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Urteil

7 K 2481/04

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2006:0908.7K2481.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben. Im Übrigen wird der Bescheid über Grundbesitzabgaben für das Grundstück G1, vom 3. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. März 2004 und der Klarstellung vom 25. August 2006 insoweit aufgehoben, als mit diesem Bescheid für das Jahr 2003 Kanalbenutzungsgebühren von mehr als 1.326,10 EUR festgesetzt werden. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 5/6 und der Beklagte zu 1/6. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Kläger sind - verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 5 - Miteigentümer des Grundstücks G1 in O. , das an das im Trennsystem verlegte öffentliche Kanalnetz angeschlossen ist. 3 Mit einem im allseitigen Einvernehmen an den Eigentümer der Wohneinheit 2 adressierten Bescheid vom 30. Januar 2003 "für Eigentümergemeinschaft U. 7" setzte der Beklagte Vorauszahlungen wegen für das Haushaltsjahr 2003 zu zahlender Kanalbenutzungsgebühren in Höhe von 2.055,90 EUR fest. Mit Bescheid vom 3. Februar 2004 erstattete er der Eigentümergemeinschaft für das gleiche Haushaltsjahr 123,20 EUR (32 m ³ x 3,85 EUR/m ³). Des Weiteren setzte er Vorauszahlungen für das Jahr 2004 in Höhe von 1.932,70 EUR (502 m ³ x 3,85 EUR/m ³) fest. 4 Gegen die Heranziehung zu Entwässerungsgebühren legten die Kläger Widerspruch ein und führten im Wesentlichen aus, die Berechnung der Kanalbenutzungsgebühren anhand des Frischwassermaßstabes sei für die Beseitigung des Regenwassers nicht sachgerecht. Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. März 2004 mit der Begründung zurück, der Frischwassermaßstab entspreche den Anforderungen der Rechtsprechung, zumal die Gemeinde O. eine homogene Bebauungsstruktur aufweise. 5 Die Kläger haben am 27. April 2004 Klage erhoben. Sie tragen vor, der angegriffene Heranziehungsbescheid sei an die "Eigentümergemeinschaft U. 7" gerichtet. Der Eigentümer der Wohneinheit 2 teile die Grundbesitzabgaben auf die Eigentümergemeinschaft auf. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände sei von einer ordnungsgemäßen Bekanntgabe des angefochtenen Bescheides auszugehen. Die Heranziehung zu Kanalbenutzungsgebühren sei aber gleichwohl zu beanstanden. Die vom Beklagten vorgelegten Zahlen über der Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung zuzurechnende Kostenanteile seien unzureichend. Er habe die Kosten des Kanalnetzes im Verhältnis 50:50 der Schmutz- und der Regenwasserentsorgung zugeordnet. Die Beiträge zum Wasserverband F. -S. in Höhe von mehr als 2.000.000 EUR habe er hingegen allein der Schmutzwasserentsorgung zugerechnet. Die erheblichen betriebswirtschaftlichen Kosten für Regenrückhaltebecken und ähnliche Bauwerke, die auch der Regenwasserbeseitigung dienten, habe der Beklagte trotz gerichtlicher Anfrage nicht dargelegt. Die Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung würden zweifellos mehr als 12 % der Gesamtkosten ausmachen. Die Gemeinde O. weise zudem keine homogene Bebauungsstruktur auf. Das Verhältnis von Frischwasserverbrauch zu versiegelter Grundstücksfläche, das bei dem vom Beklagten genannten Normaltyp des 1 bis 1,5-geschossig bebauten Grundstücks vorliege, sei in zahlreichen hiervon abweichenden Fällen nicht gegeben. Bereits Grundstücke, die mit Zweifamilienhäusern bebaut seien, würden durch den einheitlichen Frischwassermaßstab in einer nicht zu vernachlässigenden Größenordnung (von jährlich ca. 1.300,00 EUR gegenüber einer Gebühr von ca. 1.000,00 EUR bei Einführung getrennter Gebührenmaßstäbe) belastet. Hinzu kämen gewerblich genutzte Grundstücke, die über große befestigte Flächen bei eher geringem Frischwasserverbrauch verfügen würden, wie vorrangig Betriebe in den Gewerbegebieten I. /T. und P. sowie weitere 20 gewerbliche Betriebe in den umliegenden Ortsteilen der Gemeinde O. und 48 landwirtschaftliche Betriebe bzw. ehemalige landwirtschaftliche Betriebe. Bei Verbrauchermärkten mit einer Verkaufsfläche von ca. 700 m ², die kaum Frischwasser bezögen, sei von einer jährlichen Gebührenersparnis aufgrund des einheitlichen Frischwassermaßstabes in der Größenordnung von ca. 9.000,00 EUR jährlich auszugehen. Die Gebührenhöhe sei zudem im Hinblick auf die Schätzung des Straßenentwässerungsanteils, der mit 15,5 % bemessen worden sei, zu beanstanden. Zudem habe der Beklagte methodisch fehlerhaft 15,5 % der Gesamtkosten als Straßenentwässerungsanteil abgezogen, obwohl die Straßenentwässerung nichts mit der Schmutzwasserbeseitigung zu tun habe. Die Angaben zu den kalkulatorischen Kosten (Abschreibungen und Zinsen) seien nicht prüffähig, da der Ermittlungsansatz und der Zinssatz nicht angegeben seien. Zudem sei offen, ob in den Vorjahren Kostenüberdeckungen entstanden seien, die in der Kalkulation hätten berücksichtigt werden müssen. 