Urteil
5 K 231.11
VG Berlin 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2013:0118.5K231.11.0A
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Leitsätze
1. Wechselschichtdienst setzt einen Volldienst voraus. Dies ist bei Zeiten des Bereitschaftsdienstes nicht gegeben.(Rn.15)
2. Der Charakter als Bereitschaftsdienst entfällt nicht dadurch, dass in dieser Zeit einzelne Einsätze anfallen.(Rn.17)
3. Aus dem Gemeinschaftsrecht lassen sich keine besoldungsrechtlichen Forderungen ableiten, die sich aus der Einordnung von Bereitschaftszeiten als Arbeitszeit ergäben.(Rn.20)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wechselschichtdienst setzt einen Volldienst voraus. Dies ist bei Zeiten des Bereitschaftsdienstes nicht gegeben.(Rn.15) 2. Der Charakter als Bereitschaftsdienst entfällt nicht dadurch, dass in dieser Zeit einzelne Einsätze anfallen.(Rn.17) 3. Aus dem Gemeinschaftsrecht lassen sich keine besoldungsrechtlichen Forderungen ableiten, die sich aus der Einordnung von Bereitschaftszeiten als Arbeitszeit ergäben.(Rn.20) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 7. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die geltend gemachte Wechselschichtzulage ab April 2011 (§ 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Einzig denkbare Anspruchsgrundlage für die Zahlung der begehrten Wechselschichtzulage ist § 47 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) i.V.m. § 20 EZulV in der Fassung der Verordnung vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3177). Für die Zeit von April bis Juni 2011 galten die vorgenannten (Bundes-)Regelungen nach Art. 125 a Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) in dieser Fassung fort. Durch den neu eingefügten § 1 b Abs. 1 Nr. 1 und 4 des Landesbesoldungsgesetzes (LBesG) (vgl. Art. III § 1 Ziffer 3 des Zweiten Dienstrechtsänderungsgesetzes vom 21. Juni 2011 [GVBl. für Berlin vom 30. Juni 2011 S. 266] – 2. DRÄG) wurden sie mit Wirkung vom 1. Juli 2011 (vgl. Art. VI 2. DRÄG) in Berliner Landesrecht überführt. Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 EZulV erhalten Beamte eine Wechselschichtzulage, wenn sie ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt sind, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten (wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird) vorsieht, und der Beamte dabei in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Dienststunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht leistet. Zeiten eines Bereitschaftsdienstes gelten nicht als Arbeitszeit im Sinne dieser Vorschrift (§ 20 Abs. 1 Satz 2 EZulV). Ein Wechselschichtdienst im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 EZulV liegt vor, wenn in wechselnden Arbeitsschichten „rund um die Uhr“, d.h. im Volldienst gearbeitet wird. Dieser muss im Dienstplan vorgesehen sein und von dem einzelnen Beamten tatsächlich geleistet werden (vgl. VG Wiesbaden, Urteil vom 15. Dezember 2010 – 1 K 134/10.WI – Juris Rn. 19, 24; Leihkauff, in Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht, Stand: Januar/November 2011, § 20 EZulV, Rn. 2 und 6; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Dezember 2009 – OVG 4 B 11.08 – Juris Rn. 24 m.w.Nw. zu § 20 Abs. 2 Satz 1 EZulV; BAG, Urteil vom 24. September 2008 – 10 AZR 140/08 – Juris Rn. 15 zu § 7 Abs. 1 TVöD; a.A. VG Mainz, Urteil vom 27. Mai 2011 – 4 K 50/11.MZ – EA S. 10 f.). Wird die Arbeit durch Zeiten eines Bereitschaftsdienstes unterbrochen, liegt kein Volldienst vor. Dies folgt aus § 20 Abs. 1 Satz 2 EZulV, wonach Zeiten eines Bereitschaftsdienstes keine Arbeitszeit im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 EZulV sind, und entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, wie die Entstehungsgeschichte des mit Art. 1 Nr. 17 BesÄndV 98 nachträglich eingefügten Satzes 2 des § 20 Abs. 1 EZulV zeigt: Bereits vor Einfügung des § 20 Abs. 1 Satz 2 EZulV ging der Verordnungsgeber davon aus, dass Zeiten des Bereitschaftsdienstes keine Arbeitszeit im Sinne des § 20 EZulV seien. Er nahm an, dies