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Beschluss

4 LA 41/23

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2025:0227.4LA41.23.00
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Leitsätze
1. Nach der geltenden Rechtslage besteht über die Regelung des § 52 Abs. 3 StVZO (juris: StVZO 2012) hinaus nur noch die Möglichkeit, eine Blaulicht-Berechtigung im Wege einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO (juris: StVZO 2012) zu erlangen, um ansonsten nicht beherrschbaren Gefahren begegnen zu können.(Rn.5) 2. Eine solche Gefahr besteht nicht mit Blick auf im seltenen Einzelfall besonders eilige Transporte von Granulozytenkonzentraten. Die Gefahr ist durch Einschaltung des Rettungsdienstes beherrschbar.(Rn.8) 3. Bei akuter Lebensgefahr ist der Transport durch den Rettungsdienst bei verfassungsrechtlich gebotenem extensiven Verständnis Bestandteil der Notfallrettung i. S. d. § 1 Abs. 2 i. V. m. § 2 Abs. 1 SHRDG (juris: RettDG SH 2017).(Rn.17) 4. Fahrzeuge des Rettungsdienstes können eilige Transporte im Notfall mit Blaulicht begleiten oder den Transport zu Ende führen.(Rn.19)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 3. Kammer, Einzelrichter - vom 9. September 2021 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach der geltenden Rechtslage besteht über die Regelung des § 52 Abs. 3 StVZO (juris: StVZO 2012) hinaus nur noch die Möglichkeit, eine Blaulicht-Berechtigung im Wege einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO (juris: StVZO 2012) zu erlangen, um ansonsten nicht beherrschbaren Gefahren begegnen zu können.(Rn.5) 2. Eine solche Gefahr besteht nicht mit Blick auf im seltenen Einzelfall besonders eilige Transporte von Granulozytenkonzentraten. Die Gefahr ist durch Einschaltung des Rettungsdienstes beherrschbar.(Rn.8) 3. Bei akuter Lebensgefahr ist der Transport durch den Rettungsdienst bei verfassungsrechtlich gebotenem extensiven Verständnis Bestandteil der Notfallrettung i. S. d. § 1 Abs. 2 i. V. m. § 2 Abs. 1 SHRDG (juris: RettDG SH 2017).(Rn.17) 4. Fahrzeuge des Rettungsdienstes können eilige Transporte im Notfall mit Blaulicht begleiten oder den Transport zu Ende führen.(Rn.19) Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 3. Kammer, Einzelrichter - vom 9. September 2021 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist unbegründet. Ihr Vorbringen, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Die geltend gemachten Zulassungsgründe aus § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 VwGO liegen nicht vor bzw. wurden nicht ausreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung auf Grundlage von § 70 Abs. 1 Nr. 1 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) zur Ausrüstung von Fahrzeugen mit Blaulicht und Einsatzhorn abgewiesen. Die Erteilung der Ausnahmegenehmigung stehe im Ermessen des Beklagten. Sie müsse geboten sein, um ansonsten nicht beherrschbaren Gefahren begegnen zu können. Es seien keine Ermessensfehler zu beanstanden. Der Beklagte habe zutreffend darauf abgestellt, dass die Zahl der mit Sondersignaleinrichtungen ausgerüsteten Fahrzeuge nach dem Willen des Verordnungsgebers möglichst geringgehalten werden solle. Die Wertung aus der Streichung des § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 StVZO könne auf den Transport von Granulozyten übertragen werden. Die Klägerin habe selbst mitgeteilt, dass es in 95 % der Fahrten zum Transport von Granulozyten, wobei es sich um Blutbestandteile handele, keine zeitlichen Probleme gebe und seit ihrer Betriebsaufnahme 2019 weder eine Spende zu spät in der Empfängerklinik eingetroffen sei noch der Rettungsdienst in einem konkreten Fall hätte hinzugezogen werden müssen. In der mündlichen Verhandlung habe sie zwar einen ersten Problemfall beschrieben, zugleich jedoch