6 Die Kläger haben zunächst schriftsätzlich sinngemäß beantragt, 7 den Bescheid des Beklagten vom 3. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. März 2004 aufzuheben, soweit mit diesem Bescheid Kanalbenutzungsgebühren für das Jahr 2003 und Vorauszahlungen für das Jahr 2004 angefordert werden. 8 Nachdem die Kläger die endgültige Heranziehung zu Kanalbenutzungsgebühren für das Jahr 2004 haben bestandskräftig werden lassen, haben sie mit anwaltlichem Schriftsatz vom 16. Januar 2006 die Klage hinsichtlich der Heranziehung zu Vorauszahlungen für das Jahr 2004 fallen gelassen. Zugleich haben sie die Klage dahingehend eingeschränkt, dass lediglich die anteilig auf ihre Wohneinheit entfallenden Kanalbenutzungsgebühren für das Jahr 2003 Klagegegenstand sein sollen. Mit Schriftsatz vom 21. Februar 2006 teilten sie ergänzend mit, sie hätten für dieses Jahr Kanalbenutzungsgebühren in Höhe von 606,60 EUR gezahlt (d.h. bei einem Frischwasserverbrauch von 157,569 m ³ x 3,85 EUR je m ³). 9 Im Übrigen hat der Beklagte in der mündliche Verhandlung seinen Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides dahingehend konkretisiert, dass mit diesem Bescheid eine Heranziehung zu Kanalbenutzungsgebühren für das Jahr 2003 in Höhe von insgesamt 1.932,70 EUR erfolge, und er für dieses Jahr einen Betrag von 123,20 EUR erstatte. 10 Die Kläger beantragen nunmehr, 11 den Bescheid des Beklagten vom 3. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. März 2004 und der in der mündlichen Verhandlung vom 25. August 2006 erfolgten Konkretisierung hinsichtlich der Festsetzung von Kanalbenutzungsgebühren für das Jahr 2003 in Höhe von 606,60 EUR aufzuheben. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Zur Begründung nimmt der Beklagte Bezug auf den Inhalt seines Widerspruchsbescheides, wonach die Heranziehung zu einer einheitlichen Gebühr für die Schmutz- und Niederschlagswasserentsorgung auf der Grundlage der bezogenen Frischwassermenge schon deshalb zulässig sei, weil der Kostenanteil für die Regenwasserentsorgung unterhalb der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts maßgeblichen Grenze von 12 % der Gesamtkosten liege. Ferner trägt er vor, die Gemeinde O. habe im streitigen Gebührenjahr von den gesamten Kosten der Regenwasserentsorgung in Höhe von 535.665 EUR einen Straßenentwässerungsanteil in Höhe von 498.030 EUR getragen. Die Gebührenzahler seien für die Regenwasserentsorgung lediglich mit einem geringfügigen Betrag in Höhe von 37.635 EUR belastet worden. Zudem weise O. eine homogene Bebauung mit einer Regelbebauung von 1 bis 1,5- geschossigen Gebäuden auf. Nach seinen Unterlagen für das Jahr 2002 hätten 4.292 Grundstücke über einen Vollanschluss an den Kanal verfügt. Von dem üblichen Verbrauchsverhalten würde nicht in mehr als 10 % der Fälle abgewichen. Nur bei 335 Grundstücken liege der jährliche Frischwasserverbrauch über 270 m ³. Die Heranziehungsfälle, in denen Grundstücke große versiegelte Flächen, aber geringe Frischwasserverbräuche aufwiesen, seien in Anwendung des Grundsatzes der Typengerechtigkeit nicht zu berücksichtigen, da die Betroffenen durch den Frischwassermaßstab nicht belastet würden. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe: 17 Das Klageverfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit die Kläger die Klage teilweise zurückgenommen haben. Hiervon ist zunächst hinsichtlich der Heranziehung zu Vorauszahlungen für das Jahr 2004 aufgrund des klägerischen Schriftsatzes vom 16. Januar 2006 und deren Angaben in der mündlichen Verhandlung auszugehen, zumal sie die endgültige Heranziehung für das Jahr 2004 haben bestandskräftig werden lassen. Die teilweise Klagerücknahme ergibt sich ferner daraus, dass nicht mehr die gesamten für das Grundstück G1 festgesetzten Kanalbenutzungsgebühren angefochten werden, sondern eine Anfechtung lediglich in Höhe des von den Klägern für ihre Eigentumswohnung gezahlten Gebührenanteils von 606,60 EUR (= 1.932,70 EUR - 1.326,10 EUR) erklärt worden ist. 18 Die insoweit weiterverfolgte Klage ist begründet. Der angefochtene Gebührenbescheid vom 3. Februar 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. März 2004 und der Konkretisierung vom 25. August 2006 ist hinsichtlich der mit ihm festgesetzten Kanalbenutzungsgebühren für das Jahr 2003, soweit diese noch angefochten werden, rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 