Beschluss
4 LA 83/24
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2025:0124.4LA83.24.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 10. Kammer, Einzelrichter - vom 12. Januar 2022 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 10. Kammer, Einzelrichter - vom 12. Januar 2022 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Antrag, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12. Januar 2022 zuzulassen, ist zulässig, aber unbegründet. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Daran fehlt es hier. Der Kläger hat den allein geltend gemachten Gehörsverstoß i. S. d. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO nicht dargetan. Der Kläger beruft sich insofern auf einen übergangenen Antrag auf Terminsaufhebung. Bereits am 10. Januar 2022 sei dem Verwaltungsgericht unter Vorlage von Krankschreibungen die Nachricht zugegangen, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers verhandlungs- und reiseunfähig krankgeschrieben sei. Dabei sei erklärt worden, dass nicht bekannt sei, ob der Kläger persönlich den Termin wahrnehmen wolle und das Gericht darum gebeten worden, den Kläger vor Terminbeginn zu befragen, ob er auch ohne Anwesenheit seines Prozessbevollmächtigten den Termin wahrnehmen möge. Am 12. Januar 2022, am Termintag, sei das Verwaltungsgericht erneut angeschrieben worden mittels beA und zwar mit sehr dicken, größeren Buchstaben in rot „EILT! BITTE SOFORT VORLEGEN“. Dabei sei auf die Mitteilung vom 10. Januar 2022 Bezug genommen und mitgeteilt worden, dass nach erfolgter Rücksprache zwischen dem Sekretariat und der Mandantschaft von dieser mitgeteilt worden sei, dass der Kläger sich nur mit seinem Prozessbevollmächtigten äußern wolle. Insoweit sei beantragt worden, den Termin aufzuheben. Es sei sodann noch versucht worden, telefonisch das Verwaltungsgericht zu kontaktieren, was nicht gelungen sei. Der Schriftsatz sei um 10:07 Uhr mittels beA abgesetzt worden. Der Termin sei um 11:10 Uhr angesetzt und um 11:14 Uhr aufgerufen worden. Das Gericht hätte bei sorgfältiger Bearbeitung zur Kenntnis des Terminaufhebungsbegehrens gelangen müssen. Hiermit vermag der Kläger nicht durchzudringen. Bei der Ablehnung eines Aufhebungs-, Vertagungs- oder Verlegungsantrags kommt eine Versagung des rechtlichen Gehörs nur dann in Betracht, wenn ein erheblicher Grund i. S. d. § 173 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 ZPO vorliegt und dem Gericht auch unterbreitet worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 2002 - 1 B 313.01 -, juris Rn. 5). Wird ein solcher Antrag sehr kurzfristig, quasi „in letzter Minute“, gestellt, muss der Betroffene den erheblichen Grund regelmäßig von sich aus glaubhaft machen (vgl. BFH, Beschluss vom 18. Januar 2022 - III B 108/21 -, juris Rn. 6). Dabei bestehen hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Verhandlungs- bzw. Reiseunfähigkeit. Dem Vorsitzenden bleibt in einem derartigen Fall keine Zeit, die betroffene Person zur Glaubhaftmachung der Verhandlungs- bzw. Reiseunfähigkeit aufzufordern, daher obliegt es dieser, den Verhinderungsgrund auch ohne besondere Aufforderung nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 2 ZPO derart schlüssig und substantiiert darzulegen und zu untermauern, dass der Vorsitzende ohne weitere Nachforschung in die Lage versetzt wird, selbst das Vorliegen der Verhandlungs- bzw. Reiseunfähigkeit zu beurteilen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 27. Juni 2024 - 6 A 1068/22 -, juris Rn. 33; vgl. zu den Anforderungen an die Substantiierung auch BVerwG, Beschlüsse vom 22. Mai 2001 - 8 B 69.01 -, juris Rn. 5, vom 20. April 2017 - 2 B 69.16 -, juris Rn. 9 und vom 23. Juni 2022 - 2 B 38.21 -, juris Rn. 30). Diesen Anforderungen genügen die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers eingereichten ärztlichen Bescheinigungen nicht. Diesen lässt sich nur schlagwortartig entnehmen, dass der Prozessbevollmächtigte aus gesundheitlichen Gründen bis zum 14. Januar 2022 verhandlungs- und reiseunfähig ist bzw. dass er wegen Krankheit vom 10. Januar 2022 