Beschluss
1 M 72/12
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 4. April 2012 (2 B 317/12) wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 200,- Euro festgesetzt. Gründe 1 Die nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 10. April 2012 mit am 24. April 2012 eingegangenem Schriftsatz fristgemäß eingelegte und mit am 8. Mai 2012 eingegangenem Schriftsatz gleichermaßen fristgerecht begründete Beschwerde der Antragsteller gegen den im Tenor genannten Beschluss hat keinen Erfolg. 2 In Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Wie sich aus § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO ergibt, können nur solche Gründe in die Prüfung einbezogen werden, die der Beschwerdeführer innerhalb der einmonatigen gesetzlichen Begründungsfrist vorbringt. Nach Ablauf dieser Frist können zwar fristgerecht – dem Darlegungserfordernis genügend – geltend gemachte Gründe vertieft, nicht aber neue Gründe in das Beschwerdeverfahren eingeführt werden. 3 Hier wenden sich die Antragsteller im Wesentlichen gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, für die Frage der im Zusammenhang mit der Erhebung von Zweitwohnungssteuer vorzunehmenden rechtlichen Bewertung eines Gebäudes als Laube i.S.d. § 3 Abs. 2 BKleingG komme es entscheidend darauf an, ob es nach seiner Beschaffenheit, insbesondere nach seiner Ausstattung und Einrichtung zum dauernden Wohnen geeignet sei. Weil es auf die Eignung zu Wohnzwecken ankomme, sei die Laube der Antragsteller nicht als – von der Zweitwohnungssteuer ausgenommene – Gartenlaube i.S.d. § 3 Abs. 2 BKleingG anzusehen. Sie verfüge über Koch- und Schlafmöglichkeit, Wasseranschluss und Toilette. Auf den Umfang der tatsächlichen Nutzung komme es nicht an. 4 Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen führt nicht zum Erfolg. Die Auffassung der Antragsteller, für die rechtliche Bewertung als Laube i.S.d. § 3 Abs. 2 BKleingG komme es auf die tatsächliche Nutzung der Laube und nicht auf ihre Eignung zum dauerhaften Wohnen an, trifft nicht zu. Die Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus dem Gesetz und entspricht im Übrigen der Rechtsprechung des Senates. 5 § 3 Abs. 1 Satz 5 KAG M-V nimmt Gartenlauben i.S.d. § 3 Abs. 2 BKleingG von der Zweitwohnungssteuerpflicht aus. Diese Ausnahme gilt wiederum nicht für Gartenlauben, die dauernd zu Wohnzwecken genutzt werden (§ 3 Abs. 1 Satz 6 KAG M-V). Ausgenommen von der Steuer sind damit grundsätzlich Gebäude nach § 3 Abs. 2 BKleingG. Dort ist geregelt, welche Lauben in Kleingärten zulässig sind. Das sind nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BKleingG Lauben, die nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sind. Nur solche Lauben unterliegen also nicht der Zweitwohnungssteuerpflicht. Sind sie zum dauernden Wohnen geeignet, sind sie keine im Kleingarten zulässigen Lauben. Damit stellt das Gesetz auf die Eignung zum Wohnen ab und nicht auf die tatsächliche Nutzung. 6 Der Senat hat – worauf der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren zutreffend hinweist – damit übereinstimmend unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien (LT-Drs. 4/1307, S. 29) zu § 3 Abs. 1 Satz 6 KAG M-V bereits entschieden, dass es dem Zweck der Vorschrift entsprechend auf die objektive Eignung der Laube zu dauernden Wohnzwecken ankomme und nicht allein auf eine tatsächliche Nutzung oder Nichtnutzung (Beschl. v. 13.03.2008 - 1 M 14/08 -, NordÖR 2008, 407f). Aus dem von Antragstellerseite eingereichten Erlass des Innenministeriums vom 21. Mai 2010 folgt nichts anderes. 7 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO. 8 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 GKG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG und § 53 Abs. 2 GKG. 9 Hinweis: 10 Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.