19 Der angefochtene Bescheid ist nicht bereits aufgrund einer fehlerhafter Bekanntgabe formell rechtswidrig. Dessen Bekanntgabe ist rechtlich nicht zu beanstanden, da der Bescheid dem Eigentümer der Wohnung 2 im allseitigen Einverständnis bekanntgegeben wurde. Nach den Grundsätzen der Anscheins- und Duldungsvollmacht ist dieser Eigentümer als Zustellungsbevollmächtigter der Eigentümergemeinschaft U. 7 anzusehen. Ansonsten ist der angefochtene Bescheid auch bestimmt genug im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 3 b) und Nr. 4 b) KAG NRW in Verbindung mit §§ 119, 157 Abs. 1 Satz 2 AO. Durch den Zusatz "für Eigentümergemeinschaft U. 7" läßt der Bescheid ausreichend erkennen, dass durch ihn die einzelnen Mitglieder der Eigentümergemeinschaft als Gesamtschuldner zu den in ihm aufgeführten Grundbesitzabgaben herangezogen werden sollen. 20 Vgl. insoweit: BVerwG, Beschluss vom 10. November 2005 - 10 B 5.05 -, NJW 2006, 791 f. und KStZ 2006, 75 f. 21 Der Bescheid ist aber - soweit er noch angefochten wird - materiell rechtswidrig, da eine wirksame Rechtsgrundlage für die Erhebung von Kanalbenutzungsgebühren für das Veranlagungsjahr 2003 nicht vorliegt. Die §§ 2 - 7 der für diesen Zeitraum maßgebliche Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren, Kleinleiterabgaben und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse vom 27. Juni 2000 (KGebS) in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 13. Dezember 2002 (KGebS 2002) sind nichtig, da es an einer gültigen nach und nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW erforderlichen Maßstabsregelung fehlt. 22 Der in § 3 Abs. 2 KGebS für die Heranziehung zu Kanalbenutzungsgebühren im Jahre 2003 sowohl für die Schmutz- als auch für die Niederschlagswasserentsorgung als einheitliche Bemessungsgrundlage geregelte Frischwassermaßstab stellt keinen für die Gemeinde O. nach § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW zulässigen Wahrscheinlichkeitsmaßstab dar. Nach dieser Bestimmung kann ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab der Heranziehung zu Benutzungsgebühren zugrunde gelegt werden, wenn es - wie bei der Entsorgung von Schmutz- und Niederschlagswasser - besonders schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, die Gebühr nach einem Wirklichkeitsmaßstab zu berechnen. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab darf jedoch nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Abwasserbeseitigung stehen. Es muss für das Maß der Inanspruchnahme auf Bemessungsgrößen abgestellt werden, die sich jedenfalls nach einer pauschalierenden Betrachtungsweise des Zusammenhangs zwischen Höhe der Gebühr einerseits und dem Maß der Inanspruchnahme andererseits als noch plausibel rechtfertigen lassen, und danach als sachgerechte Differenzierungsmerkmale anerkannt werden können. 23 Soweit es lediglich um eine realitätsnahe Erfassung des Umfanges der Inanspruchnahme der gemeindlichen Kanalisation durch häusliches Schmutzwasser geht, ist die Eignung des Frischwassermaßstabes allgemein anerkannt. Es ist nämlich ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Menge des dem Grundstück zugeführten Frischwassers in etwa der anfallenden Schmutzwassermenge entspricht. 24 Vgl. unter anderem OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 - 9 A 5715/98 - und Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, KStZ 1994, 213; sowie Urteil der Kammer vom 11. März 2005 - 7 K 1430/02 -. 25 Ein solcher Wahrscheinlichkeitszusammenhang besteht indessen nicht, soweit es um die Ableitung von Niederschlagswasser geht. Die Menge des bezogenen Frischwassers erlaubt grundsätzlich keinen (verlässlichen) Rückschluss darauf, wie viel Niederschlagswasser von dem betreffenden Grundstück in den Kanal gelangt. Die Menge des eingeleiteten Niederschlagswassers hängt vielmehr von der Intensität des Niederschlags und der Größe der versiegelten Grundstücksfläche ab. 26 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 1972 - VII B 117.70 -, KStZ 1972, 111, 112; OVG NRW, Urteil vom 8. April 1984 - 2 A 2501/78 -, StuGR 1985, 388, 390 und Beschluss vom 5. Februar 2003 - 9 B 2482/02 -; VG Arnsberg, Urteil vom 15. Januar 2002 - 11 K 1994/00 -; VG Köln, Urteil vom 11. Juni 2002 - 14 K 8221/00 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Dezember 2004 - 5 K 1060/00 -: jeweils mit weiteren Nachweisen; Tillmanns, Ein Plädoyer für die getrennte Kanalbenutzungsgebühr, KStZ 2001, 101. 