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Urteil

4 B 541/05

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die gerichtliche Überprüfung von Satzungsbestimmungen über einen Anschluss- und Benutzungszwang (§ 14 SächsGemO) beschränkt sich auf das Ergebnis des Normsetzungsverfahrens. 2. Ein Mangel des Abwasserbeseitigungskonzepts (§ 63 Abs. 2 SächsWG) führt nicht zur Rechtswidrigkeit von Satzungsregelungen über den Anschluss- und Benutzungszwang für Anlagen zur Ableitung und Reinigung von Abwasser. 3. Eine mit dem kommunalen Anschluss- und Benutzungszwang bei der Abwasserbeseitigung verbundene Einschränkung des freien Dienstleistungs- und Warenverkehrs sowie des europäischen Wettbewerbsrechts (Art. 81 ff. EGV) ist aus gewichtigen Gründen des Umweltschutzes gerechtfertigt.
Entscheidungsgründe
1. Die gerichtliche Überprüfung von Satzungsbestimmungen über einen Anschluss- und Benutzungszwang (§ 14 SächsGemO) beschränkt sich auf das Ergebnis des Normsetzungsverfahrens. 2. Ein Mangel des Abwasserbeseitigungskonzepts (§ 63 Abs. 2 SächsWG) führt nicht zur Rechtswidrigkeit von Satzungsregelungen über den Anschluss- und Benutzungszwang für Anlagen zur Ableitung und Reinigung von Abwasser. 3. Eine mit dem kommunalen Anschluss- und Benutzungszwang bei der Abwasserbeseitigung verbundene Einschränkung des freien Dienstleistungs- und Warenverkehrs sowie des europäischen Wettbewerbsrechts (Art. 81 ff. EGV) ist aus gewichtigen Gründen des Umweltschutzes gerechtfertigt.