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Urteil

4 LB 17/18

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2019:0906.4LB17.18.00
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Leitsätze
1. Eine Unzulässigkeit der Abschiebung eines dort anerkannten Asylbewerbers nach Griechenland resultiert nicht aus einem Verstoß gegen Art 3 MRK.(Rn.49) 2. Für Griechenland ist derzeit nicht von einer entsprechenden Gefahrenlage für anerkannt Schutzberechtigte auszugehen.(Rn.75) 3. Anerkannte Schutzberechtigte haben seit Februar 2017 unter den gleichen Voraussetzungen wie griechische Staatsbürger Zugang zum neu eingeführten System der Sozialhilfe.(Rn.126) 4. Der Zugang zum Arbeitsmarkt steht grundsätzlich auch Schutzberechtigten offen.(Rn.144) 5. Anerkannt Schutzberechtigte haben einen gesetzlichen Anspruch auf unentgeltliche medizinische Behandlung und sind in die staatliche Krankenversicherung mit einbezogen.(Rn.156)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Unzulässigkeit der Abschiebung eines dort anerkannten Asylbewerbers nach Griechenland resultiert nicht aus einem Verstoß gegen Art 3 MRK.(Rn.49) 2. Für Griechenland ist derzeit nicht von einer entsprechenden Gefahrenlage für anerkannt Schutzberechtigte auszugehen.(Rn.75) 3. Anerkannte Schutzberechtigte haben seit Februar 2017 unter den gleichen Voraussetzungen wie griechische Staatsbürger Zugang zum neu eingeführten System der Sozialhilfe.(Rn.126) 4. Der Zugang zum Arbeitsmarkt steht grundsätzlich auch Schutzberechtigten offen.(Rn.144) 5. Anerkannt Schutzberechtigte haben einen gesetzlichen Anspruch auf unentgeltliche medizinische Behandlung und sind in die staatliche Krankenversicherung mit einbezogen.(Rn.156) Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist – soweit sie zugelassen worden ist – zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage insoweit zu Recht als unbegründet abgewiesen, denn im hier maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz (§ 77 Abs. 1 AsylG) ist die in Ziff. 3 des angefochtenen Bescheides verfügte Abschiebungsandrohung rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO (siehe unter 1.). Das Gleiche gilt für die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes in Ziffer 4 des angefochtenen Bescheids (siehe unter 2.). 1. Die Abschiebungsandrohung ist – insbesondere mit dem Zielstaat Griechenland – rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 34, 35 und 36 Abs. 1 AsylG (iVm. §§ 59, 60 Abs. 10 AufenthG). Hiernach hat das BAMF eine Abschiebungsandrohung zu erlassen, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt, ihm nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt oder subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen von § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen (bzw. eine Abschiebung ausnahmsweise ungeachtet dessen zulässig ist) und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. In den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 (Schutzgewährung iSv. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG bereits in einem anderen Mitgliedsstaat der europäischen Union) wird die Abschiebung in den Mitgliedsstaat, der Schutz gewährt hat, angedroht und eine Ausreisefrist von einer Woche gesetzt (§§ 35, 36 Abs. 1 AsylG). Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Beklagte hat den Asylantrag des Klägers (inzwischen rechtskräftig) als unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG abgelehnt, weil dem Kläger – unstreitig – bereits in Griechenland subsidiärer Schutz gewährt wurde. Dem Erlass der Abschiebungsandrohung steht nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt dieser Entscheidung auch nicht das etwaige Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hinsichtlich Griechenland entgegen (§ 34 Abs. 1 S. 1 Ziff. 3 AsylG). Die Beklagte hat im angefochtenen Bescheid (Ziff. 2) festgestellt, dass solche Abschiebungsverbote nicht vorliegen. Diese Entscheidung ist mit der Ablehnung des Antrages auf Zulassung der Berufung mit unanfechtbarem Beschluss des Senats vom 28. Mai 2018 rechtskräftig geworden. Auch im Falle der Annahme, dass das Vorliegen von Abschiebungsverboten als eigenständiges Tatbestandsmerkmal des § 34 Abs. 1 S. 1 Ziff. 3 AsylG bei der hier streitgegenständlichen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung erneut – in Ansehung der Bestimmung in § 77 Abs. 1 S. 1 AsylG und unabhängig von der Rechtskraft der diesbezüglichen Feststellung aus dem Bescheid – zu prüfen wäre, wäre keine andere Entscheidung zu treffen. Dies kann hier offen bleiben, denn es liegen auch derzeit die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hinsichtlich Griechenlands nicht vor. Für anerkannt Schutzberechtigte ist in Griechenland keine Behandlung zu befürchten, die als unmenschlich oder erniedrigend im Sinne des Art. 3 EMRK zu qualifizieren wäre, § 60 Abs. 5 AufenthG (siehe unter a)). Es ist auch nicht ersichtlich, dass für den Kläger in Griechenland eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht, § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG (siehe unter b)). a) Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG liegen nicht vor. Eine Unzulässigkeit der Abschiebung des Klägers nach Griechenland resultiert insbesondere nicht aus einem Verstoß gegen Art. 3 EMRK, wonach niemand Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden darf. Der Inhalt dieses Verbots aus Art. 3 EMRK ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) konkretisiert worden. Dabei ist auch die Heranziehung von Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) zu Art. 4 Europäische Grundrechtecharta (GRC) unproblematisch möglich, da Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK sich – sogar in ihrem Wortlaut – entsprechen und Art. 4 GRC gemäß Art. 52 Abs. 3 GRC die gleiche Bedeutung und Tragweite wie das Verbot in Art. 3 EMRK hat (siehe nur statt vieler: EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C163/17 – [Jawo] Rn. 91, juris, und Urteil vom 16.02.2017 – C578/16 PPU – [C. K. u. a.], Rn. 67, juris). (1) So beinhaltet der Schutzgehalt des Art. 3 EMRK zunächst nach gefestigter Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (auch) die Verpflichtung der Konventionsstaaten, den Betroffenen nicht in ein Land abzuschieben, für welches stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen und bewiesen sind, dass der Betroffene dort tatsächlich Gefahr läuft, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt zu werden (Urteil des Senats vom 24.05.2018 – 4 LB 27/17 –, Rn. 33, juris, unter Verweis auf EGMR, Urteil vom 04.11.2014 – 29217/12 –, NVwZ 2015, 127, 129, Rn. 93; Urteil vom 13.12.2016 – 41738/10 –, NVwZ 2017, 1187, Rn. 173 m. w. N.). Ebenso ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte geklärt, dass die im Zielstaat drohende Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss (EGMR, Urteil vom 13.12.2016 – 41738/10 –, NVwZ 2017, 1187, Rn. 174), wobei die Beurteilung dieses Mindestmaßes relativ ist und von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Hierbei ist dem Status des Betroffenen als Asylsuchendem und damit als Mitglied einer besonders benachteiligten und verletzlichen sowie besonders schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppe Bedeutung beizumessen (Urteil des Senats vom 24.05.2018 – 4 LB 27/17 –, Rn. 37, juris, unter Verweis auf EGMR, Urteil vom 21.01.2011 – 30696/09 –, EuGRZ 2011, 243, 245, Rn. 251 m. w. N. und Urteil vom 04.11.2014 – 29217/12 –, NVwZ 2015, 127, 129, 131, Rn. 94, 118). International schutzberechtigte Personen gehören dabei (mindestens) ebenso wie Asylsuchende einer besonders benachteiligten und verletzlichen sowie besonders schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppe an (Urteil des Senats vom 24.05.2018 – 4 LB 27/17 –, Rn. 52, juris). (2) Geht es um die Frage, ob einem in der Bundesrepublik Deutschland Schutzsuchenden in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union – hier Griechenland – eine konventionswidrige Behandlung droht, ist zunächst zu berücksichtigen, dass das unionsrechtlich geprägte Asylrecht auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens beruht. Dieses Prinzip fußt auf der für das Unionsrecht grundlegenden Prämisse, dass jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union mit allen anderen Mitgliedstaaten eine Reihe gemeinsamer Werte teilt – und anerkennt, dass sie sie mit ihm teilen –, auf die sich, wie es in Art. 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) heißt, die Union gründet. Diese Prämisse impliziert und rechtfertigt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union u. a. gegenseitiges Vertrauen der Mitgliedsstaaten darauf, dass die nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten in der Lage sind, einen gleichwertigen und wirksamen Schutz der in der Grundrechtecharta anerkannten Grundrechte – insbesondere Art. 1 und 4, in denen einer der Grundwerte der Union und ihrer Mitgliedstaaten verankert ist, – zu bieten und dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten. In Konsequenz daraus muss im Kontext des gemeinsamen europäischen Asylsystems die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht (siehe zu alldem: EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – – C163/17 [Jawo], Rn. 80, juris und die dort angeführte Rechtsprechung; EuGH, Urteil vom 05.04.2016 – C404/15 und C659/15 PPU – [Aranyosi und Căldăraru], Rn. 77, juris; siehe auch Urteil des Senats vom 24.05.2018 – 4 LB 27/17 –, Rn. 39 f., juris, m. w. N.). (3) Diese Vermutung ist jedoch widerleglich, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das System in einem bestimmten Mitgliedsstaat in der Praxis auf größere Funktionsstörungen stößt (sog. systemische Mängel), so dass ein ernsthaftes Risiko besteht, dass Personen, die internationalen Schutz beantragen, bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist, wobei – wegen des absoluten Charakters des Verbots in Art. 3 EMRK/ Art. 4 GRC – vollkommen unbeachtlich ist, ob ein Verstoß gegen dieses Verbot erst nach Überstellung und/oder Abschluss des Asylverfahrens erfolgt (EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C163/17 [Jawo], Rn. 80, juris, unter Verweis auf sein Urteil vom 21.12.2011 – C411/10 und C493/10 [N. S. u. a.], Rn. 8, juris). (4) In Bezug auf die Überstellung Asylsuchender (nach den Dublin-Regeln) ist allerdings anerkannt, dass nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die entsprechenden Richtlinien genügen, um die Überstellung des Betroffenen an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln (so explizit zu den Vorgaben und Garantien der sog. Aufnahmerichtlinie (2013/33/EU): BVerwG, Beschluss vom 10.09.2018 – 1 B 52.18, 1 PKH 41/18 –, Rn. 8, juris). Vielmehr muss ernsthaft zu befürchten sein, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen aufgrund größerer Funktionsstörungen im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die die tatsächliche Gefahr begründen, dass der Betroffene eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK erleiden wird (EuGH, Urteil vom 21.12.2011 – C411/10 und C493/10 [N. S. u. a.] –, Rn. 81-86, 94, juris; BVerwG, Beschluss vom 19.03.2014 – 10 B 6.14 –, Rn. 6, juris; Urteil des Senats vom 24.05.2018 – 4 LB 27/17 –, Rn. 42, juris). Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist die unter (2) dargestellte Vermutung wirksam widerlegt, „wenn es nachweislich ernsthafte Gründe gibt, anzunehmen, dass der Betroffene tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer gegen diese Vorschrift [Art. 3 EMRK] verstoßenden Behandlung ausgesetzt zu werden“. Der Grund für die Gefahr sei für den Umfang des garantierten Schutzes unerheblich. Er entbinde den Staat nicht davon, die Lage des Betroffenen auf seine Person ausgerichtet zu prüfen und die Überstellung gegebenenfalls auszusetzen (zu alldem: EGMR, Urteil vom 21.01.2011 – 30696/09 –, Rn. 249 ff., EuGRZ 2011, 243, 245, Urteil vom 04.11.2014 – 29217/12 –, Rn. 103-105, NVwZ 2015, 127, 130). Der Sache nach stellt also auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte auf das Kriterium der „systemischen Mängel“ ab (BVerwG, Beschluss vom 19.03.2014 – 10 B 6.14 –, Rn. 8, juris; Urteil des Senats vom 24.05.2018 – 4 LB 27/17 –, Rn. 46, juris), welches Ausdruck der Vorhersehbarkeit solcher Defizite ist, die im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen. Solche Mängel treffen den Einzelnen in dem zuständigen Mitgliedstaat nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft, sondern lassen sich aus Sicht der deutschen Behörden und Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren (BVerwG, Beschluss vom 19.03.2014 – 10 B 6.14 –, Rn. 8, juris, Urteil des Senats vom 24.05.2018 – 4 LB 27/17 –, Rn. 48, juris). Der Gerichtshof der Europäischen Union stellt in seiner neuesten Rechtsprechung – zumindest begrifflich noch weitergehend – darauf ab, dass durch das Gericht im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen ist, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C163/17 – [Jawo], Rn. 90, juris, und Urteil vom gleichen Tage – C297/17, C318/17, C319/17 und C438/17– [Ibrahim u. a.], Rn. 88, juris, und Urteil vom 05.04.2016 – C404/15 und C659/15 PPU – [Aranyosi und Căldăraru], Rn. 89, juris). Diese Würdigung – in der Form einer Gefahrenprognose – hat auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben zu erfolgen und muss den Maßstäben an die Überzeugungsgewissheit aus § 108 Abs. 1 S. 1 VwGO genügen (siehe hierzu: BVerwG, Beschluss vom 08.02.2011 – 10 B 1/11 –, Rn. 7, juris; BVerfG, Beschluss vom 31.07.2018 – 2 BvR 714/18 –, juris, Rn. 19). (5) In den Entscheidungen „Ibrahim u. a.“ und „Jawo“ konkretisiert der Gerichtshof der Europäischen Union – unter Verweis auf seine vorangegangene Rechtsprechung – die besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit der beanstandeten Behandlung im Mitgliedsstaat (bzw. verschärft partiell die Anforderungen hieran; so VGH Mannheim, Urteil vom 29.07.2019 – A 4 S 749/19 –, Rn. 38). Hiernach muss die Gleichgültigkeit der Behörden dieses Mitgliedstaats zur Folge haben, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist. Diese – hohe – Schwelle sei daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern diese Situationen nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich die betroffene Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Der Umstand, dass Personen, denen subsidiärer Schutz zuerkannt wird, in dem Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch insofern anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass die anerkannt Schutzberechtigten dort tatsächlich der Gefahr eines Verstoßes gegen das Verbot aus Art. 3 EMRK/Art. 4 GRC ausgesetzt wären, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich die Person – wie gezeigt – aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände (EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C163/17 – [Jawo], Rn. 92 ff. und 97, juris und Urteil vom gleichen Tag – C297/17, C318/17, C319/17 und C438/17 – [Ibrahim u. a.], Rn. 90 ff. und 101, juris). Diese Anforderungen an das Unterschreiten des Niveaus existenzsichernder Leistungen stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die ihrerseits auf Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK fußt. Hiernach haben u. a. die sozioökonomischen und humanitären Bedingungen im Abschiebezielstaat weder notwendig noch ausschlaggebenden Einfluss auf die Frage, ob eine Person tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Dies gelte auch, wenn die Lage des Betroffenen im Zielstaat einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde (BVerwG, Beschluss vom 13.02.2019 – 1 B 2.19 –, Rn. 6, juris, unter Verweis auf EGMR, Urteil vom 28.06.2011 – Nr. 8319/07 und 11449/07 – [Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich], Rn. 278 und vom 29.01.2013 – Nr. 60367/1- [S. H. H./Vereinigtes Königreich], Rn. 74). Anderes gelte nur in besonderen Ausnahmefällen, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprächen; es also ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gäbe, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr ("real risk") liefe, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein, was dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspreche (BVerwG, Beschluss vom 13.02.2019 – 1 B 2.19 –, Rn. 6, juris, m. w. N.). (6) Soweit die o. g. Erwägungen aus den Urteilen „Ibrahim u. a.“ und „Jawo“ durch den Gerichtshof der Europäischen Union in den dortigen konkreten Fällen schließlich nur im Kontext mit der Frage nach der Möglichkeit der Ablehnung eines Antrages auf internationalen Schutz in Umsetzung der Ermächtigung des Art. 33 Abs. 2 lit. a der sogenannten Verfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU) – konkret nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG – bzw. im Kontext mit Überstellungen nach der sogenannten Dublin-III-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 604/2013) und potentiell nachfolgender Schutzgewährung im Mitgliedsstaat angestellt wurden, so hindert dies die bedingungslose Übertragung dieser Erwägungen auf den vorliegenden Fall, in dem nicht (mehr) die Unzulässigkeitsentscheidung des Beklagten, sondern nur noch das Vorliegen von Abschiebungsverboten hinsichtlich des Mitgliedsstaates Griechenland streitgegenständlich ist, nicht. Denn die rechtlichen Grundsätze, unter denen ein schutzsuchender Ausländer in einem anderen Mitgliedsstaat eine Behandlung zu besorgen hat, die dem Verbot aus Art. 3 EMRK/ Art. 4 GRC zuwider läuft, sind für alle Fälle dieselben – je nach Konstellation differieren lediglich die (rechtlichen) Konsequenzen. Im vorliegenden Fall würde die Feststellung, dass in Griechenland eine Art. 3 EMRK-widrige Behandlung droht, zwar nicht mehr zu einer erneuten Prüfung der Voraussetzungen des internationalen Schutzes durch das BAMF führen, da die Unzulässigkeitsentscheidung bereits in Rechtskraft erwachsen ist. Nichtsdestotrotz könnte eine solche Feststellung hier u.U. noch die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung betreffen. (7) Unter Zusammenfassung der (unter (2) – (6) dargestellten) rechtlichen Vorgaben und der (alten und neuen) Rechtsprechung ist also eine im Sinne des Art. 3 EMRK/ Art. 4 GRC erhebliche Funktionsstörung im Asylsystem nach Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedsstaat zu bejahen, wenn mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der Schutzberechtigte in diesem Staat wegen einer grundlegend defizitären Ausstattung mit den notwendigen Mitteln elementare Grundbedürfnisse (wie z. B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme, Hygienebedürfnisse und medizinische Grundversorgung) – im Unterschied zu den Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats – nicht in einer noch zumutbaren Weise befriedigen kann und der betreffende Mitgliedstaat dem mit Gleichgültigkeit begegnet, weil er auf die gravierende Mangel- und Notsituation nicht mit (geeigneten) Maßnahmen reagiert, obwohl der Schutzberechtigte sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde nicht vereinbar ist (vgl. Urteil des Senats vom 25.07.2019 – 4 LB 12/17 und 4 LB 14/17 –, im Zeitpunkt dieser Entscheidung noch nicht veröffentlicht, und Urteil vom 24.05.2018 – 4 LB 27/17 –, Rn. 54 ff, juris, mit Verweis auf EGMR, Urteil vom 21.01.2011 – 30696/09 –, NVwZ 2011, 413, 416, Rn. 253 m. w. N., und Urteil vom 04.11.2014 – 29217/12 –, NVwZ 2015, 127, 130, Rn. 98; speziell zu anerkannt Schutzberechtigten: OVG Lüneburg, Urteil vom 29.01.2018 – 10 LB 82/17 –, Rn. 32, juris; OVG Saarlouis, Urteil vom 19.04.2018 – 2 A 737/17 –, Rn. 19, juris). Es müsste unabhängig von persönlichen Entscheidungen des Betroffenen eine extreme materielle Not eintreten, die es nicht erlaubt, die elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, insbesondere eine Unterkunft zu finden, sich zu ernähren und zu waschen (VGH Mannheim, Urteil vom 29.07.2019 – A 4 S 749/19 –, Rn. 40, juris; dort formuliert als Anspruch auf „Bett, Brot, Seife“). Dabei verpflichtet Art. 3 EMRK die Konventionsstaaten nicht, allen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen das Recht auf eine Unterkunft und eine finanzielle Unterstützung zu gewährleisten, damit sie einen gewissen Lebensstandard haben (so EGMR, Urteil vom 21.01.2011 – 30696/09 –, EuGRZ 2011, 243, 245, Rn. 249). Erst recht lässt sich aus Art. 3 EMRK kein Anspruch auf Bevorzugung gegenüber der einheimischen Bevölkerung herleiten (vgl. EGMR, Urteil vom 13.12.2016 – 41738/10 –, NVwZ 2017, 1187, Rn. 