mit dem Wortlaut des § 20 Abs. 1 Satz 1 EZulV hinreichend klar zum Ausdruck gebracht zu haben. Das Bundesverwaltungsgericht entschied jedoch mit Urteil vom 11. Dezember 1997 – 2 C 36/96 –, dass der Begriff der Arbeitszeit bei der Wechselschichtzulage sowohl den Volldienst als auch den Bereitschaftsdienst erfasse. Um die sich aufgrund dieser Rechtsprechung ergebende Ausdehnung des Empfängerkreises und die damit verbundenen Mehrkosten für die öffentlichen Haushalte zu vermeiden, stellte der Verordnungsgeber seine bereits bisher zugrundegelegte Auffassung durch Einfügung des § 20 Abs. 1 Satz 2 EZulV ausdrücklich klar. Er ging dabei davon aus, dass Beamte, deren Dienstzeit nach dem Dienstplan auch Bereitschaftszeiten enthält, geringer belastet sind als solche, die bei wechselndem Beginn der Dienstschichten ununterbrochen arbeiten müssen (vgl. hierzu BR-Drs. 187/98/Beschluß, S. 5; Durchführungshinweise des Bundesministerium des Innern zu Art. 1 Nr. 17 BesÄndV 98, GMBl. 1998, S. 938). Die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Satz 1 EZulV sind vorliegend nicht erfüllt. Denn der Kläger wird nicht nach einem Dienstplan eingesetzt, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in „Wechselschichten“ vorsieht. Er leistet keinen Volldienst i.S.d. § 20 Abs. 1 Satz 1 EZulV. Denn seine Arbeitszeit wird durch Zeiten eines Bereitschaftsdienstes unterbrochen. Für den Einsatzbereich des Klägers sind in allen Schichten Bereitschaftsdienstzeiten festgelegt. So ist in der Tagschicht für die Zeit von Montag bis Samstag von 8.00 bis 9.15 Uhr und von 12.00 bis 15.00 Uhr, in der Tagschicht an Sonn- und Feiertagen von 8.30 bis 9.15 Uhr und von 12.00 bis 15.00 Uhr und in der Nachtschicht von 20.00 bis 20.45 Uhr und von 22.00 bis 6.15 Uhr des Folgetages reiner Bereitschaftsdienst zu leisten (vgl. Diensteinteilung nach Ziffer 2 GA Nr. 15/2007). Da die Diensteinteilung für alle in der Schicht tätigen Beamten gleichermaßen gilt und sich Tag- und Nachtschicht nicht überlappen, liegen damit – anders, als der Kläger vorträgt – kollektive Bereitschaftsdienstzeiten vor. Der Umstand, dass der Kläger während der Zeiträume, die der Dienstplan als Bereitschaftszeiten vorsieht, zu Einsätzen und etwaigen anderen Arbeiten herangezogen wird, ändert hieran nichts. Anhaltspunkte dafür, dass Bereitschaftszeiten „nur auf dem Papier“ vorgesehen sind, liegen nicht vor. Bereitschaftszeit ist begriffsnotwendig Dienstzeit, in der in mehr oder weniger großem Umfang Einsätze anfallen (können). Einsatzphasen sind im Rahmen der Bereitschaftszeit der Feuerwehrbeamten mithin naturgemäß eingeplant (vgl. auch VG Wiesbaden, a.a.O., Rn. 24). Dass die in der Diensteinteilung ausgewiesene Bereitschaftszeit regelmäßig mit anderen Arbeiten überplant wird, ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Weiter heißt es in der im Dienstbereich des Klägers geltenden Geschäftsanweisung Nr. 15/2007 zu Einsätzen und sonstigen Diensttätigkeiten während der Bereitschaftszeiten: Sind aus dienstlichen Gründen planbare Arbeiten und Aufgaben während des Bereitschaftsdienstes wahrzunehmen, ist die entfallene Bereitschaftszeit der betreffenden Dienstkräfte nach Möglichkeit entsprechend zu verlegen (vgl. Ziffer 8 Satz 2); wird die Besatzung eines Einsatzfahrzeuges in der für die Einnahme der Mittagsmahlzeit bzw. Mittagspause vorgesehenen Bereitschaftszeit zu Einsätzen alarmiert oder fallen andere unaufschiebbare Arbeiten in die Bereitschaftszeit, ist die Bereitschaftszeit für die betreffenden Mitarbeiter entsprechend verlängert (vgl. Ziffer 7 Satz 2). Der Kläger behauptet im Übrigen selbst nicht, in den Bereitschaftsdienstzeiten ständig vollumfänglich in Anspruch genommen zu werden. Dies ist auch sonst nicht ersichtlich. Zwar ist in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht worden, dass es im Einsatzdienst – je nach Jahreszeit und Wetterlage – Tage gebe, an denen die Belastung mit Einsätzen und anderen unaufschiebbaren Aufgaben so hoch sei, dass einzelne Beamte während der gesamten Bereitschaftsdienstzeit tätig