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Beschluss

4 LA 68/23

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2025:0611.4LA68.23.00
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Leitsätze
Daraus, dass die Gerichtssprache deutsch ist (§ 55 VwGO i. V. m. § 184 GVG), folgt nicht, dass das Verwaltungsgericht eine in fremder Sprache abgefasste Beweisurkunde nicht verwerten dürfte, soweit es selbst der Fremdsprache mächtig ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juli 2011 - OVG 2 N 82.09 -, juris Rn. 3). Es liegt vielmehr im Ermessen des Gerichts, ob es die Beibringung einer Übersetzung anordnen will (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 1996 - 9 B 418/95 -, NJW 1996, 1553 und juris Rn. 6)(Rn.10)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 3. Kammer - vom 29. August 2023 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 3. Kammer - vom 29. August 2023 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist unbegründet. Sein Vorbringen, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor bzw. wurden nicht ausreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). 1. Das Verwaltungsgericht hat die auf Aufhebung der Feststellung, dass der Kläger nicht berechtigt sei, mit seiner ungarischen Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge in der Bundesrepublik Deutschland zu führen sowie auf Verpflichtung der Beklagten, ihm das Recht zu erteilen, von seiner ungarischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, gerichtete Klage abgewiesen. Rechtsgrundlage für die Feststellung der fehlenden Berechtigung sei § 28 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. Satz 1 Nr. 3 FeV bzw. bei fehlendem ordentlichen Wohnsitz in Deutschland § 29 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Satz 1 Nr. 3 FeV. Mit bestandskräftigen Bescheid vom 9. März 2018 sei dem Kläger die Fahrerlaubnis entzogen worden. Der Kläger habe − entgegen seiner Auffassung − nach der Entziehung seiner Fahrerlaubnis keine neue ungarische Fahrerlaubnis erhalten, die ihrerseits im Inland anzuerkennen sei. Ein anderes Ergebnis folge auch nicht aus einer europarechtskonformen Auslegung der Rechtsgrundlage, insbesondere auch nicht deshalb, weil dem Kläger mehrmals nach der Entziehung seiner (inländischen) Fahrerlaubnis durch die ungarischen Behörden neue Führerscheine ausgestellt worden seien. Diese seien keine Verkörperungen einer neuen ungarischen Fahrerlaubnis, die dem Kläger das Recht geben würden, die Anerkennung dieser Fahrerlaubnis für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verlangen zu können. Nach der Rechtsprechung des EuGH seien die Mitgliedstaaten nicht gehindert, die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins wegen einer Zuwiderhandlung seines Inhabers abzulehnen, die auf ihrem Staatsgebiet nach Ausstellung des Führerscheins stattgefunden habe und die gemäß den nationalen Rechtsvorschriften geeignet sei, die fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen herbeizuführen. Dies sei vorliegend der Fall. Der Kläger habe wiederholt gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verstoßen, so dass ihm daraufhin die Fahrerlaubnis in Deutschland entzogen worden sei. Es sei auch nicht schädlich, dass dem Kläger noch nach der Entziehung seiner Fahrerlaubnis neue ungarische Führerscheine ausgestellt worden seien. Denn dabei handele es sich nur um eine bloße Erneuerung eines Führerscheins ohne Eignungsprüfung. Nach der Auskunft des Kraftfahrtbundesamtes, die auf einem nachvollziehbaren Informationsaustausch mit dem ungarischen Innenministerium beruhe, seien sämtliche Führerscheine nach jeweiligen Verlusterklärungen neu ausgestellt worden. Es handele sich bloß um Ersatzdokumente. Eine Überprüfung der Fahreignung habe nicht stattgefunden. Soweit sich der Kläger darauf berufe, dass die Übersetzung des Wortes „lost“ falsch sei, sei dies nicht überzeugend. Im Gesamtkontext des Schriftverkehrs sei ersichtlich, dass mit dem Begriff „lost“ nicht der Verlust der Fahrerlaubnis hätte beschrieben werden sollen, sondern nur der Verlust des Führerscheindokuments. Aus dem sonstigen Vorbringen des