189). Schutzberechtigte müssen sich auf den für Staatsangehörige des schutzgewährenden Landes vorhandenen Lebensstandard verweisen lassen (siehe etwa Art. 26 Abs. 2 und 3, Art. 29 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1 Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU). Allein die Verschlechterung der eigenen wirtschaftlichen Situation durch Überstellung in den Schutz gewährenden Staat vermag keine Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen. Durch Missstände im sozialen Bereich wird die Eingriffsschwelle von Art. 3 EMRK nur unter strengen Voraussetzungen überschritten (Urteil des Senats vom 25.07.2019 – 4 LB 12/17 und 4 LB 14/17 –, im Zeitpunkt dieser Entscheidung noch nicht veröffentlicht, und Urteil vom 24.05.2018 – 4 LB 27/17 –, Rn. 60, juris m.w.N.). Neben den rechtlichen Vorgaben ist dabei aber auch auf den (Arbeits)Willen (und reale Arbeitsmöglichkeiten) sowie die persönlichen Entscheidungen des Betroffenen abzustellen (VGH Mannheim, Urteil vom 29.07.2019 – A 4 S 749/19 –, Rn. 40, juris, unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C163/17 – [Jawo], Rn. 92, juris). Unter Umständen ist weiter auch die spezifische Situation des Betroffenen in den Blick zu nehmen und dabei muss zwischen gesunden und arbeitsfähigen Flüchtlingen sowie vulnerablen Gruppen mit besonderer Verletzbarkeit (z. B. Kleinkinder, minderjährige unbegleitete Flüchtlinge, Hochschwangere, erheblich Erkrankte etc.) unterschieden werden. Bei Letzteren ist der Schutzbedarf naturgemäß anders bzw. höher (VGH Mannheim, Urteil vom 29.07.2019 – A 4 S 749/19 –, Rn. 41, juris unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C297/17, C318/17, C319/17 und C438/17 –[Ibrahim], Rn. 93, juris, und EGMR, Urteil vom 04.11.2014 – 29217/12 –, NVwZ 2015, 127). (8) Gemessen an diesen Maßstäben ist für Griechenland unter Berücksichtigung der in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnismittel derzeit nicht von einer entsprechenden Gefahrenlage für anerkannt Schutzberechtigte auszugehen, die zu einem Verstoß gegen das Verbot aus Art. 3 EMRK/ Art. 4 GRC führen und einen Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG begründen würde. Die Behandlung anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland entspricht derzeit (noch) den europarechtlichen Anforderungen, entscheidungserhebliche systemische Mängel in Rechtssystem oder Vollzugspraxis sind nicht ersichtlich. Im Einzelnen: aa) Status anerkannt Schutzberechtigter, allgemeine Situation Die Zahl der tatsächlich in Griechenland lebenden anerkannt Schutzberechtigten ist nicht bekannt (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Schwerin vom 26.09.2018, S. 1). Nach einzelnen Quellen befanden sich zumindest zum Oktober 2018 rund 67.100 Migranten und Asylsuchende in Griechenland (Country Reports on Human Rights Practices for 2018, United States Department of State – Bureau of Democracy, Human Rights and Labor, S. 12 unter Berufung auf das UNHCR). Für die erste Hälfte des Jahres 2019 berichtet der Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen von 8.223 Personen, die als schutzberechtigt anerkannt wurden (UNHCR, Fact Sheet Greece, Stand Juli 2019, S. 5). Im Jahr 2018 haben insgesamt rund 15.000 Personen in Griechenland internationalen Schutz erhalten, womit die Anerkennungsrate bei knapp 50 % lag. In 2017 waren es rund 10.000 Personen und nur 2.700 in 2016 (AIDA, Country Report Greece, Stand 31.12.2018, S. 8 und 185). Zu berücksichtigen ist, dass sich Griechenland in den vergangenen Jahren für Schutzsuchende vom Zielland zum Transitland entwickelt hat (Konrad-Adenauer-Stiftung: Analysen & Argumente Ausgabe 309, Integrationspolitik Griechenland, Stand Juli 2018, S. 1). Flüchtlinge wie subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine auf drei Jahre befristete, verlängerbare Aufenthaltserlaubnis und das gleiche Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Bildung, zur Kranken- und Sozialfürsorge und zu sozialer Integration wie griechische Staatsangehörige (siehe statt vieler: Konrad-Adenauer-Stiftung: Analysen & Argumente Ausgabe 309, Integrationspolitik Griechenland, Stand Juli 2018, S. 6). Unterschiede bestehen hinsichtlich des Rechts auf Familienzusammenführung und der Ausstellung von Reisedokumenten (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Berlin vom 11.10.2017, S. 6). Die Ausstellung des Aufenthaltstitels dauert in der Regel 12 Monate, es besteht eine Verlängerungsmöglichkeit (AIDA, Country Report Greece, Stand 31.12.2018, S. 175). Der griechische Staat hat die Vorgaben der sog. Qualifikationsrichtlinie (2011/95/EU) – nach eigenen Angaben – vollständig in nationales Recht umgesetzt (Auskunft des Griechischen Migrationsministeriums vom 08.01.2018). Nichtsdestotrotz berichten die Erkenntnismittel sämtlich über verschiedenste Schwierigkeiten bei der praktischen Umsetzung (z. B. BAMF, Länderinformation Griechenland, Stand Mai 2017, S. 5; Konrad-Adenauer-Stiftung: Analysen & Argumente Ausgabe 309, Integrationspolitik Griechenland, Stand Juli 2018, S. 7). So werden v. a. administrative und bürokratische Hürden, fehlende Berücksichtigung der speziellen Bedürfnisse international Schutzberechtigter bei staatlichem Handeln und der Einfluss der Wirtschafts- /Schuldenkrise als Gründe für die mangelnde Wahrnehmbarkeit der Rechte beschrieben (AIDA, Country Report Greece, Stand 31.12.2018, S. 185). Auch die Griechische Nationalkommission für Menschenrechte (GNCHR) betont, dass Sparmaßnahmen zu einer Untergrabung fundamentaler Verfassungsprinzipien, konstitutionell garantierter Menschenrechte sowie Regeln internationaler und europäischer Menschenrechte führt. Nach einer Umfrage der OECD ist die Armut in der (Gesamt-) Bevölkerung im Zuge der Schuldenkrise signifikant gestiegen und betrifft 1/3 der Bevölkerung. So lebten etwa 1.5 Millionen Griechen (Gesamtbevölkerung rund 11 Mio) in 2017 in extremer Armut (Report of the Commissioner for Human Rights of the Council of Europe – Dunja Mijatovic – following her visit to Greece from 25 to 29 June, Stand 06.11.2018, S. 17). Behördliche Verfahren und Gerichtsprozesse dauern (auch für die griechische Bevölkerung) lange und sind nicht immer durchschaubar (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Schwerin vom 26.09.2018, S. 6). Nach einer Auskunft von Pro Asyl nehmen Rechtsbehelfe vor Verwaltungsbehörden oder Gerichten – wenn diese vom Gesetz überhaupt vorgesehen sind – oft Jahre in Anspruch, sind für anerkannte Flüchtlinge oftmals nicht zugänglich und für diese deshalb unwirksam (Pro Asyl, Stellungnahme Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland, Stand 23.06.2017, S. 10). Andererseits hat z. B. das Flüchtlingshilfswerk der Vereinten Nationen nach eigenen Angaben allein in der ersten Jahreshälfte 2019 über 6.600 Asylsuchende und anerkannt Schutzberechtigte rechtlich beraten und vertreten (UNHCR, Fact Sheet Greece, Stand Juli 2019, S. 3). Es gibt Berichte über rassistische motivierte Übergriffe auch (aber nicht nur) gegen Migranten und andere Minderheiten (z. B. Roma). Teilweise sollen diese auch durch die Polizei vorgenommen worden sein (Country Reports on Human Rights Practices for 2018, United States Department of State – Bureau of Democracy, Human Rights and Labor, S. 1 f.). Allerdings wurden Fälle rassistischer Übergriffe von den Behörden auch aktiv geahndet. Über rassistische Übergriffe gegenüber erwachsenen Männern wird in den Medien kaum berichtet (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Greifswald vom 26.09.2018, S. 3). Insgesamt sind die rechtlichen Rahmenbedingungen zur Bekämpfung rassistisch motivierter Gewalt in den letzten Jahren verschärft worden (Report of the Commissioner for Human Rights of the Council of Europe – Dunja Mijatovic – following her visit to Greece from 25 to 29 June, Stand 06.11.2018, S. 14). Die einheimische Bevölkerung steht der Integration der Schutzberechtigten nach wie vor überwiegend skeptisch gegenüber (Konrad-Adenauer-Stiftung: Analysen & Argumente Ausgabe 309, Integrationspolitik Griechenland, Stand Juli 2018, S. 1). bb) Integrationsbemühungen durch staatliche Stellen und Nichtregierungsorganisationen Besondere staatliche Hilfsangebote für Rückkehrer gibt es nicht (Auskunft des Auswärtigen Amts an das VG Leipzig vom 27.12.2017, S. 3; Pro Asyl, Stellungnahme Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland, Stand 23.06.2017, S. 11). Die Integrationspolitik in Griechenland gilt als schwach entwickelt (Konrad-Adenauer-Stiftung: Analysen & Argumente Ausgabe 309, Integrationspolitik Griechenland, Stand Juli 2018, S. 6). Aus dem Ausland zurückkehrende anerkannt Schutzberechtigte werden bei Rückkehr nur über den Sitz der nächsten Ausländerbehörde informiert, um den Aufenthaltstitel verlängern zu lassen. Sie müssen sich außerdem beim zuständigen Bürger-Service-Center melden (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stade vom 06.12.2018, S. 8). Zwar haben die griechischen Behörden seit 2011 mit Hilfe von Mitteln aus dem Integrations- wie auch aus dem Sozialfond der Europäischen Union verschiedene Programme für die Integration von Drittstaatsangehörigen umgesetzt; diese umfassen jedoch kaum konkrete Fördermaßnahmen für Schutzberechtigte. Auf lokaler Ebene bestehen im ganzen Land gegenwärtig 53 sogenannte Integrationsräte, welche das Ziel verfolgen, Integrationsprobleme zu identifizieren und dem jeweiligen Gemeinderat Vorschläge für eine möglichst reibungsfreie Integration von Einwanderern zu unterbreiten. Hinzu kommen Initiativen kommunaler und zivilgesellschaftlicher Akteure, s. u. (BAMF, Länderinformation Griechenland, Stand Mai 2017, S. 5). Nach eigenen Angaben unterstützt das Flüchtlingshilfswerk der Vereinten Nationen bei der Entwicklung einer nationalen Integrationsstrategie (UNHCR, Fact Sheet Greece, Stand Juli 2019, S. 5). Eine nationale Integrationsstrategie wurde im Juli 2018 vom Regierungsrat für Sozialpolitik verabschiedet, bis Dezember 2018 aber noch nicht veröffentlicht. Das Strategiepapier hat außerdem keine rechtlich bindende Wirkung, finanzielle Verpflichtungen werden darin nicht definiert. Zur Implementierung sind weitere rechtliche und operative Schritte erforderlich. In der Praxis werden konkrete Integrationsprogramme weitgehend von