Beschluss
11 B 1033/18
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Telekommunikationslinien und zugehörige Schalt- und Verzweigungseinrichtungen fallen wegen der Sonderregelungen des TKG nicht in das Straßenrechtsregime und gelten grundsätzlich nicht als Sondernutzung nach § 18 Abs. 1 StrWG NRW.
• Die an Schaltkästen angebrachte Werbung ändert nicht deren rechtliche Qualifikation als Telekommunikationslinien; eine eigenständige Sondernutzung liegt daher nicht ohne weitere Feststellungen vor.
• Die Behörde trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen einer angeordneten Beseitigung nach § 22 Satz 1 StrWG NRW; bei Zweifeln geht dies zu ihren Lasten.
• Die aufschiebende Wirkung gegen eine Beseitigungsverfügung und die dazugehörige Zwangsgeldandrohung ist anzuordnen, wenn die Beseitigungsanordnung nach summarischer Prüfung rechtswidrig erscheint.
Entscheidungsgründe
Keine Sondernutzung der Schaltkästen; Beseitigungsverfügung und Zwangsgeld nicht aufrechterhalten • Telekommunikationslinien und zugehörige Schalt- und Verzweigungseinrichtungen fallen wegen der Sonderregelungen des TKG nicht in das Straßenrechtsregime und gelten grundsätzlich nicht als Sondernutzung nach § 18 Abs. 1 StrWG NRW. • Die an Schaltkästen angebrachte Werbung ändert nicht deren rechtliche Qualifikation als Telekommunikationslinien; eine eigenständige Sondernutzung liegt daher nicht ohne weitere Feststellungen vor. • Die Behörde trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen einer angeordneten Beseitigung nach § 22 Satz 1 StrWG NRW; bei Zweifeln geht dies zu ihren Lasten. • Die aufschiebende Wirkung gegen eine Beseitigungsverfügung und die dazugehörige Zwangsgeldandrohung ist anzuordnen, wenn die Beseitigungsanordnung nach summarischer Prüfung rechtswidrig erscheint. Die Antragstellerin wendet sich gegen eine Ordnungsverfügung der Gemeinde vom 28. Mai 2018, mit der die Beseitigung von Werbeflächen an mehreren Schaltkästen angeordnet und ein Zwangsgeld angedroht wurde. Die Gemeinde betrachtet die angebrachte Werbung und damit die Nutzung des Verkehrsraums als Sondernutzung nach dem Straßen- und Wegerecht (StrWG NRW). Die Schaltkästen gehören der E. U. AG und dienen als Schalt- und Verzweigungseinrichtungen von Telekommunikationslinien im Sinne des TKG. Die Antragstellerin begehrt im einstweiligen Rechtsschutz die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Beseitigungsanordnung und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung bezüglich der Zwangsgeldandrohung. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab; hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin zum Oberverwaltungsgericht. • Rechtsgrundlage der Beseitigungsanordnung wäre § 22 Satz 1 StrWG NRW, der eine Beseitigungsanordnung bei nicht genehmigter Benutzung der Straße erlaubt. Diese Anordnung setzt jedoch eine Sondernutzung i.S.d. § 18 Abs. 1 StrWG NRW voraus, also eine Benutzung, die über den Gemeingebrauch hinausgeht und den Gemeingebrauch nicht nur unerheblich beeinträchtigt. • Die streitgegenständlichen Schaltkästen sind nach § 3 Nr. 26 TKG Bestandteile von Telekommunikationslinien (Schalt- und Verzweigungseinrichtungen). Nach § 68 ff. TKG steht dem Bund bzw. übertragenen Lizenznehmern eine besondere Nutzungsberechtigung an Verkehrswegen zu, sodass für solche Einrichtungen das Straßenrechtsregime regelmäßig nicht anwendbar ist. • Die Anbringung von Werbung auf den Schaltkästen ändert deren rechtliche Qualität als Teile der Telekommunikationsinfrastruktur nicht; allein die Werbung begründet daher nicht ohne weitere Feststellungen eine Sondernutzung nach Straßenrecht. • Die Antragsgegnerin hat die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass durch die Schaltkästen mit Werbung der Gemeingebrauch anderer Straßennutzer mehr als unerheblich beeinträchtigt ist; entsprechende Feststellungen fehlen im Aktenbestand, weshalb Zweifel zu ihren Lasten gehen. • Vor dem Hintergrund dieser summarischen Prüfung im einstweiligen Rechtsschutz erweist sich die Beseitigungsverfügung als rechtswidrig und damit ist auch die vorzeitige Vollstreckung mittels Zwangsgeld nicht gerechtfertigt; die aufschiebende Wirkung ist daher wiederherzustellen bzw. anzuordnen. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde vom Oberverwaltungsgericht teilweise geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Beseitigungsverfügung wurde wiederhergestellt und die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung angeordnet. Begründend führt das Gericht aus, dass die Schaltkästen als Teile von Telekommunikationslinien dem Sonderregime des TKG unterfallen und daher nicht ohne weiteres als Sondernutzung nach Straßenrecht zu qualifizieren sind; die Behörde hat die Voraussetzungen der angeordneten Beseitigung nicht hinreichend dargelegt. Wegen fehlender Feststellungen, dass der Gemeingebrauch in mehr als unerheblichem Maße beeinträchtigt sei, gehen Zweifel zu Lasten der Behörde. Die Antragsgegnerin hat die Kosten beider Instanzen zu tragen; der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.