beschrieben, dass die Polizei das Transportfahrzeug dann aus dem Stau herausgeleitet habe. Richtig sei, dass für die in Rede stehenden Transporte nach § 17 Abs. 1 Satz 2 des Transfusionsgesetzes (TFG) hohe Anforderungen erfüllt werden müssten und die Klägerin dies durch entsprechende Technik und den Einsatz speziell geschulter Fahrer gewährleiste. Dies stehe jedoch der Einschätzung des Beklagten nicht entgegen, dass wenn während eines Transports höchste Eile eintrete, eine Notlösung durch den Einsatz von blaulichtberechtigten Fahrzeugen bzw. durch die Luftrettung gefunden werden könne. Es sei nicht erkennbar, warum ein Transport von Granulozytenkonzentraten durch den Rettungsdienst nicht durch Übernahme des entsprechenden Transportbehälters – gegebenenfalls unter Begleitung des geschulten Mitarbeiters der Klägerin – durchführbar sein solle. In einem solchen Fall dürfe es naheliegen, dem hinzugezogenen Rettungsdienst oder der Polizei die Transportbox für die zügige Vollendung des Transports zu übergeben. I. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Für die Darlegung ernstlicher Zweifel muss ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten zumindest insoweit in Frage gestellt werden, dass der Erfolg des Rechtsmittels bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung ebenso wahrscheinlich erscheint wie der Misserfolg. Hierfür muss der Antragsteller ausführen, welche Erwägungen in der angefochtenen Entscheidung er für unzutreffend hält und aus welchen Gesichtspunkten sich dies ergibt. Er muss ferner darlegen, dass und aus welchen Gründen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung auf diesen – aus seiner Sicht fehlerhaften – Erwägungen beruht, d. h. die dargestellten Zweifel müssen im konkreten Fall entscheidungserheblich sein. Aus ihnen muss sich die Unrichtigkeit der Entscheidung im (allein relevanten) Ergebnis ergeben; betrifft der Zweifel nur die Begründung, kann eine Zulassung nicht erfolgen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 3. Dezember 2024 - 4 LA 49/23 -, juris Rn. 4). Vorliegend ist nicht dargetan worden, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil unrichtig ist. Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass nach der geltenden Rechtslage nur noch die Möglichkeit besteht, eine Blaulicht-Berechtigung im Wege einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO zu erlangen und für die Erteilung bestimmte enge Voraussetzungen vorliegen müssen. Gemäß § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO können die höheren Verwaltungsbehörden Ausnahmen genehmigen u. a. von der Vorschrift des § 52 StVZO. Durch die 31. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 23. März 2000 (BGBl I S. 310 = VkBl 2000, 346) ist die Vorschrift des § 52 Abs. 3 Nr. 5 StVZO gestrichen worden, die allgemein Blaulicht-Berechtigungen für Bluttransport-Fahrzeuge regelte. Als Folge der Streichung des § 52 Abs. 3 Nr. 5 StVZO ist § 52 Abs. 3 StVZO über seine Funktion als Befugnisnorm hinaus als Verbot zu verstehen, andere Fahrzeuge als die dort aufgeführten mit einer Blaulicht-Einrichtung zu versehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2002 - 3 C 33.01 -, juris Rn. 17 f.). Dem in der normativen Reduzierung des Kreises der Blaulicht-Berechtigten zu erblickenden (Teil-)Verbot liegt die Erkenntnis zugrunde, dass die Zahl der Fahrzeuge, die damit ausgerüstet werden, möglichst gering bleiben muss. Dies ist notwendig, um – erstens – die Wirkung blauer Blinklichter nicht dadurch zu beeinträchtigen, dass die mit einer Inflationierung von Fahrzeugen mit Blaulichtgebrauch, ohne dass dessen Notwendigkeit am Erscheinungsbild der Fahrzeuge erkennbar wäre, verbundene verminderte Akzeptanz von Blaulichteinsätzen in der Bevölkerung in der Tendenz sogar noch verstärkt wird, und