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Beschluss

2 C 2459/21.T

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2022:0303.2C2459.21.00
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Leitsätze
Ist eine Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss nach dem Bundesberggesetz bei dem Verwaltungsgericht anhängig, ist das Verwaltungsgericht auch für die Anfechtung einer Planänderung zuständig, die nach Inkrafttreten der Änderung der erstinstanzlichen Zuständigkeitszuweisung an das Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 VwGO durch das Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I, S. 2694) erfolgt.
Tenor
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof erklärt sich für sachlich unzuständig. Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Kassel verwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist eine Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss nach dem Bundesberggesetz bei dem Verwaltungsgericht anhängig, ist das Verwaltungsgericht auch für die Anfechtung einer Planänderung zuständig, die nach Inkrafttreten der Änderung der erstinstanzlichen Zuständigkeitszuweisung an das Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 VwGO durch das Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I, S. 2694) erfolgt. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof erklärt sich für sachlich unzuständig. Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Kassel verwiesen. I. Der Kläger hat am 16. Oktober 2020 bei dem Verwaltungsgericht Kassel Klage gegen den bergrechtlichen Planfeststellungsbeschluss vom 10. September 2020 über die Zulassung des Rahmenbetriebsplans zur Erweiterung der Rückstandshalde „X...“ für den von der Beigeladenen betriebenen Kalibergbau erhoben. Das Klageverfahren (Az.: 3 K 1919/20.KS) ist noch beim Verwaltungsgericht anhängig. Mit Bescheid vom 25. November 2021 hat der Beklagte die von der Beigeladenen beantragte 1. Planänderung „Modifikation und Ergänzung des Kompensationskonzepts“ des vorgenannten Planfeststellungsbeschlusses genehmigt. Die beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung benennt − unter Berücksichtigung der Änderung der erstinstanzlichen Zuständigkeit für Planfeststellungsverfahren nach dem Bundesberggesetz gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 BBergG zum 10. Dezember 2020 − die Klagemöglichkeit zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof. Der Kläger hat daraufhin am 21. Dezember 2021 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 10. September 2020 in der Gestalt der 1. Planänderung vom 25. November 2021 erhoben. Er strebt die Weiterführung des Klageverfahrens vor dem Verwaltungsgericht unter Einbeziehung der 1. Planänderung an. II. Der Rechtsstreit ist nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 83 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das Verwaltungsgericht Kassel zu verweisen. Eine sachliche Zuständigkeit des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs für die Klage vom 21. Dezember 2021 gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 10. September 2020 in der Gestalt der 1. Planänderung vom 25. November 2021 ist nicht gegeben. Durch die Planänderung wird die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Kassel für die dort anhängige Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 10. September 2020 (Az.: 3 K 1919/20.KS) nicht berührt. Diese Klage ist vor Inkrafttreten der Änderung des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 VwGO am 10. Dezember 2020 durch das Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I, S. 2694) erhoben worden, wonach Klagen gegen bergrechtliche Planfeststellungsbeschlüsse erstinstanzlich den Oberverwaltungsgerichten bzw. Verwaltungsgerichtshöfen zugewiesen sind. Nach § 83 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG bleibt die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts durch die Rechtsänderung unberührt (Grundsatz der perpetuatio fori). Dies gilt auch für die vom Kläger gewollte Einbeziehung der 1. Planänderung vom 25. November 2021 in die Anfechtung des Planfeststellungsbeschlusses. Eine Planänderung wächst dem ursprünglichen Plan an und verschmilzt mit diesem zu einer Einheit (stRspr., vgl. BVerwG, Urteile vom 28. September 2021 − 9 A 10.20 −, juris Rn. 12 und vom 25. Juni 2014 − 9 A 1.13 −, BVerwGE 150, 92 Rn. 14 m.w.N). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann sich das Klagebegehren nur noch gegen den Planfeststellungsbeschluss in der veränderten Gestalt richten; der ursprüngliche Planfeststellungsbeschluss habe sich als Anfechtungsgegenstand „prozessual erledigt“ (BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1991 − 4 C 25.90 −, juris Rn. 17). Nicht zu folgen ist jedoch der Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in dem Beschluss vom 30. Oktober 2019 − 8 ZB 18.1444 − (juris), dass die Planänderung zu einem neuen Streitgegenstand führe, für den die neue Zuständigkeitsregelung gelte, so dass der Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht in der Hauptsache für erledigt erklärt und vor dem Oberverwaltungsgericht bzw. Verwaltungsgerichtshof erneut Klage erhoben werden müsse (a.a.O. Rn. 21 ff.). Die Planänderung, die dem ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss anwächst, führt nur zu einer Modifikation des Streitgegenstands (vgl. Milstein, Anm. zu BVerwG, Beschluss vom 17. März 2020 − 3 VR 1.19 −, NVwZ 2020, 1054, 1055). Für diesen modifizierten Streitgegenstand gilt ebenfalls der Grundsatz, dass die einmal begründete sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts fortbesteht (so auch: OVG Schleswig, Beschluss vom 30. August 2021 − 5 MR 5/21 −, juris Rn. 7 ff.). Dies entspricht dem Sinn und Zweck des Grundsatzes der perpetuatio fori (§ 83 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG), im Interesse der Verfahrensökonomie eine unrationelle Tätigkeit der Gerichte und die Verzögerung und Verteuerung von Verfahren zu vermeiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 1989 − 6 C 38.88 −, juris Rn. 20; Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 90 Rn. 17). Das bereits mit der Sache befasste Gericht kann das Verfahren zur Entscheidung führen, und die Entstehung zusätzlicher Verfahrenskosten durch einen neuen Prozess wird vermieden. So hat das Bundesverwaltungsgericht sogar das Interesse der Klägerseite anerkannt, eine Planänderung in ein anhängiges Revisionsverfahren einzubeziehen, und insoweit das Verbot der Klageänderung im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 VwGO einschränkend ausgelegt (Beschluss vom 17. März 2020 − 3 VR 1.19 −, juris Rn. 17 f.). Die Klägerseite soll nicht gezwungen sein, das Revisionsverfahren für erledigt zu erklären und eine neue Klage zu erheben (a.a.O. Rn. 18). Dass eine Planänderung nicht zu einem gänzlich neuen Streitgegenstand führt, lässt sich auch aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Klage- und Rügebefugnis bei einer Planänderung nach Bestandskraft der ursprünglichen Planung ableiten. Die Planänderung eröffnet nämlich nicht erneut umfassende Klagemöglichkeiten gegen den Planfeststellungsbeschluss in der veränderten Gestalt, sondern nur soweit durch die Planänderung neue Betroffenheiten entstehen (vgl. z.B. BVerwG, Urteile vom 28. September 2021 − 9 A 10.20 −, juris Rn. 12 und vom 19. Dezember 2007 − 9 A 22.06 −, juris Rn. 20, jeweils m.w.N.). Der Grundsatz des intertemporalen Prozessrechts, auf den sich der Beklagte beruft, findet hier keine Anwendung. Er besagt, dass eine Änderung des Verfahrensrechts grundsätzlich auch anhängige Rechtsstreitigkeiten erfasst (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 1992 − 2 BvR 1631/90 −, BVerfGE 87, 48, juris Rn. 43 m.w.N.). Ihm geht aber die gesetzliche Zuständigkeitsregelung des § 83 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG vor (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 90 Rn. 18). Auch der 3. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat sich in vergleichbaren Fallgestaltungen betreffend Windenergieanlagen (vgl. § 48 Abs. 1 Nr. 3a VwGO n.F.) für unzuständig erklärt und Verfahren gegen Änderungsbescheide an das Verwaltungsgericht verwiesen, bei dem die Klage gegen die ursprüngliche Genehmigung anhängig ist (vgl. z.B. Hess. VGH, Beschluss vom 4. Januar 2022 − 3 C 2351/21.T −, n.v.). Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat sich deshalb für die Klage vom 21. Dezember 2021 für sachlich unzuständig zu erklären und das Verfahren an das Verwaltungsgericht Kassel zu verweisen. Die Entscheidung über die Kosten bleibt gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17b Abs. 2 GVG der Endentscheidung des Verwaltungsgerichts vorbehalten. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO).