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Urteil

2 K 648/19

VG Meiningen 2. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Die derzeitigen Lebensverhältnisse in Griechenland setzen rückkehrende Schutzstatusinhaber einer beachtlichen Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung aus (Anschluss an VG Magdeburg, Urt. v. 10.10.2019 - 6 A 390/19).(Rn.28)
Tenor
I. Der Bescheid vom 02.05.2019 wird aufgehoben. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die derzeitigen Lebensverhältnisse in Griechenland setzen rückkehrende Schutzstatusinhaber einer beachtlichen Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung aus (Anschluss an VG Magdeburg, Urt. v. 10.10.2019 - 6 A 390/19).(Rn.28) I. Der Bescheid vom 02.05.2019 wird aufgehoben. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Kammer entscheidet nach Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 02.05.2019 ist zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Bundesamt hat den Asylantrag des Klägers in Nr. 1 des Bescheids gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt, weil dem Kläger – wie er selbst einräumt – bereits internationaler Schutz in Griechenland zuerkannt worden war. Die Unzulässigkeitsentscheidung hält einer (europa-)rechtlichen Überprüfung nicht stand. Gemäß Art. 33 Abs. 2 lit. a RL 2013/32/EU können die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig ansehen, wenn ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat. Dies gilt in Situationen, in denen einem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat lediglich subsidiärer Schutz gewährt worden ist, und in Situationen, in denen einem Antragsteller dort die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist. Die Befugnis gilt jedoch in beiden Konstellationen nur, wenn der Antragsteller keinen ernsthaften Gefahren ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als Schutzberechtigten erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Europäischen Grundrechte-Charta (EUGRCh) zu erfahren. Die grundsätzlich in Art. 33 Abs. 2 lit. a RL 2013/32/EU vorgesehene Befugnis stellt eine Ausprägung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens dar, der die Mitgliedstaaten im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems zu der Vermutung berechtigt und verpflichtet, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta steht. Diese Vermutung und die Ausübung der daraus folgenden Befugnis ist nicht länger nicht gerechtfertigt, wenn erwiesen ist, dass dies in Wirklichkeit im schutzgewährenden Mitgliedsstaat nicht der Fall ist (vgl. EuGH, U. v. 19.03.2019 – C-297/17 (Ibrahim) u.a. –; B. v. 13.11.2019 - C-540/17 (Hamed und Omar); VG Köln, U. v. 28.11.2019 – 20 K 2489/18.A –, alle juris). Die Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung kommt daher (nur) dann in Betracht, wenn eine Verletzung von Art. 4 EUGRCh bzw. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) droht. Dies ist allerdings nur dann der Fall, wenn der Ausländer in dem Mitgliedstaat, der ihn als Schutzberechtigten anerkannt hat, einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als Schutzberechtigten erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 EUGRCh zu erfahren. Der Umstand, dass der Schutzstatusinhaber in diesem Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhält, ohne jedoch insofern anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass der Schutzberechtigte dort tatsächlich einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass er sich aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihm nicht erlaubte, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die seine physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder ihn in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, U. v. 19.03.2019 – C-297/17 et al. – (Ibrahim), juris). Dabei ist zu beachten, dass im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und aufgrund des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Vermutung dafür streitet, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen bzw. als Schutzberechtigte anerkannt worden sind, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der EUGRCh, der Genfer Konvention und der EMRK steht (vgl. ThürOVG, U. v. 21.12.2018 – 3 KO 337/17 –, juris). Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, sodass ein ernsthaftes Risiko besteht, dass Personen, die internationalen Schutz beantragen, bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist. Daher ist das Gericht, das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung befasst ist, mit der ein neuer Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abgelehnt wurde, in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die der Antragsteller vorgelegt hat, um das Vorliegen eines solchen Risikos in dem bereits internationalen Schutz gewährenden Mitgliedstaat nachzuweisen, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (EuGH, U. v. 19.03.2019 – C-163/17 et al. – (Jawo), juris). In der Rechtsprechung des EGMR ist geklärt, dass die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren ein