Beschluss
12 ME 242/17
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
20mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
20 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Beschwerde eines Beigeladenen ist unzulässig, wenn sie einen neuen, abweichenden Sachantrag stellt, der den Streitgegenstand erweitert.
• Änderungsbescheide, die eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung inhaltlich modifizieren, können die Ursprungsfassung der Genehmigung erledigen und damit das Rechtsschutzinteresse gegen diese Ursprungsfassung entfallen lassen.
• Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs kann Bindungswirkung entfalten, so dass bei Zweifeln an der Zulässigkeit des Eilantrags das Gericht den vorläufigen Rechtsschutz versagen muss.
Entscheidungsgründe
Teilweise Abweisung der Wiederherstellung aufschiebender Wirkung gegen Windkraftgenehmigung • Die Beschwerde eines Beigeladenen ist unzulässig, wenn sie einen neuen, abweichenden Sachantrag stellt, der den Streitgegenstand erweitert. • Änderungsbescheide, die eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung inhaltlich modifizieren, können die Ursprungsfassung der Genehmigung erledigen und damit das Rechtsschutzinteresse gegen diese Ursprungsfassung entfallen lassen. • Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs kann Bindungswirkung entfalten, so dass bei Zweifeln an der Zulässigkeit des Eilantrags das Gericht den vorläufigen Rechtsschutz versagen muss. Der Antragsteller wandte sich gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 9. Dezember 2016 zur Errichtung und zum Betrieb von vier Windenergieanlagen, die der Antragsgegner der Muttergesellschaft der Beigeladenen erteilte. Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller Widerspruch ein; das Verwaltungsgericht stellte für drei von vier Anlagen die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder her. Nachträglich erließ die Behörde am 11. Juli 2017 und 22. August 2017 Änderungsbescheide, die Nebenbestimmungen und eine Ersatzgeldverpflichtung änderten bzw. konkretisierten. Die Beigeladene beschwerte sich gegen die teilweise Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; der Antragsteller legte Anschlussbeschwerde ein. Streitpunkte sind insbesondere die Zulässigkeit des erstinstanzlichen Eilantrags, die Wirkung der Änderungsbescheide auf das Rechtsschutzinteresse und die Frage, ob Abschaltregelungen zum Schutz von Fledermäusen und Vögeln für alle Anlagen erforderlich sind. • Zulässigkeit: Die Beigeladene stellte in ihrem ersten Beschwerdeantrag einen abweichenden Sachantrag und durfte den Streitgegenstand nicht im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO erweitern; daher ist dieser Antrag unzulässig. • Rechtsschutzbedürfnis: Änderungsbescheide können die Ursprungsfassung einer Genehmigung erledigen, wenn sie die Betriebsbedingungen so verändern, dass die ursprüngliche Fassung keinen eigenständigen Regelungsgehalt mehr hat; damit kann das Interesse an der Verteidigung der Ursprungsfassung entfallen. • Materielle Prüfung: Hinsichtlich des Beschwerdeantrags zu 2) hat die Beigeladene geltend gemacht, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Zulässigkeit des Eilantrags des Antragstellers bejaht, weil sich der Widerspruch nur gegen die erledigte Ursprungsfassung richtete. Der Senat folgte dieser Auffassung und bejahte Beschwer und Rechtsschutzbedürfnis der Beigeladenen gegen die Wirkung der erstinstanzlichen Entscheidung im Hinblick auf die geänderte Genehmigung. • Artenschutz und Abschaltregelungen: Das Verwaltungsgericht hat für die Anlagen 2–4 ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Genehmigung gesehen, weil für diese Anlagen anders als für Anlage 1 keine Abschaltzeiten zum Schutz von Fledermäusen vorgesehen waren; für Anlage 1 sah das Gericht die vorgesehenen Abschaltzeiten als ausreichend an. • Anschlussbeschwerde: Die Anschlussbeschwerde des Antragstellers ist unzulässig, weil sie eine nicht hinnehmbare Änderung des Streitgegenstandes zum Nachteil der Beigeladenen enthalten würde und weil unklar ist, welche Fassungen der Genehmigung betroffen sein sollen. • Kosten und Streitwert: Dem Antragsteller wurden die Verfahrenskosten auferlegt; der Streitwert für den zweiten Rechtszug wurde auf 10.000 EUR festgesetzt. Der Senat änderte den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts insoweit, dass der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vollständig abgelehnt wird; die weitergehende Beschwerde der Beigeladenen und die Anschlussbeschwerde des Antragstellers wurden verworfen. Die Beschwerde der Beigeladenen war hinsichtlich eines erstantragartigen Feststellungsbegehrens unzulässig, hatte aber im zweiten Antrag Erfolg, weil das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit des Eilantrags zu Unrecht bejaht hatte. Die Entscheidung beruht auf der Erwägung, dass die nachträglichen Änderungsbescheide die Ursprungsfassung der Genehmigung so modifizierten, dass ein Rechtsschutzinteresse gegen die Ursprungsfassung entfallen ist, und dass die erstinstanzliche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung insoweit nicht durchgreift. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich größtenteils der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.