Beschluss
1 L 116/12
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 17. April 2012 – 2 A 569/11 – wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 450 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Beteiligten streiten um die Erhebung von Zweitwohnungssteuern. 2 Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks in ... auf .... Das Grundstück liegt innerhalb der Kleingartenanlage „...“. Es ist mit einer Laube bebaut, deren Nutzfläche 28,7 qm beträgt. Das Gebäude ist mit einer Toilette, einem Wohnraum, einem Schlafraum und einer Küche ausgestattet und verfügt über Anschlüsse für Wasser und Strom. 3 Mit drei Bescheiden vom 4. April 2011 setzte der Beklagte gegen den Kläger für die Erhebungsjahre 2009 bis 2011 jeweils eine Zweitwohnungssteuer in Höhe von 150 Euro fest. Den Widerspruch des Klägers gegen diesen Bescheid wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2011 zurück. Am 16. Juni 2011 hat der Kläger Klage erhoben, die das Verwaltungsgericht Greifswald mit Urteil vom 17. April 2012 – 2 A 569/11 – abgewiesen hat. II. 4 Der nach Zustellung des Urteils an die Klägerbevollmächtigte am 20. April 2012 fristgemäß (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) am 21. Mai 2012 (Montag) gestellte und ebenso fristgerecht am 19. Juni 2012 begründete (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. 5 Die geltend gemachten Zulassungsgründe rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung; dabei berücksichtigt der Senat, dass die Voraussetzungen an eine Berufungszulassung mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht überspannt werden dürfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.09.2009 – 1 BvR 814/09 –, NJW 2009, 3642; Beschl. v. 08.12.2009 – 2 BvR 758/07 –, NVwZ 2010, 634 [640]; Beschl. v. 22.08.2011 – 1 BvR 1764/09 –, NVwZ-RR 2011, 963). 6 Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt. 7 Nach Maßgabe der ständigen Rechtsprechung des Senats muss sich ein auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel gestützter Antrag im Hinblick auf das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernsthaften Zweifeln bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Erforderlich dafür ist, dass sich unmittelbar aus der Antragsbegründung sowie der angegriffenen Entscheidung selbst schlüssig Gesichtspunkte ergeben, die ohne Aufarbeitung und Durchdringung des gesamten bisherigen Prozessstoffes – vorbehaltlich späterer Erkenntnisse – eine hinreichend verlässliche Aussage dahingehend ermöglichen, das noch zuzulassende Rechtsmittel werde voraussichtlich zum Erfolg führen. Ist eine Entscheidung in je selbstständig tragender Weise mehrfach begründet, so muss im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden und gegeben sein (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zum Ganzen etwa Beschl. v. 15.10.2008 – 1 L 104/05 –). 8 Nach diesen Maßstäben sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend dargelegt. Die Begründung des Zulassungsantrags verkennt bereits die entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts und gelangt deshalb gar nicht mehr zu einer Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Urteil des Verwaltungsgerichts stellt tragend darauf ab, dass das zum Steuergegenstand gemachte Gebäude des Klägers eine Wohnung im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Glowe vom 28. Mai 2009 (nachfolgend: Steuersatzung) ist und der Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 1 Satz 5 KAG M-V i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 Steuersatzung nicht eingreift. Danach unterfallen Gartenlauben im Sinne des § 3 Abs. 2 und des § 20a des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung nicht der Zweitwohnungssteuer. Das Verwaltungsgericht kommt in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats zu dem Schluss, dass es sich bei dem Gebäude des Klägers nicht um eine Gartenlaube in diesem Sinne handelt. Von der Zweitwohnungssteuer sind Gebäude nach § 3 Abs. 2 BKleingG grundsätzlich ausgenommen. In dieser Vorschrift ist geregelt, welche Lauben in Kleingärten zulässig sind. Das sind nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BKleingG Lauben, die nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sind. Nur solche Lauben unterliegen nicht der Zweitwohnungssteuerpflicht. Sind sie zum dauernden Wohnen geeignet, sind sie keine im Kleingarten zulässigen Lauben. Maßgeblich ist die objektive Eignung des Gebäudes zum Wohnen und nicht die tatsächliche Nutzung (OVG Greifswald, Beschl. v. 25.02.2013 – 1 M 72/12 –, juris). 9 Dass die in Rede stehende Baulichkeit nach ihrer Ausstattung und Einrichtung zum dauernden Wohnen geeignet ist, stellt die Zulassungsbegründung nicht durchgreifend in Abrede. Gegen eine solche Eignung spricht insbesondere nicht die Behauptung des Klägers, „außerhalb der Gartensaison“ werde in der Anlage das Wasser abgestellt. Für die Annahme der Eignung der Laube zum dauernden Wohnen ist es im kleingartenrechtlichen Sinne bereits ausreichend, dass Ausstattung und Einrichtung eine regelmäßige Wohnnutzung an Wochenenden oder in den Ferien erlauben. Nach § 3 Abs. 2 BKleingG zulässige Gartenlauben haben nur eine der gärtnerischen Nutzung des Grundstücks dienende Hilfsfunktion. Sie dienen der Aufbewahrung von Geräten für die Gartenbearbeitung und von Gartenerzeugnissen sowie kurzfristigen Aufenthalten des Kleingärtners und seiner Familie aus Anlass von Arbeiten oder der Freizeiterholung im Garten. Mag dabei auch das gelegentliche behelfsmäßige Übernachten in der Laube noch nicht im Widerspruch zur kleingärtnerischen Nutzung stehen, so darf die Laube jedenfalls nicht eine Größe und eine Ausstattung haben, die zu einer regelmäßigen Wohnnutzung, etwa an den Wochenenden, einladen. Da das Gesetz schon die Schaffung der Voraussetzungen für ein dauerndes Wohnen unterbinden will, sind insbesondere die Herstellung und Unterhaltung entsprechender Ver- und Entsorgungsanlagen und -einrichtungen und das Anbringen ortsfester Heizvorrichtungen (Kamin, Schornstein) nicht erlaubt (BGH, Urt. v. 24.07.2003 – III ZR 203/02 –, BGHZ 156, 71; BVerwG, Urt. v. 18.08.1989 – 4 C 12/86 –, juris). 10 Dem entspricht die Rechtsprechung des Senats zum Wohnungsbegriff im Sinne des Zweitwohnungssteuerrechts. Diese Frage ist der Prüfung der Ausnahmevorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 5 KAG M-V i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 Steuersatzung rechtlich vorgelagert. Der Ausnahmetatbestand für Gartenlauben kann nur dort eingreifen, wo der Steuertatbestand im Übrigen erfüllt ist. Wohnung im Sinne des Zweitwohnungssteuerrechts ist dabei jede Räumlichkeit, die von ihrer Ausstattung her zumindest zum zeitweisen Wohnen geeignet ist. Das setzt eine Mindestausstattung mit Kochgelegenheit, Wasserversorgung, Ausguss, Toilette und Heizungsmöglichkeit voraus (OVG Greifswald, Beschl. v. 13.03.2008 – 1 M 14/08 –, juris). Daraus folgt zugleich, dass eine Wohnung im zweitwohnungssteuerrechtlichen Sinne regelmäßig keine Gartenlaube im kleingartenrechtlichen Sinne sein wird. 11 Aus dem Umstand, dass die Laube die in § 3 Abs. 2 Satz 1 BKleingG normierte Größe überschreitet und insoweit nach dem Vortrag des Klägers nach § 20a Nr. 7 Satz 1 BKleingG bestandsgeschützt ist, folgt entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht, dass es sich deshalb um eine Gartenlaube im Sinne von des § 3 Abs. 1 Satz 5 KAG M-V i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 Steuersatzung handelt. Die Privilegierung in § 20a Nr. 7 Satz 1 BKleingG stellt Bestandsgebäude, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts rechtmäßig errichtet wurden, nur von den Beschränkungen hinsichtlich der höchstzulässigen Grundfläche frei. Darin erschöpft sich ihre Rechtswirkung. Die Norm führt nicht dazu, dass solche Gebäude als Gartenlauben im Sinne des Gesetzes anzusehen wären, wenn sie zugleich zum dauernden Wohnen geeignet sind. Das folgt schon daraus, dass § 20a Nr. 7 Satz 1 BKleingG nach seinem Wortlaut nur für Gartenlauben gilt (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 27.12.2011 – 3 A 378/09 –, juris). 12 Soweit der Kläger zur Begründung seines Antrags auf § 3 Abs. 1 Satz 6 KAG M-V i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 2 Steuersatzung abstellt, in denen eine dauernde tatsächliche Nutzung der Baulichkeit zu Wohnzwecken vorausgesetzt wird, die hier nicht vorliege, verkennt er, das der Anwendungsfall dieser Vorschriften gar nicht eröffnet ist. Dabei handelt es sich um eine Rückausnahme zu den Fällen des § 3 Abs. 1 Satz 5 KAG M-V i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 Steuersatzung. Sie betrifft nur Gartenlauben im Sinne des Kleingartenrechts, die ausnahmsweise gleichwohl der Zweitwohnungssteuerpflicht unterliegen, weil sie tatsächlich dauernd zu Wohnzwecken genutzt werden oder für sie eine solche Nutzung vor dem 3. Oktober 1990 genehmigt worden ist. Das Verwaltungsgericht geht aber gerade nicht davon aus, dass das fragliche Gebäude eine Gartenlaube im Sinne von § 3 Abs. 2 BKleingG ist. 13 Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Eine Streitsache weist besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, wenn ihre Beurteilung voraussichtlich im Verhältnis zu den Standards verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen überdurchschnittliche Anforderung stellt (Seibert, in: Sodann/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 124, Rn. 117 ff.). Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert daher eine einzelfallbezogene Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils insofern, als die besonderen Schwierigkeiten als solche zu benennen sind und aufzuzeigen ist, aus welchen Gründen sich diese in ihrer Bewertung von den durchschnittlichen Schwierigkeiten eines Verwaltungsrechtsstreits abheben. Eine solche Auseinandersetzung lässt sich der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil nicht entnehmen. Der Kläger legt nicht dar, worin die besonderen Schwierigkeiten bei der Beantwortung der Frage liegen sollen, was eine Gartenlaube im Sinne von § 3 Abs. 2 BKleingG ist. Fragen der Beweislast stellen sich nicht, der Sachverhalt ist unstreitig. Auf die Auslegung von § 3 Abs. 1 Satz 6 KAG M-V kam es, wie gezeigt, nicht an. 14 Der darüber hinaus geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist schon nicht hinreichend dargelegt. Insoweit wären Darlegungen (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dazu erforderlich gewesen, dass die Rechtssache in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine Frage aufwirft, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fallübergreifender Klärung zugänglich ist und deren Klärung der Weiterentwicklung des Rechts förderlich ist. Hierzu gehört, dass die klärungsbedürftige konkrete Rechtsfrage bezeichnet und dargestellt wird, woraus sich die grundsätzliche Bedeutung dieser speziellen Rechtsfrage ergibt. Der Antragsbegründung muss entnommen werden können, warum prinzipielle Bedenken gegen einen vom Verwaltungsgericht in einer bestimmten Rechts- oder Tatsachenfrage eingenommenen Standpunkt bestehen und es deshalb erforderlich ist, dass sich das Berufungsgericht noch einmal klärend mit der aufgeworfenen Frage auseinandersetzt. Dazu bedarf es einer substantiierten Darlegung, aus welchen Gründen ein von dem Verwaltungsgericht eingenommener Rechtsstandpunkt bzw. die vom Verwaltungsgericht festgestellten Tatsachen zweifelhaft geworden sind (ständige Rspr. des Senats, vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 20.11.2007 – 1 L 195/07 – und zuletzt etwa Beschl. v. 11.01.2011 – 1 L 145/07 –). 15 Der Kläger legt schon keine konkrete Rechtsfrage dar, die grundsätzlich klärungsbedürftig wäre. Die Frage, ob es sich bei der Baulichkeit des Klägers um eine Gartenlaube handelt, ist eine Frage des Einzelfalls. Auf das Tatbestandsmerkmal „dauernd zu Wohnzwecken genutzt“ kommt es entscheidungserheblich ebenso wenig an wie auf Beweislastfragen. Soweit der Kläger der Auffassung ist, die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts führe dazu, dass alle Gebäude, die unter § 20a Nr. 7 Satz 1 BKleingG fallen, keine Gartenlauben im Sinne von § 3 Abs. 2 BKleingG mehr wären und der Zweitwohnungssteuer unterfallen würden – was wiederum eine Vielzahl von Fällen betreffe, verkennt er den Inhalt des Urteils des Verwaltungsgerichts. Das Urteil stellt nicht auf die Grundfläche des Gebäudes sondern darauf ab, ob es nach Ausstattung und Einrichtung zum dauernden Wohnen geeignet ist. 16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 GKG i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG. 17 Hinweis: 18 Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. 19 Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig.