Beschluss
3 M 184/11
OVG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Drittwiderspruchs nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zu versagen, wenn bei summarischer Prüfung erkennbar ist, dass der Widerspruch in der Hauptsache keine Erfolgsaussichten hat.
• Ein Gebietserhaltungsanspruch nach § 34 BauGB setzt voraus, dass das Vorhabengrundstück dem innenbereichsrechtlichen Begriff eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils zuzuordnen ist; brachliegende Industrieflächen und Kleingartenanlagen können diese Zuordnung entfallen lassen.
• Bei fehlender Innenbereichsqualität ist eine Beurteilung nach § 35 BauGB vorzunehmen; im Rahmen dessen ist insbesondere der Grundsatz der Rücksichtnahme zur Abwägung heranzuziehen.
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung von Drittwidersprüchen bei fehlender Innenbereichsqualität (Mittelweg 9) • Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Drittwiderspruchs nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zu versagen, wenn bei summarischer Prüfung erkennbar ist, dass der Widerspruch in der Hauptsache keine Erfolgsaussichten hat. • Ein Gebietserhaltungsanspruch nach § 34 BauGB setzt voraus, dass das Vorhabengrundstück dem innenbereichsrechtlichen Begriff eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils zuzuordnen ist; brachliegende Industrieflächen und Kleingartenanlagen können diese Zuordnung entfallen lassen. • Bei fehlender Innenbereichsqualität ist eine Beurteilung nach § 35 BauGB vorzunehmen; im Rahmen dessen ist insbesondere der Grundsatz der Rücksichtnahme zur Abwägung heranzuziehen. Die Stadt genehmigte die Umnutzung eines ehemaligen Kindertagesstätten-Gebäudes (Mittelweg 9) zu einer Obdachlosenunterkunft für bis zu 40 Personen und erteilte am 18.05.2011 die Baugenehmigung. Mehrere Anlieger legten Drittwidersprüche gegen die Genehmigung ein und beantragten Eilrechtsschutz zur Anordnung aufschiebender Wirkung. Das Verwaltungsgericht ordnete teilweise die aufschiebende Wirkung für einige Antragsteller an und lehnte sie für andere ab. Die Antragsgegnerin (Amt für Soziales und Wohnen) legte Beschwerde ein. Streitpunkte waren insbesondere, ob das Vorhabengrundstück dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil (Innenbereich) zuzuordnen ist oder ob es als Außenbereich bzw. brachliegende Industriefläche zu werten ist, sowie die Frage, ob Nachbarn einen Gebietserhaltungsanspruch nach § 34 BauGB geltend machen können und ob die geplante Nutzung rücksichtslos ist. • Verfahrensrecht: In Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist eine summarische Prüfung vorzunehmen; die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hängt im Wesentlichen von den Erfolgsaussichten des Widerspruchs im Hauptsacheverfahren ab. • Innenbereichsbeurteilung (§ 34 BauGB): Kleingartenanlagen und dauerhaft brachliegende Industrieflächen sind keine prägenden Elemente eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils; Lauben sind nicht zum dauernden Wohnen geeignet und daher bei der Bildung eines Ortsteils nicht zu berücksichtigen. • Konkreter Befund: Das frühere Kfz-Instandsetzungsbetriebsgelände (KIB) ist seit spätestens 1996 brachliegend, funktionlos und optisch als verlassen erkennbar; seine Größe (ca. 6 ha) und der Charakter als Randlage lassen seine Einordnung in den Innenbereich entfallen. • Rechtsfolge für Gebietserhaltungsanspruch: Da das Vorhabengrundstück nicht dem Innenbereich zuzuordnen ist, fehlt die Voraussetzung für einen Gebietserhaltungsanspruch der Nachbarn nach § 34 BauGB; eine (faktische) Zuordnung als Gewerbegebiet wurde von der Kammer verneint. • Alternative Prüfung (§ 35 BauGB / Rücksichtnahme): Falls das Grundstück im Außenbereich zu beurteilen ist, käme nur eine Bebaubarkeit nach § 35 BauGB in Betracht; in beiden Konstellationen ist die Genehmigung nur daraufhin zu prüfen, ob sie den Grundsatz der Rücksichtnahme (§ 31 BauGB-Rechtsprechung) verletzt. • Ergebnis der Abwägung: Aufgrund der Entfernung der betroffenen Nachbargebäude und des fehlenden unmittelbaren bezuglichen Verhaltens der späteren Nutzer sind unzumutbare Immissionen nicht erkennbar; ein baurechtlicher Milieuschutz besteht nicht. • Ermessen im Eilverfahren: Das Oberverwaltungsgericht hat das zuvor getroffene summarische Ermessen des Verwaltungsgerichts korrigiert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der betreffenden Antragsteller versagt. Die Beschwerde der Antragsgegnerin war erfolgreich; die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen die Baugenehmigung wurde aufgehoben. Das Gericht stellte fest, dass das Vorhabengrundstück nicht dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil und damit nicht dem Anwendungsbereich des § 34 BauGB zuzuordnen ist, sodass ein Gebietserhaltungsanspruch der Nachbarn nicht besteht. Mangels erkennbarer unzumutbarer Beeinträchtigungen durch die geplante Nutzung und nach summarischer Abwägung der widerstreitenden Interessen blieb die Baugenehmigung gegenüber den Beschwerdeführern in Eilverfahren schutzwürdig. Folglich wurde der Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt und die Kosten des Verfahrens entsprechend verteilt.