beide Wasserverbände (W. verband sowie B. Wasserverband) erbrächten im Sinne dieser Vorschrift gleichartige Leistungen auf dem Gebiet der Ortsentwässerung. Die Abgrenzung zwischen W. verband und B. Wasserverband durchquere das gesamte Stadtgebiet, und zwar genau auf der Wasserscheide; es gebe keine leistungsmäßige Verbindung zwischen den Anlagen der beiden Verbände. Der W. verband, in dessen Einzugsgebiet das Grundstück der Klägerin liege, unterhalte einmal eine Abwassertransportleitung entlang der Grenze zur Stadt ..., die das aufgenommene Abwasser der Verbandskläranlage ... zuführe. Sodann unterhalte der W. verband ein Netz von natürlichen Gewässern, die nicht nur dem Abwassertransport dienten, sondern Sammlerfunktion erfüllten, soweit es sich um sogenannte Direkteinleiter handele. Außer den ihm bekannten Direkteinleitern gebe es noch eine große Anzahl von für ihn nicht ermittelbaren sogenannten Alteinleitern (Einleitungen aus der Zeit vor Inkrafttreten des Landeswassergesetzes NW). Die vom W. verband unterhaltenen Gewässer hätten teilweise infolge Verrohrung ihre Gewässereigenschaft verloren; auch die noch vorhandenen Gewässer seien Bestandteil des Kanalisationsnetzes geworden. Er, der Beklagte, teile nicht die vom Senat zu § 7 Abs. 2 Satz 1 KAG vertretene Rechtsauffassung, an einer Gleichartigkeit der Leistungen fehle es, wenn die Gemeinde im wesentlichen das Abwasser nur einsammele und der Verband (neben der Reinigung) den Abwassertransport betreibe. Denn Ortsentwässerung beschränke sich nie auf das Sammeln der Abwässer, sondern umfasse stets auch deren Fortleitung; andererseits übernehme der Verband im Zuge des Abwassertransports auch unmittelbar Abwässer z.B. von Industriegrundstücken. Infolgedessen werde Ortsentwässerung im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 1 KAG auch in ... von Gemeinde und Wasserverbänden gemeinsam geleistet. Abgesehen von den Direkteinleitern (in Anlagen der Wasserverbände) leiteten die übrigen Mitglieder der Wasserverbände ihre Abwässer zunächst in das städtische Kanalisationsnetz ein. Dadurch lägen auch die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 KAG vor, so daß es unschädlich sei, wenn in der dem Gebührensatz zugrundeliegenden Gebührenbedarfsrechnung § 7 Abs. 2 KAG in Bezug genommen werde. Überdies ergebe sich für diesen Veranlagungszeitraum auch kein wesentlicher Unterschied in der Höhe des Gebührensatzes, wenn dieser unter Anwendung von § 7 Abs. 1 oder von § 7 Abs. 2 KAG errechnet werde. Die Bezugnahme auf § 7 Abs. 2 KAG in der Gebührenbedarfsberechnung beeinträchtige deshalb nicht die Rechtmäßigkeit des Gebührensatzes. Entsprechend den Anforderungen des § 7 Abs. 1 KAG habe die Stadt ihre eigenen Kosten mit den Verbandslasten zu einer einheitlichen Gebührenmasse zusammengefaßt und hieraus einen einheitlichen Gebührensatz ermittelt. Von der sich dann im einzelnen Veranlagungsfall ergebenden Gebührensumme sei (so auch im Fall der Klägerin) der vom Benutzer jeweils entrichtete Verbandsbeitrag in Abzug gebracht worden. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 KAG dürfe die Stadt über ihre Kanalbenutzungsgebühr sowohl die von der Stadt an den W. verband als auch die an den B. Wasserverband erbrachten Verbandsbeiträge umlegen, und zwar auch im Verhältnis zur Klägerin, obwohl deren Grundstück im Bereich des W.verbandes liege. Zwar bestehe zwischen dem Einzugsbereich beider Verbände keine leitungsmäßige Verbindung; weil die städtische Entwässerungsanlage ihre Abwässer beiden Verbänden zuleite, bestehe auch die städtische Anlage aus zwei leitungsmäßig getrennten Anlagen. Diese beiden nur technisch voneinander getrennten Anlagen seien aber auch nach der Rechtsprechung des Senats als eine wirtschaftliche Einheit aufzufassen. Das Gewähren von Vorteilen im Sinne der zweiten Alternative des § 7 Abs. 1 Satz 1 KAG setze keine unmittelbare Nutzung von Verbandseinrichtungen durch den im Einzelfall zu städtischen Gebühren herangezogenen Benutzer voraus. Es genüge das Gewähren von mittelbaren Vorteilen, wie beispielsweise das Erhalten des Gewässernetzes im gesamten Stadtgebiet, die der B. Wasserverband (in gleicher Weise wie der W. verband) für alle im Gebiet der Abgabenhoheit der Stadt ... liegenden Grundstücke erbringe. 11 Entgegen der Ansicht der Klägerin bestünden auch keine Bedenken gegen die Gültigkeit des Wasserverbrauchsmaßstabes. Insoweit stimme er den Ausführungen des Verwaltungsgerichts bis auf die Frage der Notwendigkeit eines Billigkeitserlasses zu. Unter Berücksichtigung der vom Senat im Urteil II A 28/70 vom 12.3.1973 aufgestellten Grundsätze bei Anwenden des Wasserverbrauchsmaßstabes auf Wassergroßverbraucher sei eine etwaige Benachteiligung der Klägerin durch diesen Maßstab nicht so schwerwiegend, daß ein grobes Mißverhältnis zwischen städtischer Leistung und Gebühr bestehe. Die vom Verwaltungsgericht durchgeführte Berechnung, wonach eine Mehrbelastung der Klägerin durch den Wasserverbrauchsmaßstab von 21 % vorliege, sei rechnerisch fehlerhaft. Nur höchst vorsorglich reduziere er, der Beklagte, den bereits in erster Instanz auf 24.812,96 DM herabgesetzten Gebührenbetrag nochmals um 5.905,46 DM auf 18.907,50 DM. Auch wenn man von der vom Verwaltungsgericht fehlerhaft errechneten Mehrbelastung von 21 % ausgehe, ergebe sich infolge dieser erneuten Herabsetzung eine Verringerung der Mehrbelastung der Klägerin auf 12,4 %; dies entspreche dem, was der Senat im o.a. Urteil vom 12.3.1973 als zulässige Mehrbelastung erachtet habe. In Höhe des Betrages von 5.905,46 DM erkläre er den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. 12 Der Beklagte beantragt (sinngemäß), 13 das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen, soweit die Hauptsache nicht (in Höhe von 5.905,46 DM) erledigt ist. 14 Die Klägerin erklärt in Höhe dieses Betrages ebenfalls die Hauptsache für erledigt und beantragt im übrigen, 15 die Berufung zurückzuweisen. 16 Sie verweist auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht ergänzend geltend: Der Beklagte habe unbeschränkt Berufung eingelegt; soweit sie sich gegen die in Abs. 1 des Urteilstenors enthaltene teilweise Einstellung des Verfahrens richte, sei sie unzulässig. Im übrigen sei dem angefochtenen Urteil zwar im Ergebnis, nicht aber in allen Teilen seiner Begründung zu folgen. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei der Wasserverbrauchsmaßstab (Frischwassermaßstab) ungültig, weil er gegen das Äquivalenzprinzip und den Gleichheitsgrundsatz verstoße. Das vom Verwaltungsgericht festgestellte Mißverhältnis zwischen Leistung und Gebühr liege nicht nur bei ihr, der Klägerin, sondern einer größere Anzahl von Anschlußnehmern vor; es sei nicht auf Gewerbebetriebe beschränkt, sondern betreffe auch zahlreiche hohe Gebäudekomplexe. Sie schließe sich zwar dem vom Beklagten während des Berufungsverfahrens abgegebenen (teilweisen) Hauptsacheerledigungsantrag an. Die Heranziehung sei aber auch in der nunmehr noch streitigen Höhe rechtswidrig, weil der Wasserverbrauchsmaßstab im Gebiet der Stadt ... aus vorgenannten Gründen ungültig sei; hierzu beantrage sie die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Die Ungültigkeit des Wasserverbrauchsmaßstabes wegen unverhältnismäßig hoher Belastung der Wassergroßverbraucher ergebe sich bereits aus dem Inhalt des Ortsrechts der Stadt ... Denn nach § 24 Abs. 6 Satz 2 der Entwässerungssatzung werde nur 40 % der vollen Gebühr je cbm Abwasser bei einem Anschluß allein von Schmutzwasser erhoben, jedoch 60 % bei einem Anschluß allein von Niederschlagswasser. Die Gebührenbedarfsberechnung (Ratsvorlage vom 20.9.1974, Heft 4 der Beiakten Bl. 22) bestätige, daß ein Anteil von 60 % des Aufkommens aus der nach dem Wasserverbrauchsmaßstab berechneten Benutzungsgebühr für die Kosten der Niederschlagswasserableitung bestimmt sei. Ferner werde hiernach (a.a.O. Bl. 23) außer dem 60 %-Anteil aus dem Gebührenaufkommen der Benutzer noch ein Anteil von 15 % der gesamten Entwässerungskosten von der Stadt für das Entwässern der öffentlichen Verkehrsflächen selbst getragen, der somit ebenfalls auf die Niederschlagswasserbeseitigung entfalle. Hierdurch erhöhe sich der für die Niederschlagswasserbeseitigung zu bemessende Gesamtaufwand auf etwa 64 % der Gesamtkosten, sofern dieser Anteil nicht nach anderen Berechnungsmethoden noch wesentlich höher ausfalle. Die im angefochtenen Urteil vertretene Ansicht, die Kosten der Regenwasserbeseitigung beliefen sich schätzungsweise auf nicht mehr als 30 % der für die städtische Entwässerungsanlage aufgewandten Unterhaltungskosten, sei nach alledem unzutreffend. 17 Des weiteren sei die der streitigen Heranziehung zugrundeliegende Gebührenregelung (§ 24 Abs. 2.1 Entwässerungssatzung) auch deshalb rechtswidrig, weil für die Veranlagung der Fischwasserverbrauch des vorletzten Kalenderjahres zugrundegelegt werde. Diese Regelung verstoße gegen den Bestimmtheitsgrundsatz; denn die Gebührenhöhe sei im Zeitpunkt der Benutzung nicht vorhersehbar, so daß sich der Benutzer auf Gebührenerhöhungen nicht rechtzeitig einrichten könne. Es treffe nicht zu, daß durch die regelmäßig längere Benutzungsdauer ein Ausgleich zwischen den jährlichen Veranlagungen stattfinde. Denn bei steigenden Gebühren würden sich Betriebe mit hohem Wasserverbrauch auf Wassersparmaßnahmen umstellen, während Haushalte in der Regel ihren steigenden Wasserbedarf beibehielten. Diese Maßstabsregelung sei auch nicht aus Gründen der Praktikabilität gerechtfertigt; vielmehr könne durch vorläufige Gebührenveranlagung den Interessen der Gemeinde entsprochen und zugleich der Bestimmtheitsgrundsatz gewahrt werden. 18 Die Rechtsauffassung des Beklagten, von Seiten beider in ... tätiger Wasserverbände werde Ortsentwässerung im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 1 KAG betrieben, sei unhaltbar. Die großen wasserwirtschaftlichen Verbände des R. ...andes betrieben lediglich Abwasserreinigung und hätten sich im Laufe der Jahre durch Übertragen auch größerer Sammler an die Gemeinden von jeglicher Tätigkeit auf dem Gebiet der Ortsentwässerung zurückgezogen. Seitens der Verbände werde durch Unterhalten natürlicher Gewässer auch dann keine Ortsentwässerung betrieben, wenn von einzelnen Grundstücken unmittelbar Abwasser in ein Gewässer eingeleitet werde. Weil das Heranziehen von Gewässerbenutzern zu kommunalen Entwässerungsgebühren unzulässig sei, brauche die Gebührenbedarfsberechnung der Stadt derartige Abwassereinieitungen auch nicht zu erfassen; die gegenteilige Ansicht des Verwaltungsgerichts sei unzutreffend. 19 Der Vertreter des öffentlichen Interesses hat zu der Streitsache nicht Stellung genommen. 20 Sämtliche Beteiligte haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere des Parteivorbringens in beiden Rechtszügen, wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vom Beklagten vorgelegten Satzungsunterlagen, Verwaltungsvorgänge und Lagepläne Bezug genommen. 22 Entscheidungsgründe: 23 Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). 24 Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 125 Abs. 1 und des § 92 Abs. 2 VwGO eingestellt worden, soweit die Hauptsache erledigt ist. In diesem Umfang ist das angefochtene Urteil unwirksam. 25 Die im übrigen zulässige Berufung, die sich bei richtiger Auslegung der Berufungsschrift nur auf den der Klage stattgebenden Teil des Urteils vom 30. August 1978 bezieht, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben, weil die angefochtenen Bescheide rechtswidrig sind. 26 Als Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zur streitigen Benutzungsgebühr kommt § 24 der Entwässerungssatzung der Stadt ... vom 27. Dezember 1972 (Entwässerungssatzung - ES -) in Betracht. Die zwischenzeitlich in Kraft gesetzte III. Änderungssatzung vom 14. Dezember 1983 zur Entwässerungssatzung der Stadt ..., die in ihrem Art. II die Benutzungsgebührenregelung neu gefaßt hat, ist erst am 1. Januar 1984 in Kraft getreten und scheidet deshalb schon wegen fehlender Rückwirkungsanordnung als Rechtsgrundlage der streitigen Heranziehung aus. § 24 ES 1972 verweist in seinem Abs. 6 hinsichtlich der Festsetzung des Gebührensatzes je cbm Abwasser auf eine besondere sogen. Eckgebührensatzung, d.h. eine Satzung, in der der Rat der Stadt ... die Gebührensätze für verschiedene städtische Einrichtungen festgesetzt hat; hier handelt es sich um die Eckgebührensatzung - EGebS - vom 27. Dezember 1972, in der Fassung der VI. Änderungssatzung vom 4. Oktober 1974, die in § 4 Nr. 2 die Kanalbenutzungsgebühr bei einem Anschluß für Schmutz- und Niederschlagswasser auf 1,18 DM/cbm festsetzt. Ob diese Satzungsvorschriften formell gültiges Ortsrecht sind, kann dahingestellt bleiben. Denn die der Heranziehung der Klägerin zugrundeliegende Gebührenregelung verstößt gegen höherrangiges Recht und ist deshalb materiell ungültig. 27 Wie sich aus § 23 Abs. 1 und § 24 Abs. 9 EntwS ergibt und aus der dem Gebührensatz des § 4 Nr. 2 EGebS zugrundeliegenden Gebührenbedarfsberechnung hervorgeht, beruht die Festsetzung des Gebührensatzes u.a. auf einer Anwendung des § 7 Abs. 2 KAG (vgl. BA 4 Bl, 15). Hiervon geht auch der Beklagte in seiner Berufungsbegründung aus, der die Anwendung des § 7 Abs. 2 KAG als rechtmäßig verteidigt. Dem Verwaltungsgericht ist jedoch darin zuzustimmen, daß die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 1 KAG jedenfalls im hier streitigen Veranlagungszeitraum in ... nicht erfüllt gewesen sind. Die unter Anwendung dieser Vorschrift vom Rat der Stadt ... beschlossene Gebührenregelung ist daher nichtig, weil sie gegen § 7 Abs. 2 KAG verstößt. Infolgedessen fehlt dem angefochtenen Bescheid eine gültige Rechtsgrundlage, so daß er auch in seiner jetzigen Fassung (nach Herabsetzen der Gebührensumme durch den Beklagten im Berufungsverfahren auf 18.907,50 DM) keinen Bestand haben kann; das der Klage stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts ist daher zu Recht ergangen. 28 Der Senat teilt bereits die vom Verwaltungsgericht geäußerten Bedenken gegen einen für das gesamte Stadtgebiet geltenden, auf einer Anwendung des § 7 Abs. 2 Satz 1 KAG beruhenden Gebührensatz, wenn die Stadt wie hier die Grundstücksentwässerung durch zwei leitungsmäßig voneinander getrennte Entwässerungssysteme betreibt, die mit ihren Haupt- und Nebensammlern in zwei leitungsmäßig ebenso völlig getrennte (hier nach dem Verlauf der das Gebiet der Stadt ... teilenden Wasserscheide; im Plan BA 7, mit gelber Farbgebung gekennzeichnet) Anlagen zweier Entwässerungsverbände einmünden, die die Abwässer zwecks endgültiger Beseitigung (Reinigung) übernehmen. Die Anwendung von § 7 Abs. 2 Satz 2 KAG führt nämlich dazu, daß die Stadt ... sowohl ihre an den W. verband als auch die an den B. Wasserverband geleisteten Beiträge (zusammen mit den Kosten der städtischen Einrichtung) als einheitliche Gebührenmasse zusammengefaßt hat, um aus dieser einen einheitlichen Gebührensatz für alle Benutzer des gesamten Stadtgebietes festzusetzen. Durch das Veranlagen nach diesem (einheitlichen) Gebührensatz werden jedoch Grundstückseigentümer (Anschlußnehmer) aus dem Einzugsbereich des W. verbandes auch mit von der Stadt an den P. Wasserverband entrichteten Verbandsbeiträgen belastet, ohne daß ihnen im Hinblick auf ihre zu entwässernden Grundstücke die Entwässerungstätigkeit dieses Verbandes in irgendeiner Weise (mittelbar) zugute kommt. Denn in Anbetracht der örtlichen Gegebenheiten entwässert jeder der beiden Verbände nur seinen Bereich der Stadt ... (Vgl. Plan BA 7). Dies wirkt sich umgekehrt in gleicher Weise auf Anschlußnehmer im Bereich des B. Wasserverbandes aus: Sie werden mit städtischen Verbandsbeiträgen für den W. verband belastet, obwohl dieser keine Abwasserbeseitigung in ihrem Stadtgebiet und damit im Hinblick auf ihre dort gelegenen Grundstücke durchführt. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt, setzt jedoch eine Anwendung des § 7 Abs. 2 KAG schon nach dem Wortlaut dieser Vorschrift das Vorliegen einer "technischen Einheit" voraus; ist diese vorhanden, dann erbringt die dadurch fingierte Gesamtanlage eine einheitliche (Entwässerungs- )Leistung. Dann kommt auch dem Einleiter in einen städtischen Straßensammelkanal durch die Entwässerungsleistung der Gesamtanlage die Tätigkeit des an dieser technischen Einheit beteiligten Verbandes zugute. Unerläßliche Voraussetzung hierfür ist demnach das Vorhandensein einer leitungsmäßigen Verbindung zwischen städtischer und Verbandsanlage in dem örtlichen Bereich, für den die Fiktion der einheitlichen Anlage des § 7 Abs. 2 Satz 1 KAG gelten soll. 29 Vgl. Urteile des Senats vom 21. September 1976 - II A 1279/72 - OVGE 33, 1, vom 4. Mai 1979 - II A 578/74 -, OVGE 34, 111 = Gmht 1980, 91 und vom 4. Juni 1981 - 2 A 1069/77 - (n.v.). 30 In Anbetracht der Entwässerungssituation in ... fehlt jedoch - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt - eine solche leitungsmäßige Verbindung zwischen Anlagen des W.verbandes und des B. Wasserverbandes (vgl. Plan BA 7 und das damit übereinstimmende Vorbringen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, S. 3 des Verhandlungsprotokolls vom 30. August 1978, Bl. 79 G). Da die städtischen Sammelkanäle jeweils an die Anlagen eines der beiden Verbände angeschlossen sind, um die Grundstücksabwässer dorthin abzuleiten, besteht nicht einmal mittels der städtischen Straßensammelkanäle eine abwassertechnische Verbindung zwischen den beiden Entwässerungsnetzen (städtische Sammelkanäle und die sich an sie anschließenden Sammler oder Vorfluter jeweils eines Verbandes). 31 Zwar hat der Senat in seinem 32 Urteil vom 17. November 1975 - II A 203/74 -, OVGE 31, 352 = KStZ 1976, 229, 33 für das Anschlußbeitragsrecht entschieden, eine Gemeinde sei berechtigt, technisch (leistungsmäßig) voneinander getrennte Entwässerungsanlagen i.S. von § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG als einheitliche Einrichtung oder Anlage anzusehen und hierfür einheitliche Entwässerungsabgaben zu erheben; es bedürfe hierzu keiner leitungsmäßigen Verbindung der einzelnen Entwässerungssysteme der Gemeinde; ausreichend sei vielmehr die wirtschaftliche und rechtliche Einheit der Anlage, die im einheitlichen Betrieb der Ortsentwässerung (z.B. der einheitlichen Wartung und Unterhaltung der Anlage sowie der haushaltsrechtlichen und finanzwirtschaftlichen Einheit) zum Ausdruck komme. Demgegenüber betrifft aber § 7 Abs. 2 Satz 1 KAG nicht Anlagen eines, sondern mehrerer Träger öffentlicher Verwaltung, wobei diese leitungsmäßig miteinander verbunden sind und dann kraft gesetzlicher Fiktion für den Bereich des Benutzungsgebührenrechts als einheitliche Einrichtung gelten. Über den Bereich dieser Fiktion hinaus verbleibt es jedoch bei anstaltsrechtlich getrennten Anlagen; es wird nicht etwa die kommunale Anlage im anstaltsrechtlichen Sinne um die (im Gemeindegebiet liegenden Teile) der Verbandsanlage erweitert. Inhalt und Zweck dieser landesrechtlichen Ermächtigungsnorm sind vielmehr darauf beschränkt, für den Bereich des Benutzungsgebührenrechts die sich aus §§ 4 Abs. 2, 6 KAG für den kommunalen Satzungsgeber ergebenden Schranken zum Erlaß von Gebührenregelungen zu erweitern; § 7 Abs. 2 KAG ermächtigt ihn, kommunale Benutzungsgebühren nicht nur für die von der gemeindlichen, sondern auch für die von der Verbandsanlage erbrachte Entwässerungsleistung erheben zu dürfen. Diese weitergehende Ermächtigung hat jedoch der Landesgesetzgeber an das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzung einer technischen Einheit geknüpft; hierbei ist er von der Annahme ausgegangen, wenn diese vorliege, sei es (abgesehen von weiteren Voraussetzungen) über den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 KAG hinaus gerechtfertigt, kommunale Benutzungsgebühren zu erheben, weil dann die gegenüber den Grundstückseigentümern erbrachten Entwässerungsleistungen von Gemeinde einerseits und Verband andererseits nicht mehr getrennt festzustellen und abzurechnen seien. 34 Vgl. hierzu im einzelnen das Urteil des Senats vom 4. Mai 1979 - II A 578/74 -, a.a.O., mit weiteren Nachweisen. 35 Dieser in § 7 Abs. 2 KAG geregelte Lebenssachverhalt liegt jedoch nicht vor, wenn statt der vom Gesetzgeber geforderten technischen Einheit nur eine anstaltsrechtliche Verklammerung zweier technisch getrennter Entwässerungssysteme (Anlagen des W.verbandes und die an diese angeschlossenen städtischen Anlagenteile einerseits, Anlagen des B. Wasserverbandes mit dessen städtischen Anlagenteilen andererseits) durch die städtische Anlage in Betracht kommen kann. Die Fiktion einer einheitlichen Einrichtung oder Anlage greift vielmehr erst ein, nachdem die in § 7 Abs. 2 Satz 1 KAG geforderte technische Einheit vorliegt; fehlt diese, dann vermag die bloß anstaltsrechtliche Einheit der städtischen Anlage (i.S. der Entscheidung des Senats vom 17. November 1975, a.a.O.) das Fehlen der technischen Einheit i.S. von § 7 Abs. 2 Satz 1 KAG nicht zu ersetzen. 