weil – zweitens – mit jedem genehmigten Vorhandensein einer Blaulichtanlage die Gefahr des Fehl- und sogar des Missbrauchs und damit die Gefahr schwerster Unfälle vergrößert wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2002 - 3 C 33.01 -, juris Rn. 21). Zur Begründung der Streichung von § 52 Abs. 3 Nr. 5 StVZO hat der Verordnungsgeber ausgeführt, dass Transporte, die keine „Regeltransporte“ seien, „in der Regel von bereits nach § 52 Abs. 3 anerkannten Kraftfahrzeugen wahrgenommen“ würden (VkBl 2000 S. 366 unten; vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2002 - 3 C 33.01 -, juris Rn. 18). Von diesem Verbot darf allerdings gemäß § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO dispensiert werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2002 - 3 C 33.01 -, juris Rn. 17 f.). Der Zweck entsprechender Ausnahme-Vorschriften liegt darin, besonderen Ausnahmesituationen Rechnung tragen zu können, die bei strikter Anwendung der Bestimmungen nicht hinreichend berücksichtigt werden könnten. Ob ein solcher besonderer Ausnahmefall vorliegt, bemisst sich nach dem Ergebnis eines Vergleichs der Umstände des konkreten Falles mit dem typischen Regelfall, welcher dem generellen Verbot zugrunde liegt. Das so gewonnene Merkmal einer Ausnahmesituation ist sodann unverzichtbarer Bestandteil der einheitlich zu treffenden Ermessensentscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2002 - 3 C 33.01 -, juris Rn. 20). Eine Ausnahmegenehmigung ist demnach (nur) geboten, um ansonsten nicht beherrschbaren Gefahren begegnen zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2002 - 3 C 33.01 -, juris Rn. 22), mithin, wenn anderenfalls Menschenleben nicht gerettet oder schwere gesundheitliche Schäden nicht abgewendet werden können (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 31. Januar 2017 - 3 B 228/16 -, juris Rn. 16). Das Verwaltungsgericht ist weiterhin zu Recht davon ausgegangen, dass die Annahme des Beklagten, es bestehe keine Gefahr, dass ein Transport von Granulozytenkonzentraten, der sich von Anfang an als Notfalltransport darstelle oder zu einem solchen werde, mangels Blaulicht-Berechtigung der Klägerin zu spät am Bestimmungsort eintreffe, nicht ermessensfehlerhaft im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO ist. Der Beklagte hat angesichts der obigen Ausführungen zunächst ermessensfehlerfrei angenommen, dass der Verordnungsgeber den Kreis der nach § 52 Abs. 3 StVZO Berechtigten möglichst gering sehen möchte und insofern von einer restriktiven Genehmigungspraxis auszugehen ist. Gleichermaßen ist die Annahme des Beklagten ermessensfehlerfrei, dass kein ausreichender Bedarf für die Ausrüstung der Fahrzeuge mit Sondersignaleinrichtungen und Warneinrichtungen erkennbar ist. Der Beklagte geht insofern zutreffend davon aus, dass ein Blaulichttransport von Granulozyten und demgemäß das Erfordernis einer Ausnahmegenehmigung nur infrage kommt, soweit höchsteilige Transporterfordernisse bestehen. Nach den auch von der Klägerin nicht in Abrede gestellten Feststellungen des Verwaltungsgerichts gibt es aber laut der Klägerin selbst bei 95 % der Fahrten zum Transport von Granulozyten keine zeitlichen Probleme und seit ihrer Betriebsaufnahme 2019 sei weder eine Spende zu spät in der Empfängerklinik eingetroffen noch hätte der Rettungsdienst in einem konkreten Fall hinzugezogen werden müssen. In der mündlichen Verhandlung habe die Klägerin zwar einen ersten konkreten Problemfall beschrieben, bei dem vor einiger Zeit ein Transport nach Berlin im Zusammenhang mit einer Vollsperrung aufgehalten worden sei, zugleich sei jedoch beschrieben worden, dass die Polizei das Transportfahrzeug dann aus dem Stau herausgeleitet habe und der Transport deshalb rechtzeitig in Berlin eingetroffen sei (UA S. 10). Mit Blick auf