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Beschluss

6 MB 18/25

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2025:0613.6MB18.25.00
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Leitsätze
1. Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO dient nicht in der Art eines Rechtsmittelverfahrens der Überprüfung, ob die vorangegangene Entscheidung formell und materiell richtig ist, sondern es geht allein um den Fortbestand der im Aussetzungsverfahren getroffenen Eilentscheidung.(Rn.7) 2. Da das Änderungsverfahren die Möglichkeit eröffnet, einer nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage Rechnung zu tragen, ist Prüfungsmaßstab für die Entscheidung allein, ob nach der jetzigen Sach und Rechtslage die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage geboten ist.(Rn.7) 3. Unter einem Anspruch im Sinne von § 39 Nr. 5 AufenthV und § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ist grundsätzlich nur ein strikter Rechtsanspruch zu verstehen. Ein solcher Rechtsanspruch liegt nur dann vor, wenn alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind und die Behörde kein Ermessen mehr auszuüben hat.(Rn.12) 4. Der bloße Verweis auf erstinstanzliches Vorbringen genügt nicht den Anforderungen an die Beschwerdebegründung. In der Bezugnahme auf früheres Vorbringen liegt naturgemäß keine Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO.(Rn.13)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 11. Kammer – vom 24. April 2025 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO dient nicht in der Art eines Rechtsmittelverfahrens der Überprüfung, ob die vorangegangene Entscheidung formell und materiell richtig ist, sondern es geht allein um den Fortbestand der im Aussetzungsverfahren getroffenen Eilentscheidung.(Rn.7) 2. Da das Änderungsverfahren die Möglichkeit eröffnet, einer nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage Rechnung zu tragen, ist Prüfungsmaßstab für die Entscheidung allein, ob nach der jetzigen Sach und Rechtslage die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage geboten ist.(Rn.7) 3. Unter einem Anspruch im Sinne von § 39 Nr. 5 AufenthV und § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ist grundsätzlich nur ein strikter Rechtsanspruch zu verstehen. Ein solcher Rechtsanspruch liegt nur dann vor, wenn alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind und die Behörde kein Ermessen mehr auszuüben hat.(Rn.12) 4. Der bloße Verweis auf erstinstanzliches Vorbringen genügt nicht den Anforderungen an die Beschwerdebegründung. In der Bezugnahme auf früheres Vorbringen liegt naturgemäß keine Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO.(Rn.13) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 11. Kammer – vom 24. April 2025 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 24. April 2025 hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. 1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt (§ 147 Abs. 1, § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) und ist insbesondere auch gemäß § 146 Abs. 4 VwGO statthaft. Nach § 80 AsylG können zwar nicht nur Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz, sondern auch „über Maßnahmen zum Vollzug der Abschiebungsandrohung (§ 34) oder der Abschiebungsanordnung (§ 34a) nach dem Aufenthaltsgesetz“ vorbehaltlich des – hier nicht einschlägigen – § 133 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in denen sich der betroffene Ausländer auf einen im Aufenthaltsgesetz geregelten Duldungsgrund oder einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beruft und die Aussetzung der Abschiebung begehrt, fallen nach Auffassung des Senats jedoch nicht unter den Beschwerdeausschluss. Sie sind auch dann nicht als eine „Streitigkeit über eine Maßnahme zum Vollzug der Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG“ anzusehen, wenn die maßgebliche Abschiebungsandrohung vom Bundesamt – wie hier im Bescheid vom 4. August 2020 – auf Grundlage von § 34 AsylG verfügt wurde (ausführlich: Beschl. d. Senats v. 03.12.2024 – 6 MB 28/24 –, juris Rn. 15 ff.) 2. Die Beschwerde ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage. a) Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers vom 5. März 2025 auf Änderung des Beschlusses vom 24. Januar 2025 wiederum als einen solchen analog § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ausgelegt, aber als unbegründet abgelehnt, da der Antragsteller weder eine beachtliche nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage im Verhältnis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidungen vom 24. Januar 2025 (Ausgangsbeschluss gemäß § 123 Abs. 1 VwGO) und vom 3. Februar 2025 (analog § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO) dargelegt habe noch, dass er dies im ursprünglichen Verfahren nicht unverschuldet hätte geltend machen können. Mit Vorlage der eidesstattlichen Versicherung seiner Ehefrau vom 25. Februar 2025 und der Meldebestätigung vom 19. Februar 2025 mache der Antragsteller (in Bezug auf die Voraussetzungen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) dem Grunde nach erneut geltend, mit seiner Ehefrau eine eheliche Lebensgemeinschaft zu führen, in der eine persönliche Verbundenheit der Eheleute und damit eine Beistandsgemeinschaft vorliege. Hierbei handele es sich um einen Umstand, den das Verwaltungsgericht bereits in seinen vorangegangenen Beschlüssen vom 24. Januar und 3. Februar 2025 umfassend gewürdigt habe. Bei dem nunmehr vorgetragenen Einzug der Ehefrau in eine gemeinsame Wohnung handele es sich nicht um einen nachträglich veränderten Umstand im Sinne des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO. Aus der Meldebestätigung vom 19. Februar 2025 gehe hervor, dass die Ehefrau des Antragstellers bereits zum 1. Januar 2025 – also vor Erlass der Beschlüsse vom 24. Januar und 3. Februar 2025 – in die Wohnung des Antragstellers eingezogen sein wolle. Selbst wenn man aber aufgrund der Vorlage der Schriftstücke vom Vorliegen berücksichtigungsfähiger veränderter Umstände ausginge, rechtfertige dies eine Abänderung des Ausgangsbeschlusses vom 24. Januar 2025 nicht. Einem strikten Rechtsanspruch auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis, wie ihn § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV und § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG erforderten, liege nicht vor, weil der Antragsteller aufgrund eines zeitweise illegalen Aufenthalts ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet ein Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 10 i. V. m. § 95 Abs. 1 Nr. 2 und § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG verwirklicht habe. b) Mit seiner Beschwerdebegründung macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend, mit der Begründung eines gemeinsamen Hausstandes der Eheleute der vom Verwaltungsgericht geforderten Voraussetzung einer bestehenden und gelebten Ehe nachgekommen zu sein. Die Einrichtung eines gemeinsamen Hausstandes sei ein maßgeblicher veränderter Umstand, der nach § 80 Abs. 7 VwGO (analog) eine Änderung der Beschlüsse rechtfertige. Sofern das Verwaltungsgericht dem Antragsteller aufbürde, dass er es schuldhaft versäumt habe, den maßgeblich veränderten Umstand der Einrichtung eines gemeinsamen Hausstandes bei bestehender und gelebter Ehe im ursprünglichen Verfahren geltend zu machen, könne dies nicht nachvollzogen werden. Denn die Veränderung sei erst auf Hinweis des Verwaltungsgerichts nach den Entscheidungen vom 24. Januar und 3. Februar 2025 vorgenommen worden. Tatsächlich habe der Antragsteller mit seiner Ehefrau erst am 15. Februar 2025 einen gemeinsamen Hausstand begründet. Es möge zwar sein, dass die Meldebestätigung auf einen insoweit früheren Zeitpunkt verweise, das stimme jedoch mit der Wirklichkeit nicht überein. Diese Ausführungen des Antragstellers vermögen die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Zweifel zu ziehen. aa) Nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 jederzeit ändern oder aufheben. Nach Satz 2 kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO dient dabei nicht in der Art eines Rechtsmittelverfahrens der Überprüfung, ob die vorangegangene Entscheidung formell und materiell richtig ist (BVerfG, Beschl. v. 24.07.2019 – 2 BvR 686/19 –, juris Rn. 36; BVerwG, Beschl. v. 10.03.2011 – 8 VR 2.11 –, juris Rn. 8, Beschl. v. 25.08.2008 – 2 VR 1.08 –, juris Rn. 5). Vielmehr geht es allein um den Fortbestand der im Aussetzungsverfahren getroffenen Eilentscheidung (BVerwG, Beschl. v. 26.03.2018 – 1 VR 1.18 –, juris Rn. 6). Das Änderungsverfahren eröffnet die Möglichkeit, einer nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage Rechnung zu tragen. Prüfungsmaßstab für die Entscheidung ist daher allein, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage geboten ist (BVerfG, Beschl. v. 24.07.2019 – 2 BvR 686/19 –, juris Rn. 36; BVerwG, Beschl. v. 26.03.2018 – 1 VR 1.18 –, juris Rn. 6, Beschl. v. 12.07.2016 – 4 VR 13.16 –, juris Rn. 6). bb) Zwar kann der behauptete Einzug der Ehefrau des Antragstellers in die gemeinsame Wohnung in der … in … nach Auffassung des Senats grundsätzlich einen nachträglich veränderten Umstand darstellen, welcher im Rahmen eines Änderungsverfahrens analog § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zu berücksichtigen sein könnte. Veränderte Umstände in diesem Sinne sind Veränderungen der Sach- und Rechtslage, welche den tragenden Erwägungen der Entscheidung im Ursprungsverfahren zugrunde lag (OVG Schleswig, Beschl. v. 03.05.2023 – 1 MR 10/20 –, juris Rn 19), wobei die Veränderungen erst nach Ergehen der abzuändernden Entscheidung – im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO bzw. hier nach § 123 Abs. 1 VwGO – eingetreten sind (VGH München, Beschl. v. 21.03.2001 – 10 AS 10.2499 –, juris Rn. 18). Schließen sich an das ursprüngliche Eilrechtsschutzverfahren mehrere Änderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO an, so ist maßgeblicher Zeitpunkt dafür, ob nachträgliche Änderungen eingetreten sind oder ob sonstige Umstände ohne Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten, der Zeitpunkt des jeweils letzten Beschlusses nach § 80 Abs. 7 VwGO (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.07.2019 – 2 BvR 686/19 –, juris Rn. 36). Zu den veränderten Umständen zählen auch nachträglich eingetretene tatsächliche Verhältnisse (Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, 80 Rn. 185 m. w. N.). cc) Das Vorbringen des Antragstellers zum zeitlichen Ablauf des Zusammenziehens der Eheleute erscheint insoweit zwar nicht unplausibel. Allerdings setzt sich das Beschwerdevorbringen inhaltlich nicht hinreichend mit der Begründung des angegriffenen Beschlusses auseinander. Die pauschale Behauptung, das vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Einzugsdatum (1. Januar 2025) auf der amtlichen Meldebestätigung der Stadt … vom 19. Februar 2025 stimme mit der Wirklichkeit nicht überein, genügt jedenfalls ohne weitere Ausführungen dazu, wie es zu der unrichtigen Angabe des Einzugsdatums gekommen sein kann, nicht, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen. c) Der Antragsteller vermag die Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Beschlusses aber auch deshalb nicht in Zweifel zu ziehen, weil das Verwaltungsgericht ebenfalls selbstständig entscheidungstragend darauf abgestellt hat, dass ein strikter Rechtsanspruch des Antragstellers im Rahmen des § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV und § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 AufenthG nicht in Betracht komme, weil der Antragsteller aufgrund eines zeitweise illegalen Aufenthalts ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet ein Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 10 i. V. m. § 95 Abs. 1 Nr. 2 und § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG verwirklicht habe. Der Rechtsprechung des Senats entsprechend (vgl. Beschl. v. 06.06.2025 – 6 MB 15/25 – Umdr. S. 4 f. m. w. N., zur Veröffentlichung vorgesehen) hat das Verwaltungsgericht damit darauf abgehoben, dass (wie sich aus dem Ausgangsbeschluss vom 24. Januar 2025 ergibt) der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO grundsätzlich nicht sicherungsfähig ist. Dies hat zur Konsequenz, dass der Betreffende das Verfahren grundsätzlich von seinem Heimatland aus zu betreiben hat. Eine Ausnahme hiervon ist aber dann zu machen, wenn er nach § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV oder § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG berechtigt