36 Indes bedarf es hier keiner Entscheidung der Frage, ob § 7 Abs. 2 Satz 1 KAG auch dann anwendbar ist, wenn statt des Vorliegens einer technischen Einheit von städtischer und Verbandsanlage das Stadtgebiet zwar von technisch (leitungsmäßig) getrennten Systemen entwässert wird, die an beiden Systemen beteiligte städtische Anlage aber als Einheit i.S. des Anstaltsrechts anzusehen ist. Denn wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt, ist § 7 Abs. 2 Satz 1 KAG deshalb unanwendbar, weil im Gebiet der Stadt ... (im hier streitigen Veranlagungszeitraum) keine gleichartigen Leistungen i.S. dieser Gesetzesbestimmung erbracht werden. 37 Wie der Senat bereits in seinen 38 Urteilen vom 21. September 1976, vom 4. Mai 1979 (a.a.O.), und vom 4. Juni 1981 - 2 A 1069/77 - (n.v.), 39 entschieden hat, ist der Begriff "Leistung" i.S. von § 7 Abs. 2 Satz 1 KAG nicht (wie in § 4 Abs. 2 KAG) auf das Verhältnis Leistender zum Leistungsempfänger (Grundstückseigentümer) als (Benutzer) bezogen, sondern auf das Verhältnis Gemeinde zu Verband. Mit "gleichartigen Leistungen" ist die Summe der technischen Leistungen gemeint, die jeder der beiden Anstaltsträger (Gemeinde einerseits, Verband andererseits) zur gemeinsamen Erfüllung des von beiden verfolgten Zweckes (Grundstücksentwässerung im Gemeindegebiet) erbringt. 40 Vgl. im einzelnen die in vorgen. Urteilen gegebene Begründung (OVGE 34, 113) auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. 41 Wie des weiteren in den 42 Urteilen vom 4. Mai 1979 (a.a.O.) (OVGE 34, 116 ff.) und vom 4. Juni 1981 (n.V.), 43 näher ausgeführt ist, setzt § 7 Abs. 2 Satz 1 KAG voraus, daß die für die Fiktion einer einheitlichen Anlage erforderlichen Leistungen innerhalb der technischen Einheit von Verbands- und Gemeindeanlage erbracht sein müssen; die der technischen Einheit zugrundeliegende Fläche muß dem Gebiet entsprechen, in dem der Verband im Rahmen seines Verbandszweckes tätig ist, dessen Leistungen mit denen der Gemeinde als gleichartige Leistungen gelten sollen. Daher müßten hier gleichartige Leistungen von Verband und Stadt ... in dem Gebiet erbracht sein, in dem sich das zu entwässernde Grundstück der Klägerin befindet; Verband könnte hier nur der W. verband sein, weil dieser örtliche Bereich in seinem Verbandsgebiet liegt. 44 Die Stadt ... unterhält (jedenfalls im hier streitigen Veranlagungszeitraum) keine eigenen Kläranlagen in dem zum Wupperverbandsgebiet gehörenden Bereich der Stadt. Vielmehr erfolgt das Klären der Grundstücksabwässer dieses Gebietes ausschließlich in Kläranlagen des W.verbandes (... und ...). Infolgedessen scheidet die Möglichkeit aus, daß die Stadt ... und der W. verband gleichartige Leistungen i.S. von § 7 Abs. 2 Satz 1 KAG auf dem Gebiet der Abwasserreinigung erbringen. Ob in dem zum B. Wasserverband gehörenden Stadtgebiet gleichartige Leistungen durch Abwasserreinigung erbracht werden, ist nach dem soeben Ausgeführten für die Anwendung des § 7 Abs. 2 Satz 1 KAG rechtsunerheblich. In Anbetracht des vom Beklagten vorgelegten Planes (BA 7) sei jedoch darauf hingewiesen, daß hiernach im zu diesem Verband gehörenden Stadtgebiet die gleiche Entwässerungssituation besteht. Auch hier werden die im Stadtgebiet anfallenden Abwässer ausschließlich in verbandseigenen Klärwerken (... und ...) gereinigt. 45 Für das Vorliegen gleichartiger Leistungen auf dem Gebiet der Ortsentwässerung hat der Senat in seinen 46 Urteilen vom 21. September 1976 und 4. Mai 1979 (a.a.O.) und vom 4. Juni 1981 (n.v.) 47 als tatbestandlich wesentlich angesehen "das Vorhandensein eines Netzes von Kanalisationsleitungen das sich über das ausgeschlossene Gebiet einer Gemeinde nicht unwesentlich ausdehnt und verzweigt, um die in seinem Einzugsbereich auf den angeschlossenen Grundstücken anfallenden Abwässer aufzunehmen, zu sammeln und über sich jeweils vergrößernde Hauptsammler den Abwassertransportleitungen oder Kläranlagen zuzuführen." Aus dem vom Beklagten vorgelegten Plan (BA 7) geht jedoch hervor, daß im Einzugsbereich des W. Verbandes (gleiches dürfte für den Einzugsbereich des B. ... Wasserverbandes gelten) zwar die Stadt ... nicht aber der Verband ein solches Kanalisationsnetz betreibt. Dies wird für den hier maßgeblichen Einzugsbereich, in dem das Grundstück der Klägerin liegt, durch die vom Verwaltungsgericht eingeholte Auskunft des W.verbandes (GA 68 f.) bestätigt, in der es u.a. heißt: 48 "Der W. verband unterhält als Wasser- und Bodenverband gemäß §§ 48 und 49 LWG und gemäß § 5 seiner Satzung in seinem Verbandsgebiet die natürlichen, fließenden Gewässer. Dies also auch in ..., allerdings nur in dem Teilgebiet, das ostwärts der Wasserscheide bzw. der Grenze zwischen den Gebieten des W.verbandes und des ... Wasserverbandes liegt. Seitens des