Beschluss
4 MB 25/24
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2025:0327.4MB25.24.00
2mal zitiert
6Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Eine Unzuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 b) WaffG (juris: WaffG 2002) ist gegeben bei Aufbewahrung von Waffen während der Reinigung ohne jederzeitige Zugriffsmöglichkeit.(Rn.16)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 7. Kammer, Einzelrichter – vom 23. September 2024 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Unzuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 b) WaffG (juris: WaffG 2002) ist gegeben bei Aufbewahrung von Waffen während der Reinigung ohne jederzeitige Zugriffsmöglichkeit.(Rn.16) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 7. Kammer, Einzelrichter – vom 23. September 2024 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. I. Der Antragsteller ist als Sammler und Sportschütze Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in Form der Waffenbesitzkarten Nr. …, Nr. … und Nr. …. Außerdem besitzt er einen sog. Kleinen Waffenschein, Nr. …. Mit Bescheid vom 29. August 2024 widerrief der Antragsgegner die waffenrechtlichen Erlaubnisse sowie den Kleinen Waffenschein. Außerdem ordnete er die Rückgabe der Waffenbesitzkarten sowie des Waffenscheins an und verfügte, dass die vorhandenen Waffen und ggf. noch vorhandene Munition dauerhaft unbrauchbar zu machen oder einem Dritten zu überlassen seien. Mit Schreiben vom 08. September 2024 erhob der Antragsteller hiergegen Widerspruch und suchte bei dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz nach. Mit Beschluss vom 23. September 2024 hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt. Mit der Beschwerde vom 30. September 2024 verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. II. Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 23. September 2024 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage. 1. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass hier das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ergeht die Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO aufgrund einer Interessenabwägung. In diese ist die - summarisch zu prüfende - Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs maßgeblich einzustellen, wenn sie in der einen oder anderen Richtung offensichtlich ist (Beschluss des Senats vom 11.01.2017 – 4 MB 53/16 – juris Rn. 3). Das Verwaltungsgericht ist zutreffend von einer offensichtlichen Rechtmäßigkeit des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse ausgegangen. Rechtsgrundlage für den Widerruf der Waffenbesitzkarten ist § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Danach ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zwingend zu widerrufen, ohne dass der Behörde Ermessen eingeräumt wäre, wenn nachträgliche Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Einen solchen Versagungsgrund normiert § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG, wonach die Erlaubnis voraussetzt, dass der eine waffenrechtliche Erlaubnis Beantragende u. a. die erforderliche Zuverlässigkeit gemäß § 5 WaffG besitzt. Diese ist vorliegend in der Person des Antragstellers nicht (mehr) gegeben. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 b) WaffG unter anderem solche Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen nicht sorgfältig verwahren werden. Das Gesetz erfordert an Tatsachen anknüpfend eine in die Zukunft gerichtete Prognose. Dabei ist die Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit anhand einer umfassenden Einbeziehung und Bewertung aller Tatsachen vorzunehmen, die für die zu treffende zukunftsbezogene Beurteilung bedeutsam sein können. Hierbei ist ein strenger Maßstab anzulegen. Ausgehend vom Willen des Gesetzgebers und Sinn und Zweck des Waffengesetztes dürfen an die Prognose keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Denn der Gesetzgeber bezweckt mit dem Waffengesetz den missbräuchlichen Umgang mit Waffen einzudämmen und die Allgemeinheit vor den schweren Folgen einer nicht ordnungsgemäßen Verwendung zu bewahren. Es ist deshalb kein Nachweis erforderlich, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einen in § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG normierten Unzuverlässigkeitstatbestand verwirklichen wird. Ausreichend ist vielmehr, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit hierfür besteht. Denn die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden sind, sollen auf ein Mindestmaß reduziert werden. Daraus folgt, dass nur solche Personen als zuverlässig gelten können, bei denen die tatsächlichen Umstände keinen vernünftigen Zweifel zulassen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen werden. Die Prognose der Unzuverlässigkeit ist bei Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt ist, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass die in Rede stehende Person künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen wird (Urteil des Senats vom 20.02.2025 – 4 LB 37/23 –, juris Rn. 46, m.w.N.). Nach diesen Maßstäben rechtfertigt das Beschwerdevorbringen keine andere Entscheidung. a) Zur Klarstellung ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es für die Bewertung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit unmaßgeblich und nicht begünstigend in die Gesamtbewertung einzustellen ist, dass die streitgegenständliche Waffe sich ohne angeschlagenes Magazin, gesichert, ungeladen sowie mit freiem Patronenlager in dem Arbeitszimmer des Antragstellers befunden hat. Vielmehr ist eine erlaubnispflichtige Waffe – neben weiteren Anforderungen – jederzeit sicher aufzubewahren, unabhängig davon, in welchem Ladezustand sie sich befindet (vgl. Gade, WaffG, 3. Aufl. 2022, § 5 Rn. 15). Die von der Beschwerde aufgeführten Gesichtspunkte können insofern keinen Einfluss auf die Frage des Vorliegens einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit haben. b) Weiterhin stellt die Lagerung der Waffe in dem Arbeitszimmer, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, einen Verstoß gegen § 36 WaffG i. V. m. § 13 AWaffV dar. Nach den allgemeinen Regelungen zu den Sicherungspflichten in § 36 Abs. 1 WaffG hat derjenige, der Waffen und Munition besitzt, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. § 13 AWaffV konkretisiert diese Regelung im Sinne eines Mindesttatbestandes für die Aufbewahrung von Waffen und Munition. Schusswaffen, deren Besitz und Erwerb erlaubnispflichtig sind, sind nach § 13 Abs. 1 Satz 1 AWaffV ungeladen und in einem Behältnis aufzubewahren, das den Anforderungen des § 13 Abs. 2 AWaffV entspricht. Hiergegen hat der Antragsteller verstoßen. Unerheblich ist dabei die Beschwerdebegründung, dass der Antragsteller die Waffe gerade gereinigt haben will. Insofern entbindet jedenfalls die konkrete Situation hier nicht von den Aufbewahrungs- und Sicherungspflichten nach § 36 Abs. 1 WaffG. So wird in der Literatur zwar vertreten, dass die Aufbewahrungspflichten während des Reinigungsvorgangs der Waffen nicht gelten sollen, weil es sich dann nicht um eine ,,Aufbewahrung‘‘ im Sinne des Gesetzes handelt (Adolph in: Adolph/Brunner/Bannach, Waffenrecht, Stand Juli 2022, § 36 WaffG, Rn. 24). Dies gilt allerdings nur insofern, als dass der Waffenbesitzer die tatsächliche Kontrolle über die Waffe hat und die erforderlichen Vorkehrungen getroffen sind, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen (VGH München, Beschluss vom 16.05.2022 – 24 CS 22.737 –, juris Rn. 16). Eine Waffe darf sich daher nur für die Dauer der Reinigung außerhalb der sicheren Aufbewahrung befinden (OVG Hamburg, Beschluss vom 26.01.2022 – 5 BS 258/21 –, juris Rn. 23). Das gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund des in der Gesetzesbegründung des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts festgeschriebenen Sinn und Zwecks der Regelungen zur sicheren Verwahrung, eine unberechtigte Nutzung durch Dritte – insbesondere auch durch Angehörige des Berechtigten – möglichst zu verhindern (vgl. BT-Drs. 14/7758, S. 73). So sollen die im Umgang mit Waffen bestehenden erheblichen Gefahren für überragend wichtige Rechtsgüter, etwa für Leib oder Leben im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ausgeschlossen werden. Der Antragsteller hat die streitgegenständliche Waffe nach eigenem Vortrag unmittelbar vor der Kontrolle durch Mitarbeiter des Antragsgegners gereinigt. Selbst wenn dies zutreffen sollte, konnte er bei dem Klingeln durch die Mitarbeiter an der Tür des Wohnhauses nicht einschätzen, welchen Zeitaufwand das Öffnen der Tür bzw. eine sich daran anschließende Konversation in Anspruch nehmen würde. In Anbetracht der Tatsache, dass seine Ehefrau sich während dieser Zeit als unberechtigte Person und Dritte im Sinne des Waffenrechts im Nebenzimmer befand, hätte diese jederzeit auf die ungesicherte Waffe im Arbeitszimmer zugreifen können. Anders als es der Antragsteller darstellt, konnte er die tatsächliche Kontrolle über die Waffe zu diesem Zeitpunkt gar nicht mehr innehaben. Dabei kommt es auch nicht per se auf die räumlichen Gegebenheiten in dem Wohnhaus des Antragstellers an. Selbst wenn er die Waffe jederzeit von der Wohnungstür habe sehen können, konnte er nicht gewährleisten, dauerhaft die tatsächliche Kontrolle über sie zu haben. Insofern setzt eine tatsächliche Kontrolle schon dem Wortlaut entsprechend die jederzeitige Zugriffsmöglichkeit voraus. Weiterhin