wäre, den von ihm begehrten Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einzuholen. Sowohl § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV als auch § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 AufenthG erfordern hierfür jedoch einen strikten Rechtsanspruch. Mit der Beschwerdebegründung trägt der Antragsteller insoweit nur vor, ein „weiterer Anordnungsanspruch“ ergebe sich jeweils aus §§ 27, 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 25 Abs. 5 Satz 1 und § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. In diesen Fällen sei von einem strikten Rechtsanspruch auszugehen. Dies gelte auch für den Fall, dass er sich zeitweise illegal im Bundesgebiet aufgehalten haben sollte. Jedenfalls sei es dem Gericht nicht verwehrt, den Antragsgegner zu verpflichten, eine günstige Ermessensentscheidung nach Maßgabe des Gerichts zu treffen. Hiermit dringt der Antragsteller nicht durch. Unter einem „Anspruch“ im Sinne von § 39 Nr. 5 AufenthV und § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 AufenthG ist grundsätzlich nur ein strikter Rechtsanspruch zu verstehen. Ein solcher Rechtsanspruch liegt nur dann vor, wenn alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind und die Behörde kein Ermessen mehr auszuüben hat (BVerwG, Urt. v. 10.12.2014 – 1 C 15.14 –, juris Rn. 15 und 19, jeweils m. w. N.). Einen solchen Anspruch hat der Antragsteller nach dem Verwaltungsgericht jedoch nicht erworben, da er aufgrund des angenommenen Ausweisungsinteresses die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht erfüllt. Dies zieht der Antragsteller nicht in Zweifel. Im Übrigen verkennt er, dass es dem Gericht im einstweiligen Anordnungsverfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO gerade nicht möglich ist, den Antragsgegner zu verpflichten, eine für den Antragsteller günstige Ermessensentscheidung zu treffen, solange keine ermessensreduzierenden Gesichtspunkte dargelegt sind und tatsächlich bestehen. d) Nicht ausreichend dargelegt ist schließlich, dass der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis deshalb ausnahmsweise sicherungsfähig wäre, weil es ihm nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 AufenthG auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erforderliche Visumverfahren nachzuholen. Das Vorbringen erfüllt die Anforderungen an die Beschwerdebegründung nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht, wonach die Gründe darzulegen sind, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist. Der Antragsteller behauptet lediglich, die Nachholung des Visumverfahrens sei nicht zumutbar und verweist insofern auf die „vorbenannte Begründung“. Für den Senat ist allerdings schon nicht nachvollziehbar, auf welche „vorbenannte Begründung“ der Antragsteller Bezug nehmen möchte. Aus den vorangegangenen Ausführungen der Beschwerdebegründung lässt sich jedenfalls nicht erkennen, inwiefern die Durchführung des Visumverfahrens aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls für den Antragsteller und seine Ehefrau unzumutbar sein könnte. Sofern der Antragsteller mit seiner Formulierung auf seine Antragsbegründung vor dem Verwaltungsgericht im ersten Verfahren analog § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO Bezug nehmen möchte, sei darauf hingewiesen, dass der bloße Verweis auf erstinstanzliches Vorbringen nicht den Anforderungen an die Beschwerdebegründung genügt (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 29.01.2018 – 14 MB 3/17 –, juris Rn. 12; Rudisile, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: 46. EL August 2024, § 146 VwGO Rn. 13c). In der Bezugnahme auf früheres Vorbringen liegt naturgemäß keine Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Dies gilt auch in der hier gegebenen Verfahrenskonstellation bezogen auf den angefochtenen Beschluss vom 24. April 2025 und mittelbar auf den vom 3. Februar 2025, in welchem das Verwaltungsgericht auch unter Würdigung der dort erstmals vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers vom 28. Januar 2025 zu dem Schluss gekommen war, dass eine ausnahmsweise Unzumutbarkeit nicht gegeben sei. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).