im Ausnahmefall höchsteilige Transporte von Granulozytenspenden stellt der Beklagte maßgeblich darauf ab, dass dem Erfordernis einer Fahrt mit Sondersignaleinrichtungen und Warneinrichtungen durch Einschaltung des (örtlich zuständigen) Rettungsdienstes hinreichend begegnet werden kann. Auch diese Annahme lässt keinen Ermessensfehler erkennen. Soweit die Klägerin meint, Zweifel an der Richtigkeit des Urteils folgten bereits daraus, dass weder Polizei noch Rettungsdienst sich für zuständig hielten, kann dem nicht gefolgt werden. Die klägerischen Transporte von Granulozytenkonzentraten erfolgen gemäß dem Urteil und dem Zulassungsvorbringen von der Medizinischen Hochschule Hannover (MHH) aus zu Universitätskliniken in ganz Deutschland. Gemäß einer der Zulassungsbegründung beigefügten E-Mail des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport vom 21. Oktober 2021 sieht § 2 Abs. 2 Satz 2 des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes (NRettDG) den Transport von Arzneimitteln, Organen, Blutkonserven und ähnlichen Gütern wie Granulozyten vor, allerdings nicht als Pflichtaufgabe der Träger des Rettungsdienstes in Niedersachsen. Gleichwohl werde sich in der Regel im Falle höchster Eile bzw. der Gefährdung von Leben und Gesundheit einzelner Menschen durch eine möglicherweise nicht fristgerechte Versorgung mit den zu transportierenden Granulozyten lediglich im Einzelfall eine gesetzliche Verpflichtung für den Träger des Rettungsdienstes zum Transport ergeben. Sollte sich abzeichnen, dass der Transport nicht rechtzeitig am Ziel eintreffen könne und dadurch das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdet würden, werden empfohlen, die Notrufnummer 112 zu nutzen. Von dort werde dann die notwendige Hilfe koordiniert. Die so beschriebene Situation in Niedersachsen stellt auch das Zulassungsvorbringen nicht in Abrede. Indem die Klägerin sich für den Fall einer erst während der Fahrt entstehenden besonderen Eilbedürftigkeit auf eine dem Zulassungsantrag beigefügte E-Mail des Schleswig-Holsteinischen Ministeriums für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung vom 12. Oktober 2021 beruft, ergibt sich hieraus nicht, dass in Notfällen der Rettungsdienst in Schleswig-Holstein untätig bleiben würde. Soweit es dort heißt, bei dem Transport von menschlichen Zellen für Transplantationszwecke handele es sich tatbestandlich um eine Aufgabe, welche im Landesrettungsdienstgesetz in Schleswig-Holstein nicht den Aufgaben des Rettungsdienstes zuzuordnen sei, weshalb die u. a. erbetene Unterstützung in Gestalt der Gestellung von rettungsdienstlichen Einsatzfahrzeugen durch den Rettungsdienst rechtlich nicht zulässig erscheine, ist bereits unklar, ob dies auch für den Fall der über die zentrale Notrufnummer 112 angeforderte Notfallrettung oder nur für Regeltransporte gelten soll. Im Übrigen vermag das Ministerium nicht über seine nachfolgend dargestellte gesetzliche Pflicht zur Notfallrettung zu disponieren. Gemäß § 1 Abs. 2 Schleswig-Holsteinisches Rettungsdienstgesetz (SHRDG) umfasst Rettungsdienst die Notfallrettung, den Intensivtransport und den Krankentransport. Nach der Legaldefinition in § 2 Abs. 1 SHRDG ist die hier einzig in Betracht kommende Notfallrettung die präklinische notfallmedizinische Versorgung von Notfallpatientinnen und Notfallpatienten (Satz 1). Notfallpatientinnen und Notfallpatienten sind Personen, die sich in unmittelbarer Lebensgefahr befinden und daher unverzüglich notfallmedizinisch versorgt werden müssen; dazu gehören auch Personen, bei denen eine signifikante Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist, wenn sie nicht unverzüglich notfallmedizinisch versorgt werden (Satz 2). Soweit dies medizinisch erforderlich ist, umfasst die Notfallrettung die Beförderung von Notfallpatientinnen