Urteil
2 L 228/10
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin – 1. Kammer – vom 3. November 2010 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Gewährung einer Schichtzulage. 2 Der Kläger ist Beamter im feuerwehrtechnischen Dienst des Beklagten. Mit Schreiben vom 30. September 2007 beantragte er rückwirkend ab dem 1. April 2007 die Gewährung einer Schichtzulage gemäß § 47 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) und § 20 Abs. 2 a) Erschwerniszulagenverordnung (EZulV). 3 Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 18. Juni 2008 ab. Nach § 20 Abs. 1 Satz 2 EZulV würden Zeiten eines Bereitschaftsdienstes nicht als Arbeitszeit gelten. § 20 Abs. 1 Satz 2 EZulV stelle klar, dass Wechselschichtdienst und Schichtdienst im Sinne der Verordnung nur dann vorlägen, wenn sie ausschließlich aus Volldienst bestünden. In den Rahmendienstplänen zur Dienstvereinvereinbarung zur Umsetzung der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung sei festgelegt worden, dass in der Tagschicht in den Wachen ein Anteil des Dienstes von 3 Stunden und in der Nachtschicht ein Anteil von 8,5 Stunden in Form von Bereitschaftszeit abgeleistet werde. In keiner der Schichten werde daher Volldienst abgeleistet. Weil die vom Kläger geleisteten 12-Stunden-Schichten sich aus Zeiten mit Voll- und Bereitschaftsdienst zusammensetzten, bestehe auch kein Anspruch auf eine Schichtzulage nach § 20 Abs. 2 EZulV. 4 Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. September 2008 zurück. Ergänzend führte er zur Begründung aus, dass die Tätigkeit des Klägers als Beamter des Feuerwehrdienstes in den Anwendungsbereich der Richtlinien 2003/88/EG und 89/391/EWG falle. Dies habe zur Folge, dass die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit des Klägers in der Regel durchschnittlich 48 Stunden pro Woche in einem Bezugszeitraum von bis zu 12 Monaten nicht überschreiten dürfe. Die unter arbeitszeit- und arbeitsschutzrechtlichen Aspekten mittlerweile gemeinschaftsrechtlich als Arbeitszeit gewertete Betrachtung von Bereitschaftszeiten innerhalb des Schichtdienstes führe zu keinem anderen Ergebnis. Diese Wertung betreffe lediglich den öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutz, beinhalte aber keine vergütungs- bzw. besoldungsrechtlichen Folgerungen. 5 Am 24. Oktober 2008 hat der Kläger daraufhin Klage erhoben. Der Beklagte verkenne, dass (Wechsel-)Schichtdienst im Sinne der Verordnung nicht nur dann vorliegen könne, wenn er ausschließlich als Volldienst im Sinne einer ununterbrochenen Arbeitsleistung in der Tag- und Nachschicht abgeleistet werde. Eine ununterbrochene Vollarbeitszeit, die eine Zulagenberechtigung auslöse, könne wegen der auch im Beamtenrecht geltenden Arbeitsschutzbestimmungen nicht mit Blick auf den Dienst des einzelnen Beamten gefordert werden. Vielmehr komme es auf die Dienstplangestaltung an, die einen kontinuierlichen Vollschichtbetrieb vorsehe und damit die Vorhaltezeit der Feuerwehr und Rettungswache gewährleiste. Die Zulage honoriere die von dem im Schichtdienst tätigen Beamten in einem 24-Stunden-Betrieb geforderte ständige Umstellung des Arbeits- und Lebensrhythmus und die damit verbundenen gesundheitlichen und sozialen Auswirkungen. Die Erschwerniszulagenverordnung enthalte keine eigenständige Definition des Begriffs des Bereitschaftsdienstes. Auch wenn konkrete besoldungsrechtliche Konsequenzen nicht unmittelbar aus dem Gemeinschaftsrecht hergeleitet würden, habe dies lediglich zur Folge, dass die Mehrarbeitsvergütung für Bereitschaftsdienste niedriger anzusetzen sei als für