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Beschluss

4 ME 48/19

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Verfahrenshandlung ist unbegründet, wenn das erstinstanzliche Gericht nach summarischer Prüfung die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Ausnahmegenehmigung für wahrscheinlich hält. • Bei der Abwägung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG sind nicht ausschließlich rein monetäre Ausgleichszahlungen maßgeblich; relevant sind Eigentumsverletzungen und die Gefahr erheblicher wirtschaftlicher Schäden einschließlich drohender Schäden. • Zumutbare Alternativen (z. B. erhöhte Elektrozäune, Narkotisierung und Wiederauswilderung) stehen einer Tötungsgenehmigung nur dann entgegen, wenn sie unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit tatsächlich geeignet und praktikabel sind. • Bei der Prüfung der Verschlechterung des Erhaltungszustands ist eine gebietsbezogene Gesamtbetrachtung vorzunehmen; die Entnahme eines Einzeltieres ist zulässig, wenn sie den Erhaltungszustand der Population nicht nachhaltig verschlechtert.
Entscheidungsgründe
Ausnahmegenehmigung zur letalen Entnahme eines Wolfsindividuums bleibt vollziehbar • Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Verfahrenshandlung ist unbegründet, wenn das erstinstanzliche Gericht nach summarischer Prüfung die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Ausnahmegenehmigung für wahrscheinlich hält. • Bei der Abwägung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG sind nicht ausschließlich rein monetäre Ausgleichszahlungen maßgeblich; relevant sind Eigentumsverletzungen und die Gefahr erheblicher wirtschaftlicher Schäden einschließlich drohender Schäden. • Zumutbare Alternativen (z. B. erhöhte Elektrozäune, Narkotisierung und Wiederauswilderung) stehen einer Tötungsgenehmigung nur dann entgegen, wenn sie unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit tatsächlich geeignet und praktikabel sind. • Bei der Prüfung der Verschlechterung des Erhaltungszustands ist eine gebietsbezogene Gesamtbetrachtung vorzunehmen; die Entnahme eines Einzeltieres ist zulässig, wenn sie den Erhaltungszustand der Population nicht nachhaltig verschlechtert. Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine Ausnahmegenehmigung der Behörde vom 23.01.2019. Die Erlaubnis gestattete die zielgerichtete letale Entnahme des streng geschützten Wolfsindividuums GW717m in bestimmten Landkreisen bis zum 28.02.2019 wegen wiederholter Rissereignisse an Nutztieren. Der Antragsgegner stützte die Genehmigung auf bereits zuordenbare Risse und eine Prognose weiterer erheblicher Schäden, falls das Tier seine Angriffstechnik weitergibt. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf Wiederherstellung der Aufschiebung ab, weil die Ausnahmegenehmigung nach summarischer Prüfung voraussichtlich rechtmäßig sei. Der Antragsteller rügte unter anderem fehlende Erheblichkeit der Schäden, nicht ausgeschöpfte Alternativen wie höhere Zäune oder Narkotisierung und eine Gefährdung des Erhaltungszustands der Population. • Beschwerde unbegründet: Der Senat beschränkt die Prüfung nach § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO auf vorgebrachte Gründe und sieht keinen Anlass zur Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. • Formelle und materielle Rechtmäßigkeit: Das Verwaltungsgericht hat die Begründung des Bescheids des Antragsgegners herangezogen und ergänzende Erwägungen getroffen; die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfüllt die formellen Anforderungen. • Schadenserheblichkeit: Maßgeblich ist nicht nur bereits eingetretener monetärer Schaden; § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG ist europarechtskonform auszulegen und zielt auf erhebliche Eigentumsverletzungen und die Verhütung ernster Schäden ab, sodass Ausgleichszahlungen die Erheblichkeit nicht automatisch ausschließen. • Prognosen zulässig: Drohende Schäden können eine Ausnahme rechtfertigen; die Schadensprognose zu weiteren Angriffen durch GW717m und mögliche Weitergabe der Angriffstechnik ist sachlich nachvollziehbar und nicht willkürlich. • Zumutbare Alternativen: Von Alternativen wie höheren Zäunen, Behirtung oder Verbringung kann nur ausgegangen werden, wenn sie tatsächlich zumutbar, praktikabel und ausreichend sind; im summarischen Verfahren sind die Ausführungen des Antragsgegners hierzu nachvollziehbar und nicht widerlegt. • Verschlechterungsverbot: Nach § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG ist eine gebietsbezogene Gesamtbetrachtung vorzunehmen; die einmalige Entnahme von GW717m beeinträchtigt den Erhaltungszustand nicht nachhaltig, da das Gebiet mehrere reproduzierende Rudel aufweist. • Antragsbefugnis: Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts stützt sich nicht auf fehlende Antragsbefugnis, sodass entsprechende Einwände nicht entscheidungserheblich sind. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen; das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht bestätigt die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, weil die Ausnahmegenehmigung zur letalen Entnahme des Wolfs GW717m nach summarischer Prüfung voraussichtlich rechtmäßig ist. Entscheidend waren die nachvollziehbare Schadensprognose für künftig erhebliche Eigentumsbeeinträchtigungen, die mangelnde Eignung oder Zumutbarkeit alternativer Maßnahmen in der konkreten Lage sowie die gebietsbezogene Betrachtung des Erhaltungszustands der Population. Wegen dieser Gründe überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Genehmigung gegenüber dem Interesse des Antragstellers an der Aussetzung. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.