Verbandes werden im Stadtgebiet von ... aber weder die natürlichen Gewässer als Abwassersammler benutzt noch erfolgen durch ihn in diese Einleitungen oder Abschläge von behandeltem oder unbehandeltem Schmutz- oder Regenwasser. Das dem W. verband von der Stadt über das örtliche Entwässerungsnetz übergebene Abwasser wird teils im Gruppenklärwerk K. und teils im Gemeinschaftsklärwerk L. behandelt. Das mit Vorflut zum Gemeinschaftsklärwerk L. abgeleitete Abwasser wird in ... in den mit "W.sammler" bezeichneten Transportkanal des W.verbandes übernommen. Aus den Klärwerken des W. verbandes fließt das behandelte Abwasser im Falle ... auf W. Stadtgebiet in die W.und im Falle ... auf ... Stadtgebiet in die ...als Abwasser des Stadtteiles wird über das Gruppenklärwerk ... im Stadtgebiet ... der W. zugeführt." 49 Zu Unrecht macht der Beklagte demgegenüber in seiner Berufungsbegründung geltend, der W. verband unterhalte entlang der Grenze zur Stadt ... einmal eine künstliche Transportleistung, die herangeführte Abwasser aufnehme, um es der Kläranlage ... zuzuleiten. Sodann unterhalte er ein nicht unwesentliches Netz von natürlichen Gewässern, denen eine Sammlerfunktion zukomme, soweit es sich um Direkteinleiter handele. Dieses Vorbringen wird schon durch die eigene zeichnerische Darstellung des Beklagten im von ihm vorgelegten Lageplan (BA 7) widerlegt, in dem die (mit roter Farbgebung gekennzeichneten) städtischen Hauptsammler bereits bei weitem den Umfang der (grün gekennzeichneten) Verbandsstrecken überschreiten. In diesem Plan sind nicht einmal die Streckenlängen von Straßensammelkanälen mit roter Farbgebung eingetragen, die jedoch ebenfalls zu dem für das Betreiben von Ortsentwässerung erforderlichen Kanalnetz gehören und die Streckenlänge der (vom Beklagten rot gekennzeichneten) städtischen Hauptsammler vervielfachen. Desweiteren ergibt sich aus der Auskunft des W. verbandes (a.a.O.), daß nur die im verbandseigenen "W.sammler" gesammelten Abwässer des ... Stadtgebietes noch einer abwassertechnischen Behandlung (Reinigung) zugeführt werden. Außer diesem Transportkanal unterhält der W. verband in ... zwar Verfluter (mit oder ohne Gewässereigenschaft), in die möglicherweise die vom Beklagten mit Schriftsatz vom 29. August 1978 (GA 75) behaupteten "Regen- und Abwassereinleitungen über Grundstückskläranlagen" (nach DIN 4261) erfolgen. Diese Vorfluter dienen aber nach dieser Auskunft des W.verbandes gerade nicht dem Abwassertransport zu Kläranlagen, sondern leiten in sie (wie in andere natürliche Vorfluter mit oder ohne Gewässereigenschaft) etwa eingeleitetes Abwasser endgültig in den natürlichen Wasserkreislauf ab, so daß das Wasser dieser Vorfluter ohne Klärung zunächst in die W. und dann in den ... gelangt (so Vorbringen des Beklagten, S. 22 des angefochtenen Urteils). In seinen 50 Urteilen vom 14. September 1977 - II A 700/72 -, OVGE 33, 122 (124) = KStZ 1978, 139, und vom 26. Februar 1982 - 2 A 1667/79 - Gemht 1983, 113 = Hessische Städte- und Gemeindezeitung (HSGZ) 1982, 268, 51 hat der Senat jedoch entschieden, daß die gemeindliche Kanalisationsanlage auf jeden Fall an der Stelle endet, an der gesammeltes Abwasser ohne weitere Behandlung dem natürlichen Wasserkreislauf übergeben wird. Deshalb kann ein unmittelbares Einleiten von Abwasser jenseits dieser Stelle nicht mehr als Inanspruchnahme der Kanalisation i.S. des Anstaltsrechts und damit auch nicht als Verwirklichung eines kommunalen Gebührentatbestandes i.S. von §§ 4 Abs. 2 und 6 KAG angesehen werden. Für das Einleiten in Verbandsvorfluter gilt nichts anderes, wobei dahingestellt bleibt, inwieweit diese überhaupt (sofern sie Gewässer sind) einer technischen Einheit i.S. von § 7 Abs. 2 Satz 1 KAG zugehören können. Selbst wenn daher entgegen den oben dargelegten Bedenken das Vorliegen einer technischen Einheit bejaht werden könnte, würde die als Folge dieser Einheit fingierte "einheitliche Einrichtung oder Anlage", die i.S. des kummunalen Benutzungsgebührenrechts (§§ 6, 7 KAG) in Anspruch genommen werden kann, an der Stelle enden, an der diese Abwässer dem natürlichen Wasserkreislauf zugeführt werden, ohne daß im Gemeindegebiet noch eine abwassertechnische Behandlung stattfindet. Ob der Verband für derartige Einleitungen Verbandsbeiträge erheben kann oder künftig Abgaben nach dem Abwasserabgabengesetz erhöben werden, ist nach dem bereits Ausgeführten für die Anwendung des § 7 Abs. 2 Satz 1 KAG rechtlich unerheblich. 