Volldienste. Der Kläger leiste Bereitschaftsdienste, denn neben den üblichen Verwaltungs- und sonstigen Diensttätigkeiten werde seine ständige Einsatzbereitschaft zu jeder Zeit gefordert. Auch die Rufbereitschaften seien in relevantem Umfang von Löscheinsätzen und Nothilfemaßnahmen anderer Art durchzogen, so dass tatsächlich regelmäßige Dienstzeiten mit den damit einhergehenden Belastungen vom Kläger abzuleisten seien. Im Übrigen – so der Kläger – gebe es keine nachvollziehbare Begründung dafür, Bereitschaftsdienst im Schichtdienst anders zu beurteilen als beim Dienst zu ungünstigen Zeiten nach § 3 Abs. 3 Satz 1 EZulV. 6 Der Kläger hat beantragt, 7 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 18. Juni 2008 sowie des Widerspruchsbescheides vom 30. September 2008 zu verurteilen, ihm – dem Kläger –, rückwirkend ab dem 1. April 2007 eine Schichtzulage nach der Erschwerniszulagenverordnung zu gewähren, sowie die Hinzuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. 8 Der Beklagte hat beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Er hat vertiefend vorgetragen, dass die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 a EZulV bereits deshalb nicht gegeben seien, weil es an einer ununterbrochenen Arbeitsleistung im Sinne des Absatzes 1 fehle. Ein Volldienst in der Tag- und Nachtschicht werde nicht verrichtet. Aus dem Gesetzeswortlaut des § 20 Abs. 2 Satz 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 EZulV und aus § 20 Abs. 3 Satz 1 EZulV ergebe sich, dass stets ein Volldienst in der Tag- und Nachtschicht verrichtet werden müsse, um den Anspruch auf die Zulagengewährung zu begründen. Voll- und Bereitschaftsdienste würden gerade unterschiedlich behandelt. Voraussetzung für eine (Wechsel-)Schichtzulage sei eine ununterbrochene Arbeitszeit bei Tag und Nacht. Bereitschaftsdienst erfülle diese Voraussetzung gerade nicht. Der Rahmendienstplan sehe Bereitschaftsdienste vor, in denen keine Vollarbeitszeit geleistet werde. Auch bestünde kein Anspruch des Klägers auf eine Schichtzulage nach § 20 Abs. 2 Satz 1 b und c EZulV. Der Verordnungsgeber habe mit der Anfügung des Satzes 2 in § 20 Abs. 1 EZulV das Ziel verfolgt, klarzustellen, dass (Wechsel-)Schichtzulagen nur dann zu gewähren seien, wenn die Schichten ausschließlich aus Zeiten des Volldienstes bestünden. Auch durch die Einfügung der Regelung des § 20 Abs. 3 Satz 1 EZulV werde dies noch einmal verdeutlicht. Wenn eine Unterscheidung zwischen Voll- und Bereitschaftsdiensten im Dienstplan möglich sei, solle eine (Wechsel-)Schichtzulage nur gewährt werden, wenn die Schichten ausschließlich aus Volldienst bestünden. Auch könne den Ausführungen des Klägers zu den im Rahmendienstplan festgelegten Bereitschaftsdiensten nicht gefolgt werden. Der Kläger müsse sich während dieser Bereitschaftsdienstzeiten in den Räumlichkeiten des Dienstherrn aufhalten, um im Bedarfsfall den Dienst aufnehmen zu können. Dabei überwögen die Zeiten ohne Arbeitsleistung. Der Kläger könne im Rahmen seiner Nachschichten zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr Bettruhe halten, was den Belastungsunterschied im Vergleich zu Beamten, die Volldienst-Nachschichtdienst leisten müssten, deutlich mache. 11 Mit Urteil vom 3. November 2010 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrte Erschwerniszulage. Der von ihm abzuleistende „Bereitschaftsdienst“ sei weder im Rahmen des § 20 Abs. 1 EZulV noch nach § 20 Abs. 2 Buchst. a bis c EZulV zu berücksichtigen. Wechselschichtdienst werde nicht geleistet, weil kein Dienstplan zugrunde liege, aufgrund dessen ununterbrochen ein Wechsel der täglichen Arbeitszeit in wechselnden Arbeitsschichten vorgesehen sei. Es werde nicht rund um die Uhr Volldienst (ohne Dienstbereitschaft) geleistet. Auch eine „einfache“ Schichtzulage stehe dem Kläger nicht zu. Ein Schichtplan, der Bereitschaftszeiten enthalte, falle nicht unter § 20 Abs. 2 EZulV. Auch insoweit fehle es an dem maßgeblichen Volldienst rund um die Uhr. Es bestehe kein Zweifel daran, dass sich der Dienst der Feuerwehrleute des Beklagten nach dem Dienstplan aus Voll- und Bereitschaftsdienst zusammensetze. Nichts anderes ergebe sich aus dem Gemeinschaftsrecht. Wegen des Gesetzesvorbehalts des § 2 Abs. 1 BBesG sei eine ausdehnende Auslegung nicht möglich. 12 Gegen diese, dem Kläger am 11. November 2010 zugestellte Entscheidung, hat der Kläger am Montag, den 13. Dezember 2010 einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, den er mit am 11. Januar 2011 eingegangenen Schriftsatz begründet hat. 13 Mit Beschluss vom 22. Februar 2012, dem Kläger am 27. Februar 2012 zugestellt, hat der Senat die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist durch den Vorsitzenden, hat der Kläger die Berufung unter dem 27. April 2012 fristgerecht begründet. 14 Der Kläger macht in Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens geltend, dass die Zahlung einer Erschwerniszulage keine ununterbrochene Vollarbeitstätigkeit voraussetze. Aus der Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 25. November 2010 (C-429/09) gehe hervor, dass unter dem Gesichtspunkt höchstzulässiger Arbeitszeit eine Unterscheidung zwischen Volldienst und Bereitschaftsdienst in Bezug auf die Einsatzkräfte der Feuerwehren nicht rechtmäßig sei, weil es sich gleichermaßen um Arbeitszeit handele. Es liege damit ein Verstoß gegen Art. 6 b der Richtlinie 2003/88/EG zugrunde, der einen Anspruch auf Entschädigung eröffne. Weil nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union der Schadensersatzanspruch unter Beachtung des Äquivalenzprinzips und des Effektivitätsgrundsatzes zu bestimmen sei, sei Freizeitausgleich oder eine finanzielle Entschädigung zu leisten. Auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei anerkannt, dass der Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts unmittelbar besoldungsrechtliche Auswirkungen haben könne. Die Ausgestaltung des Dienstplanes könne nicht maßgeblich sein, weil sie die tatsächliche Arbeitssituation nicht wiedergebe und den Eindruck vermittele, dass zur Schonung öffentlicher Haushalte die Umgehung der Voraussetzungen der Erschwerniszulagenverordnung beabsichtigt sei. Es gehe vorliegend um die gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung des Begriffs „Arbeitszeit“; eine ergänzende Auslegung der Erschwerniszulagenverordnung sei dafür nicht erforderlich. 15 Im Übrigen werde bestritten, dass der Kläger im Rahmen seiner Nachtschichten zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr Bettruhe halten könne. Die Bestimmungen der Arbeitszeit durch §§ 2 Nr. 12, 12 Nr. 2 AZVO M-V stünden mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben nicht in Einklang. Der Kläger habe bereits vorgetragen, dass in den sog. dienstplanenthaltenen Bereitschaftsdiensten keineswegs Zeiten ohne Arbeitsleistung überwögen. 16 Der Kläger beantragt, 17 das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin – 1. Kammer – vom 3. November 2010 zu ändern und unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 18. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. September 2008 den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger rückwirkend ab dem 1. April 2007 eine Schichtzulage nach der Erschwerniszulagenverordnung zu gewähren. 