dürfte der Antragsteller von dem Gespräch an der Wohnungstür auch insofern abgelenkt worden sein, dass er die Waffe nicht einmal jederzeit im Blick haben konnte. Darauf kommt es aber – aufgrund der fehlenden Zugriffsmöglichkeit – im Ergebnis gar nicht an. Erschwerend im Hinblick auf die zu treffende Prognose kommt hinzu, dass der Antragsteller zwar einerseits vorbringt, er sei sich der Bedeutung der Aufbewahrungspflichten durchaus bewusst, sein Verhalten und den Verstoß gegen § 36 Abs. 1 WaffG i. V. m. § 13 AWaffV andererseits aber bagatellisiert. Durch sein Vorbringen hat er bisher nicht erkennen lassen, dass er sein Verhalten wirklich reflektiert und die Notwendigkeit erkannt hat, seine Einstellung zu den ihm obliegenden Pflichten als Waffenbesitzer zu überdenken. Das zeigt sich insbesondere darin, dass er vorträgt, es habe objektiv betrachtet ,,überhaupt nie eine ernsthafte Wahrscheinlichkeit dafür gegeben, dass sich die Ehefrau von der Couch aus dem Nebenzimmer zur Waffe begibt und (…) diese ergreift‘‘. Vielmehr zeigt Vorstehendes, dass er dem Sinn und Zweck der waffenrechtlichen Vorschriften, in Anbetracht der objektiven Gefährlichkeit von erlaubnispflichtigen Waffen, nicht die entsprechende Bedeutung zumisst. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend anführt, berührt allerdings jeder Verstoß gegen die Aufbewahrungspflichten zugleich die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit – jedenfalls im Sinne einer abstrakten Gefährdung. c) Auch ist kein Augenblicksversagen oder lediglich situativ nachlässiges Verhalten des Antragstellers anzunehmen und damit auch ein noch zu tolerierender Verstoß von minderer Schwere zu würdigen. Die Beschwerdebegründung trägt dahingehend unter der Überschrift ,,Abwägung‘‘ vor, ohne den zwingenden Charakter der Norm zu beachten. Sie spricht dabei allerdings sowohl davon, dass die Behörde nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG Ermessen auszuüben habe, als auch davon, dass eine solche ,,situative Nachlässigkeit minderen Gewichts‘‘ vorliege. Dies ist dann anzunehmen, wenn das betreffende Verhalten als situative Nachlässigkeit minderen Gewichts einzustufen ist und bei nur einmaligem Auftreten noch toleriert werden kann (BVerwG, Urteil vom 22.10.2014 – 6 C 30.13 –, juris Rn. 19; OVG Lüneburg, Urteil vom 27.05.2024 – 11 LB 508/23 –, juris Rn. 42). Diesen Grundsätzen entsprechend kann ein noch hinzunehmender Verstoß hier entgegen der Beschwerdebegründung allerdings nicht angenommen werden. Insbesondere vor dem Hintergrund des Sinns und Zwecks der waffenrechtlichen Regelungen, die Allgemeinheit vor der objektiven Gefährlichkeit von Waffen zu schützen, muss eine unachtsame und unbedachte Aufbewahrung von Waffen in Kenntnis des Umstandes, dass sich unberechtigte Personen in unmittelbarer Zugriffsnähe befinden, zu der Annahme einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit führen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, dienen vor allem die Aufbewahrungsvorschriften dem Schutz der Bevölkerung vor den objektiven Gefahren, die von Waffen und Munition ausgehen. Auf eine tatsächliche und konkrete Gefährdung kann es dabei nicht ankommen. Sollte in Fällen, in denen sich unberechtigte Personen in unmittelbarer Zugriffsnähe befinden, von einer situativen Nachlässigkeit minderen Gewichts ausgegangen werden können, würde die restriktive Auslegung der waffenrechtlichen Vorschriften unterlaufen und dem Sinn und Zweck des Waffenrechts nicht entsprochen werden. Soweit der Antragsteller insofern vorträgt, er habe einen behördlichen Mitarbeiter der Waffenbehörde auf Überwachungskameras erkannt und habe daher zügig die Tür öffnen wollen, ist umso weniger verständlich, dass sich der Antragsteller nicht um eine ordnungsgemäße Aufbewahrung der Waffe gekümmert hat. Wenn bereits bei einem Besuch von Mitarbeitern der Waffenbehörde die Sorgfaltspflichten nicht eingehalten werden, spricht dies nach Auffassung des Senats dafür, dass dies bei Besuchen anderer Personen erst recht nicht erfolgt. d) Soweit das Beschwerdevorbringen noch die Überlassung der streitgegenständlichen Waffe durch den Bruder des Antragstellers thematisiert, ist dies für die Entscheidung nicht relevant, da nicht tragend auf die Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 c) WaffG abzustellen ist. 2. Mit den weiteren waffenrechtlichen Verfügungen in dem Bescheid vom 29. August 2024 setzt sich der Antragssteller schon nicht in der von § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO geforderten Art und Weise auseinander. Insofern wird zu einer möglichen Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht ausreichend vorgetragen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).