Beschluss
5 LA 59/22
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2025:0827.5LA59.22.00
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Leitsätze
1. Ein Rückgriff auf die allgemeinen Regelungen des Straßenrechts ist in Bezug auf die Werbung an einem Schaltkasten nicht ausgeschlossen.(Rn.9)
2. Ein Gemeingebrauch liegt nach § 20 Abs. 1 StrWG SH nur vor, wenn eine öffentliche Straße im Rahmen der Widmung zum Verkehr gebraucht wird, nicht jedoch dann, wenn die Straße nicht überwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken genutzt wird. Letzteres ist bei der Werbung an einem Schaltkasten der Fall.(Rn.13)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts − 3. Kammer, Einzelrichter – vom 28. Juli 2022 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Rückgriff auf die allgemeinen Regelungen des Straßenrechts ist in Bezug auf die Werbung an einem Schaltkasten nicht ausgeschlossen.(Rn.9) 2. Ein Gemeingebrauch liegt nach § 20 Abs. 1 StrWG SH nur vor, wenn eine öffentliche Straße im Rahmen der Widmung zum Verkehr gebraucht wird, nicht jedoch dann, wenn die Straße nicht überwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken genutzt wird. Letzteres ist bei der Werbung an einem Schaltkasten der Fall.(Rn.13) Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts − 3. Kammer, Einzelrichter – vom 28. Juli 2022 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO liegen nicht vor oder sind nicht ausreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). 1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Klägerin macht geltend, die Beseitigungsanordnung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 7 Satz 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) sei rechtswidrig, da die Werbung an einem Schaltkasten nicht den Regelungen des StrWG unterfalle. Zwischen dem Lizenznehmer und dem jeweiligen Baulastträger entstehe gemäß 68 Abs. 1 Satz 1, § 69 Abs. 1 TKG a.F. bzw. § 125 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 TKG n.F. ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis. Dieses lasse einen Rückgriff auf die allgemeinen Regelungen des Straßenrechts nicht zu. Die Klägerin verweist in diesem Zusammenhang auf die höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juli 1999 – 4 A 27.98 –, juris Rn. 13; Beschluss vom 7. Mai 2001 – 6 B 55.00 –, juris Rn. 12). Jedoch verdeutlicht das Zulassungsvorbringen nicht, warum sich das öffentlich-rechtliche Benutzungsverhältnis auch auf die Werbung an einem Schaltkasten erstrecken soll. Die Klägerin trägt vor, die „Telekom“ (laut Klageschrift die Deutsche Telekom Technik GmbH) müsse die Anlagen „uneingeschränkt“ nutzen können, um die Allgemeinheit flächendeckend mit Telekommunikationsdiensten zu versorgen und am Markt zu bestehen. Das ist offensichtlich keine rechtliche, sondern eine wirtschaftliche Argumentation. Der Klägerin geht es darum, dass ihre Auftraggeberin bei den gegebenen – für alle Marktteilnehmer gleichen – Einschränkungen für die Werbung nicht konkurrenzfähig ist. Dass das Telekommunikationsgesetz dazu dienen sollte, dieses individuelle Problem durch einen Markteingriff zu beheben, erschließt sich nicht. Wie das Oberverwaltungsgericht bereits in der Entscheidung zum vorläufigen Rechtsschutz verdeutlicht hat, mag das Konzept des „Nutzens“ und „Putzens“ für die Antragstellerin von Vorteil sein; einen notwendigen Beitrag zur flächendeckenden Versorgung der Allgemeinheit mit Telekommunikationsleistungen stellt es jedoch nicht dar (Beschluss vom 24. Oktober 2019 – 4 MB 58/19 –, juris Rn. 17). In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 24. Oktober 2019, a.a.O., Rn. 14; Beschluss vom 27. September 2021 – 5 MB 26/21 −, juris Rn. 9) ist das Verwaltungsgericht der Auffassung, es handele sich bei der nach § 68 Abs. 1 TKG a.F. bzw. § 125 Abs. 1 Satz 1 TKG n.F. eingeräumten Nutzungsberechtigung um einen Annex zur straßenrechtlichen Widmung, da sie in ihrem Bestand vom Vorhandensein eines öffentlichen Verkehrsweges abhängig sei und zugleich den Zweck der Widmung kraft Gesetzes erweitere. Die Klägerin hält dies für unzutreffend, vermag aber nicht zu erklären, warum es darauf im Ergebnis ankommt. Im Übrigen redet die besagte Auffassung keineswegs einer Unterordnung des Bundesrechts unter das Landesrecht das Wort. Auch die Hinweise darauf, dass „die Telekommunikation und deren Linie“ auf die Nutzung von Straßen und Wegen nicht zwangsläufig angewiesen sind, dass die „Lizenznehmer aus dem TKG“ kommerzielle Zwecke verfolgen, dass für alle Bürger eine angemessene soziale und wirtschaftliche Teilhabe sichergestellt werden soll und dass Telekommunikationsunternehmen zur Aufstellung von Anlagen inklusive Instandhaltung verpflichtet werden können, führen nicht weiter. Die zivilrechtlichen Überlegungen der Klägerin sind ebenfalls nicht maßgebend. Auch der Umstand, dass die Beklagte bei anderer Gelegenheit Auflagen erteilt, gibt für den vorliegenden Fall nichts her. 2. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Klägerin hält „die Frage der (fehlenden) straßen-/sondernutzungsrechtlichen Relevanz der verfahrensgegenständlichen Nutzung der Schaltschränke als Teil der Telekommunikationslinie“ für grundsätzlich bedeutsam. Ihr geht es dabei in erster Linie um die Auslegung des Bundesrechts, möglicherweise aber auch um die Auslegung des Landesrechts. a) In Bezug auf das Bundesrecht stellt die Klägerin „die Frage der Reichweite der Nutzungsberechtigung der Telekommunikationslinie für die Lizenznehmer aus der Einräumung der Nutzungsberechtigung über §§ 68, 69 TKG a.F. bzw. § 125 TKG n.F.“ Die Frage ist zu allgemein gehalten. Auch wenn eine grundsätzlich klärungsbedürftige Frage fallübergreifende Bedeutung haben muss, ist sie zu unbestimmt formuliert, wenn sie – wie hier – für eine Vielzahl gedachter Fallgestaltungen einer – jeweils differenzierten – Antwort zugänglich ist und deshalb nur im Stil eines Kommentars oder Lehrbuchs beantwortet werden könnte (Senat, Beschluss vom 15. Dezember 2023 – 5 LA 158/23 –, juris Rn. 6). Der Sache nach mag die Klägerin in einem konkreteren Sinne für grundsätzlich bedeutsam halten, ob sich die Nutzungsberechtigung gemäß 68 Abs. 1 Satz 1, § 69 Abs. 1 TKG a.F. bzw. § 125 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 TKG n.F. auch auf die Werbung an einem Schaltkasten erstreckt. Die so formulierte Frage ist nur insoweit entscheidungserheblich, als es um eine bestimmte durch die Nutzungsberechtigung ausgelöste Wirkung geht. Maßgeblich ist, ob ein Rückgriff auf die allgemeinen Regelungen des Straßenrechts in Bezug auf die Werbung an einem Schaltkasten ausgeschlossen ist. In dieser Hinsicht ist die Klärungsbedürftigkeit der Frage nicht dargelegt. Um die Klärungsbedürftigkeit darzulegen, hat der Zulassungsantragsteller in Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Literatur zu begründen, in welchem Sinne und aus welchen Gründen die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist (vgl. Senat, Beschluss vom 21. September 2020 – 5 LA 40/20 –, juris Rn. 2). Dies leistet das Zulassungsvorbringen nicht. Die von der Klägerin genannten Sachargumente vermögen eine Bejahung der Frage nicht ansatzweise nahezulegen (s.o.). Auch der Hinweis auf eine angeblich divergierende Rechtsprechung überzeugt nicht. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat in den zitierten Entscheidungen nicht den Rechtssatz aufgestellt, dass sich die Nutzungsberechtigung gemäß 68 Abs. 1 Satz 1, § 69 Abs. 1 TKG a.F. bzw. § 125 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 TKG n.F. auch auf die Werbung an einem Schaltkasten erstreckt. Vielmehr wird dort – zusammengefasst – ausgeführt, dass die Inanspruchnahme des Verkehrsraums durch die Schaltkästen, sofern und solange sie zu den Telekommunikationslinien zählten, nicht den Regelungen des Straßenrechts unterfalle und nicht als Sondernutzung gelte. Dass die an den fraglichen Schaltkästen angebrachte Werbung ihrerseits nicht dem Betrieb von Telekommunikationslinien diene, ändere daran nichts (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 7. Februar 2019 − 11 B 1033/18 –, juris Rn. 16). Im Übrigen bedürfe die an Schaltkästen angebrachte Werbung unter bestimmten Voraussetzungen – straßenrechtlich – einer Sondernutzungserlaubnis (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 13. Mai 2020 – 11 A 4111/19 –, juris Rn. 21 unter Verweis auf die zuvor genannte Entscheidung, die ihrerseits in Rn. 5, 6 und 18 eine Prüfung am Maßstab von § 18 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW vornimmt). In der obergerichtlichen Rechtsprechung besteht nach alledem kein Dissenz in dem allein entscheidenden Punkt, dass die allgemeinen Regelungen des Straßenrechts auf die Werbung an einem Schaltkasten anwendbar sind. Gegenteiliges ist jedenfalls nicht dargelegt. b) Ob die Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache auch in Bezug auf das Landesrecht geltend macht, erscheint zweifelhaft. Sie vertritt die Auffassung, die Auslegung oder Reichweite einer landesrechtlichen Regelung sei nicht entscheidungserheblich. Andererseits stellt die Klägerin die „Frage der Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Nutzung der Schaltschränke als Teil der Telekommunikationslinie nach landesrechtlichen Maßstäben aus dem StrWG“. Diese Frage ist nach den aufgezeigten Maßstäben zu allgemein gehalten. Ferner stellt die Klägerin die Frage, „ob die Benutzung einer Straße im vorliegenden Fall eine Sondernutzung darstellt.“ Die Frage hat keine allgemeine Bedeutung; sie betrifft die Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten Sachverhalt. In einem allgemeinen, aber noch hinreichend konkreten Sinn mag die Klägerin für grundsätzlich bedeutsam halten, ob die Werbung an einem Schaltkasten als Sondernutzung anzusehen ist. Die Frage ist nicht klärungsbedürftig, da sie in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts geklärt ist. Ein Gemeingebrauch liegt nach § 20 Abs. 1 StrWG nur vor, wenn öffentliche Straßen im Rahmen der Widmung zum Verkehr gebraucht werden, nicht jedoch, wenn die Straße nicht überwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken genutzt wird. Letzteres ist bei der Werbung an einem Schaltkasten der Fall (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 24. Oktober 2019, a.a.O., Rn. 9 f.; Beschluss vom 27. September 2021, a.a.O., Rn. 5). Dass – wie die Klägerin geltend macht – „die landesrechtlichen Regelungen hinsichtlich einer Sondernutzung grundsätzlich bundeseinheitlich gestaltet sind“, mag auf den Wortlaut bestimmter Vorschriften zutreffen, ist jedoch für sich genommen kein Auslegungsmaßstab. Auf die abweichende Handhabung des Straßenrechts in anderen Ländern kommt es nicht an (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 24. Oktober 2019; a.a.O., Rn. 10). 3. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen erschließt, weist die Rechtssache nach Maßgabe des Zulassungsvorbringens keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dass die erstinstanzliche Entscheidung im Eilverfahren durch das Beschwerdegericht geändert worden ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).