27 Trotz der grundsätzlich fehlenden Aussagekraft des Frischwasserverbrauchs für das Maß der Inanspruchnahme des Abwassersystems bei der Niederschlagswasserbeseitigung kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - ohne Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip und den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes - eine gesonderte Erfassung des Niederschlagswassers unterbleiben und eine Berechnung der Gebühr ausschließlich nach der bezogenen Frischwassermenge erfolgen, wenn die durch Gebühren zu deckenden Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung geringfügig sind. Als geringfügig hat das Bundesverwaltungsgericht Kosten angesehen, die nicht mehr als 12 % der gesamten Entwässerungskosten betragen. 28 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. Juni 1972 - VII B 117.70 -, a.a.O.; vom 26. Januar 1973 - 7 B 21.72 -, KStZ 1973, 92; vom 25. März 1985 - 8 B 11.84 -, KStZ 1985, 129, 130 und vom 19. September 2005 - 10 BN 2.05 - (Juris). 29 Von einer Geringfügigkeit der Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung, die es rechtfertigen würde, eine einheitliche Kanalbenutzungsgebühr zu erheben, kann für den Bereich der Gemeinde O. nicht ausgegangen werden. In diesem Zusammenhang ist von Belang, dass ein Ortsgesetzgeber, der trotz der aufgezeigten mit dem einheitlichen Frischwassermaßstab verbundenen Probleme an diesem Maßstab festhalten will, dem Gericht im Streitfall die für die Beurteilung der Ordnungsgemäßheit der Maßstabsregelung erforderlichen Tatsachen mitzuteilen und zu belegen hat. Das Gericht kann - sofern wie hier entscheidungserhebliche Fragen nicht ohne Mithilfe des Beklagten zu klären sind - die Wirksamkeit der Gebührensatzung einer Gemeinde nur feststellen, wenn die jeweilige Behörde im Rahmen ihrer prozessualen Mitwirkungspflicht nachvollziehbare Tatsachen vorträgt und gegebenenfalls belegt, die die vom Rat beschlossene Satzung rechtfertigen. So trägt eine Gemeinde auch die Nachweislast dafür, dass bei ihr die Voraussetzungen vorliegen, Kanalbenutzungsgebühren wegen der Geringfügigkeit der Kosten der Niederschlagswasserentsorgung auf der Grundlage eines einheitlichen Frischwassermaßstabes zu erheben. 30 Vgl. allgemein zur Beweislast: BVerwG, Beschluss vom 1. November 2003 - 7 B 190.93 -, NJW 1994, 468 f. mit weiteren Nachweisen; zur Beweislast beim einheitlichen Frischwassermaßstab: BayVGH, Urteil vom 31. März 2003 - 23 B 02.1937 -, BayVBl. 2004, 20 ff., und Urteil vom 17. Februar 2005 - 23 BV 04.1732 -, BayVBl. 2005, 596 f.; VG Arnsberg, Urteil vom 15. Januar 2002 - 11 K 1994/00 -, VG Aachen, Urteil vom 1. September 1995 - 7 K 1005/92 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungsreport - (NVwZ-RR) 1996, 702, 704; VG Schleswig, Urteil vom 29. April 2005 - 4 A 94/04 - (Juris). 31 Der Beklagte ist den - ihm obliegenden - Nachweis dafür, dass der Kostenanteil der Niederschlagswasserentsorgung geringfügig war (d.h. unterhalb von 12 % der Gesamtkosten lag) schuldig geblieben. Zwar hat er mit Schreiben vom 22. März 2006 eine Kostenaufstellung betreffend das Haushaltsjahr 2003 nachgereicht, wonach der von den Gebührenpflichtigen zu zahlende Kostenanteil für die Regenwasserentsorgung lediglich 37.636 EUR betragen haben soll. Danach sollen bei Gesamtkosten in Höhe von 3.200.30 EUR lediglich 535.666 EUR auf die Regenwasserentsorgung entfallen sein, und die Gemeinde O. will hiervon als Straßenentwässerungskosten 498.030 EUR übernommen haben. Die Kosten der Schmutzwasserbeseitigung hätten 2.665.166 EUR betragen. Dieser Kostenaufteilung kann jedoch kein Gewicht beigemessen werden, weil der Beitrag der Gemeinde an den Wasserverband F. -S. in Höhe von 2.145.000 EUR lediglich als Teil der Schmutzwasserentsorgungskosten eingestuft wird. Die seitens des Beklagten mit Schreiben vom 4. August 2006 erfolgte Erläuterung, der Wasserverbandsbeitrag sei der Kostengruppe "Abwasserwesen" zugeordnet, führt nicht weiter. § 51 Abs. 1 Satz 1 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - LWG - (Landeswassergesetz) definiert sowohl das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) als auch das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser (Niederschlagswasser) als Abwasser. Dementsprechend ist auch in § 2 Ziffer 1 der Entwässerungssatzung der Gemeinde O. vom 15. Dezember 1995 (EWS) geregelt, dass auch Niederschlagswasser als "Abwasser" anzusehen ist. Aus den vom Beklagten vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass der (im Wege der "Spitzabrechnung" ermittelte) Wasserverbandsbeitrag Kosten für in der Gemeinde O. betriebene Bauwerke (Pumpwerke, Regenüberlaufbecken, Regenrückhaltebecken, Regenklärbecken, Kläranlagen und Sonderbauwerke etc.) enthält, welche in erheblichem Umfang auch der Regenwasserentsorgung dienen. Trotz entsprechender Rügen der Klägerseite und gerichtlicher Nachfragen sahen sich der Beklagte und der Wasserverband F. -S. nicht in der Lage, den Wasserverbandsbeitrag näher aufzuteilen. Ebensowenig ist der Kammer eine nachvollziehbar geschätzte Kostenaufteilung vorgelegt worden. Nach den oben aufgezeigten Grundsätzen geht es zu Lasten des Beklagten, wenn sich aufgrund der von ihm eingereichten Unterlagen der Kostenanteil für die Regenwasserentsorgung nicht sachgerecht ermitteln lässt. 