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Beschluss

9 L 829/00

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Grundstückseigenes Wasser, das durch häuslichen Gebrauch in seinen Eigenschaften verändert ist, ist bereits beim erstmaligen Sammeln im Rohr- oder Sammelsystem als Abwasser zu qualifizieren. • Die bloß beabsichtigte oder tatsächlich vorgesehene Wiederverwendung des gereinigten Wassers hindert den Abwasserbegriff nicht; maßgeblich ist der Zeitpunkt des Anfalls beim Erzeuger bzw. dessen Rohrleitungssystem. • Eine leistungsfähige, den Anforderungen entsprechende Kleinkläranlage auf dem Grundstück begründet regelmäßig keinen Anspruch auf Befreiung vom öffentlichen Anschluss- und Benutzungszwang. • Befreiungen vom Anschluss- und Benutzungszwang sind nur bei objektiven, grundstücksbezogenen Besonderheiten gerechtfertigt, die den Einzelfall untypisch machen; persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse sind unbeachtlich. • Die Gemeinde entscheidet, in welchen Gebieten dezentrale Kleinkläranlagen zulässig sind; der Eigentümer hat keine Wahl zwischen Anschluss und dezentraler Behandlung, wenn die Gemeinde dies nicht per Satzung regelt.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang bei grundstückseigener Kleinkläranlage • Grundstückseigenes Wasser, das durch häuslichen Gebrauch in seinen Eigenschaften verändert ist, ist bereits beim erstmaligen Sammeln im Rohr- oder Sammelsystem als Abwasser zu qualifizieren. • Die bloß beabsichtigte oder tatsächlich vorgesehene Wiederverwendung des gereinigten Wassers hindert den Abwasserbegriff nicht; maßgeblich ist der Zeitpunkt des Anfalls beim Erzeuger bzw. dessen Rohrleitungssystem. • Eine leistungsfähige, den Anforderungen entsprechende Kleinkläranlage auf dem Grundstück begründet regelmäßig keinen Anspruch auf Befreiung vom öffentlichen Anschluss- und Benutzungszwang. • Befreiungen vom Anschluss- und Benutzungszwang sind nur bei objektiven, grundstücksbezogenen Besonderheiten gerechtfertigt, die den Einzelfall untypisch machen; persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse sind unbeachtlich. • Die Gemeinde entscheidet, in welchen Gebieten dezentrale Kleinkläranlagen zulässig sind; der Eigentümer hat keine Wahl zwischen Anschluss und dezentraler Behandlung, wenn die Gemeinde dies nicht per Satzung regelt. Der Kläger betreibt auf seinem Grundstück eine MUTEC-Kleinkläranlage, in der häusliches Schmutzwasser mechanisch vorgereinigt, endgereinigt und in einer abflusslosen Grube als Brauchwasser gesammelt wird, das zur Berieselung oder als Verdünnung bei Pflanzenschutzmaßnahmen verwendet und dessen Feststoffe kompostiert werden. Die Gemeinde verlangt Anschluss an den öffentlichen Schmutzwasserkanal und wendet die Satzung mit Anschluss- und Benutzungszwang an; der Kläger begehrt Befreiung mit der Begründung, es entstehe kein Abwasser, sondern stofflich verwertete Reststoffe im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. Das Verwaltungsgericht lehnte den Befreiungsantrag ab; der Kläger stellte einen Zulassungsantrag beim Oberverwaltungsgericht. Streitgegenstand ist, ob das auf dem Grundstück entstehende und in das Rohrsystem zur Kleinkläranlage geleitete Wasser als Abwasser zu qualifizieren ist und ob die kleinkläranlage eine Befreiung vom Anschlusszwang rechtfertigt. • Der historische Abwasserbegriff des Wasserrechts umfasst sämtliches verunreinigtes oder in seinen Eigenschaften verändertes Wasser sowie abgehende Wassergemische; auch das durch häuslichen Gebrauch veränderte Wasser fällt hierunter. • Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Anfalls beim Erzeuger bzw. im zur Abwasserbehandlung führenden Rohrsystem; bereits dann liegt Abwasser vor, wenn verändertes Wasser in Sammelleitungen oder Sammelbehältern zusammengeführt wird. • Die vorgesehene oder tatsächliche Weiterverwendung (Brauchwasserverwendung) nach Reinigung ändert nichts am Abwassercharakter des zuvor angefallenen Wassers; ein subjektiver Entsorgungswille ist nicht erforderlich. • Eine kleinkläranlage, selbst wenn sie technisch den zentralen Anlagen gleichwertige Reinigungsleistungen erbringt, begründet nicht per se ein Befreiungsrecht vom öffentlichen Anschluss- und Benutzungszwang. • Nach Landesrecht liegt die Entscheidung, ob dezentrale Anlagen statt zentraler Entsorgung gelten, bei der Gemeinde; der Eigentümer kann nicht einseitig die Wahl treffen, wenn die Gemeinde dies nicht per Satzung ermöglicht. • Befreiungen sind nur bei objektiven, untypischen, grundstücksbezogenen Besonderheiten denkbar; allgemeine oder vielfach vorkommende Umstände und persönliche wirtschaftliche Belastungen rechtfertigen keine Befreiung. • Das Verwaltungsgericht hat sein Ermessen zutreffend ausgeübt, indem es die grundsätzliche kommunale Entscheidung für zentrale Entsorgung und die Gleichbehandlung von Kleinkläranlagen nicht als Anlass für eine individuelle Befreiung ansah. Der Zulassungsantrag des Klägers wird zurückgewiesen. Das Gericht bestätigt, dass das auf seinem Grundstück entstandene und in das Rohr- und Sammelsystem zur MUTEC-Kleinkläranlage zugeführte Wasser bereits als Abwasser zu qualifizieren ist, sodass der Anschluss- und Benutzungszwang greift. Die vorhandene und leistungsfähige Kleinkläranlage des Klägers begründet keinen Anspruch auf Befreiung, weil nur außergewöhnliche, objektive und grundstücksbezogene Besonderheiten eine Unzumutbarkeit rechtfertigen können. Persönliche oder wirtschaftliche Situationen des Anschlussverpflichteten sind unbeachtlich; die Gemeinde entscheidet, ob dezentrale Anlagen durch Satzung zulässig sind, und diese kommunale Entscheidung kann im Einzelfall nicht durch einen Befreiungsantrag des Eigentümers ersetzt werden.