Klägers ergebe sich kein anderes Ergebnis. Soweit er meine, durch Ausstellung des Führerscheins vom 10. September 2019 sei ihm eine Fahrerlaubnis erteilt worden, weil er zuvor ein ärztliches Attest vorgelegt habe, wobei dies nach dem ungarischen Recht alle fünf Jahre notwendig sei, sei sein Vortrag unglaubhaft, da nach der amtlichen Auskunft des ungarischen Innenministeriums nur Ersatzführerscheine ausgestellt und die vorherigen Führerscheine als verloren gemeldet worden seien. Der klägerische Vortrag sei auch nicht plausibel. Der Kläger habe sich nämlich nicht mit fünfjährigem Abstand neue Führerscheine ausstellen lassen, sondern innerhalb deutlich kürzerer Abstände neue Führerscheine beantragt. Aus dem Vorbringen des Klägers ergebe sich aber ohnehin schon nicht, dass in Ungarn vor der Neuausstellung der Führerscheine eine eigenständige Eignungsprüfung stattgefunden habe. Aus der Vorlage eines ärztlichen Attests folge nicht, dass eine Eignungsprüfung stattgefunden habe. Schließlich ergebe sich aus dem neu ausgestellten Führerscheindokument vom 10. September 2019, dass dieses auf die ursprüngliche Fahrerlaubniserteilung aus den Jahren 1979/82 zurückgehe. Soweit der Kläger die Verpflichtung des Beklagten beantragt habe, ihm das Recht zu erteilen, von seiner ungarischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, sei die Klage unbegründet. Voraussetzung sei u. a., dass die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestünden. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Dem Kläger sei die Fahrerlaubnis wegen Erreichen von acht Punkten nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem entzogen worden. Nach § 4 Abs. 10 Satz 4 StVG habe die zuständige Behörde unbeschadet der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt sei, in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen. Hier habe der Kläger kein derartiges Gutachten vorgelegt und es sei auch sonst nicht erkennbar, dass er die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis erfülle. 2. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. a) Für die Darlegung ernstlicher Zweifel muss ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten zumindest insoweit in Frage gestellt werden, dass der Erfolg des Rechtsmittels bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung ebenso wahrscheinlich erscheint wie der Misserfolg. Hierfür muss der Antragsteller ausführen, welche Erwägungen in der angefochtenen Entscheidung er für unzutreffend hält und aus welchen Gesichtspunkten sich dies ergibt. Er muss ferner darlegen, dass und aus welchen Gründen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung auf diesen – aus seiner Sicht fehlerhaften – Erwägungen beruht, d. h. die dargestellten Zweifel müssen im konkreten Fall entscheidungserheblich sein. Aus ihnen muss sich die Unrichtigkeit der Entscheidung im (allein relevanten) Ergebnis ergeben; betrifft der Zweifel nur die Begründung, kann eine Zulassung nicht erfolgen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. Dezember 2024 - 4 LA 49/23 -, juris Rn. 4 und vom 27. Februar 2025 - 4 LA 41/23 -, juris Rn. 4). b) Soweit der Kläger rügt, dass er seine ungarische Fahrerlaubnis nur bis zum 11. Juni 1999 gehabt habe, ihm nicht lediglich Ersatzdokumente ausgestellt worden, sondern am 10. September 2019 eine gänzlich neue Fahrerlaubnis und die Feststellungen des verwaltungsgerichtlichen Urteils unzutreffend seien, begründet dies keine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Mit diesem Vorbringen rügt der Kläger vorrangig verwaltungsgerichtliche Tatsachenfeststellungen, auf denen sodann fehlerhafte rechtliche Annahmen beruhen sollen. Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Die Bestimmung ist grundsätzlich nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen (materiellen) Recht zuzurechnen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. März 2021 - 4 BN 35.20 -, juris Rn. 15 m. w. N.), da sie – ebenso wie etwa eine unrichtige Gesetzesauslegung – den inneren Vorgang der richterlichen Rechtsfindung betrifft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995 - 9 B 710.94 -, juris Rn. 4; VGH München, Beschluss vom 27. Februar 2017 - 20 ZB 17.30078 -, juris Rn. 2 m. w. N.). Ein Verstoß gegen diese Bestimmung liegt vor, wenn das Gericht das vorliegende Tatsachenmaterial unzureichend verwertet, indem es den ermittelten oder vorgetragenen Sachverhalt unrichtig oder nicht vollumfänglich erfasst bzw. übergeht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2012 - 9 B 77.11 -, juris Rn. 7; Beschluss vom 28. März 2012 - 8 B 76.11 -, juris Rn. 8; Beschluss des Senats vom 24. August 2022 - 4 LA 68/21 -, juris Rn. 30).Die Rüge einer fehlerhaften Sachverhalts- bzw. Beweiswürdigung ist grundsätzlich geeignet, das Vorbringen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu stützen. Hierfür bedarf es der Darlegung gewichtiger Anhaltspunkte dafür, dass die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder etwa wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind (Beschlüsse des Senats vom 27. Januar 2021 - 4 LA 165/19 -, juris Rn. 8 f. und vom 24. August 2022 - 4 LA 68/21 -, juris Rn. 31). Dergleichen lässt sich den Ausführungen im Zulassungsantrag nicht entnehmen. Das Verwaltungsgericht hat ausführlich dargelegt, warum es lediglich von der Ausstellung von Ersatzdokumenten ausgegangen ist. Dem hat der Kläger unter Berücksichtigung der obigen Maßstäbe nichts Substantielles entgegengesetzt. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (vgl. VGH München, Beschluss vom 30. November 2015 - 22 ZB 15.2020 -, juris Rn. 14 m. w. N.). c) Soweit der Kläger insoweit – der Sache nach mit einer Gehörsrüge – auch beanstandet, dass das Verwaltungsgericht die übermittelten ärztlichen Untersuchungsberichte des Dr. … und den Bescheid des Kreisamtes Csongrad nicht berücksichtigt und sich damit nicht auseinandergesetzt habe, führt dies nicht zur Zulassung der Berufung. Das Verwaltungsgericht hat die übermittelten Unterlagen sowohl im Tatbestand des streitgegenständlichen Urteils (S. 4 UA) als auch in den Entscheidungsgründen (S. 9 UA) gewürdigt. Es misst ihnen nur nicht den vom Kläger gewünschten Beweiswert zu. d) Die Rüge, dass das Verwaltungsgericht seinen Beweisangeboten hätte nachgehen und Auskünfte beim ungarischen Innenministerium und bei der ungarischen Regierungsbehörde hätte einholen müssen, überzeugt nicht. Der Kläger rügt damit einen Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Danach erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen und zieht dabei die Beteiligten heran. Bei einem Verstoß gegen diese Pflicht handelt es sich zwar um einen Verfahrensmangel (vgl. Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, VwGO § 124 Rn. 191 m. w. N.), doch können sich die Gründe, aus denen heraus ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Entscheidung bestehen, auch aus einer verfahrensfehlerhaften Ermittlung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts ergeben. Eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen Vorliegens eines Verfahrensfehlers kommt aber nur in Betracht, wenn auch eine entsprechende Verfahrensrüge über § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu einer Zulassung führen würde. Dies ist geboten, um die Konsistenz der Zulassungsgründe zu sichern (Beschluss des Senats vom 24. August 2022 - 4 LA 68/21 -, juris Rn. 32). Eine Verfahrensrüge wiederum erfordert die Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-​rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätten führen können (Beschluss des Senats vom 27. Januar 2021 - 4 LA 165/19 -, juris Rn. 7 m. w. N.). Zudem muss entweder dargelegt werden, dass bereits in der Vorinstanz auf die Vornahme der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist oder dass sich dem Ausgangsgericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 1995 - 6 B 81.94 -, juris Rn. 3). Dies leistet der Zulassungsantrag nicht. Insbesondere ergibt sich aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung nicht, dass ein entsprechender Beweisantrag gestellt worden ist. Vor dem Hintergrund der durch das Kraftfahrbundesamt eingeholten Auskünfte des ungarischen Innenministeriums mussten sich auch nicht weitere Auskunftsersuchen aufdrängen. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass die Auskünfte gefälscht sein könnten, wie vom Kläger insinuiert, sind weder dargetan noch ersichtlich. e) Ohne Erfolg rügt der Kläger, das Verwaltungsgericht hätte die in englischer Sprache verfassten E-Mails nicht verwerten dürfen. Daraus, dass die Gerichtssprache deutsch ist (§ 55 VwGO i. V. m. § 184 GVG), folgt nicht, dass das Verwaltungsgericht eine in fremder Sprache abgefasste Beweisurkunde nicht verwerten dürfte, soweit es selbst der Fremdsprache mächtig ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juli 2011 - OVG 2 N 82.09 -, juris Rn. 3; Berger in: Stein/Jonas, ZPO, Band 5, 23. Aufl. 2015, vor § 415 Rn. 15). Es liegt vielmehr nach § 173 VwGO i. V. m. § 142 Abs. 3 ZPO im Ermessen des Gerichts, ob es die Beibringung einer Übersetzung anordnen will (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 1996 - 9 B 418.95 -, juris Rn. 6). Eine fehlerhafte Ausübung des gerichtlichen Ermessens wird nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht hatte auch mit Blick auf den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO) keinen Anlass eine Übersetzung anzuordnen, da der anwaltlich vertretene Kläger nicht geltend gemacht hat, den Inhalt der Emails nicht erfassen zu können. f) Gegen die Ablehnung der Verpflichtungsklage trägt der Kläger vor, dass die Sperrfrist abgelaufen sei und er eine neue ungarische Fahrerlaubnis am 10. September 2019 erlangt habe. Das Verwaltungsgericht kam im Rahmen der richterlichen Würdigung im Zusammenhang mit der Anfechtungsklage jedoch gerade zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem Ausweispapier vom 10. September 2019 lediglich um ein Ersatzdokument gehandelt habe. Die mit dem Zulassungsvorbringen erhobenen Einwände gegen diese Würdigung dringen nicht durch. Der Kläger hat – was von ihm auch nicht bestritten wird – auch kein Gutachten einer anerkannten Begutachtungsstelle vorgelegt, so dass eine Neuerteilung nicht in Betracht kommt. Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, dass die von ihm eingereichten ärztlichen Untersuchungsunterlagen und der ungarische Bescheid ausreichend seien oder zumindest eine Ermessensprüfung nach sich zögen, überzeugen seine Darlegungen nicht. Der unter K 8 übermittelte Arztbericht – welcher im Übrigen nur in ungarischer Sprache vorliegt – und der unter K 9 übermittelte Bescheid können ein MPU-Gutachten nicht ersetzen, denn bei einem solchen handelt es sich nicht lediglich um irgendein ärztliches Gutachten, sondern dieses ist an strenge Vorgaben gebunden (vgl. Anlage 4a FeV), sowohl was das Zustandekommen des Gutachtens als auch dessen Inhalt betrifft. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass seine vorgelegten Unterlagen diesen Anforderungen genügen. 3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn für die Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete fallübergreifende, bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Rechtsmittelverfahren erheblich wäre und deren Klärung im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint. Neben der Herausarbeitung und Formulierung einer bestimmten, höchst- und/oder obergerichtlich noch nicht hinreichend geklärten Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art ist anzugeben, dass diese Frage nach der Rechtsansicht und den – ihrerseits nicht mit beachtlichen Zulassungsgründen angegriffenen – tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts für die Entscheidung des Rechtsstreites erheblich ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt, ihre Beantwortung also nicht wesentlich auf Fragen einer fallbezogenen Rechtsanwendung oder die Umstände des Einzelfalls abzustellen hat. Darzulegen sind mithin ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und ihre allgemeine Bedeutung (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Januar 2023 - 4 LA 61/22 -, juris Rn. 7). Der Kläger formuliert bereits keine Frage. Es fehlen auch Ausführungen zu einer Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und zur allgemeinen Bedeutung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziff. 46.1 und Ziff. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).