18 Der Beklagte beantragt, 19 die Berufung zurückzuweisen. 20 Er verteidigt das angegriffene Urteil und vertieft, dass sowohl die vorläufige Regelung des Beklagten vom 30. März 2007 gemäß § 62 Abs. 9 PersVG M-V zur Umsetzung der Richtlinie 2003/88/EG wie auch die entsprechende Dienstvereinbarung zur Umsetzung derselben Richtlinie seit dem 1. Januar 2008 vorsahen, dass die Dienste der Feuerwehrbeamten aus Vollarbeitszeit und Bereitschaftszeiten bestanden. Die Bereitschaftsdienste unterbrächen damit als Zeiträume, in denen nicht gearbeitet wurde die Arbeitsleistung, so dass kein Anspruch auf eine Zulage nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a EZulV bestehe. Auch ein Anspruch auf die Gewährung einer Schichtzulage nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b und c EZulV bestehe nicht. Diese Folge sei ausdrücklich vom Verordnungsgeber bei der Anfügung des Satzes 2 in § 20 Abs. 1 EZulV beabsichtigt gewesen und werde durch die Einführung des § 20 Abs. 3 Satz 1 EZulV noch einmal bestätigt. Der Begriff des Bereitschaftsdienstes sei durch § 2 Nr. 12 und § 12 Nr. 2 AZV M-V näher definiert als Pflicht, sich, ohne ständig zur Dienstleistung verpflichtet zu sein, an einer vom Dienstherrn bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfall den Dienst aufzunehmen, wobei die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. Der Kläger dürfe im Übrigen mit Rücksicht auf § 8a AZVO M-V nur dann 48 Stunden/Woche tätig sein, wenn sein Dienst aus Vollarbeits- und Bereitschaftszeiten besehe. Ausweislich auch des § 1 EZulV treffe die Verordnung keine arbeitszeitlichen Regelungen, sondern regele einzig Besoldungszulagen, die dem Beamten bei bestimmten Erschwernissen zustünden. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe 22 Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. 23 Die Berufung ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet. 24 Nachdem die Berufung mit Beschluss des Senats vom 22. Februar 2012, zugestellt am 27. Februar 2012, zugelassen worden ist, hat der Kläger nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 27. April 2012 fristgerecht seine Berufung begründet. Sie ist auch im Übrigen zulässig. 25 Der Kläger hat keinen Anspruch auf die rückwirkende Gewährung einer Schichtzulage nach der Erschwerniszulagenverordnung. Die Bescheide des Beklagten vom 18. Juni 2008 und der Widerspruchsbescheid vom 30. September 2008 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO analog. 26 Ein Anspruch des Klägers besteht weder auf Gewährung einer Wechselschichtzulage nach § 20 Abs. 1 EZulV noch auf Gewährung einer (einfachen) Schichtzulage nach § 20 Abs. 2 Buchst. a bis c EZulV. Eine landesrechtliche Regelung, die § 20 EZulV als fortgeltendes Bundesrecht (Art. 125a Abs. 1 GG) ersetzen könnte, bestand für den hier maßgeblichen Zeitraum nicht. 27 Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 EZulV erhalten Beamte eine Wechselschichtzulage, wenn sie ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt sind, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten (wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird) vorsieht und sie außerdem dabei in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Dienststunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht leisten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12. Dezember 2011 – 2 B 9.11 –, zit. nach juris Rn. 3). Nach § 20 Abs. 1 Satz 2 EZulV gelten Zeiten eines Bereitschaftsdienstes nicht als Arbeitszeit im Sinne dieser Vorschrift. 28 Durch § 20 Abs. 1 Satz 2 EZulV ist die Anwendbarkeit des § 20 Abs. 1 Satz 1 EZulV im zugrunde liegenden Fall gesperrt. Die (Rahmen-)Dienstpläne des Klägers für den hier maßgeblichen Zeitraum sahen nicht ausschließlich Vollarbeitszeit, sondern Volldienst neben Bereitschaftsdienst vor. Dies galt bereits aufgrund der vorläufigen Regelung des Beklagten vom 30. März 2007 gem. § 62 Abs. 9 PersVG M-V zur Umsetzung der Richtlinie 2003/88/EG wie auch aufgrund der nachfolgenden Dienstvereinbarung seit dem 1. Januar 2008. Der Kläger versah damit bereits keine Wechselschichten im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 EZulV. Für einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten wäre es erforderlich, dass in der Berufsfeuerwehr der Hansestadt A-Stadt zumindest von einem Teil der Bediensteten durchgängig Volldienst geleistet wird (vgl.: Schwegmann/Summer, Stand: Mai 2011, § 20 EZulV Rn. 4; ). Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 11. Dezember 1997 (- 2 C 36.96 -, zit. nach juris Rn. 21, 23), zur früheren Fassung des § 20 Abs. 1 EZulV entschieden hatte, dass der Begriff der Arbeitszeit im Sinne einer Wechselschicht sowohl den „Volldienst“ wie auch den „Bereitschaftsdienst“ gleichermaßen erfasse, hat der Verordnungsgeber durch die Besoldungsänderungsverordnung gerade die (finanziellen) Folgen dieser Rechtsprechung durch die Einfügung des § 20 Abs. 1 Satz 2 EZulV (klarstellend) ausschließen wollen (BR-Drs. 187/98 v. 8. Mai 1998, S. 4 f.). 29 Gleiches gilt im Hinblick auf einen Anspruch auf Gewährung einer (schlichten) Schichtzulage nach § 20 Abs. 2 Buchst. a bis c EZulV. Denn auch diese Schichtzulage verlangt in tatbestandlicher Hinsicht eine ununterbrochenen Arbeitsleistung, wie durch die Anfügung des Satzes 5 in § 20 Abs. 2 EZulV betont wird. An einer solchen fehlt es hier – wie ausgeführt –. 30 Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, dass sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union ergebe, dass auch der Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit im Sinne des zulagenbegründenden Tatbestandes des § 20 EZulV anzusehen sei, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die Annahme, die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Unterscheidung zwischen einem arbeitsschutzrechtlichen und einem besoldungsrechtlichen Arbeitszeitbegriff (vgl. BVerwG, Urt. v. 29. April 2004 – 2 C 9.03 –, zit. nach juris; BVerwG, Urt. v. 22. Januar 2009 – 2 C 90.07 –, zit. nach juris) stehe nicht in Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union, insbesondere durch das Urteil vom 25. November 2010 (– C-429/09 –, zit. nach juris) trifft nicht zu. Diese Entscheidung beschränkt sich darauf, dass bei einer Überschreitung der nach Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88/EG höchstzulässigen Arbeitszeit durch Bereitschaftsdienst dem Beamten ein Ersatzanspruch gegen den Dienstherrn zusteht, der nicht davon abhängig ist, dass ein vorheriger Antrag auf Einhaltung dieser Regelungen gestellt worden ist (vgl. EuGH, Urt. v. 25. November 2010 – C-429/09 –, zit. nach juris Rn. 62, 86 f., 90). In besoldungsrechtlicher Hinsicht gibt die Entscheidung hingegen für die Rechtsposition des Klägers nichts her. Vielmehr führt das Gericht ausdrücklich aus, dass es Sache der Mitgliedstaaten sei, unter Beachtung des Äquivalenzprinzips und des Effektivitätsgrundsatzes die nationalen Regelungen für die Art und Weise der Berechnung der Anspruchshöhe festzulegen (vgl. EuGH, Urt. v. 25. November 2010 – C-429/09 –, zit. nach juris Rn. 72, 93, 98; Hess. VGH, Beschl. v. 5. August 2011 – 1 A 391/11.Z –, zit. nach juris Rn. 7 f.). Auch der Senat hält an der allgemeinen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung fest, dass das Gemeinschaftsrecht keine Gleichstellung des Bereitschaftsdienstes mit dem Volldienst durch eine besoldungsrechtliche Regelung, insbesondere in der Form einer Zulage verlangt. Denn diese Gleichstellung ist nur im Interesse des Arbeitsschutzes, also der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer erforderlich. 31 Dem Begriff „Bereitschaftsdienst“ fehlt nicht die erforderliche Bestimmtheit. Es handelt sich – wie auch die zitierte Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und die des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 29.09.2011 – 2 C 32/10 -, Rn. 12, zitiert nach juris) nahelegt – um einen „inaktiven“ Dienst, den der Beamte an einem von seinem Dienstherrn bestimmten Ort leistet und sich zu einem jederzeitigen Einsatz bereithält. 32 Soweit der Kläger behauptet, der vom Beklagten als Bereitschaftsdienst deklarierte Dienst sei in tatsächlicher Hinsicht ein Volldienst und werde nur zur Umgehung der Zulagenberechtigung nach § 20 EZulV als Bereitschaftsdienst ausgewiesen, kann dem nicht gefolgt werden. 33 Der Kläger hat zwar vorgetragen, dass er im Rahmen der Nachschichten, die einen Anteil von 8,5 Stunden in der Bezeichnung als Bereitschaftsdienst zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr ausmachen, keine Bettruhe halten könne und dass bei diesen Bereitschaftsdiensten keineswegs Zeiten ohne Arbeitsleistung überwögen (GA 220 f.), an einem substantiierten Vorbringen insoweit fehlt es jedoch. 34 Der Senat ist insoweit auch nicht verpflichtet, ohne das nicht näher konkretisierte Vorbringen des Klägers, das vom Beklagten ausdrücklich mit dem Hinweis auf die Ruhezeiten substantiiert bestritten wird, diesen Sachverhalt weiter aufzuklären, weil es sich insoweit um einen Ausforschungsbeweis handeln würde. Es erscheint außerdem fern liegend, dass bei der Größe des Einsatzgebietes der Berufsfeuerwehr der Hansestadt A-Stadt (oder einer anderen Stadt in M-V) Brandeinsätze oder auch nur regelmäßig zu erbringende Dienstleistungen während der Bereitschaftsdienstzeiten eine Größenordnung einnehmen, die nicht nur von untergeordneter Bedeutung sind. Im Übrigen erscheint der Vortrag des Klägers auch deshalb fernliegend, weil der Aufnahme von Bereitschaftsdienst in die hier maßgeblichen Dienstpläne – wie erwähnt – eine Dienstvereinbarung zwischen dem Beklagten und der zuständigen Personalvertretung zugrunde liegt. Hätten sich die „Bereitschaftsdienste“ in Wahrheit als (überwiegend) aktive Dienste herausgestellt, wäre ein Einschreiten der Personalvertretung zu erwarten gewesen. 35 Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, dass die umstrittene Regelung des § 20 Abs. 1 Satz 2 bzw. Abs. 2 Satz 5 EZulV nicht mit europäischem Recht kollidiert. Auch der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gegebene Hinweis auf die Polizeizulage vermag seine Rechtsposition nicht zu verbessern. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ist nicht erkennbar (zum Zweck der Polizeizulage vgl.: BVerwG, Beschluss vom 03.06.2011 – 2 B 13/11 -, zitiert nach juris). Entsprechendes gilt für andere Zulagen, mit denen anders geartete Belastungen entschädigt werden sollen. Im Übrigen ist es dem vielfältigen Zulagenrecht nicht fremd, dass eine Zulage in Abhängigkeit von der Intensität der zusätzlichen Belastung gewährt wird. 36 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 VwGO. 37 Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.