einer EU-Finanzierung abhängig sein (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stade vom 06.12.2018, S. 7). Ein im Januar 2018 angekündigtes und EU-finanziertes Sprachkursprogramm für 5.000 Erwachsene (siehe hierzu auch Report of the Commissioner for Human Rights of the Council of Europe – Dunja Mijatovic – following her visit to Greece from 25 to 29 June, Stand 06.11.2018, S. 13 f.) konnte aufgrund bürokratischer Hürden bis mindestens Herbst 2018 nicht umgesetzt werden (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Schwerin vom 26.09.2018, S. 2). Andere Erkenntnismittel berichten hingegen davon, dass anerkannt Schutzberechtigte über das griechische Bildungsministerium Zugang zu Sprachkursen und Kursen zur Kultur und Geschichte des Landes haben, wobei die Teilnahme kostenlos ist (Konrad-Adenauer-Stiftung: Analysen & Argumente Ausgabe 309, Integrationspolitik Griechenland, Stand Juli 2018, S. 11). Die von der Asylbehörde zur Verfügung gestellten Informationen sind nur sehr allgemein und beschränkt. Informationen des öffentlichen Sektors bezüglich der sozialen Rechte von griechischen Staatsbürgern und öffentlicher Dienstleistungen (schriftlich, mündlich oder im Internet) werden nur in griechischer Sprache zur Verfügung gestellt. Der einzige Zugang zu Information besteht über einige Nichtregierungsorganisationen (Pro Asyl, Stellungnahme Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland, Stand 23.06.2017, S. 12). Es sollen sich aber Konzepte für eine speziell zugeschnittene Information durch öffentliche Behörden sowie Zugangserleichterungen zu staatlichen Leistungen für anerkannt Schutzberechtigte im Aufbau befinden (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Schwerin vom 26.09.2018, S. 3). Insgesamt ist in Griechenland eine Vielzahl von Nichtregierungsorganisationen tätig, die in unterschiedlichem Umfang und zu verschiedenen Themen (z. B. soziale Dienstleistungen, psychologische Unterstützungen, ärztliche Versorgung, Versorgung mit Mahlzeiten und Kleidung, Sprachkurse, rechtlichen Beistand etc.) Hilfe leisten (z. B. Übersicht der Deutschen Botschaft in Griechenland, „Hilfsorganisationen- Hilfe für Flüchtlinge in Griechenland“, abrufbar unter https://griechenlandesdiplo.de/gr-de/service/05-VisaEinreise/-/1345826 ). Nichtregierungsorganisationen spielen daher bei der Integration anerkannt Schutzberechtigter eine wichtige Rolle. Sie helfen bei der Beantragung von Sozialversicherungs- und Steuernummer, bieten Sprachkurse an und unterstützen bei der Arbeitsplatzsuche. Die Angebote werden auch genutzt. Sie konzentrieren sich meist auf die Ballungsräume Athen und Thessaloniki, wo sich aber auch die meisten anerkannt Schutzberechtigten befinden (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Schwerin vom 26.09.2018, S. 2; Auskunft an das VG Greifswald vom 26.09.2018, S. 3; Auskunft an das VG Berlin vom 11.10.2017, S. 2 und Auskunft an das VG B-Stadt vom 20.08.2017, S. 7). Die Nichtregierungsorganisationen sind Umsetzungspartner für von der Europäischen Union finanzierte internationale Hilfsprojekte, die in weiten Teilen vom UNHCR koordiniert werden (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Schwerin vom 26.09.2018, S. 2). Auch die Menschenrechtskommissarin des Europarats erkannte an, dass die meisten Sprach- und Integrationsprogramme durch Nichtregierungsorganisationen durchgeführt werden und diese daher eine Hauptrolle bei der Integration anerkannt Schutzberechtigter spielen. Nichtsdestotrotz müsse viel mehr getan werden, um die Bedürfnisse für eine Integration von Migranten zu befriedigen (Report of the Commissioner for Human Rights of the Council of Europe – Dunja Mijatovic – following her visit to Greece from 25 to 29 June, Stand 06.11.2018, S. 13 f.) cc) Unterkunft Grundsätzlich besteht für anerkannt Schutzberechtigte Zugang zur Unterbringung wie für Drittstaatsangehörige, die sich legal im Land aufhalten (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Schwerin vom 26.09.2018, S. 5). Nichtsdestotrotz sind prekäre Wohnverhältnisse und Obdachlosigkeit ein Problem (BAMF, Länderinformation Griechenland, Stand Mai 2017, S. 2). Anerkannte Schutzberechtigte haben Anspruch auf wohnungsbezogene Sozialleistungen auf derselben Basis wie griechische Staatsbürger. Zum Beginn des Jahres 2019 war ein Wohngeld von 70-210 € pro Haushalt im Monat vorgesehen. Voraussetzung für den Bezug ist indes – wie für griechische Staatsbürger – ein fünfjähriger dauerhafter und legaler Aufenthalt in Griechenland (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stade vom 06.12.2018, S. 2). Eine staatliche Beratung findet nicht statt. Wohnraum wäre grundsätzlich auf dem freien Wohnungsmarkt zu beschaffen (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stade vom 06.12.2018, S. 2). Das private Anmieten von Wohnraum durch anerkannt Schutzberechtigte ist aufgrund bestehender Vorurteile sowie der traditionell bevorzugten Vermietung an Familienmitglieder/ Bekannte erschwert. Zahlreiche Vereine und Nichtregierungsorganisationen unterstützen bei der Wohnungsfindung, der Überwindung von Sprachbarrieren und der Orientierung im griechischen System; einige bieten sogar punktuell selbst Wohnraum an (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stade vom 06.12.2018, S. 10 f. und Auskunft an das VG Berlin vom 11.10.2017, S. 5). Die Mehrheit der anerkannt Schutzberechtigten lebt weiter in Flüchtlingslagern (Container und Zelte, teilweise mit noch unzureichender Kälteisolierung) sowie Sammelunterkünften, z. B. angemieteten bzw. umfunktionierten Hotels und ehemaligen Krankenhäusern oder Schulgebäuden (BAMF, Länderinformation Griechenland, Stand Mai 2017, S. 6). Ca. 4.000 anerkannte Schutzberechtigte lebten zum Dezember 2018 in Aufnahmelagern. Die Aufnahme erfolgt auf Grundlage einer Fall-zu-Fall Entscheidung. (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stade vom 06.12.2018, S. 3). Schrittweise stehen kleinere Wohneinheiten zur Verfügung, die v. a. vom UNHCR – im Rahmen des EU-finanzierten ESTIA- Programms (Emergency Support to Accomodation and Integration System) – angemietet werden (BAMF, Länderinformation Griechenland, Stand Mai 2017, S. 6). Tatsächlich ist der Anteil der anerkannten Schutzberechtigten im Unterkunftsprogramm von ESTIA inzwischen auf knapp ein Viertel gestiegen – die übrigen Bewohner befinden sich noch im Asylverfahren (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stade vom 06.12.2018, S. 12). Die Auslastungsquote liegt derzeit bei 98% (von 22.028 faktisch zur Verfügung stehenden Plätzen waren im August 2019 21.594 belegt: ESTIA Accomodation Capacity weekly update, abrufbar unter: http://estia.unhcr.gr/en/category/factsheets/). Zu berücksichtigen ist aber, dass in den unter dem ESTIA-Programm bereit gestellten Unterkünften derzeit nur Asylsuchende aufgenommen werden bzw. diejenigen, die bereits in den Unterkünften lebten und zwischenzeitlich als schutzberechtigt anerkannt wurden, in den Unterkünften – ggf. für begrenzte Zeit –bleiben dürfen, ohne dass insoweit eine gesicherte Verwaltungspraxis bestünde (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stade vom 06.12.2018, S. 2; Pro Asyl: „Returned recognized refugees face a dead-end in Greece – a case study“, 04.01.2019, S. 3; Pro Asyl, Update zur Stellungnahme Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland, Stand 30.08.2018, S. 5 und so auch AIDA, Country Report Greece, Stand 31.12.2018, S. 186 – hiernach sind sogar 204 anerkannte Flüchtlinge aufgefordert worden, ihre über ESTIA zur Verfügung gestellten Wohnungen bis März 2019 zu verlassen). Personen, die nach Zuerkennung ihres Schutzstatus in Griechenland diese Wohnung verlassen und einen Zweitantrag in einem anderen EU-Staat stellen, verzichten in eigener Verantwortung auf diesen Unterkunftsplatz (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stade vom 06.12.2018, S. 2). Rückkehrern stehen die Unterkünfte nicht zur Verfügung (Pro Asyl: „Returned recognized refugees face a dead-end in Greece – a case study“, 04.01.2019, S. 3). Auch in einem Aufnahmelager für Asylsuchende können Rückkehrer nicht untergebracht werden – Asylsuchende, die bereits in den Aufnahmelagern lebten und zwischenzeitlich anerkannt wurden, dürfen dort jedoch verbleiben (Pro Asyl: „Returned recognized refugees face a dead-end in Greece – a case study“, 04.01.2019, S. 3). Die zwischen EU-Kommission und griechischer Regierung abgestimmte Finanzplanung sieht die Bereitstellung von 5.000 weiteren Wohnungsplätzen für anerkannte Schutzberechtigte vor. Es ist unklar, ob diese auch für aus dem Ausland kommende anerkannte Schutzberechtigte zur Verfügung stehen (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stade vom 06.12.2018, S. 3 und Auskunft an das VG Schwerin vom 26.09.2018, S. 5). Nunmehr sollte dieses Programm („Helios 2“) zum 1. Juni 2019 beginnen und anerkannt Schutzberechtigten für einen Zeitraum von 6 Monaten zur Miete angeboten werden (AIDA, Country Report Greece, Stand 31.12.2018, S. 186). Inwieweit dies inzwischen geschehen ist, ist nicht erkennbar. Eine Unterbringung in den kommunalen Obdachlosenunterkünften ist grundsätzlich möglich, Nichtregierungsorganisationen bieten zusätzliche Unterkünfte an (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stade vom 06.12.2018, S. 2). Obdachlosenunterkünfte sind nach übereinstimmenden Erkenntnismitteln aber überfüllt und haben lange Wartelisten oder besondere Vorgaben bzgl. der aufzunehmenden Personen -z. B. würden teilweise nur Personen aufgenommen, die Englisch oder Griechisch sprächen, seit vielen Jahren in Griechenland leben und/oder Grundanforderungen von sozialer und beruflicher Integration erfüllen. Das von der Athener Verwaltung initiierte „Social Housing Scheme“ hat nur bedingt Kapazitäten und ebenfalls lange Wartelisten (Pro Asyl: „Returned recognized refugees face a dead-end in Greece – a case study“, 04.01.2019, S. 4 und auch Pro Asyl, Update zur Stellungnahme Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland, Stand 30.08.2018, S. 6 f.; Pro Asyl, Stellungnahme Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland, Stand 23.06.2017, S. 16; AIDA, Country Report Greece, Stand 31.12.2018, S. 185 siehe hierzu auch Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stade vom 06.12.2018, S. 3). Viele international Schutzberechtigte, die eine Unterkunft suchen, aber nicht über die nötigen Geldmittel verfügen, um selbst eine Wohnung zu mieten, bleiben obdachlos oder wohnen in verlassenen Häusern oder überfüllten Wohnungen in unzureichenden Verhältnissen – oft ohne Elektrizität, fließend Wasser oder Toiletten. Viele überleben nur mit Hilfe und Unterstützung ihrer Mitmenschen (Pro Asyl, Stellungnahme Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland, Stand 23.06.2017, S. 16 f.). Insbesondere in den Großstädten Athen und Thessaloniki gibt es informelle Wohnprojekte in Form besetzter Gebäude, z. B. ehemaliger Schulen oder Krankenhäuser (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Greifswald vom 26.09.2018, S. 6 und Auskunft an das VG B-Stadt vom 20.08.2017, S. 6; AIDA, Country Report Greece, Stand 31.12.2018, S. 185). Bei den dort Wohnenden dürfte es sich aber mehrheitlich um Migranten ohne Schutzstatus handeln (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Greifswald vom 26.09.2018, S. 6 und Auskunft an das VG B-Stadt vom 20.08.2017, S. 6). Dass trotz dieses Umstands Obdachlosigkeit unter Flüchtlingen in Athen kein augenscheinliches Massenphänomen darstellt, ist auf die Bildung von eigenen Strukturen und Vernetzung innerhalb der jeweiligen Landsmannschaften zurückzuführen, über welche auf informelle Möglichkeiten zurückgegriffen werden kann (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stade vom 06.12.2018, S. 3). Über die konkrete Zahl obdachloser anerkannter Schutzberechtigter in Griechenland liegen keine Informationen vor. Das UNHCR ging im September 2018 von einer Zahl von 44.500 Flüchtlingen und Migranten aus, die seit 2015 in Griechenland eingetroffen waren. 39.000 seien in offiziellen Unterkünften erfasst (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Schwerin vom 26.09.2018, S. 5). Obdachlosigkeit hat im Zug der sozialen Krise in Griechenland auch allgemein zugenommen (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Berlin vom 11.10.2017, S. 5 und Auskunft an das VG B-Stadt vom 20.08.2017, S. 6). Die Verfahren zur Identifikation und Überprüfung von Obdachlosen sind nicht gesetzlich geregelt. Nichtregierungsorganisationen beziffern die Zahl von Obdachlosen (nicht nur international Schutzberechtigte) in der Region Attika in 2017 auf 17.000 (Pro Asyl, Stellungnahme Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland, Stand 23.06.2017, S. 17). Für 2016 gaben andere Nichtregierungsorganisationen die Zahl aller Obdachlosen in Griechenland mit 40.000 an – im Vergleich zu 11.000 in 2009 (Report of the Commissioner for Human Rights of the Council of Europe – Dunja Mijatovic – following her visit to Greece from 25 to 29 June, Stand 06.11.2018, S. 17). dd) Sozialhilfe Anerkannte Schutzberechtigte haben seit Februar 2017 unter den gleichen Voraussetzungen wie griechische Staatsbürger Zugang zum neu eingeführten System der Sozialhilfe, welches aus drei Säulen besteht: Geldleistungen (erste Säule, Sozialgeld: 200 € pP + 100/ 50 € pro weitere Person/Kind im Haushalt) sowie Sachleistungen (zweite Säule, z. B. prioritäre Unterbringung KiTa, Schulmahlzeiten, Teilnahme an Programmen des Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen, Kleidung, Hygieneartikel, Lebensmittel – allerdings auch nur im Rahmen vorhandener Haushaltsmittel) und Arbeitsvermittlung (dritte Säule). Eine etablierte Verwaltungspraxis besteht bislang nicht. Die Leistungsbemessung richtet sich nach den verfügbaren Haushaltsmitteln des Staatshaushalts, sie ist im Weiteren im Bereich kommunaler Leistungen nicht landesweit einheitlich. 2018 wurde der Zugang hierzu für jene Personen eingeschränkt, die in EU-finanzierten Aufnahmelagern und Apartments wohnen. Die überwiegende Mehrheit der anerkannten Schutzberechtigten bezieht bisher keine soziale Grundsicherung (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stade vom 06.12.2018, S. 4 f.; Auskunft an das VG Schwerin vom 26.09.2018, S. 4 und auch Auskunft an das VG Greifswald vom 26.09.2018, S. 4 f.). Voraussetzung für die Registrierung für den Bezug der Leistung sind Vorlage des Aufenthaltstitels, Nachweis des Aufenthalts (z. B. elektronisch registrierter Mietvertrag, Gas-/Wasser-/Stromrechnungen auf den eigenen Namen oder Nachweis, dass man von einem griechischen Residenten beherbergt wird), Bankverbindung, Steuernummer (AFM), Sozialversicherungsnummer (AMKA), Arbeitslosenkarte (OAED) und eine Kopie der Steuererklärung für das vorangegangene Jahr. Für die Registrierung der Steuernummer und der Sozialversicherungsnummer sind jeweils der Nachweis des Wohnsitzes und ein gültiges Ausweisdokument erforderlich (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stade vom 06.12.2018, S. 6 f., und Auskunft an das VG Köln vom 07.02.2018, S. 3, sowie Auskunft an das VG Leipzig vom 27.12.2017, S. 2). Objektiv sei es international Schutzberechtigten kaum möglich, all diese Dokumente beizubringen (AIDA Country Report Greece, Stand 31.12.2018, S. 190). Gerade der Erhalt der Steuernummer ist für viele international Schutzberechtigte schwierig, weil es für die Registrierung bei den Steuerbehörden eines Nachweises über die Unterbringung/ Obdachlosigkeit bedarf, der oft nicht erlangt werden kann. Der Nachweis über Obdachlosigkeit wird in der Regel an Personen ausgehändigt, die von den Behörden als „auf der Straße lebend“ anerkannt/ angetroffen werden oder die in unzureichend ausgestatteten Unterkünften – bspw. ohne Wasser oder Strom – leben. Ein geregeltes Verfahren existiert nicht. Es gibt auch keine Vorgaben hinsichtlich Personen, die bei Freunden oder Bekannten schlafen können, in verlassenen oder besetzten Häusern Unterschlupf suchen – diese erhalten keinen Obdachlosennachweis. Eine fehlende Adresse hindert auch die Möglichkeit, ein Konto zu eröffnen, was ebenfalls Voraussetzung für den Erhalt der Sozialhilfe sei (Pro Asyl: „Returned recognized refugees face a dead-end in Greece – a case study“, 04.01.2019, S. 5 und Pro Asyl, Update zur Stellungnahme Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland, Stand 30.08.2018, S. 4). Besondere Schwierigkeiten im Hinblick auf den Erhalt von Sozialhilfe begegnen außerdem Rückkehrer im Vergleich zu Personen, die Griechenland nicht verlassen haben, da ein dauerhafter und legaler Aufenthalt im Inland Leistungsvoraussetzung ist (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Schwerin vom 26.09.2018, S. 3 und auch Auskunft an das VG Leipzig vom 27.12.2017, S. 2). Dass ein Wohnungsnachweis hierfür nun nicht mehr benötigt wird – wie die Beklagte vorträgt –, lässt sich den vorliegenden Erkenntnismitteln nicht entnehmen. Die griechische Arbeitsagentur (ODEA) stellt seit Juni 2018 – nachdem ein Wohnungsnachweis zumindest hierfür nicht mehr Voraussetzung ist – für alle anerkannten Schutzberechtigten eine Arbeitslosenkarte aus, die ebenfalls Voraussetzung für weitere Sozialleistungen ist. Die Arbeitslosenkarte berechtigt u. a. zur kostenlosen Nutzung des ÖPNV, zu kostenlosem Eintritt in Museen, zu Ermäßigungen bei Gas-/ Wasser- und Strombezug sowie einiger Fortbildungsmaßnahmen (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stade vom 06.12.2018, S. 5 f.). Arbeitslosengeld wird – wenn überhaupt- nur bei vorhergehender mindestens 12-monatiger Beschäftigung gezahlt (BAMF, Länderinformation Griechenland, Stand Mai 2017, S. 3). Nach einer Auskunft des Auswärtige Amtes an das VG B-Stadt vom 22.08.2017 (S. 3) werden Lebensmittel, Kleidung und Hygieneartikel bei Bedarf durch eine zentralstaatliche Behörde (Ethniko Instituto Ergasias kai Anaptixis Anthropinou Dynamikou) zur Verfügung gestellt, die diese Aufgabe in 2017 neu an 57 Logistikstellen landesweit übernommen hat. Mit dem im Rahmen des o. g. ESTIA-Programms eingerichteten Cash-Card-Programm können u. a. alleinreisende Männer mit 150 €/Monat unterstützt werden. Das Cash-Card-Programm richtet sich nach verschiedenen Auskünften allerdings nur an Schutzsuchende, deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen sind, und steht bereits anerkannten Schutzberechtigten nicht zur Verfügung. Etwas anderes gilt – für eine Übergangszeit von 6 Monaten – wenn der Schutzberechtigte schon vor Anerkennung Teilnehmer des Cash-Card-Programms war (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stade vom 06.12.2018, S. 10 und Auskunft an das VG Greifswald vom 26.09.2018, S. 2; Pro Asyl, Stellungnahme Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland, Stand 23.06.2017, S. 15). Dass Rückkehrer gerade doch Zugang zum Cash-Card-Programm haben – wie es die Beklagte vorträgt – ist in Anbetracht dieser eindeutigen Auskunftslage nicht anzunehmen. Mit Stand Juni 2019 waren von den insgesamt rund 72.000 Nutzern des Cash-Card-Programms rund 14.000 Personen mit internationalem Schutzstatus (UNHCR Greece, Cash Assistance Update). Nichtregierungsorganisationen unterstützen anerkannt Schutzberechtigte in den Vorgängen zur Sozialhilfegewährung, die nur in griechischer Sprache erfolgen können. Dolmetscher werden vom Staat nicht gestellt (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stade vom 06.12.2018, S. 6 f. und Auskunft an das VG Köln vom 07.02.2018, S. 3 sowie Auskunft an das VG Leipzig vom 27.12.2017, S. 2). Einige Nichtregierungsorganisationen bieten punktuell Programme zur Unterstützung bei der Beantragung von Sozialleistungen an. Erster Anlaufpunkt ist die HELP-Webseite des UNHCR. Die Caritas Hellas unterhält in Athen z. B. einen „SocialSpot“, an dem täglich Hilfestellung zu verschiedenen Themen angeboten wird. Bedürftige können sich nach Ankunft unmittelbar an die Organisationen wenden (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stade vom 06.12.2018, S. 11). Die von Kirche und Zivilgesellschaft, Nichtregierungsorganisationen, kommunalen Akteuren und freiwilligen Helfern angebotenen Hilfeleistungen bilden ein elementares Auffangnetz gegen Hunger und Entbehrung, denn um ihr Grundbedürfnisse zu befriedigen, sind anerkannt Schutzberechtigte oft auf Lebensmittelhilfen, Sachleistungen und ggf. finanzielle Unterstützung angewiesen (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Schwerin vom 26.09.2018, S. 4; AIDA, Country Report Greece, Stand 31.12.2018, S. 187 f.; Konrad Adenauer Stiftung: Analysen & Argumente Ausgabe 309, Integrationspolitik Griechenland, Stand Juli 2018, S. 9 f.). In Athen gibt es Angebote von Nichtregierungsorganisationen für Obdachlose (Suppenküchen), die eine elementare Versorgung mit Lebensmitteln bieten (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Greifswald vom 26.09.2018, S. 6). Diese bieten nach anderen Berichten allerdings nur zeitlich und/ oder mengenmäßig begrenzt Mahlzeiten an (Pro Asyl, Update zur Stellungnahme Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland, Stand 30.08.2018, S. 9). ee) Erwerbsmöglichkeiten Der Zugang zum Arbeitsmarkt steht grundsätzlich auch Schutzberechtigten offen (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stade vom 06.12.2018, S. 8; Country Reports on Human Rights Practices for 2018, United States Department of State – Bureau of Democracy, Human Rights and Labor, S. 15). Eine Förderung speziell der Beschäftigung von anerkannt Schutzberechtigten findet nicht statt (Pro Asyl, Update zur Stellungnahme Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland, Stand 30.08.2018, S. 10). Auf den Arbeitsmarkt ausgerichtete Programme werden aber von öffentlichen und privaten Akteuren sowie von manchen Nichtregierungsorganisationen angeboten und umfassen z. B. individuelle Unterstützung und Information, professionelle Hilfe bei der Arbeitsplatzsuche, Berufsbildungsprogramme etc. (Konrad-Adenauer-Stiftung: Analysen & Argumente Ausgabe 309, Integrationspolitik Griechenland, Stand Juli 2018, S. 10 f.). Die Chancen der Vermittlung eines Arbeitsplatzes für anerkannt Schutzberechtigte sind trotzdem gering, da die Ressourcen schon für Griechen kaum ausreichen. Außerdem haben sich die Arbeitschancen durch die anhaltende Finanz- und Wirtschaftskrise allgemein deutlich verschlechtert (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Schwerin vom 26.09.2018, S. 3). Die Arbeitslosenquote beträgt in Griechenland rund 19 % (Pro Asyl: „Returned recognized refugees face a dead-end in Greece – a case study“, 04.01.2019, S. 5). Unter Ausländern betrug die Arbeitslosenquote im 4. Quartal 2016 30 % (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Berlin vom 11.10.2017, S. 3). Migration in den griechischen Arbeitsmarkt hat in der Vergangenheit vor allem in den Branchen Landwirtschaft, Bauwesen, haushaltsnahe und sonstige Dienstleistungen stattgefunden. Aufgrund der hohen Arbeitslosigkeit in Griechenland sowie Sprachbarrieren haben allein reisende männliche Schutzberechtigte derzeit nur geringe Chancen, Zugang zu qualifizierter Arbeit zu finden (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Greifswald vom 26.09.2018, S. 2 und Auskunft an das VG Berlin vom 11.10.2017, S. 2). In der Praxis werden Griechen und EU-Bürger auf dem Arbeitsmarkt oft bevorzugt behandelt (BAMF, Länderinformation Griechenland, Stand Mai 2017, S. 3). Dies liegt (auch) daran, dass international Schutzberechtigte nicht die gleichen Grundvoraussetzungen wie griechische Staatsangehörige, wie z. B. Sprachkenntnisse, soziale Einbindung, geografisches und kulturelles Wissen und psychologische Verfassung erfüllen. Es gibt außerdem keine Mechanismen zur (rechtlich vorgesehenen) Prüfung von bestehenden Berufsqualifikationen, was weitere Probleme beim Zugang zu Erwerbsarbeit oder Berufsfortbildung nach sich zieht (Pro Asyl, Stellungnahme Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland, Stand 23.06.2017, S. 22 f.; siehe auch AIDA, Country Report Greece, Stand 31.12.2018, S. 187 f.). Die Aussichten, eine Erwerbsarbeit zu finden, sind äußerst schlecht – insbesondere für Neuankömmlinge. Selbst wenn eine Erwerbsarbeit gefunden wird, können obdachlose Schutzberechtigte – die keine Möglichkeit haben, sich bei den Steuerbehörden zu melden oder ein Bankkonto zu eröffnen – nicht angestellt werden. Die meisten Arbeitsmöglichkeiten bestehen in der Schattenwirtschaft und sind schlecht bezahlte, hochprekäre, unsichere und oft gefährliche Tätigkeiten ohne Sozialversicherung – hier besteht die Gefahr der Ausbeutung (Pro Asyl, Stellungnahme Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland, Stand 23.06.2017, S. 22 f.; so auch AIDA, Country Report Greece, Stand 31.12.2018, S. 187 f. und Report of the Commissioner for Human Rights of the Council of Europe – Dunja Mijatovic – following her visit to Greece from 25 to 29 June, Stand 06.11.2018, S. 13 f; Konrad Adenauer Stiftung: Analysen & Argumente Ausgabe 309, Integrationspolitik Griechenland, Stand Juli 2018, S. 9). Bei Arbeitslosigkeit droht oft das Abrutschen in die Illegalität (Konrad-Adenauer-Stiftung: Analysen & Argumente Ausgabe 309, Integrationspolitik Griechenland, Stand Juli 2018, S. 8). Es gibt wohl Pläne für in EU-finanziertes Beschäftigungsförderprogramm für 3.000 Personen. Möglichkeiten zur Arbeitsaufnahme bestünden im Übrigen etwa als Dolmetscher oder Mitarbeiter bei Nichtregierungsorganisationen (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Schwerin vom 26.09.2018, S. 3). ff) Medizinische Versorgung Anerkannt Schutzberechtigte haben einen gesetzlichen Anspruch auf unentgeltliche medizinische Behandlung und sind in die staatliche Krankenversicherung mit einbezogen. Das Gesundheitssystem erfüllt diesen Anspruch in der Praxis, insbesondere bei der Notfallversorgung. Eine Grundversorgung ist ggf. schwieriger zu erhalten, wobei in der Praxis Nichtregierungsorganisationen gemeinsam mit einigen kommunalen Verwaltungen und freiwilligen Helfern medizinische Grundversorgung sowie ärztliche und psychologische Unterstützung bereitstellen. Wegen der allgemein schlechten Haushaltsmittel sind anerkannt Schutzberechtigte aber – ebenso wie griechische Staatsbürger – Budgetierungen und restriktiver Medikamentenausgabe unterworfen. Zum Teil müssen Medikamente (teilweise) privat bezahlt werden, wobei einige private Sozialkliniken Bedürftige unterstützen (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Köln vom 07.02.2018, S. 2 und Auskunft an das VG Leipzig vom 27.12.2017, S. 4; United States Department of State – Bureau of Democracy, Human Rights and Labor: Country Reports on Human Rights Practices for 2018, S. 16; Pro Asyl: „Returned recognized refugees face a dead-end in Greece – a case study“, 04.01.2019, S. 6 unter Bezugnahme auf die Europäische Kommission und auch BAMF, Länderinformation Griechenland, Stand Mai 2017, S. 7; AIDA, Country Report Greece, Stand 31.12.2018, S. 190; Report of the Commissioner for Human Rights of the Council of Europe – Dunja Mijatovic – following her visit to Greece from 25 to 29 June, Stand 06.11.2018, S. 17; Konrad-Adenauer-Stiftung: Analysen & Argumente Ausgabe 309, Integrationspolitik Griechenland, Stand Juli 2018, S. 9). Es gibt immer wieder Beschwerden über die ungenügende Bereitstellung von Arzneimitteln (Pro Asyl, Stellungnahme Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland, Stand 23.06.2017, S. 20 f.). Fälle von Behandlungsverweigerung sind seltene Ausnahmefälle (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stade vom 06.12.2018, S. 4). Der effektive Zugang zu Notfallversorgung ist gewährleistet (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Schwerin vom 26.09.2018, S. 5). (9) Weder unter Berücksichtigung der einzelnen wie in der Gesamtschau der offenbar vorliegenden Missstände ergibt sich, dass hinreichend Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass anerkannt schutzberechtigte Personen in Griechenland mit einer EMRK-widrigen Behandlung rechnen müssen. Vielmehr kann nach den oben dargelegten Maßstäben weder vom Vorliegen systemischer Schwachstellen im Sinne der sog. Dublin-III-Verordnung ausgegangen werden noch ist zur Überzeugung des Senats die in den EuGH-Urteilen Jawo/Ibrahim präzisierte, besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit für eine menschenunwürdige Behandlung nach Art. 3 EMRK/ Art. 4 GRC erreicht. Dies gilt zumindest für arbeitsfähige alleinstehende gesunde Männer wie den Kläger, dem im Gegensatz zu vulnerableren Gruppen (z. B. Familien mit kleinen Kindern) ein hohes Maß an Eigeninitiative zugemutet werden kann. Unzweifelhaft stellt sich die Situation für anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland schwierig – v. a. ungleich schwieriger als in Deutschland – dar, da es an staatlichen Integrationsprogrammen fehlt oder rechtlich vorgesehene staatliche Leistungen wegen hoher praktischer Hürden für anerkannt Schutzberechtigte kaum zu erhalten sind. In Konsequenz daraus sowie aus der allgemein schlechten sozioökonomischen Lage in Griechenland sehen sich anerkannt Schutzberechtigte äußerst hohen Hürden bei Wohnungs- und Arbeitssuche gegenüber. Hierbei sind sie aber – de lege lata – grundsätzlich nicht schlechter gestellt als griechische Staatsangehörige, die faktisch ebenfalls in erheblichem Maße unter den Folgen der Wirtschafts-/Schuldenkrise leiden und teilweise von extremer Armut bedroht oder betroffen sind (Konrad-Adenauer-Stiftung: Analysen & Argumente Ausgabe 309, Integrationspolitik Griechenland, Stand Juli 2018, S. 8). Hieraus folgt aber nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit eine – für die Annahme eines Art. 3 EMRK/Art. 4 GRC-Verstoßes erforderliche – Besorgnis, dass sich der Kläger als anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland in so ernsthafter Armut, Bedürftigkeit und extremer materieller Not wiederfinden wird, dass dies mit der Menschenwürde nicht mehr vereinbar wäre. Es lässt sich nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die Befriedigung elementarster Bedürfnisse grundsätzlich und aus systemimmanenten Gründen nicht gelingen kann. Es zeichnet sich nach den weitestgehend konsistenten Auskünften der Erkenntnismittel vielmehr das Bild einer Situation, in der anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland die wenigen von staatlicher Seite zur Verfügung gestellten Unterstützungsleistungen kaum oder nur sehr schwer erreichen können, sodass sie im Wesentlichen zur Sicherung des zum Leben Nötigen („Bett, Brot, Seife“) auf Hilfe von Nichtregierungsorganisationen, Kirchen und privaten Akteuren angewiesen sind. (Auch) dies erfordert ein hohes – aber nicht unzumutbares – Maß an Eigeninitiative. Der Kläger ist- weil der griechische Staat die Notlage der anerkannt Schutzsuchenden zwar erkannt, aber derzeit in weiten Teilen schlicht nicht beheben kann – nötigenfalls auf Zuhilfenahme der Angebote der Nichtregierungsorganisationen und /oder Geltendmachung bestehender Rechte durch die Gerichte zu verweisen (s. u.), um die er sich ggf. aktiv bemühen muss. Es ist für Griechenland noch davon auszugehen, dass das Fehlen tatsächlicher staatlicher Integrations- /Fürsorgeleistungen in hinreichendem Maße durch die Arbeit der Nichtregierungsorganisationen in ihrer Gesamtheit kompensiert wird und sichergestellt ist, dass jedenfalls grundsätzlich die elementarsten Bedürfnisse befriedigt werden können. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Arbeit der Organisationen auf endlichen Ressourcen beruht, denn insoweit ist durch die Auskunftslage nicht nachgewiesen, dass die Endlichkeit bereits erreicht ist – sondern lediglich, dass die Angebote gut angenommen würden. Da nicht einmal annähernd beziffert werden kann, wie viele anerkannt Schutzberechtigte sich noch in Griechenland befinden, kann auch nicht ohne weiteres und schon gar nicht mit einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit („real risk“) festgestellt werden, dass das humanitäre und soziale „Auffangnetz“ der Nichtregierungsorganisationen bereits jetzt und dauerhaft seine Kapazitäten überschreitet. Es ist insoweit auch weder den gesetzlichen Regelungen noch der einschlägigen Rechtsprechung zu entnehmen, dass es darauf ankommt, von wem eine ggf. drohende Verletzung des Art. 3 EMRK/ Art. 4 GRC abgewendet wird, solange eine solche Verletzung tatsächlich nicht mit der beachtlichen Wahrscheinlichkeit droht. Ob und in welchem Ausmaß griechische Staatsangehörige in Notlagen sich zur Kompensation der Mängel des Sozialsystems ihres Landes familiärer Solidarität bedienen, kann daher dahinstehen. Auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs für die Europäische Union bietet die bloße Feststellung, dass anerkannt Schutzberechtigte auf ein solches familiäres Solidarsystem in der Regel nicht zurückgreifen können, für sich keine ausreichende Grundlage für die Feststellung, dass die Betroffenen im Fall ihrer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Situation extremer materieller Not befinden werden (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 – [Jawo], Rn. 94, juris). Konkrete Erkenntnisse darüber, dass eine große Anzahl Schutzberechtigter in Griechenland Hunger, Entbehrung oder Obdachlosigkeit leidet, lässt sich keinem Erkenntnismittel entnehmen (dies explizit verneinend: Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Berlin vom 11.10.2017, S. 5), obwohl viele Erkenntnismittel gerade auch hinsichtlich der Obdachlosenunterkünfte von fehlenden Kapazitäten berichten. Auch dies spricht gegen die Annahme systemischer Mängel, denn offenbar gelingt es den im Land befindlichen anerkannt Schutzberechtigten, auf andere Lösungen auszuweichen. Dass diese zwangsläufig im Illegalen liegen – worauf der Kläger nicht verwiesen werden dürfte – lässt sich den Erkenntnismitteln nicht entnehmen. Insoweit ist auch maßgeblich darauf abzustellen, dass der Verstoß gegen die Rechte aus Art. 3 EMRK/ Art. 4 GRC unabhängig von dem Willen des Betroffenen drohen müsste, was für Personen in der Situation des Klägers nicht feststellbar ist. Vielmehr muss unter den unstreitig schwierigen Umständen für anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs für die Europäische Union und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte verlangt werden, dass der jeweilige Schutzberechtigte grundsätzlich auch Willens (und in der Lage) ist, sich den Bedingungen zu stellen und seine Integration durch eine hohe Eigeninitiative und -verantwortung zu fördern (so auch VGH Mannheim, Urteil vom 29.07.2019 – A 4 S 749/19 –, Rn. 40 und 93, juris). Auch den Erkenntnismitteln lässt sich entnehmen, dass die sozioökonomische Integration Drittstaatsangehöriger in Griechenland in der Vergangenheit und heute im Wesentlichen auf Eigeninitiative zurückgeht (Konrad-Adenauer-Stiftung: Analysen & Argumente Ausgabe 309, Integrationspolitik Griechenland, Stand Juli 2018, S. 9). Dass von dem Kläger als alleinstehendem, gesunden, jungen Mann ein hohes Maß an Eigeninitiative nicht verlangt werden oder ein solches nicht zum Erfolg führen könnte, ist nicht ersichtlich. Dabei ist er auch gehalten, die mit der Flüchtlingsanerkennung verbundenen Rechte und Vorteile ggf. unter Zuhilfenahme der Gerichte von dem Mitgliedstaat einzufordern, der mit seiner Flüchtlingsanerkennung die Verantwortung für die Gewährung internationalen Schutzes übernommen hat (BVerwG, EuGH-Vorlage vom 02. August 2017 – 1 C 2/17 –, Rn. 22, juris). Dies gilt auch, wenn dies ggf. umständlich und/oder langwierig sein kann. Dass effektiver Rechtsschutz in Griechenland grundsätzlich nicht besteht, lässt sich den Erkenntnismitteln nicht entnehmen. Ein „real risk“ des von dem eigenen Willen des allein reisenden, arbeitsfähigen und gesunden anerkannt Schutzberechtigten unabhängigen „Automatismus der Verelendung“ bei Rückkehr nach Griechenland lässt sich nach alldem nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen. Dass dies nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden kann, ist unerheblich. Denn die im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG anzustellende Gefahrenprognose ist als Vorwegnahme zukünftiger Geschehnisse typischerweise mit Unsicherheiten belastet und erschöpft sich zwangsläufig in einer Wahrscheinlichkeitsaussage (BVerwG, Beschluss vom 08.02.2011 – 10 B 1/11 –, Rn. 7, juris). Die nach erforderlichen nachweislich ernsthaften Gründe, die eine entsprechende Überzeugungsgewissheit nach § 108 VwGO begründen könnten, lassen sich zumindest für alleinstehende, gesunde, arbeitsfähige Männer nicht ausreichend darstellen. Die realistischer Weise zu besorgende (massive) Verschlechterung der – auch wirtschaftlichen – Situation des Betroffenen in Griechenland ist vor dem dargestellten rechtlichen Hintergrund noch zumutbar und hinzunehmen. Auch hier ist nochmal zu betonen, dass der niedrige Lebensstandard und das permanente (extreme) Armutsrisiko einen Großteil der griechischen Bevölkerung ebenso trifft. Nur hieraus lässt sich allerdings keine extreme materielle Notlage ersehen, die mit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichzustellen ist (EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C297/17, C318/17, C 319-17 und C438/17 – [Ibrahim], Rn. 91, juris). Da nach alldem die für eine Bejahung einer EMRK-widrigen Behandlung existenzielle materielle Notlage für anerkannt Schutzberechtigte nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu besorgen ist, kommt es im Ergebnis nicht darauf an, ob und inwieweit der griechische Staat dem mit Gleichgültigkeit begegnet bzw. die Notlage Folge der staatlichen Gleichgültigkeit ist (siehe zu diesem Erfordernis EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 – [Jawo], Rn. 92, juris). Es ergibt sich im Übrigen aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesverwaltungsgerichts nicht, dass ein Verweis auf einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union ausgeschlossen ist, wenn einzelne Vorgaben und Garantien der sog. Aufnahmerichtlinie (2013/33/EU) durch den Überstellungszielstaat nicht oder nur unvollständig umgesetzt werden, solange die Behandlung des Betroffenen – wie hier – nicht die Schwelle des Art. 3 EMRK/ Art. 4 GRC unterschreitet (BVerwG, Beschluss vom 10.09.2018 – 1 B 52/18, 1 PKH 41/18 –, Rn. 8, juris). Ein allgemeines Erfordernis einer individuellen Zusicherung der griechischen Behörden lässt sich der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (unabhängig von der Frage nach ihrer hinreichenden Aktualität) ebenso wenig entnehmen – der Senat hält eine solche angesichts der dargestellten Lebensbedingungen für anerkannt Schutzberechtigte in der Situation des Klägers auch nicht für erforderlich (siehe hierzu BVerfG, Beschluss vom 31.07.2018 – 2 BvR 714/18, Rn. 19, juris). Das Vorbringen des Klägers hinsichtlich seiner individuellen Erlebnisse in Griechenland kann selbst bei Wahrunterstellung an diesem Ergebnis schließlich nichts ändern. Wie gezeigt kommt es auf Fehlleistungen im Einzelfall – wie auf eine allgemein schlechte Versorgungslage – nicht an. Deshalb sind auch die in den Erkenntnismitteln teilweise beschriebenen konkreten Einzelfälle von Obdachlosigkeit (so z. B. Pro Asyl/RSA, Returned recognized refugees face a dead-end in Greece – a case study, Stand 04.01.2019) unergiebig, da sie ohne Weiteres und in der Zusammenschau aller verfügbaren Erkenntnismittel nicht verallgemeinerungsfähig sind. Unabhängig davon ist das Vorbringen des Klägers diesbezüglich in seiner Anhörung vor der Beklagten wie auch im Berufungsverfahren höchst vage. Er verweist pauschal darauf, dass es in Griechenland keine Rechte, keine Krankenversicherung, keine Jobs, keine Sprachkurse und keine Wohnungen gebe, man betteln oder kriminell werden müsse, um zu überleben. Die ganze Welt wisse, dass Griechenland schlechte Bedingungen für Flüchtlinge habe, dort gebe es keine Menschenrechte – er selbst sei obdachlos gewesen. Die Unterkünfte, in denen die Leute lebten, seien schlecht. (10) Sofern der Kläger in der Zulassungsbegründungsschrift auf einen Bericht des UNHCR aus dem Juli 2013 („Current issues of refugee protction in Greece“) und von Amnesty International aus dem April 2014 („A law unto thmselves – a cultutre of abuse and impunity in the Greek police“) verweist, so hat der Senat beide nicht in die Betrachtung einbezogen, weil sie schon aufgrund ihres Alters nicht geeignet sind, die aktuelle Situation für anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland widerzuspiegeln. b) Andere Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit des Klägers, die im Rahmen von § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG zu berücksichtigen wären, sind nicht dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich. Hierfür reicht insbesondere nicht die allgemein schlechte Lage in Griechenland für anerkannt Schutzberechtigte (s. o.) aus, da Abs. 7 S. 1 sich nur auf konkret individuelle Gefahren bezieht und Gefahrenlagen, denen die Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppe, der der Kläger angehört, allgemein ausgesetzt ist, nur im Rahmen von Anordnungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG zu berücksichtigen sind (§ 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG). § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG entfaltet insoweit eine Sperrwirkung hinsichtlich der Anwendung des Abs. 7 S. 1 (zu alldem – zur vergleichbaren alten Rechtslage – z. B.: BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15/12 –, Rn. 37, juris). Dass der Kläger bei Ausreise nach Griechenland wegen der allgemein schlechten Lage für anerkannt Schutzberechtigte gleichsam „sehenden Auges dem Tod oder schwersten Verletzungen“ ausgeliefert würde, was zu einer ausnahmsweisen – weil verfassungsrechtlich gebotenen – Durchbrechung des Grundsatzes aus § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG führen würde (so schon: BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2010 – 10 C 10/09 –, Rn. 15, juris), ergibt sich nach o. g. nicht. 2. Die Verhängung sowie die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes sind rechtmäßig (dazu, dass in der Befristung regelmäßig auch die – unionsrechtlich geforderte und nunmehr auch in § 11 Abs. 1 S. 1 AufenthG n. F. normierte – Verhängung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 2 AufenthG zu erblicken ist, siehe z. B.: BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 – 1 VR 3/17 –, Rn. 72, juris). Sie finden ihre Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 2 AufenthG (iVm. § 75 Ziff. 12 AufenthG), dessen Voraussetzungen vorliegen. Insbesondere ist die Anordnung in Ziff. 4 des angefochtenen Bescheids zwanglos dahingehend auszulegen, dass sie auch unter der aufschiebenden Bedingung der Abschiebung erfolgt, da diese denklogisch Voraussetzung für die Befristung von „12 Monate[n] ab dem Tag der Abschiebung“ ist. Dies ergibt sich auch durch die Bezugnahme auf § 11 Abs. 1 AufenthG, der (nach alter wie neuer Rechtslage) eine Verhängung von Einreise- und Aufenthaltsverbot nur gegen die Ausländer vorsieht, die abgeschoben wurden (oder ausgewiesen oder zurückgeschoben wurden). Die Ermessenserwägungen der Beklagten hinsichtlich der Länge des Verbotes sind von dem Kläger mit der Berufung nicht substantiell angegriffen und auch sonst nicht zu beanstanden. 3. Die einheitlich zu treffende Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung mit dem Zielstaat Griechenland sowie die Verhängung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots. Der Kläger ist 1988 geboren und afghanischer Staatsangehörigkeit. Er verbrachte sein Leben seit frühester Kindheit im Iran. Ihm wurde – nachdem er den Iran verlassen hatte – in Griechenland am 17.03.2015 der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt. Nach Auskunft der zuständigen griechischen Behörden erhielt er außerdem eine Aufenthaltsgenehmigung, die zunächst bis zum 18.03.2018 gültig war. Der Kläger reiste – nach eigenen Angaben im September 2015 – weiter in die Bundesrepublik Deutschland und stellte hier am 11.08.2016 einen Asylantrag. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) lehnte mit Bescheid vom 23.01.2017 (zugestellt am 26.01.2017) – den Antrag im Hinblick auf die Schutzgewährung in Griechenland als unzulässig ab (Nr. 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2), dies insbesondere weil für Griechenland nicht von dem Vorliegen einer derart schlechten allgemeinen Lage auszugehen sei, dass dem Kläger bei Abschiebung dorthin eine Behandlung drohe, die den Garantien aus Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) widerspreche. Weiter wurde für den Fall, dass der Kläger die Bundesrepublik nicht binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung verlassen werde, die Abschiebung nach Griechenland bzw. in einen anderen Staat angedroht, in den der Kläger einreisen dürfe oder der zur Rücknahme des Klägers verpflichtet sei; nach Afghanistan dürfe der Kläger nicht abgeschoben werden (Nr. 3). Schließlich wurde das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 12 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr.4). Hiergegen hat der Kläger am 06.02.2017 Klage erhoben. Der Kläger hat beantragt, den am 26.01.2017 zugestellten Bescheid der Beklagten vom 23.01.2017 aufzuheben, die Beklagte unter Aufhebung des am 26.01.2017 zugestellten Bescheides vom 23.01.2017 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des am 26.01.2017 zugestellten Bescheids vom 23.01.2017 zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des am 26.01.2017 zugestellten Bescheides vom 23.01.2017 zu verpflichten, das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes im Sinne des § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG festzustellen. Die Beklagte hat sich im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren nicht geäußert. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 24.03.2017 abgewiesen. Dabei hat es die Verpflichtungsbegehren sämtlich wegen des Fehlens eines Rechtschutzbedürfnisses als unzulässig angesehen. Weiter hat es auch die Anfechtungsklage hinsichtlich der Befristungsentscheidung in Ziff. 4 des Bescheids mangels Rechtschutzbedürfnisses als unzulässig erachtet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage hinsichtlich der Anfechtungsklage bezüglich der Ziff. 2 und 3 des angegriffenen Bescheids für zulässig gehalten, die Klage im Ergebnis aber insoweit als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat es diesbezüglich – unter Anschluss an die Entscheidungsgründe des angefochtenen Bescheids – ausgeführt, dass nicht davon auszugehen sei, dass der Kläger in Griechenland einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK unterworfen werde, sodass kein von dem Konzept der normativen Vergewisserung nicht umfasster Sonderfall vorliege. Hierzu hat das Verwaltungsgericht auf eine Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Trier vom 22.12.2016 zu den Lebensbedingungen für anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland Bezug genommen und festgestellt, dass Art. 3 EMRK nicht erfordere, dass jedermann im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien der Europäischen Menschrechtskonvention mit einer Wohnung zu versorgen sei oder eine allgemeine Verpflichtung bestehe, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu leisten oder einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen. Nach der Umsetzung der sogenannten Qualifikationsrichtlinie (2011/95/EU) würden international Schutzberechtigte bzgl. Sozialhilfeleistungen, medizinischer Versorgung und Wohnung nicht anders als griechische Staatsangehörige behandelt. Unerheblich sei, dass anerkannt Schutzberechtigte regelmäßig weder über Sprachkenntnisse noch Unterstützung von Familienmitgliedern verfügten. Der Senat hat auf Antrag des Klägers mit Beschluss vom 23.01.2017 die Zulassung der Berufung abgelehnt, soweit das Verwaltungsgericht die Klage gegen Nr. 1 und 2 des angefochtenen Bescheids vom 23.01.2017 abgewiesen hat, und die Berufung im Übrigen zugelassen. Der Kläger begründet die Berufung – unter Bezugnahme auf diverse erstinstanzliche Rechtsprechung und Erkenntnisse verschiedener Nichtregierungsorganisationen- damit, dass die Abschiebungsandrohung rechtswidrig sei, weil bezüglich Griechenlands ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG bestehe. Maßgeblich sei insoweit nicht nur die rechtliche Gleichstellung mit Inländern bzgl. Sozialsystem und Zugang zu Wohnungs- und Arbeitsmarkt, sondern auch die Umsetzung der rechtlichen Vorgaben und die tatsächlichen Verhältnisse. Es gebe für anerkannte Flüchtlinge in Griechenland praktisch keine staatliche Unterstützung, keinen Zugang zum Arbeitsmarkt und keine Möglichkeit Unterkunft zu erlangen. Anerkannte Flüchtlinge seien von einer Integration praktisch ausgeschlossen und könnten unmöglich gleich den Inländern am gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben teilhaben. Sozialhilfe sei ebenso wenig erreichbar, da diese einen mehrjährigen dauerhaften Aufenthalt in Griechenland erfordere. Dabei gehe es nicht um einen bestimmten Lebensstandard oder eine Wohnung, sondern darum, dass anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland der Verelendung preisgegeben würden, weil sie buchstäblich „Nichts“ hätten. Griechische Staatsangehörige könnten sich in prekären Lagen auf ein Netz verwandtschaftlicher Beziehungen verlassen, das sie auffange. Diese Möglichkeit bestehe für anerkannt Schutzberechtigte nicht. All dies entspreche auch den Erfahrungen des Klägers, der in Griechenland obdachlos gewesen sei und habe betteln müssen. Es bestehe außerdem ständig die Gefahr fremdenfeindlicher Übergriffe, ohne dass die griechische Polizei schutzfähig wäre – sie beteilige sich vielmehr sogar an Übergriffen. Der griechische Staat zeige zwar gelegentlich Bestrebungen, an der Situation etwas ändern zu wollen, diese Ankündigungen blieben aber ohne tatsächliches Ergebnis. Es sei nicht davon auszugehen, dass der griechische Staat hieran nichts ändern könne. Vielmehr sei diese eine Frage danach, wie der griechische Staat seine vorhandenen Ressourcen verteilen wolle. Der Kläger beantragt, Ziffer 3 (Ausreiseaufforderung und Androhung der Abschiebung nach Griechenland) des Bescheids der Beklagten vom 23.01.2017 sowie Ziffer 4 des bezeichneten Bescheids unter Abänderung des am 28.03.2017 zugestellten Urteils des Schleswig- Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 24.03.2017 (5 A 216/17) aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie begründet dies damit, dass nach Erkenntnissen einiger Verwaltungsgerichte anerkannt Schutzberechtigte, die nach Griechenland zurückkehrten, Zugang zum Cash-Card-Programm des UNHCR hätten. Auch seien weitere Hürden zur Erlangung staatlicher Unterstützung – wie der Wohnraumnachweis – weggefallen. Eine Gleichgültigkeit könne dem griechischen Staat nicht unterstellt werden, da durchaus Programme zur Unterstützung der anerkannt Schutzberechtigten existierten, diese aber aus finanziellen Gründen nicht umgesetzt werden könnten. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sei das Fehlen verwandtschaftlicher Beziehungen, deren Unterstützung sich notfalls bedient werden könnte, unerheblich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese waren – wie die Erkenntnismittelliste und ihre Ergänzung – Gegenstand der mündlichen Verhandlung.