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Beschluss

5 MB 8/25

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2025:0703.5MB8.25.00
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Leitsätze
1. Die Frage, welche Herdenschutzmaßnahmen zur Abwendung von Nutztierrissen geeignet und zumutbar sind, ist erst im Rahmen von § 45 Abs 7 S 2 BNatSchG (juris: BNatSchG 2009) zu prüfen. (Rn.9) 2. Eine Immobilisierung des Goldschakals durch einen Betäubungsschuss stellt keine gleich geeignete Maßnahme zur Schadensabwendung dar. (Rn.21)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 8. Kammer – vom 19. Juni 2025 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Frage, welche Herdenschutzmaßnahmen zur Abwendung von Nutztierrissen geeignet und zumutbar sind, ist erst im Rahmen von § 45 Abs 7 S 2 BNatSchG (juris: BNatSchG 2009) zu prüfen. (Rn.9) 2. Eine Immobilisierung des Goldschakals durch einen Betäubungsschuss stellt keine gleich geeignete Maßnahme zur Schadensabwendung dar. (Rn.21) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 8. Kammer – vom 19. Juni 2025 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000 € festgesetzt. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19. Juni 2025 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage. I. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die „Allgemeinverfügung zur Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 und 5 BNatSchG zur Entnahme (Tötung) eines Goldschakals auf der Insel …. (…..)“ vom 4. Juni 2025 abgelehnt. Der Antrag sei zulässig, aber unbegründet. Die Interessenabwägung falle zugunsten des öffentlichen Vollzugsinteresse aus, da in der Hauptsache keine überwiegenden Erfolgsaussichten bestünden. Die Allgemeinverfügung vom 4. Juni 2025 sei offensichtlich rechtmäßig. Die Gefahrenprognose falle aufgrund der Insellage mit den von dem Antragsgegner hierzu angeführten Gründen dahingehend aus, dass ein erheblicher Schaden im Sinne von § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG anzunehmen sei. Der ernsthafte landwirtschaftliche Schaden folge aus der vorliegend festzustellenden Übertötung von 76 Tieren derselben Herde in drei Rissvorfällen in dem Zeitraum 19. bis 21. Mai 2025, also in einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang. An zwei Kadavern sei der Goldschakal durch DNA-Proben nachgewiesen und er sei zudem gefilmt worden. Aufgrund der vorliegenden Besonderheit, dass es sich bei …. um eine Insel handele, die lediglich über einen 8,1 km langen (und schmalen) Damm im Wattenmeer zu erreichen sei, sei ein Mindestschutz nicht zu fordern. Sei danach der Tatbestand des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG erfüllt, bedürfe es hinsichtlich der übrigen Tatbestandsalternativen in Nummern 2 und 5 keiner Prüfung mehr. Auch die Alternativenprüfung nach § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG sei nicht zu beanstanden. Es sei nicht davon auszugehen, dass eine kurzfristige gesamte Umzäunung der Weideflächen, die allein bei der vorliegenden Herde von 500 Schafen auf 40 km Deichlänge betrage, eine gleich geeignete aber mildere Maßnahme wäre. Soweit der Antragsgegner eine Betäubung und Umsiedelung nicht als Alternative herangezogen habe, lasse sich das mit der von ihm dafür angeführten Begründung, dass Narkosegewehre nicht flächendeckend verfügbar seien und deren Nutzung unter dem Vorbehalt der Sachkunde stünde, plausibel nachvollziehen. Die Entnahme des einzelnen Goldschakals auf … habe keinen Einfluss auf den Erhaltungszustand der lokalen Population. II. Das Beschwerdevorbringen stellt das Ergebnis der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht in . 1. Der Antragsteller bringt vor, dass Verwaltungsgericht habe zu Unrecht das Drohen eines ernsten Schadens bejaht. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend festgestellt, dass auf … bis dato keine goldschakalabweisenden (wolfsabweisenden) Schutzzäune aufgestellt worden seien. Der Schäfer auf …. habe seine Schafe überhaupt nicht geschützt. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung wäre der ernste Schaden im Sinne des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG deshalb zu verneinen gewesen. Die Insellage sei unerheblich, da … nicht anders zu behandeln sei als jeder andere Ort in Deutschland. Ein Zaun, der wolfsabweisend sei, sei auch goldschakalabweisend. Hiermit dringt der Antragsteller nicht durch. Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zutreffend zu der Annahme gelangt, dass die Voraussetzungen des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG vorliegen. Gemäß § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG ist tatbestandliche Voraussetzung für eine Ausnahme von den Verboten des § 44 BNatSchG ein bestimmter Zweck der Ausnahme, nämlich die Abwendung ernster Schäden. Hieraus resultiert das Erfordernis einer Schadensprognose. Dabei ergibt sich aus dem Begriff „Abwendung“, dass es um zukünftige Schäden geht, die nur prognostiziert werden können. Als Grundlage einer entsprechenden Prognose dienen üblicherweise – so auch hier – bereits eingetretene Schäden, wobei ein erfolgter Riss eines landwirtschaftlich gehaltenen Nutz-/Weidetieres einen landwirtschaftlichen Schaden im Sinne von § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG darstellt, und zwar unabhängig davon, unter welchen Umständen oder Bedingungen der Riss erfolgt ist (so auch OVG Münster, Beschluss vom 9. Februar 2024 – 21 B 74/24 –, juris Rn. 5). Die Einschätzung des Antragsgegners (Allgemeinverfügung vom 4. Juni 2025, S. 5 f.), dass auch in Zukunft damit zu rechnen sei, dass der Goldschakal (Canis aureus) entsprechende Schäden in den Schafbeständen der betroffenen Region anrichten werde, ist nicht zu beanstanden. Die Auffassung des Antragstellers, dass die Rissereignisse zwischen dem 19. und 21. Mai 2025 nicht in die Schadensprognose eingestellt werden könnten, weil es in diesem Zeitraum im Hinblick auf den Goldschakal ein hinreichendes Vergrämungs- und Schutzsystem auf der Insel …. noch nicht gegeben habe, teilt der Senat nicht. Die Frage, welche Herdenschutzmaßnahmen zur Abwendung von Nutztierrissen geeignet und zumutbar sind, ist erst im Rahmen von § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG zu prüfen, der die Erteilung einer Ausnahme nur zulässt, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 9. Februar 2024 – 21 B 74/24 –, juris Rn. 5; auch das OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. November 2020 – 4 ME 199/20 –, juris Rn. 17 will eine umfassende Prüfung der Herdenschutzmaßnahmen erst bei § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG vornehmen). Aus systematischer Sicht ist es daher nicht überzeugend, als Prognosegrundlage nur solche Rissereignisse heranzuziehen, bei denen Herdenschutzmaßnahmen überwunden wurden bzw. bereits ein Mindestmaß an – hier – goldschakalabweisendem Schutz gegeben war (in diese Richtung auch OVG Münster, a.a.O.; das OVG Lüneburg, a.a.O., will demgegenüber in Bezug auf den Wolf nur Rissereignisse in die Gefahrenprognose einbeziehen, wenn für die betroffenen Nutztiere ein Mindestmaß an wolfsabweisendem Schutz gegeben war). 2. Der Einwand des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe sich mit dem Verhaltensmerkmal des „Surplus Killing“ nicht auseinandergesetzt, ist nicht berechtigt. Das Verwaltungsgericht (Beschluss, S. 9) hat unter Bezugnahme auf die vom Antragsteller zitierte Textstelle (OVG Münster, Beschluss vom 9. Februar 2024 – 21 B 74/24 –, juris Rn. 23) ausgeführt, dass auch bei Ereignissen der Übertötung bzw. sogenanntem „Surplus-Killing“ (Ereignisse, bei denen es zur Tötung zahlreicher Tiere gekommen ist) eine Schadensprognose nicht entbehrlich sei. Allerdings sänken die Anforderungen an die Darlegung der Schadenssumme oder auch nur die Nennung des Wertes der getöteten Tiere, je offensichtlicher anhand der reinen Anzahl der Tiere die Höhe des Schadens werde. Das Verwaltungsgericht (Beschluss, S. 10) hat folgerichtig auch nicht auf eine Schadensprognose verzichtet, sondern es hat in diese eingestellt, dass es in dem Zeitraum vom 19. bis 21. Mai 2025 zu 76 Rissvorfällen an derselben Herde, also in einem engen räumlich und zeitlichen Zusammenhang, gekommen ist. 3. Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe angenommen, dass der Goldschakal das Verursachertier – auch Hunde kämen als Verursachertier in Betracht – für alle 76 Rissvorfälle gewesen sei, ohne die Verfahrensakte vollständig auszuwerten, greift nicht durch. Die Sichtungen des Goldschakals – in der Beiakte C zu 8 B 16/25 finden sich Videos – und die genetischen Analysen (Gerichtsakte VG-Band, S. 303 f.) – der Befund der DNA-Proben 3 und 4 lautet „Goldschakal (canis aureus)“ – belegen, dass die Rissereignisse dem Goldschakal zugeordnet werden können. Eines Nachweises für jedes einzelne Schaf bedarf es nicht. 4. Der Einwand, es seien zumutbare Alternativen gegeben, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Nach § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG darf eine Ausnahme nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind. Die Einschränkung trägt Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) Rechnung, die zum Ausdruck bringt, dass eine Verbotsausnahme nur in Frage kommt, wenn es keine „anderweitige zufriedenstellende Lösung“ gibt (vgl. Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 106. EL Januar 2025, BNatSchG § 45 Rn. 29). Diese Bedingung in Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EW stellt einen spezifischen Ausdruck des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dar. Daraus folgt, dass die Beurteilung dieser Voraussetzung eine Abwägung sämtlicher betroffener Interessen und der zu berücksichtigenden Kriterien, wie etwa der ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Vor- und Nachteile, erfordert, um die optimale Lösung zu ermitteln (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juli 2024 – C-601/22 –, juris Rn. 80 f.). a) Die Auffassung des Antragstellers, zumutbare Alternativen seien das Aufstellen wolfsabweisender Mobilzäune/Flexinetze, das Aufstellen eines Nachtpferchs, die Behirtung und der Einsatz von Herdenschutzhunden, teilt der Senat nicht. Der Antragsteller verweist bezüglich der von ihm genannten Herdenschutzmaßnahmen auf den „Praxisleitfaden zur Erteilung artenschutzrechtlicher Ausnahmen nach §§ 45 und 45a BNatSchG beim Wolf, insbesondere bei Nutztierrissen“ (Überarbeitung Fassung UMK Umlaufbeschluss Nr. 41/2024 August 2024; die Herdenschutzmaßnahmen in Bezug auf Schafe und Ziegen werden auf S. 25 f. aufgeführt). Ausgehend davon, dass sich naturschutzfachlich nicht sicher abschätzen lässt, ob die für Wölfe konzipierten Herdenschutzsysteme auch für Goldschakale im nötigen Umfang geeignet sind (Allgemeinverfügung, S. 6), stellen die genannten Herdenschutzmaßnahmen unter Berücksichtigung des damit einhergehenden materiellen, zeitlichen und personellen Aufwandes keine zumutbare Alternative dar. b) Auch ein Fang (durch Narkotisierung) mit anschließender Umsiedlung ist keine zumutbare Alternative. Eine Immobilisierung des Goldschakals durch einen Betäubungsschuss stellt keine gleich geeignete Maßnahme zur Schadensabwendung dar (vgl. zum Wolf OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Februar 2019 – 4 ME 48/19 –, juris Rn. 8). Denn nach den Ausführungen des Antragsgegners in der Antragserwiderung vom 13. Juni 2025 (S. 10), die von der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen werden, arbeiten Narkosegewehre üblicherweise mit Druckluft und haben eine effektive Reichweite von maximal 50 m, wohingegen Jagdbüchsen eine effektive Reichweite von bis zu 250 m haben. Für einen effektiven Einsatz einer Narkotisierung müsste die Reichweite zu dem Goldschakal daher erheblich verkürzt werden, wodurch eine erfolgversprechende Bejagung des ohnehin schon schwer bejagbaren Goldschakals nicht sichergestellt wäre. 5. Der Einwand des Antragstellers, es komme für § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG – anders als vom Verwaltungsgericht angenommen – auf die deutsche Population an, verhilft der Beschwerde im Ergebnis nicht zum Erfolg. Dem Antragsteller ist zuzugeben, dass das Verwaltungsgericht (Beschluss S. 13 f.) für die Frage, ob sich der Erhaltungszustand der Populationen des Goldschakals nach § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG verschlechtert, auf die lokale Population abgestellt hat. Das ist nicht der zutreffende Ansatz, wirkt sich aber im Ergebnis nicht aus. Anders als beim Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (hierauf bezieht sich die vom Verwaltungsgericht, Beschluss, S. 13, angeführte Entscheidung des VGH Mannheim, Urteil vom 5. Oktober 2023 – 5 S 2547/21 –, Rn. 57) ist im Rahmen der Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG nicht der Erhaltungszustand des von dem Vorhaben unmittelbar betroffenen lokalen Vorkommens maßgeblich, sondern es ist eine gebietsbezogene Gesamtbetrachtung anzustellen, die auch die anderen (Teil-)Populationen der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet in den Blick nimmt. Entscheidend ist, ob die Gesamtheit der Populationen in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet als lebensfähiges Element erhalten bleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 2013 – 9 A 22.11 –, juris Rn. 135; Beschluss vom 17. April 2010 – 9 B 5.10 –, juris Rn. 10; VGH München, Urteil vom 29. März 2016 – 22 B 14.1875 u.a. –, juris Rn. 69; Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand 106. EL Januar 2025, BNatSchG § 45 Rn. 30). Nach der Allgemeinverfügung vom 4. Juni 2025 (S. 9) habe Deutschland insgesamt noch keine sich selbst erhaltende Population des Goldschakals. Dem tritt der Antragsteller entgegen (Gerichtsakte S. 64) und meint, die deutsche Population sei reproduktionsfähig. Die ersten Jungtiere seien in Baden-Württemberg fotografiert oder gefilmt worden. Die Goldschakale wanderten immer weiter nach Norden aus, u.a. nach Schleswig-Holstein (einschließlich Sylt) und Mecklenburg-Vorpommern. Selbst wenn es inzwischen eine sich selbst erhaltende deutsche Population des Goldschakals gäbe, würde die Entnahme (Tötung) eines einzelnen Tieres auf der Insel …. nicht zu einer Verschlechterung des deutschen Erhaltungszustandes –aktuell werde Deutschland von Südosten von abwandernden Tieren der sich ausbreitenden Population Südosteuropas besiedelt (vgl. Allgemeinverfügung vom 4. Juni, S. 9) – führen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).