bis einschließlich 14. Januar 2022 nicht arbeitsfähig ist. Eine konkrete Erkrankung wird nicht benannt, weshalb das Gericht von vornherein nicht in die Lage versetzt wurde, die Frage der geltend gemachten Verhandlungsunfähigkeit selbst zu beurteilen. Das Verwaltungsgericht hatte auch keinen Anlass, zuvor eine weitere Substantiierung anzufordern, obwohl die Bescheinigungen bereits am 10. Januar 2022 bei Gericht, mithin zwei Tage vor der mündlichen Verhandlung, eingereicht worden waren. Denn es wurde in diesem Zusammenhang (noch) kein Antrag auf Terminsaufhebung gestellt. Auch war mit einem solchen Antrag durch den Prozessbevollmächtigten nicht zu rechnen, da das Gericht mit Schriftsatz vom 10. Januar 2022 selbst darum gebeten wurde, den Kläger vor Terminbeginn zu befragen, ob er auch ohne Anwesenheit seines Prozessbevollmächtigten den Termin wahrnehmen möge. Ob im Falle der – hier streitgegenständlichen – Nichtbescheidung eines Antrags nach § 173 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 ZPO auch ohne ordnungsgemäßes Unterbreiten eines erheblichen Verhinderungsgrundes ein Gehörsverstoß anzunehmen ist (vgl. hierzu näher etwa OVG Hamburg, Beschluss vom 15. März 2024 - 3 Bf 282/23.AZ -, juris Rn. 16 m. w. N.), kann dahinstehen. Voraussetzung für eine erfolgreiche Gehörsrüge ist stets (auch) die Darlegung, dass alles in der konkreten prozessualen Situation Mögliche und Zumutbare unternommen wurde, um sich rechtzeitig rechtliches Gehör zu verschaffen und einen drohenden Gehörsverstoß abzuwenden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2023 - 6 B 13.23 -, juris Rn. 12). Daran fehlt es hier. Für den Prozessbevollmächtigten bestand wegen der Kurzfristigkeit des Verlegungsantrags – nach dem Akteninhalt frühestens etwa eine Stunde vor Sitzungsbeginn bei Gericht eingegangen – Anlass, von sich aus telefonischen Kontakt mit dem Gericht aufzunehmen und sich durch eine Rückfrage über die Kenntnisnahme seines Antrags bzw. über Entscheidung über seinen Antrag zu informieren. Er konnte mangels Rückmeldung auf seinen Antrag nicht darauf vertrauen, dass dem Antrag stillschweigend stattgegeben werden würde (vgl. BGH, Beschluss vom 23. September 2016 - AnwZ (Brfg) 34/16 -, juris Rn. 15; OVG Münster, Beschluss vom 23. Dezember 2022 - 12 A 2622/21 -, juris Rn. 17; OVG Hamburg, Beschluss vom 15. März 2024 - 3 Bf 282/23.AZ -, juris Rn. 16; VGH München, Beschluss vom 14. November 2024 - 13a ZB 24.30803 -, juris Rn. 9). Dies gilt umso mehr, als dass dem Prozessbevollmächtigten bewusst gewesen sein musste, dass das Gericht nicht mit einem an die bereits mitgeteilte Erkrankung anknüpfenden Antrag gerechnet haben dürfte, nachdem der Prozessbevollmächtigte diese Erkrankung bislang nur zum Anlass genommen hatte, das Gericht zu bitten, den Kläger in der mündlichen Verhandlung zu einer mündlichen Verhandlung ohne anwaltliche Vertretung zu befragen und gerade keinen Terminsverlegungs- bzw. aufhebungsantrag gestellt hatte. Mit dem Zulassungsvorbringen sind indes keine hinreichenden telefonischen Kontaktbemühungen dargetan worden. Dem Zulassungsvorbringen lässt sich hierzu zum einen entnehmen, es sei nach Stellung des Antrags noch versucht worden, das Verwaltungsgericht telefonisch zu kontaktieren, was nicht gelungen sei. Zum anderen wird hierzu angeführt, man wolle sich nicht weiter erklären müssen, was die Möglichkeit der Anrufe betreffe. Es sei schwierig bis teilweise unmöglich, Geschäftsstellen zu erreichen, woran dies auch immer liegen möge. Dieser pauschale und unsubstantiierte Vortrag legt nicht dar, wer, wann, wie oft unter welcher Nummer bei Gericht angerufen haben will. Insofern liegt auch weder eine anwaltliche Versicherung der Richtigkeit der Angaben noch eine eidesstattliche Versicherung des Rechtsanwalts selbst oder einer bzw. eines Büroangestellten vor. Zudem lässt sich dem Vermerk der Justizfachangestellten .... vom 12. Januar 2022 hierzu entnehmen, dass der Rechtsanwalt nicht angerufen habe, um mitzuteilen, dass er etwas Eiliges geschickt habe. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).