und Notfallpatienten in einem geeigneten Rettungsmittel in eine der nächstgelegenen geeigneten Behandlungseinrichtungen (Satz 3). Nach Auffassung des Senats ist der im Rahmen der Legaldefinition nicht eigens erwähnte Fall des Transports von Granulozytenkonzentraten im seltenen Fall einer akuten Lebensgefahr bei Ausbleiben eines Transports durch den Rettungsdienst bei dem verfassungsrechtlich gebotenen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) extensiven Verständnis auch Bestandteil der Notfallrettung (vgl. auch Hanitzsch, in: dies./Neumann/Rahder/Corzillius, SHRDG, Stand November 2024, § 1 Nr. 8.3, die insofern einen Annex zur Aufgabe der Notfallrettung sieht; vgl. zudem BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2002 - 3 C 33.01 -, juris Rn. 26, wonach nicht entscheidend ist, ob und inwieweit das einschlägige Landesrecht den Regeltransport von Blutpräparaten zum Rettungsdienst rechnet, weil es auch insoweit nur auf die Notfall-Bewältigung sowie -Berechtigung ankommt). § 2 Abs. 1 Satz 3 SHRDG ist insofern nicht abschließend zu verstehen, sondern einzelfallgerecht einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich. Es ist auch im Übrigen nicht ersichtlich, dass der Beklagte ermessensfehlerhaft davon ausgegangen ist, dass die Gefahr durch die Einschaltung des Rettungsdienstes – mithin nicht nur durch die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung im oben genannten Sinne – beherrschbar ist. Fahrzeuge des Rettungsdienstes könnten eilige Transporte im Notfall mit Blaulicht begleiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2002 - 3 C 33.01 -, juris Rn. 23). Mit dem Verwaltungsgericht ist zudem davon auszugehen, dass im nicht anders zu bewältigenden Notfall dem hinzugezogenen Rettungsdienst die Transportbox mit den Granulozytenkonzentraten für die zügige Vollendung des Transports übergeben und bei Erforderlichkeit die Fahrt des Rettungsdienstes durch einen geschulten Mitarbeiter bzw. Kurier der Klägerin begleitet werden könnte (UA S. 11 f.) und so den Anforderungen aus § 17 Abs. 1 TFG entsprochen werden kann (zur Übernahme des Transports ebenfalls siehe BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2002 - 3 C 33.01 -, juris Rn. 23). Dass dies nicht möglich wäre, ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. II. Das Vorliegen des ebenfalls geltend gemachten Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, ist nicht dargelegt worden. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn für die Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete fallübergreifende, bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Rechtsmittelverfahren erheblich wäre und deren Klärung im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint. Neben der Herausarbeitung und Formulierung einer bestimmten, höchst- und/oder obergerichtlich noch nicht hinreichend geklärten Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art ist anzugeben, dass diese Frage nach der Rechtsansicht und den – ihrerseits nicht mit beachtlichen Zulassungsgründen angegriffenen – tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts für die Entscheidung des Rechtsstreites erheblich ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt, ihre Beantwortung also nicht wesentlich auf Fragen einer fallbezogenen Rechtsanwendung oder die Umstände des Einzelfalls abzustellen hat. Darzulegen sind mithin ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und ihre allgemeine Bedeutung (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Januar 2023 - 4 LA 61/22 -, juris Rn. 7). Die Klägerin wirft als Frage auf, ob der Gesetzgeber mit der Streichung der Ausnahmegenehmigung für Fahrzeuge des Bluttransportes auch Fahrzeuge zum Transport von Granulozyten miterfasst hätte, wenn er diesen Anwendungsfall gekannt