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Beschluss

2 L 190/06

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin – 3. Kammer – vom 25.01.2006 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in der selben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für die zweite Instanz auf 5.000,- € festgesetzt. Tatbestand 1 Die Kläger wenden sich gegen die Anordnung eines Anschluss- und Benutzungszwangs. 2 Die Kläger sind Eigentümer des 780 m² großen und mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks Flur 35/13 der Flur 1 der Gemarkung Klein Warin. Zur Entsorgung des Abwassers betreiben die Kläger auf dem Grundstück eine biologische Kleinkläranlage. Das vom Klärschlamm getrennte und gereinigte Wasser nutzen die Kläger zur Bewässerung ihres Gartens. 3 Der Beklagte verlegte im Straßenkörper vor dem Grundstück der Kläger einen Schmutzwasserkanal. Mit „Anschlussbescheid Schmutzwasserbeseitigung“ vom 30.08.2002 teilte der Beklagte den Klägern mit, dass die öffentliche Schmutzwasseranlage betriebsfertig sei und „der Abwasserbeseitigung entsprechend der Schmutzwassersatzung des Zweckverbandes zugestimmt“ werde. Der Anschlussbescheid gelte für das Einleiten häuslicher Abwässer. Des weiteren forderte der Beklagte die Kläger zur Herstellung eines Anschlusses auf und verfügte unter anderem, dass eine etwa vorhandene Kleinkläranlage/abflusslose Grube zu entsorgen und ordnungsgemäß stillzulegen sei. Mit weiterem Bescheid vom selben Tage setzte der Beklagte gegenüber den Klägern einen Anschlussbeitrag fest. 4 Mit Schreiben vom 25.09.2002 legten die Kläger Widerspruch „gegen den Beitragsbescheid für den Anschluss…“ ein, den sie ausschließlich mit Einwendungen gegen ihre Anschlusspflicht begründeten. Die von den Klägern mittels ihrer biologischen Kleinkläranlage praktizierte Abwasserentsorgung sei aus näher dargelegten Gründen vorzugswürdig und rechtlich einem Anschluss- und Benutzungszwang entgegenzuhalten. 5 Unter dem 10.10.2002 erließ der Beklagte einen Widerspruchsbescheid, der sich nach der Betreffzeile auf den „Widerspruch …. gegen den …. Beitragsbescheid“ beziehen soll. 6 Am 22.10.2002 haben die Kläger gegen die Aufforderung zum Anschluss und die Beitragserhebung Klage erhoben. Nach Abtrennung des den Anschluss betreffenden Verfahrens haben die Kläger diesbezüglich ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft. 7 Die Kläger haben beantragt, 8 den Bescheid des Beklagten vom 30.08.2002 und den Widerspruchsbescheid vom 10.10.2002, soweit sie eine Verpflichtung zur Anschlussnahme an die öffentliche Abwasserkanalisation zum Gegenstand haben, aufzuheben. 9 Der Beklagte hat beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Mit Urteil vom 25.01.2006 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. 12 Gegen diese ihnen am 26.04.2006 zugestellte Entscheidung haben die Kläger am 23.05.2006 Berufung eingelegt und u.a. vorgetragen, dass ihrer Auffassung nach auf dem Grundstück unter Berücksichtigung der Reinigungsleistung ihrer Kläranlage kein Abwasser anfalle. 13 Die Kläger beantragen sinngemäß, 14 das erstinstanzliche Urteil zu ändern und die Bescheide des Beklagten vom 30.08.2002 und 10.10.2002 aufzuheben, soweit diese eine Verpflichtung zur Anschlussnahme an die öffentliche Abwasserkanalisation zum Gegenstand haben. 15 Der Beklagte beantragt, 16 die Berufung zurückzuweisen. 17 Er verteidigt das angefochtene Urteil. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe 19 Die Berufung, über die der Senat gemäß § 130a VwGO durch Beschluss entscheidet, da er sie einstimmig für unbegründet und eine (weitere) mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, hat keinen Erfolg. 20 Das Verwaltungsgericht hat die Klage zur Recht als unbegründet abgewiesen, wobei es für die Zulässigkeit der Klage nicht darauf ankommt, ob es sich – wie das Verwaltungsgericht angenommen hat – um eine Untätigkeitsklage handelt oder ob der erwähnte Widerspruchsbescheid auch den Widerspruch der Kläger gegen die Anschlussaufforderung zurückgewiesen hat. 21 Die Klage ist auch in zweiter Instanz – wie bereits die Formulierung des im Berufungsverfahren gestellten Antrags der Kläger nahe legt – nur gegen die Verpflichtung der Kläger gerichtet, ihr Grundstück an die öffentliche Abwasserkanalisation anzuschließen und diese zu benutzen. Nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist, ob den Klägern eine Befreiung von der Anschlusspflicht zu erteilen ist. Diese – in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 09.04.2008 miterörterte – Frage ist Gegenstand eines separaten Verfahrens (zur Prüfung des Befreiungsanspruchs in einem gesonderten Verfahren vgl. auch: Sächs.OVG, Beschl. v. 27.12.2010 – 4 A 749/08 -, zitiert nach juris). Die Kläger haben einen solchen Befreiungsantrag mit Schreiben vom 10.04.2008 gestellt, der Beklagte hat den Antrag durch Bescheid vom 23.04.2008 abgelehnt. Über den dagegen von den Klägern eingelegten Widerspruch ist – soweit die Beteiligten dem Senat den Sachverhalt unterbreitet haben – bislang nicht entschieden. Das vom Senat in der mündlichen Verhandlung auf Wunsch der Parteien angeordnete Ruhen des Verfahrens war bis zum 30.05.2008 befristet. Eine Aussetzung des Verfahrens bis zum Abschluss des Verfahrens über den Befreiungsantrag erscheint nicht zweckmäßig. Beide Seiten haben auf eine streitige Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits hingewirkt (siehe u.a. Schriftsätze vom 04.06.2008 und 26.08.2008). Ersichtlich geht es ihnen um die Klärung der Frage, ob die Anschlussverpflichtung unabhängig von einer eventuellen Befreiungsmöglichkeit bereits unter dem Gesichtspunkt des – wie die Kläger es ausdrücken – „abwasserfreien Grundstücks“ zu verneinen ist. 22 In dieser Auffassung ist den Klägern jedoch nicht zu folgen. 23 Für die rechtliche Beurteilung der Anschlussaufforderung ist auszugehen von § 6 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Beklagten über den Anschluss an die öffentliche Schmutzwasseranlage und deren Benutzung vom 18.10.2000 in der Fassung vom 07.02.2002 (SWS), wonach die Anschlussberechtigten verpflichtet sind, jedes Grundstück, auf dem Schmutzwasser anfällt oder anfallen kann, mittels Grundstücksentwässerungsanlage an die öffentliche Schmutzwasseranlage anzuschließen, wenn es im Einzugsbereich eines betriebsfertigen Schmutzwasserkanals oder der betriebsfertigen Abwasserdruckleitung liegt. Anschlussberechtigt ist nach § 3 Abs. 1 SWS – soweit hier von Bedeutung – jeder Eigentümer eines im Verbandsgebiet liegenden Grundstücks, wenn das Grundstück durch einen vor dem Grundstück liegenden betriebsfertigen Schmutzwasserkanal angeschlossen werden kann. 24 Die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der zitierten Satzungsbestimmungen liegen hier vor. 25 Was die Anschlussmöglichkeit des Grundstücks der Kläger betrifft, wird dieses von ihnen auch nicht in Abrede gestellt. Den entsprechenden Feststellungen in der erstinstanzlichen Entscheidung (siehe Seite 11 Urteilsabdruck) sind sie nicht entgegengetreten. 26 Auf dem Grundstück der Kläger fällt auch Schmutzwasser an. Schmutzwasser bzw. Abwasser (die Begriffe sind – soweit es um die hier maßgeblichen Vorschriften geht – synonym) ist Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen und sonstigen Gebrauch verunreinigt oder sonst in seinen Eigenschaften verändert ist (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 SWS bzw. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG). Dass derartige Veränderungen durch die Nutzung des Einfamilienhausgrundstückes der Kläger geschehen, stellen diese nicht in Abrede. Auf die Frage, ob diese Veränderungen durch die von den Klägern betriebene Kläranlage in der Weise „rückgängig“ zu machen wären, dass Trinkwasserqualität erreicht würde, kommt es nicht an. Der maßgebliche Zeitpunkt ist der Augenblick, in dem das in seiner Eigenart veränderte Wasser im Rohrsystem gesammelt wird, um es zum Abwasserkanal einer öffentlichen Einrichtung oder zur grundstückseigenen Abwasserbehandlungsanlage zu leiten (vgl. Niedersächs. OVG, Beschl. v. 17.09.2001 – 9 L 829/00 – Rnr. 5, m.w.N., zitiert nach juris; Bay VGH, Beschluss vom 13.08.2004 – 22 ZB 03.2823, Rnr. 3, zitiert nach juris). Außerdem ist hier nicht von einer derartigen Reinigungsleistung der von den Klägern betriebenen Kläranlage auszugehen. Nach den über die Anlage von den Klägern selbst mit Schriftsatz vom 29.11.2005 vorgelegten Unterlagen ist das – von den Klägern auch selbst so bezeichnete – „gereinigte Abwasser“ auch zur gärtnerischen Nutzung nur mit der Einschränkung geeignet, dass keine zum Verzehr vorgesehenen Pflanzenteile benetzt werden (siehe Beiakte 4, letztes Blatt). Von einem „abwasserfreien Grundstück“ kann daher weder im Rechtssinne noch tatsächlich die Rede sein. 27 Gegen die formelle Wirksamkeit von § 6 SWS sind Bedenken weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Auch materiell-rechtlich ist die Regelung nicht zu beanstanden. Sie steht im Einklang mit ihrer gesetzlichen Grundlage des § 15 Abs. 1 Satz 1 KV M-V, wonach die Gemeinde (bzw. gemäß § 154 KV M-V der Zweckverband) für die Grundstücke ihres Gebiets durch Satzung den Anschluss an die Abwasserbeseitigung (Anschlusszwang) und die Benutzung dieser Einrichtung (Benutzungszwang) vorschreiben kann, wenn ein dringendes öffentliches Bedürfnis hierfür besteht. Ein solches Bedürfnis ist hier zu bejahen. Schutzgut der öffentlichen Abwasserbeseitigung ist die Sauberkeit des Grundwassers im Interesse des Allgemeinwohls, namentlich der Volksgesundheit. Durch den Anschluss- und Benutzungszwang lässt sich mit größtmöglicher Sicherheit eine Verunreinigung des Grundwassers durch Abwässer ausschließen (vgl. BVerwG, Beschl. vom 22.12.1997 – 8 B 250/97 -, Rnr. 2, m.w.N., zitiert nach juris). Für die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs reicht die allgemeine Gefährdung des Schutzgutes im Gebiet des Zweckverbandes oder der Gemeinde aus; nicht erforderlich ist, dass sie für jedes Grundstück in gleicher Weise besteht (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 31.07.2003 – 2 A 316/02 – Rnr. 36 m.w.N., zitiert nach juris). 28 Die maßgeblichen Satzungsbestimmungen kollidieren auch nicht mit anderen (einfach- gesetzlichen) bundes- oder landesrechtlichen Regelungen. Namentlich stehen sie in Einklang mit §§ 56 WHG und 40 LWaG M-V, wonach die Gemeinden bzw. Zweckverbände zur Beseitigung von Abwasser sogar verpflichtet sind. Anfallendes Abwasser ist den Beseitigungspflichtigen zu überlassen (§ 40 Abs. 2 Satz 1 LWaG M-V). Den abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaften steht für die Bestimmung der öffentlichen leitungsgebundenen Anlagen ein weites Organisationsermessen zu, das gerichtlich nur beschränkt überprüfbar ist (vgl. Urteil des 4. Senats vom 03.07.2002 – 4 K 36/01). 29 Der Anschlusszwang ist mit verfassungsrechtlichen Normen vereinbar. Er erweist sich als zulässige Beschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und ist auch unter dem Aspekt der Eigentumsfreiheit nach Art. 14 GG als verhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung bzw. als Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums hinzunehmen (vgl. BVerwG, a.a.O. sowie Beschl. vom 12.01.1988 – 7 B 55/87 -, zitiert nach juris; Bay VGH, Beschluss vom 13.08.2004 – 22 ZB 03.2823 -, Rnr. 2, zitiert nach juris). Die Eigentumsrechte des Grundstückseigentümers, der eine private Anlage betreibt, sind von vornherein dahin eingeschränkt, dass er seine Anlage nur solange betreiben darf, bis die Gemeinde (bzw. der Zweckverband) von der Möglichkeit Gebrauch macht, die Abwasserbeseitigung im öffentlichen Interesse in ihre Verantwortung zu übernehmen. 30 Auch europarechtlich ist der Anschluss- und Benutzungszwang nicht zu beanstanden. Nach Art. 3 Abs. 1 EWG RL 271/91 tragen die Mitgliedsstaaten dafür Sorge, dass alle Gemeinden mit einer Kanalisation ausgestattet werden. Regelungen zugunsten von Personen, die dem Anschluss- und Benutzungszwang unterworfen werden, enthält die Norm dagegen nicht (vgl. Sächs.OVG, Urt. vom 18.12.2007 – 4 B 541/05 -, Rnr. 30, zitiert nach juris). 31 Soweit sich die Kläger in diesem Verfahren auch dagegen wehren, dass sie ihre vorhandene Kläranlage stillzulegen haben, erweist sich auch dies als rechtmäßig. Nach § 18 SWS – soweit hier von Bedeutung – hat der Anschlussberechtigte bei einem Anschluss des Grundstücks an die öffentliche Schmutzwasseranlage auf seine Kosten binnen zwei Monaten nach dem Anschluss vorhandene Kläranlagen außer Betrieb zu setzen und zu entleeren. Dabei ist anzumerken, dass nach dem oben beschriebenen maßgeblichen Zeitpunkt, in dem das Abwasser anfällt, nämlich dem Moment des Sammelns des veränderten Wassers in einem Rohrsystem, die Ablieferungspflicht bereits einsetzt, sodass die ordnungsgemäße Ablieferung selbst schon dafür sorgt, dass die vorhandene Kläranlage funktionslos wird. Dass die Kläger ein vernünftiges Interesse daran haben könnten die funktionslos gewordene Anlage weiter zu betreiben, ist außerdem nicht ersichtlich. 32 Im Hinblick auf das (wohl) noch laufende Verfahren über den Befreiungsantrag erlaubt sich der Senat abschließend die Anregung, mit der Vollziehung des im vorliegenden Rechtsstreits angefochtenen Bescheides zu warten, bis über den Befreiungsantrag endgültig entschieden ist, zumal der Bescheid bislang – soweit ersichtlich – noch nicht vollzogen worden ist, obwohl er jedenfalls seit mehr als vier Jahren vollziehbar ist (vgl. § 80b Abs. 1 Satz 1 VwGO). 33 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 2 GKG. 34 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.