52 Im Hinblick auf S. 5 ff. der Berufungsbegründung (GA 126 ff.) wonach der Beklagte glaubt, den vom W. verband im Stadtgebiet unterhaltenen Gewässern eine das Tatbestandsmerkmal "Ortsentwässerung" i.S. von § 7 Abs. 2 Satz 1 KAG erfüllende Funktion zuweisen zu können (somit auch dann, wenn diese nicht ihre Gewässereigenschaft infolge Verrohrung verloren haben), wird ebenfalls auf das genannte 53 Urteil des Senats vom 4. Juni 1981 - 2 A 1069/77 - (n.v.) 54 Bezug genommen. Dort hat der Senat im einzelnen ausgeführt, warum nicht unterstellt werden kann, daß § 7 Abs. 2 Satz 1 KAG den (für das Bejahen der technischen Einheit) maßgeblichen Begriff der Anlage auch auf vom Verband unterhaltene Gewässer ausdehnt. Diese Rechtsfrage bedarf weder damals noch heute einer Entscheidung durch den Senat. Der Beklagte sei jedoch darauf hingewiesen, daß die vom Senat im vorgenannten Urteil geäußerten Bedenken gegen eine Einbeziehung der von einem Verband unterhaltenen Gewässer (i.S. vom § 1 WHG) in den Anlagenbegriff des § 7 Abs. 2 Satz 1 KAG verstärkt werden durch das W. gesetz vom 8. Januar 1930 (PrGS 5). Denn in dessen §§ 2 und 3 wird scharf unterschieden zwischen "Anlagen" des Verbandes, die von ihm "herzustellen und zu betreiben" sind einerseits und den "das Verbandsgebiet durchfließenden Wasserläufen" (i.S. von § 1 Preussisches Wassergesetz) andererseits, die der W. verband "auszubauen und zu benutzen" berechtigt ist (§ 2 Abs. 2 a.a.O.). Diese Unterscheidung zwischen "Anlagen" (die herzustellen und zu betreiben sind) und "Wasserläufen" (die ausgebaut und benutzt werden) hat auch die als Folge der Umstellung der gesetzlichen Grundlage des W. verbandes vom W. gesetz auf die Erste Wasserverbandsverordnung vom 3. September 1937 (RGBl I. 933) erlassene Satzung des W.verbandes vom 21. Januar 1957 (Regierungsamtsblatt Düsseldorf 1957, 45 ff.) beibehalten (vgl. u.a. §§ 5 lit. f, 7, 8 Abs. 1, 9, 10 Abs. 1, 12 Abs. 1 a.a.O.). 55 Muß nach alledem das Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 1 KAG verneint werden, dann ist die unter Anwendung dieser Vorschrift gleichwohl erfolgte Festsetzung des der streitigen Heranziehung zugrundeliegenden Gebührensatzes durch den Rat der Stadt ... rechtswidrig, so daß es nicht mehr darauf ankommt, ob bei Anwenden der Absätze 2 und 3 dieser Vorschrift weitere Rechtsirrtümer unterlaufen sind. Dem angefochtenen Bescheid fehlt daher eine gültige Rechtsgrundlage. Hieran vermag auch nichts der Umstand zu ändern, daß - wie vom Beklagten auf S. 6 seines Schriftsatzes vom 13. Januar 1981 vorgetragen - die Anwendung des § 7 Abs. 2 KAG bei Festsetzung des Gebührensatzes hier im Ergebnis unschädlich sei, weil ohne Anwenden dieser Vorschrift die dann zulässige Anwendung des § 7 Abs. 1 KAG rechnerisch zu demselben Ergebnis geführt, d.h. sich derselbe Gebührensatz (in DM/cbm) ergeben hätte. Mit diesem Einwand wird verkannt, daß das Festsetzen des Gebührensatzes notwendiger Bestandteil der Gebührensatzung ist (§ 2 Abs. 1 Satz 2 KAG), die der Rat der Gemeinde zu erlassen hat (§ 28 Abs. 2 lit. g GO); er ist das Ergebnis der Teilung der Gesamtkosten durch die Gesamtzahl der Maßstabseinheiten. Ist aber der Gebührensatz das Ergebnis dieses Rechenvorgangs, dann muß der Rat der Gemeinde ihn auch in seine Beschlußfassung einbeziehen. Der Rat kann nicht einen Gebührensatz unabhängig von dessen Zustandekommen beschließen; auch das Ermitteln des Gebührensatzes fällt somit in die Kompetenz des Ortsgesetzgebers. 56 Vgl. die Urteile des Senats vom 21. Juni 1979 - II A 849/77 - KStZ 1979, 220 = MittNWStGB 1979, 298, und vom 15. Oktober 1980 - 2 A 1041/80 - (n.v.). 57 Der Gemeindedirektor bereitet zwar die Beschlüsse des Rates vor (§ 47 Abs. 1 Satz 1 GO); hierbei schlägt er etwa auch vor, die Gebühr auf der Grundlage von § 7 Abs. 2 oder nur von § 7 Abs. 1 KAG zu ermitteln. Mit der Beschlußfassung über die Gebührensatzung einschließlich dem Festsetzen des Gebührensatzes entscheidet jedoch der Rat in eigener Kompetenz, ob und inwieweit er sich diese Verwaltungsvorlage zu eigen macht, d.h. hier, ob er § 7 Abs. 2 oder § 7 Abs. 1 KAG anwenden will, was ihm nach § 7 Abs. 2 Satz 1 KAG freigestellt ist ("können die Gemeinden ..."). Dem Rat der Gemeinde steht des weiteren im Hinblick auf den Kostendeckungsgrundsatz ein Einschätzungsermessen bezüglich der voraussichtlichen Kostenentwicklung (Veranschlagungsmaxime) zu; es kann für ihn Gründe geben, entgegen dem Verwaltungsvorschlag zeitweilig von einer vollen Kostendeckung abzusehen, um etwa ein sprunghaftes Ansteigen der Benutzungsgebühr mit Rücksicht auf den Bürger (vgl. § 63 Abs. 2 Nr. 1 GO) zu vermeiden, wenn voraussichtlich alsbald eine größere Anschlußdichte mit besserer Auslastung des Kanalnetzes (z.B. Anschluß von kanalisierten Neubaugebieten) und dadurch eine günstigere Einnahmeentwicklung im Verhältnis zur Kostenbelastung eintreten wird. 58 Indem der Rat der Stadt ... bei Beschließen des Gebührensatzes die von der Verwaltung erstellte Gebührenbedarfsberechnung billigte, hat er sich im Rahmen dieses seines Ermessens für die Anwendung des § 7 Abs. 2 KAG entschieden. Das Anwenden des § 7 Abs. 2 Satz 2 ff. KAG führt jedoch zu einer anderen Gebührenkalkulation als eine Anwendung des § 7 Abs. 1 KAG. Welche der beiden Möglichkeiten er wählt, ist dem Rat überlassen und daher einer nachträglichen Korrektur durch die Verwaltung oder gar durch das Gericht entzogen. Im übrigen vermag auch nicht ohne weiteres zu überzeugen, daß die Anwendung des § 7 Abs. 2 KAG hier das rechnerische Ergebnis nicht beeinflußt haben sollte. Denn das würde bedeuten, daß die Stadt schon auf der Grundlage des § 7 Abs. 1 KAG zu demselben Gebührensatz gelangen und dabei dasselbe Gebührenaufkommen erzielen könnte. Schließlich sei darauf hingewiesen, daß die Stadt zwar ihre eigenen Verbandslasten in die Kosten einbeziehen darf, nicht aber auch die Summe der Verbandsbeiträge der im Stadtgebiet ansässigen übrigen Verbandsmitglieder (z.B. der Klägerin). 