sein müssten. Jedoch ist gleichzeitig klargestellt worden, dass an anderen Tagen ein solcher Arbeitsanfall nicht gegeben ist. Auch aus dem weiteren Vortrag, es gebe Tage, an denen sogar sämtliche Beamte rund um die Uhr mit Einsätzen oder unaufschiebbaren Aufgaben beschäftigt seien, ergibt sich nur, dass derartige Dienste vorkommen, nicht aber, dass diese für den Dienstbetrieb des Klägers typisch sind. Selbst wenn man die angeführten Einsätze und Zeiten sonstiger Inanspruchnahme während des Bereitschaftsdienstes als Volldienst zugrunde legte, blieben auch nach den Darstellungen in der mündlichen Verhandlung von der Zeit, die der Kläger in der Dienststelle anwesend sein muss, regelmäßig nicht nur unerhebliche Restzeiten übrig, in denen weder Einsätze noch sonstige Arbeiten anfallen, sondern reine Bereitschaft besteht. Bereits die hiermit verbundenen Unterbrechungen des Volldienstes stehen jedoch der Gewährung einer Wechselschichtzulage entgegen (vgl. VG Wiesbaden, a.a.O., Rn. 24, bestätigt durch Beschluss des Hessischen VGH vom 5. August 2011 – 1 A 381/11.Z – Juris). Eine analoge Anwendung des § 20 Abs. 1 Satz 1 EZulV oder erweiternde Auslegung dieser Vorschrift kommt nicht in Betracht. Besoldungsansprüche, einschließlich der Ansprüche auf Zahlung einer Zulage, können grundsätzlich nicht auf eine analoge Anwendung oder erweiternde Auslegung besoldungsrechtlicher Vorschriften gestützt werden, da sie dem strengen Vorbehalt des Gesetzes unterliegen (vgl. §§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 4 BBesG i.V.m. § 1 b Abs. 1 Nr. 1 LBesG). Von dem durch Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich verbürgten Prinzip der Gesetzesbindung der Besoldung kann nur ausnahmsweise bei Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke abgewichen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 – 2 B 35.07 – Juris Rn. 7 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 26). Für Feuerwehrbeamte, die teilweise Bereitschaftsdienst leisten, besteht eine planwidrige Regelungslücke angesichts der Entstehungsgeschichte des § 20 Abs. 1 Satz 2 EZulV offenkundig nicht. Die Vorschrift des § 20 Abs. 1 Satz 2 EZulV verstößt auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. § 47 BBesG ermächtigt zum Erlass der Verordnung zur Regelung der Erschwerniszulagen, verpflichtet jedoch nicht dazu. Es liegt im weiten Ermessen des Verordnungsgebers, ob und in welchem Umfang er von der Ermächtigung Gebrauch macht. Es ist ihm im Hinblick auf Art. 3 GG nicht verwehrt, die mit einem Schichtplan, der Zeiten des Bereitschaftsdienstes umfasst, verbundene Erschwernis anders zu beurteilen, als die Erschwernis in Fällen uneingeschränkten Volldienstes (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 7. Februar 2011 – 12 K 1929/10 – Juris Rn. 34; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 25. September 2012 – 2 L 228/10 – Juris Rn. 35). Auch Gemeinschaftsrecht gebietet es nicht, Zeiten eines Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit i.S.d. § 20 Abs. 1 Satz 1 EZulV zu verstehen. Wie auch das Bundesverwaltungsgericht betont, bezieht sich die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zur gemeinschaftsrechtlichen Einbeziehung des Bereitschaftsdienstes in die Arbeitszeit ausschließlich auf arbeitszeitrechtliche, nicht jedoch auf besoldungsrechtliche Konsequenzen und bleibt die Regelung besoldungsrechtlicher Konsequenzen dem nationalen Recht vorbehalten (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. April 2004 – 2 C 9.03 – und 2 C 10.03 –, Urteil vom 22. Januar 2009 – 2 C 90/07 – jeweils zitiert nach Juris). Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 25. November 2010 – C-429/09 – ändert hieran nichts. Darin wird lediglich festgestellt, dass dem Beamten bei einer Überschreitung der nach Art. 6 Buchstabe b der Richtlinie 2003/88/EG höchstzulässigen Arbeitszeit durch Bereitschaftsdienst ein Ersatzanspruch gegen den Dienstherrn zusteht, der nicht davon abhängig ist, dass ein vorheriger Antrag auf Einhaltung dieser Regelungen gestellt worden ist (vgl. EuGH, a.a.O., Juris Rn. 62, 86 f., 90). Für die vom Kläger geltend gemachte Rechtsposition gibt die Entscheidung hingegen nichts her. Eine besoldungsrechtliche Gleichbehandlung von Bereitschaftsdienst- und Volldienstzeiten verlangt diese nicht. Denn wie der Ersatzanspruch auszugestalten ist, bestimmt der Europäische Gerichtshof gerade nicht. Vielmehr stellt er ausdrücklich fest, dass es Sache der Mitgliedstaaten ist, unter Beachtung des Äquivalenzprinzips und des Effektivitätsgrundsatzes die nationalen Regelungen für die Art und Weise der Berechnung der Anspruchshöhe festzulegen (vgl. EuGH, a.a.O., Juris Rn. 72, 93, 98; vgl. hierzu auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, a.a.O., Rn. 30; Hessischer VGH, a.a.O., Rn. 7; Leihkauff in Schwegmann/Summer, a.a.O., Rn. 4). Auch der Verweis des Klägers auf Entscheidungen anderer Gerichte geht fehl. Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen hat im Urteil vom 25. Januar 2011 – 5 LC 178/09 – Freizeitausgleich für im Rahmen von Mehrarbeit geleisteten Bereitschaftsdienst wie für Volldienst zugesprochen. Für den hier geltend gemachten Anspruch auf Zahlung einer Erschwerniszulage kann der Kläger aus der vorgenannten Entscheidung nichts ableiten. Aus dieser ergibt sich nicht, dass für Bereitschaftsdienst wie für Volldienst eine Zulage wegen besonderer Erschwernis zu gewähren ist (vgl. hierzu auch Hessischer VGH, a.a.O., Rn. 8). Der Kläger kann auch aus der Rechtsprechung der Arbeitsgerichtsbarkeit zu den tarifvertraglichen Regelungen über Wechselschichtzulagen nichts für sich herleiten. Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 24. September 2008 – 10 AZR 669/07 –, wonach Bereitschaftszeiten (der Rettungssanitäter) im Sinne des Anhangs zu § 9 Abschnitt B Abs. 1 TVöD die regelmäßige Arbeitszeit im Sinne des § 6 TVöD konkretisieren und die Arbeitnehmer, wenn solche Bereitschaftszeiten in wechselnden Arbeitsschichten liegen, „ununterbrochen“ im Sinne von § 7 Abs. 1 TVöD arbeiten und deshalb Anspruch auf Wechselschichtzulage haben, ist auf Beamte und die für sie maßgeblichen Anspruchsvoraussetzungen nach § 20 EZulV nicht übertragbar. Dies gilt schon deshalb, weil der TVöD keine § 20 Abs. 1 Satz 2 EZulV vergleichbare Regelung enthält. Überdies unterliegen tarifvertragliche Bestimmungen anders als das Besoldungsrecht nicht dem in § 2 Abs. 1 BBesG enthaltenen Analogieverbot (vgl. VG Schwerin, Urteil vom 3. November 2010 – 1 A 1256/07 – EA S. 12 und Urteil vom 3. November 2010 – 1 A 1280/08 – EA S. 14, letzteres bestätigt durch OVG Mecklenburg-Vorpommern, a.a.O.). Besteht der geltend gemachte Anspruch bereits wegen 20 Abs. 1 Satz 2 EZulV nicht, kann offen bleiben, ob er – wie der Beklagte meint – nach § 20 Abs. 3 Satz 1 EZulV ausgeschlossen ist. Ein Anspruch auf Fortzahlung der begehrten Zulage aus Vertrauensschutzgesichtspunkten kommt nicht in Betracht. Die vom Kläger hierzu zitierte Vorschrift des § 48 Abs. 4 VwVfG greift mangels Rücknahme eines Verwaltungsaktes nicht. Ein Anspruch auf Prozesszinsen besteht bereits mangels Hauptforderung nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 2.454,24 Euro festgesetzt. Der Kläger begehrt die Zahlung einer Wechselschichtzulage nach der Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung – EZulV). Der Kläger steht als Feuerwehrbeamter im Dienst des Beklagten. Er verrichtet Einsatzdienst. Die regelmäßige Arbeitszeit der im Einsatzdienst tätigen Feuerwehrbeamten beträgt im Durchschnitt 48 Stunden pro Woche; der Anteil der Bereitschaftsdienstzeiten an dieser Arbeitszeit darf 19 Stunden nicht unterschreiten (vgl. § 2 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes und des Polizeivollzugsdienstes i.V.m. Ziffer 4.1 und 4.2 der Geschäftsanweisung FI-Nr.: 3/2008 „Arbeitszeit bei der Berliner Feuerwehr“). Der Einsatzdienst ist in zwei Schichten organisiert, einer Tagschicht von 7 bis 19 Uhr und einer Nachtschicht von 19 bis 7 Uhr des Folgetages (vgl. Ziffer 2 der Geschäftsanweisung GS – Nr.: 15/2007 „Dienstablauf im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr“ – GA Nr. 15/2007). Für die jeweils 12-stündigen Tag- bzw. Nachtschichten gilt, soweit der Dienst nicht durch Einsätze oder andere unaufschiebbare Arbeiten unterbrochen wird, die in der GA Nr. 15/2007 geregelte Diensteinteilung. Wegen des Inhalts dieser Diensteinteilung wird auf Ziffer 2 GA Nr. 15/2007 (Blatt 24 f. der Streitakte) verwiesen. Der Beklagte zahlte dem Kläger bis einschließlich März 2011 eine Wechselschichtzulage. Mit Bescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 7. April 2011 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er die Zahlung der Zulage beginnend ab April 2011 einstellen werde. Zur Begründung führte er aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Wechselschicht- oder Schichtzulage, weil sein Dienst in allen Schichten zwingend Anteile von Bereitschaftsdienst enthalte und daher kein Wechselschichtdienst oder Schichtdienst als Volldienst sei. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und forderte die Fortzahlung der Zulage. Zur Begründung führte er aus, Bereitschaftsdienstzeiten seien im vollen Umfang Arbeitszeit. Dies ergebe sich aus Europarecht (Urteil des EuGH vom 25. November 2010 – C-429/09 –) sowie aus obergerichtlicher Rechtsprechung (Urteil des OVG Niedersachsen vom 25. Januar 2011 – 5 LC 178/09 –). Mit Widerspruchsbescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 19. Juli 2011 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Mit seiner am 17. August 2011 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend führt er aus: Die Wechselschichtzulage diene dem Ausgleich der mit dem Wechselschichtdienst verbundenen gesundheitlichen und sozialen Belastungen. Er werde auch im Bereitschaftsdienst in hohem Maße in Anspruch genommen und sei daher wie bei durchgehendem Volldienst belastet. Überdies werde in seinem Dienstbereich rund um die Uhr Volldienst geleistet. Bereits deshalb stehe ihm die Wechselschichtzulage zu. Die Zulage sei ihm auch aus Vertrauensschutzgründen weiter zu gewähren. Der Beklagte habe seit Jahren von der mit der Verordnung zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften (Besoldungsänderungsverordnung 1998 – BesÄndV 98) einhergehenden Einfügung des § 20 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 5 EZulV gewusst. Eine Einstellung der Zahlung habe allenfalls binnen Jahresfrist ab Kenntnis hiervon erfolgen dürfen. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 7. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 19. Juli 2011 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm über den 1. April 2011 hinaus die Wechselschichtzulage zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er vor, im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst werde der Volldienst in allen Schichten von kollektiven Bereitschaftsdienstzeiten unterbrochen. Ein Anspruch auf die begehrte Wechselschichtzulage bestehe daher bereits nach § 20 Abs. 1 Satz 2 EZulV nicht. Da überdies alle Schichten auch Zeitfenster enthielten, bezüglich derer nicht eindeutig zwischen Volldienst und Bereitschaftsdienst unterschieden werde, sei die Gewährung einer Zulage auch nach § 20 Abs. 3 Satz 1 EZulV ausgeschlossen. Die Vorschrift des § 20 EZulV verstoße nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Kläger sei im Bereitschaftsdienst anders als im Volldienst nicht ununterbrochen beschäftigt und daher weniger als bei ununterbrochenem Volldienst belastet. Die Vorschrift verstoße auch nicht gegen Europarecht; dieses gebiete eine besoldungsrechtliche Gleichbehandlung von Bereitschaftsdienst und Volldienst nicht. Ein Anspruch auf Fortzahlung der Zulage aus Vertrauensschutzgesichtspunkten komme nicht in Betracht. Die Zahlung der Zulage sei mit Wirkung für die Zukunft eingestellt worden. Eine Jahresfrist gelte insofern nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Personalakte, Widerspruchsvorgang, Verwaltungsvorgang – je ein Band), die vorgelegen haben und – soweit erheblich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.