32 Im Übrigen erscheint der Kammer die vom Beklagten vorgenommene Aufschlüsselung der Kostenanteile für die Schmutz und Niederschlagswasserentsorgung nicht realistisch. Ebenso wie der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband NRW e.V. (im folgenden: BUND NRW e.V.) in einer im Internet abrufbaren Stellungnahme vom 28. April 2003 zu dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. März 2003 - 23 B 02.1937 - geht auch die erkennende Kammer aufgrund ihrer in zahlreichen gebührenrechtlichen Streitigkeiten gewonnenen Erfahrung davon aus, dass die untere Grenze für die Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung im Regelfall bei etwa 30 % der Gesamtkosten der Abwasserbeseitigung liegen dürften. Der BUND NRW e.V. geht in der erwähnten Stellungnahme aufgrund vorgetragener bundesweiter Recherchen sogar von einem entsprechenden Kostenanteil zwischen 30 % und 50 % der Gesamtkosten aus. 33 Vgl. in diesem Zusammenhang auch: BayVGH, Urteil vom 31. März 2003 - 23 B 02.1937 -, a.a.O., wonach im dortigen Verfahren aufgrund von Verwendungsnachweisen des Wasserwirtschaftsamtes lediglich 58,04 % der Kosten für Pumpwerke, Regenüberlaufbecken etc. auf die Schmutzwasserentsorgung entfielen. 34 Ausgehend von einem 30 %-Kostenanteil für die Niederschlagswasserentsorgung sind in den vom Beklagten für die Schmutzwasserentsorgung genannten Kosten in Höhe von 2.665.166 EUR noch 643.000 EUR (= 30 % des Wasserverbandsbeitrages von 2.145.000 EUR) enthalten, welche der Niederschlagswasserentsorgung zuzuordnen sind, so dass der durch Gebühren auszugleichende Kostenanteil für die Niederschlagswasserentsorgung über 12 % der Gesamtkosten liegt. 35 Auch wenn aus der Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze von 12 % nicht (zwangsläufig) geschlossen werden kann, dass der vom Satzungsgeber gewählte einheitliche Frischwassermaßstab gegen das Äquivalenzprinzip verstößt, 36 vgl. klarstellend zum Verständnis der Geringfügigkeitsgrenze: BVerwG, Beschluss vom 19. September 2005 - 10 BN 2.05 - a.a.O., 37 ist gleichwohl die vom Rat der Gemeinde O. beschlossene Maßstabsregelung des Frischwasserbezuges nichtig. 38 Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen, 39 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2003 - 9 B 2482/02 - unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats und mit weiteren Nachweisen, 40 kann, abgesehen von den Fällen, in denen die Entsorgung der Niederschlagswässer geringe Kosten verursacht, der einheitliche Frischwassermaßstab noch als ein sachgerechter - und dem Äquivalenzprinzip genügender - Maßstab angesehen werden, wenn und soweit die jeweilige Kommune durch eine verhältnismäßig homogene und wenig verdichtete (Wohn-)Bebauung ohne eine nennenswerte Anzahl kleinflächiger Grundstücke mit hohem Wasserverbrauch bzw. großflächig befestigter Grundstücke mit kleinem Wasserverbrauch geprägt ist. Es kann insoweit noch plausibel dargelegt werden, dass die Zahl der Bewohner bzw. die Intensität der Nutzung des Grundstücks, die die Menge des dem Grundstück zugeführten Frischwassers und damit die Schmutzwassermenge beeinflusst, zugleich einen Schluss auf die Größe des befestigten Teils des Grundstücks und auf das hiervon abgeleitete Niederschlagswasser zulässt. Der Frischwassermaßstab beruht damit auf der Annahme, dass im Durchschnitt der Benutzungsfälle eine ungefähr gleichbleibende Relation zwischen der vom Grundstück abgeleiteten Schmutzwassermenge und der Regenwassermenge besteht. In Anwendung dieses Maßstabes werden die Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung ungefähr entsprechend dem Regenwasseranfall der einzelnen Grundstücke auf die Benutzer der kommunalen Entwässerungsanlage verteilt. 41 Diese für die Gültigkeit des Maßstabes unverzichtbare Relation zwischen den abgeleiteten Schmutz- und Niederschlagswassermengen kann jedoch durch Grundstücksnutzungen gestört werden, bei denen das in Rede stehende Verhältnis deutlich von dem bei den übrigen Benutzern abweicht. Die Struktur der Nutzung der Grundstücke im Gemeindegebiet muss weitgehend gleichartig sein, damit die Annahme gerechtfertigt ist, dass trotz unterschiedlich bezogener Frischwassermengen eine ungefähr gleichbleibende Relation von Schmutz- und Niederschlagswassereinleitung in der überwiegenden Zahl der Fälle besteht. Ist dies nicht der Fall, ist der Frischwassermaßstab kein tauglicher einheitlicher Maßstab für die Bemessung der Kanalbenutzungsgebühren. 