59 Vgl. hierzu das Urteil des Senats vom 26. Februar 1982 - 2 A 1667/79 -, a.a.O. 60 Nach alledem fehlt der streitigen Heranziehung schon infolge Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 1 KAG eine gültige Rechtsgrundlage. Deshalb bedarf es im vorliegenden Rechtsstreit keiner Entscheidung der weiteren Frage, ob der Wasserverbrauchsmaßstab (Frischwassermaßstab) in Anbetracht der örtlichen Verhältnisse in der Stadt ... noch ein gültiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist. Dem Verwaltungsgericht ist darin zuzustimmen, daß zwar im allgemeinen dieser Maßstab trotz seiner Mängel als gültig angesehen werden kann. Der Wasserverbrauchsmaßstab beruht aber auf der Annahme, daß im Durchschnitt der Benutzungsfälle (d.h. der jeweiligen Inanspruchnahme durch den Eigentümer des einzelnen angeschlossenen Grundstücks) eine ungefähr gleichbleibende Relation besteht zwischen der vom Grundstück abgeleiteten Schmutzwassermenge und der Regenwassermenge; deshalb werden in Anwendung dieses Maßstabes die Kosten auch der Niederschlagswasserbeseitigung im Durchschnitt ungefähr entsprechend dem Regenwasseranfall der einzelnen Grundstücke auf die Benutzer der gemeindlichen Entwässerungsanlage verteilt. Diese für die Gültigkeit des Maßstabes unverzichtbare Relation kann jedoch bei größeren Gemeinden gestört sein, wenn diese eine, intensivere Grundstücksnutzung in Kerngebieten (z.B. hohe Büro-, Geschäfts-, und Verwaltungsgebäude auf kleinen Grundflächen) sowie in Gewerbe- und Industriegebieten (mit einer größeren Anzahl von Wassergroßverbrauchern) aufweisen. Bei diesen Grundstücken entspricht dann der Anteil des abgeleiteten Regenwassers oftmals nicht mehr dem bei den übrigen Benutzern bestehenden Verhältnis der Niederschlagswassermenge zu der Menge des abgeleiteten Schmutzwassers. Dann aber reichen Billigkeitsmaßnahmen gemäß §§ 163, 227 AO (früher § 131 RAO) für eine verhältnismäßig geringe Anzahl von Wassergroßverbrauchern nicht mehr aus; vielmehr ist der auch auf die Regenwasserableitung angewandte Wasserverbrauchsmaßstab für diese Gemeinde wegen der örtlichen Verhältnisse ungültig. Zwar kann eine solche Benachteiligung von Wassergroßverbrauchern in gewissem Umfang durch eine degressive Gebührenstaffelung ausgeglichen werden. Ob die durch die Entwässerungssatzung der Stadt ... vom 14. Dezember 1983 eingeführte Degression hierfür ausreicht, ist nicht zu überprüfen, weil diese Satzung nicht für den hier streitigen Heranziehungszeitraum, sondern erst ab 1. Januar 1984 gilt. Es sei aber darauf hingewiesen, daß der Senat den Ausführungen auf S. 8 des angefochtenen Urteils nicht zuzustimmen vermag, wonach eine erhebliche Gebührendegression für Wassergroßverbraucher hier nicht erforderlich sei, weil (nach der vom Verwaltungsgericht aufgrund des Beklagtenvorbringens aufgestellten Vergleichsberechnung) die Kosten der Regenwasserbeseitigung nur 15 % der gesamten Unterhaltungskosten der Kanalisationseinrichtungen der Stadt ausmachten. Denn nach § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 KAG ist maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Gültigkeit sowohl eines Wirklichkeits- als auch eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabes nicht die Kostenverursachung, sondern die Inanspruchnahme. Deshalb ist nicht auf das Verhältnis der Kosten der Regenwasserbeseitigung zu den Kosten der Schmutzwasserbeseitigung abzustellen, sondern auf das Verhältnis Regenwassermenge zu Schmutzwassermenge (Frischwassermenge abzüglich der auf dem Grundstück zurückgehaltenen Menge). Dem Rat der Stadt ... bleibt es überlassen zu überprüfen, ob die nunmehr eingeführte Gebührendegression diesen und sonstigen an die Gültigkeit des Wasserverbrauchsmaßstabes zu stellenden Anforderungen genügt und ob er weiterhin diesen Maßstab anwenden will oder es vorzieht, anderen Städten zu folgen, die nur für die Schmutzwasserableitung den Wasserverbrauchsmaßstab vorschreiben, für die Regenwasserableitung jedoch einen anderen Maßstab, etwa den der befestigten und überbauten Fläche, wie dies beispielsweise von 61 Bauernfeind/Zimmermann, KAG NW, 2. Aufl., § 6 Rdnr. 53 (S. 177), 62 für derartige Fälle vorgeschlagen wird. Denn diese getrennte Maßstabsregelung dürfte die bei größeren Gemeinden sich ergebenden rechtlichen Bedenken gegen die Gültigkeit der Benutzungsgebührenregelung im Hinblick auf das Verhältnis Schmutzwassermenge zu Regenwassermenge und dadurch bestehende Unsicherheitsfaktoren im Hinblick auf das zu erwartende Gebührenaufkommen weitgehend ausräumen. 63 Die Berufung war daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und auf § 161 Abs. 2 VwGO; soweit die Hauptsache erledigt ist, hat der Beklagte ebenfalls die Kosten zu tragen, weil er durch Herabsetzen der streitigen Gebührenforderung in Höhe von 5.905,46 DM die Erledigung selbst herbeigeführt hat. 64 Die Revision konnte nicht zugelassen werden, weil die hierfür erforderlichen Voraussetzungen (§§ 131 Abs. 2, 137 Abs. 1 VwGO) nicht vorliegen. 65