Beschluss
4 LA 49/23
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2024:1203.4LA49.23.00
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Leitsätze
Die Tragfähigkeit der Begutachtung wird nicht dadurch erschüttert, dass der Fahrerlaubnisbewerber anderer Meinung ist als der Sachverständige. (Rn.7)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 3. Kammer, Einzelrichter - vom 14. September 2022 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Tragfähigkeit der Begutachtung wird nicht dadurch erschüttert, dass der Fahrerlaubnisbewerber anderer Meinung ist als der Sachverständige. (Rn.7) Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 3. Kammer, Einzelrichter - vom 14. September 2022 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist unbegründet. Sein Vorbringen, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Die geltend gemachten Zulassungsgründe aus § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und Nr. 3 VwGO liegen nicht vor bzw. wurden nicht ausreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen BE, L und AM abgewiesen. Der Kläger habe hierauf keinen Anspruch, da er seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bislang nicht nachgewiesen habe. Der Beklagte habe mit Schreiben vom 5. November 2020 die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet. Diese Anordnung sei vor dem Hintergrund der wiederholten Zuwiderhandlungen des Klägers gegen verkehrsrechtliche Vorschriften und der damit begründeten Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig. Dem Kläger sei mit Bescheid vom 27. April 2020 die Fahrerlaubnis entzogen worden, nachdem sich aus dem Fahreignungs-Bewertungssystem acht Punkte für ihn ergeben hätten. In einem solchen Fall sei in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen. Der Kläger habe kein positives Gutachten vorgelegt, um seine Fahreignung nachzuweisen. Es liege lediglich das Gutachten der Untersuchung vom 17. Februar 2021 vor, wonach zu erwarten sei, dass er auch zukünftig gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen werde. Es seien keine Gründe zur Beanstandung des Gutachtens ersichtlich. Die Beweisanträge, die auf den Nachweis der Fehlerhaftigkeit der Begutachtung und darauf gerichtet gewesen seien, Nachweise für eine Fahreignung des Klägers erst noch zu erbringen, seien abzulehnen gewesen. Das Vorliegen eines negativen Gutachtens bzw. Fehlen eines positiven Gutachtens sei eine Tatsache im Sinne von § 2 StVG, die der Fahrerlaubnisbewerber nur durch Vorlage eines von ihm zu beschaffenen positiven Gutachtens ausräumen könne. Sei die Beibringung von der Straßenverkehrsbehörde angeordnet worden, komme als Auftraggeber des Gutachtens allein der Bewerber in Betracht. I. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Für die Darlegung ernstlicher Zweifel muss ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten zumindest insoweit in Frage gestellt werden, dass der Erfolg des Rechtsmittels bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung ebenso wahrscheinlich erscheint wie der Misserfolg. Hierfür muss der Antragsteller ausführen, welche Erwägungen in der angefochtenen Entscheidung er für unzutreffend hält und aus welchen Gesichtspunkten sich dies ergibt. Er muss ferner darlegen, dass und aus welchen Gründen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung auf diesen – aus seiner Sicht fehlerhaften – Erwägungen beruht, d. h. die dargestellten Zweifel müssen im konkreten Fall entscheidungserheblich sein. Aus ihnen muss sich die Unrichtigkeit der Entscheidung im (allein relevanten) Ergebnis ergeben; betrifft der Zweifel nur die Begründung, kann eine Zulassung nicht erfolgen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2023 - 4 LA 161/21 -, juris Rn. 7). Der Kläger trägt insofern vor, dass die Psychologin bei ihm von vornherein den Eindruck der Befangenheit erweckt habe. Insbesondere sei von der Gutachterin ausgeblendet worden, dass er früher eine führende Tätigkeit im Straßenbau auf Baustellen ausgeübt habe, dadurch in Zeitdruck gewesen und jetzt Rentner sei. Die Gutachterin sei zu der Ansicht gekommen, er werde auch künftig gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen, ohne zu erläutern, wieso diese Hypothese für richtig befunden worden sei. Auch die gegenläufige Hypothese, wonach nicht zu erwarten sei, dass er künftig gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen werde, sei nicht geprüft worden, obwohl sie nahelegen habe. Vor allem falle auf, dass die Gutachterin und der Kläger über die Fahrten vom Hotel zum Termin mit einem Bauleiter zurück gesprochen hätten. Nicht erwähnt sei jedoch wie er auf der jeweiligen Fahrt nach Hause gefahren sei und ob er auch dort die Geschwindigkeit überschritten habe. Im Übrigen sei die Frage an die Gutachterin – ob mit einem Verstoß gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen zu rechnen sei – zu allgemein gestellt und beantwortet worden. Er habe ausschließlich Geschwindigkeitsüberschreitungen begangen. Es liege auch einer der sehr seltenen Fälle vor, in denen die Nachbesserung des alten Gutachtens verlangt werden könne. Hierdurch werden die oben genannten Darlegungsanforderungen nicht erfüllt. Es fehlt an der erforderlichen Auseinandersetzung mit dem Urteilsgründen. Das Gericht hat im Zusammenhang mit dem Gutachten ausgeführt, dass es keine Gründe sehe, die zur Beanstandung dieses Gutachten führen könnten. Es bestünden keine Zweifel hinsichtlich der fachlichen und methodischen Voraussetzungen der Begutachtung. Die behauptete Befangenheit der Psychologin sei weder substantiiert vorgetragen noch ergäben sich aus den dargelegten Umständen Anhaltspunkte dafür, dass eine solche zu besorgen wäre. Die Gründe für die negative Beantwortung der Begutachtungsfrage seien in dem Gutachten schlüssig und nachvollziehbar dargelegt und trügen die eindeutige Beantwortung der Gutachtenfrage. Die Ausführungen des Klägers, bei der Begutachtung seien wesentliche Aussagen gar nicht gewürdigt worden, könne das Gericht demgegenüber nicht nachvollziehen. Dass der Kläger die fachliche Beurteilung nicht teile, führe hier nicht zum Erfolg. Soweit der Kläger darauf verweise, dass er jetzt in der Rente nicht mehr unter dem früheren berufsbedingten Druck stünde und daher auch ruhiger fahre, reiche dies nach der Würdigung des Gutachtens für eine positive Prognose nicht aus. Die Tragfähigkeit der Begutachtung werde aber nicht dadurch erschüttert, dass der Kläger hier anderer Meinung sei als der Sachverständige (UA S. 5). Hierzu verhält sich das Zulassungsvorbringen, welches direkt an das Gutachten und nicht an die diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpft, nicht. Soweit der Kläger darüber hinaus Beweisanträge formuliert, ist darauf hinzuweisen, dass die bloße Möglichkeit, das sich – nach weiterer Sachverhaltsaufklärung oder gar Beweiserhebung – eine (entscheidungserheblich) veränderte Sachlage ergeben kann, für die Zulassung nicht hinreichend ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. Februar 1998 - 12 M 5642/98 - , juris LS 3; OVG Greifswald, Beschluss vom 4. August 2010 - 3 L 108/10 -, juris Rn. 11). II. Der Kläger zeigt im Zulassungsverfahren auch keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Die – darzulegenden – Schwierigkeiten müssen dergestalt sein, dass ihre Beantwortung im Zulassungsverfahren nicht ohne weiteres möglich ist. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache daher nur dann auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, d. h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht. Im Tatsächlichen ist dies besonders bei wirtschaftlichen, technischen und wissenschaftlichen Zusammenhängen, im Rechtlichen bei neuartigen oder ausgefallenen Rechtsfragen der Fall. Die besonderen Schwierigkeiten müssen sich ferner auf Fragen beziehen, die für den konkreten Fall und das konkrete Verfahren entscheidungserheblich sind (vgl. Senatsbeschluss vom 20. April 2023 - 4 LA 49/20 -, juris Rn. 25). Der Kläger beruft sich diesbezüglich darauf, dass dem Verwaltungsgericht die Überprüfung des Gutachtens der Verwaltungsgerichtsbarkeit ausnahmsweise überlassen bleiben müsse und sich die besonderen rechtlichen Schwierigkeiten daraus ergäben, dass dies an besondere Voraussetzungen geknüpft sei. Es ist nach den obigen Ausführungen jedoch bereits weder dargelegt noch ersichtlich, dass es sich hierbei um eine für den konkreten Fall entscheidungserhebliche Frage handelt bzw. gehandelt hat. III. Schließlich ist der ebenfalls angeführte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht dargelegt worden. Eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache erfordert u. a., dass eine Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, die klärungsfähig und - bedürftig ist, mithin für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war und dies auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren sein wird sowie, dass sie bisher höchstrichterlich oder – bei tatsächlichen Fragen oder nicht revisiblen Rechtsfragen – durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt und über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist. Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzulegen, ist u. a. auszuführen, dass die aufgeworfene Frage entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (vgl. Senatsbeschluss vom 11. September 2023 - 4 LA 96/21 -, juris Rn. 31). Der Kläger hat indes keine bestimmte ober- oder höchstrichterlich noch ungeklärte Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 46.3 (Fahrerlaubnisklasse B, die die Klassen L und AM einschließt) des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).