42 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 19. September 1997 - 9 A 3373/96 -, NVwZ-RR 1998, 392 mit weiteren Nachweisen; vom 1. September 1999 - 9 A 3342/98 -; sowie vom 8. August 1984 - 2 A 2501/78 -, a.a.O.; VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Dezember 2004 - 5 K 1060/00 -; Urteil der erkennenden Kammer vom 11. März 2005 - 7 K 1430/02 -; Cosack, Juristische Grundlagen bei der Erhebung einer getrennten Kanalbenutzungsgebühr, KStZ 2002, 1 ff.; Queitsch, Die getrennte Regenwassergebühr - Ein Segen ?, KStZ 2006, 121 ff.. 43 Ergeben sich für eine größere Zahl von Grundstücken Abweichungen von der maßgeblichen Relation, muss der Satzungsgeber Regelungen treffen, die deren Besonderheiten Rechnung tragen. Der Ortsgesetzgeber darf nur solange an Regelfälle des Sachbereichs, den er zu regeln hat, anknüpfen, als die Besonderheiten nicht in mehr als 10 % der von der Regelung betroffenen Einzelfällen dem Regeltyp widersprechen, auf den die Maßstabsregelung zugeschnitten ist. 44 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 - a.a.O.; vom 19. September 1997 - 9 A 3733/96 -, a.a.O.; Cosack, KStZ 2002, 1, 4. 45 So kann die Relation zwischen abgeleiteten Schmutz- und Niederschlagswassermengen durch inhomogene Bebauungsstrukturen, d.h. durch sogenannte "Ausreißer", aus dem Gleichgewicht gebracht werden. 46 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Februar 2003 - 9 B 2482/02 -; und vom 28. Juni 2004 - 9 A 1276/02 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Dezember 2004 - 5 K 1060/00 - mit weiteren Nachweisen. 47 Für die Beurteilung der Verhältnisse kommt es insoweit maßgeblich darauf an, ob die in O. bewohnten oder gewerblich genutzten Grundstücke hinsichtlich des Verhältnisses von jeweiliger Personenzahl/jeweiligem Wasserverbrauch sowie jeweiliger versiegelter Fläche eine gewisse Gleichartigkeit erkennen lassen und welchen Anteil eventuell abweichende Fallgruppen (nämlich Wassergroßverbraucher mit relativ kleinen versiegelten Flächen sowie großflächig versiegelte Grundstücke mit relativ geringem Wasserverbrauch) an der Gesamtzahl der betroffenen Fälle ausmachen. Dabei lässt die bloße pauschale Gegenüberstellung der verschiedenen Gebietsarten weder hinreichend aussagekräftige - vergleichende - Feststellungen zu dem jeweils maßgeblichen Verhältnis zwischen Personenzahl/Wasserverbrauch und Größe der versiegelten Flächen auf den Grundstücken in den betroffenen Gebieten zu, noch erlaubt sie eine verlässliche Beurteilung der Frage, ob von dem anzunehmenden Regelfall abweichende Fallgestaltungen in ihrer Gesamtheit bereits derart erheblich sind, dass sie gebührenrechtliche Relevanz entfalten. Allein hieraus können für die gezeigten wesentlichen Fragestellungen zwar Ansatzpunkte, nicht aber ausreichend tragfähige Schlussfolgerungen in die eine oder in die andere Richtung hergeleitet werden. 48 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2003 - 9 B 2482/02 -. 49 Des Weiteren obliegt es einem Ortsgesetzgeber selbst, soweit er an dem einheitlichen Frischwassermaßstab festhalten will, unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten zu prüfen, ob die vorgenannten Voraussetzungen hierfür vorliegen. 50 Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 15. Januar 2002 - 11 K 1994/00 - mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung des OVG NRW; VG Aachen, Urteil vom 1. September 1995 - 7 K 1005/92 -, a.a.O.. 51 Wie bereits im Zusammenhang mit der Geringfügigkeitsgrenze aufgezeigt, trägt danach der Beklagte das Risiko der fehlenden Erweisbarkeit der Ordnungsgemäßheit der von ihm gewählten Maßstabsregelung. Er hat die erforderlichen Tatsachen mitzuteilen und zu belegen. 52 Nach dem zuvor Gesagten kann nicht davon ausgegangen werden, dass für den Bereich der Gemeinde O. die Voraussetzungen gegeben sind, die es erlauben, die Gebühren für die Schmutz- und Regenwasserentsorgung auf der Grundlage eines einheitlichen Frischwassermaßstabes zu erheben. 53 Der Beklagte macht zwar unter Vorlage von Luftbildern geltend, die Gemeinde O. verfüge über eine "Regelbebauung", in Form einer 1 bis 1,5-geschossigen Bebauung mit "gleichstrukturierten Einfamilienwohnhäusern". Hochhäuser seien nicht vorhanden, und es gebe ca. 20 Mehrfamilienhäuser mit 2 bis 3 Vollgeschossen. Eine derart pauschale Einschätzung ohne konkrete Datenbasis ist hingegen allenfalls geeignet, erste Anhaltspunkte bezüglich der Frage der Homogenität der gemeindlichen Bebauung zu ergeben. Entsprechendes gilt hinsichtlich Aufstellungen über Flächenanteile bestimmter Gebietsarten in einzelnen Gemeindeteilen. Zur Abklärung der wesentlichen Aspekte bedarf es, wie bereits erwähnt, vielmehr tatsächlicher Ermittlungen darüber, ob die im Gemeindegebiet bewohnten oder gewerblich genutzten Grundstücke hinsichtlich des Verhältnisses von jeweiliger Personenzahl/jeweiligem Wasserverbrauch und jeweiliger versiegelter Fläche eine gewisse Gleichartigkeit aufweisen. 54 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2003 - 9 B 2482/02 - mit weiteren Nachweisen. 55 Der Beklagte hat aber auf eine gerichtliche Anfrage vom 8. Dezember 2005 bezüglich einer an die Beteiligten mitgesandten Tabelle über den Wohnungsbestand in der Gemeinde O. (Quelle: Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik NRW, Düsseldorf 2005), wonach z.B. im Jahre 2002 (die entsprechenden Zahlen für 2003 dürften nicht wesentlich hiervon abweichen) 3.912 Wohngebäude vorhanden waren, von denen 3.185 über eine Wohnung, 534 über zwei Wohnungen und 193 über drei und mehr Wohnungen verfügten, keine konkreten Angaben über die Anzahl der Grundstücke mit "Regelbebauung" und zu deren versiegelten Flächen machen können. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Größe der versiegelten Flächen der Grundstücke, welche gewerblichen Zwecken dienen, obwohl der Beklagte bereits im Jahre 1997 im Rahmen von Vorüberlegungen ein Planungsbüro mit der Erfassung der intensiv befestigten Flächen in den einzelnen Vororten des Gemeindegebietes beauftragt hatte. Ohne Daten über die versiegelten Flächen lässt sich trotz der vom Beklagten vorgelegten Luftbilder und Wasserverbrauchslisten nicht belegen, dass die für eine Homogenität wesentliche ungefähr gleichbleibende Relation zwischen der vom Grundstück abgeleiteten Schmutzwassermenge und der Regenwassermenge in 90 % oder mehr der Benutzungsfälle vorliegt. 56 Auch die bloße Auflistung des Anteils der intensiv befestigten Flächen in den einzelnen Ortsteilen O. ist nicht geeignet, nach den oben dargestellten Grundsätzen, den für die Heranziehung zu Kanalbenutzungsgebühren bestimmten Frischwassermaßstab zu rechtfertigen. Die Anteile der befestigten Flächen weichen in den einzelnen Ortsteilen der Gemeinde O. deutlich voneinander ab (z.B. sind in Ellen von der Gesamtfläche 3,79 % intensiv befestigt, in L. hingegen 17,55 %). Gleiches gilt hinsichtlich des Verhältnisses der befestigten Flächen zu den Einwohnerzahlen der jeweiligen Vororte. Je Einwohner betrug die Größe der versiegelten Fläche z.B. in F1. 8,57 m ², in I1. 28,10 m ² und in L. 65,21 m ². 57 Abgesehen davon, dass der Beklagte den ihm obliegenden Nachweis der Homogenität der Bebauungsstruktur im Gemeindegebiet O1. schuldig geblieben ist, gelangt die Kammer nach Auswertung des ihr vorgelegten Materials sowie unter Berücksichtigung weiterer allgemein zugänglicher Unterlagen (wie einer im Internet abrufbaren Gewerbeliste O1. ) zu der Einschätzung, dass vieles für eine inhomogene Bebauungsstruktur spricht. 58 Schon die seitens der Kammer den Beteiligten übersandte Tabelle des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik NRW über den Wohnungsbestand der Gemeinde O. (insgesamt 5205 Wohnungen) enthält starke Indizien dafür, dass nicht von den erforderlichen homogenen Verhältnissen ausgegangen werden kann. So sind bei 727 Grundstücken zwei bzw. drei und mehr Wohnungen vorhanden; dies sind 17 % der vom Beklagten genannten 4.292 Grundstücken mit Vollanschlüssen. (Abweichende Zahlen für 2003 hat der Beklagte nicht genannt und diese dürften auch nicht wesentlich vom Vorjahr abweichen). Bei diesen Grundstücken kann man schon im Hinblick auf die Wohnungsanzahl davon ausgehen, dass der Frischwasserverbrauch bei einer durchschnittlichen Belegung von 2,78 Personen je Wohnung (im Schreiben vom 11. Februar 2003 an den Abwasserberatung NRW e.V. hatte der Beklagte die Einwohnerzahl mit 14.485 beziffert; 14.485 Personen / 5.205 Wohnungen = 2,78 Personen/Wohnung) deutlich höher ist, als bei den Grundstücken, welche lediglich mit einer Wohnung bebaut sind. Ob in diesen Fällen das Verhältnis von Frischwasserverbrauch und versiegelter Grundstücksfläche sich von den Grundstücken mit einer Wohnung maßgeblich unterscheidet, kann aufgrund fehlenden Zahlenmaterials des Beklagten letztlich nicht geklärt werden. Insoweit verbleibende Unklarheiten gehen, wie oben erwähnt, zu Lasten des Beklagten. Im Hinblick darauf, dass die Anzahl der Personen und der damit einhergehende Frischwasserverbrauch schon bei Grundstücken mit zwei Wohnungen erfahrungsgemäß höher als bei Grundstücken mit nur einer Wohnung ist, aber der Anteil der versiegelten Grundstücksfläche sich nicht im gleichen Maße erhöhen dürfte, spricht einiges dafür, dass das Verhältnis von versiegelter Fläche zur Frischwassernutzung in mehr als nur 10 % der Grundstücke von dem Verhältniswert des Regelbebauungstyps abweicht. 