hätte. Insofern fehlt es dem Zulassungsvorbringen bereits an den erforderlichen Darlegungen zur Klärungs- und Verallgemeinerungsfähigkeit der Frage. Die Klägerin begnügt sich in ihrem Zulassungsantrag mit inhaltlichen Ausführung dazu, ob die Wertung aus der Streichung des § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 StVZO auf den Transport von Granulozyten übertragbar ist. Weiterhin ist die konkret gestellte Frage nicht entscheidungserheblich, da die Streichung des § 52 Abs. 3 Nr. 5 StVZO nicht durch einen Gesetzgeber, sondern durch den Verordnungsgeber erfolgt ist. Im Übrigen ist die Beantwortung der Frage auch bei Bezugnahme auf den Verordnungsgeber nicht klärungsbedürftig. Es ist höchstrichterlich entschieden, dass der Zweck der Ausnahmevorschrift aus § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO darin liegt, besonderen Ausnahmesituationen Rechnung tragen zu können, die bei strikter Anwendung der Bestimmungen nicht hinreichend berücksichtigt werden könnten sowie, dass eine Ausnahmegenehmigung (nur) geboten ist, um ansonsten nicht beherrschbaren Gefahren begegnen zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2002 - 3 C 33.01 -, juris Rn. 20 ff.). Demgemäß ist der Maßstab für die einheitlich zu treffende Ermessensentscheidung über die Gewährung einer Ausnahmegenehmigung geklärt und im Einzelfall zu entscheiden, ob nur mit einer Ausnahmegenehmigung bestimmten Gefahren begegnet werden kann, ohne dass es entscheidungserheblich auf hypothetische Erwägungen des Verordnungsgebers ankäme. III. Die Klägerin zeigt im Zulassungsverfahren auch keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Die – darzulegenden – Schwierigkeiten müssen dergestalt sein, dass ihre Beantwortung im Zulassungsverfahren nicht ohne weiteres möglich ist. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache daher nur dann auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, d. h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht. Im Tatsächlichen ist dies besonders bei wirtschaftlichen, technischen und wissenschaftlichen Zusammenhängen, im Rechtlichen bei neuartigen oder ausgefallenen Rechtsfragen der Fall. Die besonderen Schwierigkeiten müssen sich ferner auf Fragen beziehen, die für den konkreten Fall und das konkrete Verfahren entscheidungserheblich sind (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2024 - 4 LA 49/23 -, juris Rn. 9). Die Klägerin trägt hierzu vor, dass sie nur auf die Inanspruchnahme von Rettungsdienst und Polizei verwiesen werden könne, wenn diese für den Transport zuständig seien. Dies richte sich für den Rettungsdienst nach den jeweiligen Rettungsdienstgesetzen der Länder. Der Beklagte habe nicht geprüft, ob und welche Kompetenzen der Rettungsdienst diesbezüglich in anderen Bundesländern habe und ob die Bedarfspläne einen entsprechenden Transport überhaupt ermöglichten. Das Gericht habe dieses Vorgehen weder geprüft noch hinterfragt. Tatsächlich sei aber eine umfassende Sachverhaltsaufklärung erforderlich, um zu entscheiden, ob für die Klägerin ein Bedarf bestehe. Denn sobald ein Landesgesetz den Transport durch den Rettungsdienst nicht ermöglichte, wäre der Bedarf der Klägerin anders zu bewerten. Angesichts der Ausführungen unter I. werden mit diesem Vorbringen keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten dargetan, da bereits die Grundannahme der Klägerin, sie könne keine Rettungsdienstleistungen in Anspruch nehmen, nach dem oben Gesagten fehlgeht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 39 Abs. 1 und § 52 Abs. 2 GKG. Dabei knüpft der Senat an die Zahl der Fahrzeuge, für die eine Ausnahmegenehmigung begehrt wird, an (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 18. Januar 2024 - 13 S 1014/22 -, juris Rn. 65). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).