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Beschluss

14 LB 115/23

OVG Niedersachsen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNI:2024:0503.14LB115.23.00
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Leitsätze
1. Bei der Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO gelten für die Behörde dieselben rechtlichen Maßstäbe wie für Rechtsanwälte. 2. Ein Organisationsverschulden liegt vor, wenn vor der Abgabe eines elektronischen Empfangsbekenntnisses die Berufungsbegründungsfrist nicht von einer zur Prozessvertretung berechtigten Person berechnet und notiert worden ist. 3. Zur Wirksamkeit einer elektronischen Zustellung bei Abgabe eines elektronischen Empfangsbekenntnisses
Entscheidungsgründe
1. Bei der Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO gelten für die Behörde dieselben rechtlichen Maßstäbe wie für Rechtsanwälte. 2. Ein Organisationsverschulden liegt vor, wenn vor der Abgabe eines elektronischen Empfangsbekenntnisses die Berufungsbegründungsfrist nicht von einer zur Prozessvertretung berechtigten Person berechnet und notiert worden ist. 3. Zur Wirksamkeit einer elektronischen Zustellung bei Abgabe eines elektronischen Empfangsbekenntnisses