59 Auch die übrigen vom Beklagten vorgelegten bzw. ansonsten verfügbaren Materialien wie Frischwasserbezugsdaten, Luftbilder und Kartenmaterial mit intensiv befestigten Flächen in den einzelnen Vororten, sprechen eher dafür, von einer inhomogenen Bebauungsstruktur im Gemeindegebiet des Beklagten auszugehen. Er selbst nennt 355 Fälle von 4.292 in denen mehr als 270 m ³ Frischwasser bezogen wurden und geht bei dieser Gruppe von sogenannten Großverbrauchern aus. Ein abweichendes Nutzungsverhältnis liegt aber auch bei denjenigen Grundstücken vor, die große versiegelte Flächen und einen eher niedrigen Frischwasserverbrauch aufweisen. 60 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2004 - 9 A 1276/02 -. 61 Zu den danach einzubeziehenden Fällen dürften 26 landwirtschaftlich genutzte (bzw. ehemals landwirtschaftlich genutzte) Grundstücke, mit einem jährlichen Frischwasserverbrauch unterhalb von 270 m ³, aber erfahrungsgemäß großen versiegelten Hofflächen zählen. Ferner sind aus den Gewerbegebieten I. -T. und P. ca. 29 Grundstücke zu berücksichtigen, auf denen Betriebe wie Lebensmittelmärkte, Discounter oder Kfz-Gewerbe angesiedelt sind, die weniger als 270 m ³ Frischwasser jährlich verbrauchen aber große versiegelte Flächen aufweisen. Gleiches dürfte für die in den Ortsteilen der Gemeinde vorhanden Kirchengrundstücke sowie zahlreiche in dem Internet-Firmenverzeichnis der Gemeinde aufgeführte Betriebe gelten, die nicht in den beiden oben genannten Gewerbegebieten liegen und vergleichsweise geringen Frischwasserverbrauch haben, aber größere versiegelte Flächen aufweisen. Zur letzteren Gruppe können nach Einschätzung der Kammer z.B. Grundstücke von Bauunternehmen, Getränkemärkten und Kfz-Betrieben gehören. Zudem ist anzumerken, dass die im Internet verfügbare Gewerbeliste keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt, da es den Gewerbetreibenden freigestellt war, sich kostenlos in diese Liste aufnehmen zu lassen. 62 Der Beklagte kann die Verwendung des einheitlichen Frischwassermaßstabes für die Kanalbenutzungsgebühren auch nicht unter Berufung auf den Grundsatz der Typengerechtigkeit und Praktikabilitätsgründe rechtfertigen. Hierbei kann offen bleiben, ob nicht der fehlende Nachweis der Homogenität bzw. die unzulässige Maßstabsregelung bereits der Berufung auf den Grundsatz der Typengerechtigkeit entgegensteht, 63 so: VG Arnsberg, Urteil vom 15. Januar 2002 - 11 K 1994/00 - , mit weiteren Nachweisen; offen gelassen aber in dem diesbezüglichen Beschluss des OVG NRW vom 28. Juni 2004 - 9 A 1276/02 -, womit der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt worden ist. 64 Mangels konkreter Daten zu den maßgeblichen Parametern (Verhältniswerte der versiegelten Flächen zum Frischwasserverbrauch) kann er schon nicht belegen, dass die Voraussetzung für eine den Gebührenmaßstab rechtfertigende Anwendung des Grundsatzes der Typengerechtigkeit gegeben ist. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen und die statistischen Daten des Landesamtes ist dies zudem eher unwahrscheinlich. 65 Unter diesen Umständen bedarf es ebenfalls keiner Vertiefung, ob es in O. nicht auch Fälle (insbesondere großflächiger Grundstücke mit nur geringem bzw. keinem Frischwasserverbrauch) gibt, aufgrund derer wegen ihres erheblichen Gesamtanteils an der versiegelten Fläche die Heranziehung zu Kanalbenutzungsgebühren nach dem einheitlichen Frischwassermaßstab unzulässig ist. 66 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2004 - 9 A 2522/03 - bezüglich eines Einzelfalles, wonach die Voraussetzungen des Grundsatzes der Typengerechtigkeit nicht gegeben waren, da ein einziger Großbetrieb, welcher fast 50 % der Klärwerksleistung in Anspruch nahm, zu nicht unerheblichen Belastungen der übrigen Gebührenschuldner beitrug. 67 So verfügen die ca. 56 Betriebe im Gewerbegebiet I. /T. über ca. 63 % (619.417 m ² von insgesamt 983.760 m ²) der intensiv genutzten Flächen im Gemeindegebiet. 68 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Bei der Kostenquotelung wurde berücksichtigt, dass die Kläger nach der teilweisen Klagerücknahme nur mit ca. einem Sechstel des ursprünglichen Klagebegehrens obsiegt haben. 69 Die übrigen Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.