gewisses „Mindestmaß an Schwere“ erreichen müssen, um ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK und Art. 4 EUGRCh zu begründen. Die Bestimmung dieses Mindestmaßes an Schwere ist relativ und hängt von allen Umständen des Falls ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenen körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen (vgl. z.B. EGMR, U. v. 13.12.2016 – Nr. 41738/10 – (Paposhvili / Belgien), HUDOC). Sofern keine außergewöhnlichen zwingenden humanitären Gründe vorliegen, die gegen eine Überstellung sprechen, ist allein die Tatsache, dass sich die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse nach einer Überstellung erheblich verschlechtern würden, nicht ausreichend, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu begründen (vgl. EGMR, B. v. 02.04.2013 – Nr. 27725/10 – (Mohammed Hussein u.a. / Niederlande u. Italien), HUDOC). Die Verantwortlichkeit eines Staates kann allerdings ausnahmsweise gegeben sein, wenn der Betroffene vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. EGMR, U. v. 21.01.2011 – Nr. 30696/09 – (M.S.S. / Belgien u. Griechenland), HUDOC). Der Europäische Gerichtshof hat mit seinen Entscheidungen vom 19.03.2019 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EGMR den Erheblichkeitsmaßstab zur Annahme einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung konkretisiert. Danach ist stets eine die Gesamtumstände des Einzelfalls berücksichtigende Bewertung erforderlich. Mit dem EuGH kann allein der Umstand, dass ein Schutzstatusinhaber in einem Mitgliedsstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedsstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhält, ohne jedoch insofern anders als die Angehörigen des Mitgliedsstaates behandelt zu werden, nur dann zu der Feststellung einer Gefahr i. S. d. insoweit mit Art. 3 EMRK wortlautgleichen Art. 4 EUGRCh führen, wenn dieser Umstand zur Folge hätte, dass sich der Betreffende aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, mithin eine Lage bestünde, in welcher der Ausländer selbst seine elementarsten Bedürfnisse nicht befriedigen können würde, d. h. sich zu waschen, zu ernähren oder eine Unterkunft zu finden. Allein staatliche Untätigkeit oder Fehler bei der Umsetzung der Art. 20 ff. RL 2011/95/EU genügen für die Annahme eines Konventionsverstoßes nicht (vgl. EuGH, U. v. 19.03.2019, a. a. O.; vgl. zum Vorstehenden VG Magdeburg, U. v. 10.10.2019 – 6 A 390/19 –, juris). Das für Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere im Zielstaat der Abschiebung kann dagegen erreicht sein, wenn der Betroffene seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 08.02.2019 – 13 A 1776/18.A –, juris). Das Gericht ist bei der Prüfung dieser Frage verpflichtet, sich zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Asylbewerber bzw. anerkannter Schutzberechtigter stehe in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der EUGRCh sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zu verschaffen, dass der Schutzstatusinhaber wegen systemischer Mängel in den Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender, Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Dies entspricht dem Maßstab des „real risk“ in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. NdsOVG, B. v. 06.06.2018 – 10 LB 167/18 –, juris). Die Widerlegung der oben genannten Vermutung setzt deshalb voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Betroffenen im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG, B. v. 19.03.2014 – 10 B 6/14 –; ThürOVG, U. v. 21.12.2018 – 3 KO 337/17 –; siehe zum vorgenannten ferner VG Köln, U. v. 06.06.2019 – 8 K 8451/18.A –, alle juris). Die Gefahr einer Rechtsverletzung von Art. 4 EUGRCh bzw. Art. 3 EMRK hängt demzufolge unter anderem von dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit sowie von weiteren individuellen Faktoren wie etwa familiären oder freundschaftlichen Verbindungen ab. In jedem Einzelfall sind außerdem z.B. die Vermögensverhältnisse, der (Aus-)Bildungsstand und andere auf dem Arbeitsmarkt nützliche Eigenschaften zu berücksichtigen (vgl. OVG NRW, B. v. 08.02.2019 – 13 A 1776/18.A –, juris). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kommt die Kammer zur Überzeugung, dass nach Griechenland zurückkehrende Schutzberechtigte der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sind. Die derzeitigen (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylG) Lebensbedingungen für nach Griechenland zurückkehrende Schutzberechtigte hat das Verwaltungsgericht Magdeburg unter erschöpfender Auswertung der – auch der Kammer vorliegenden – Erkenntnismittel in seinem Urteil vom 10. Oktober 2019 – 6 A 390/19 –, juris wie folgt dargestellt: „aa) Nach Art. 33 PD 141/2013 haben Begünstigte internationalen Schutzes Zugang zu Unterbringung unter denselben Bedingungen und innerhalb der Grenzen, wie sie für Drittstaatsangehörige, die sich legal in Griechenland aufhalten, Anwendung finden. Allgemeine und insbesondere staatlich geleitete Einrichtungen zur Unterbringung anerkannter Flüchtlinge oder Begünstigter des subsidiären Schutzes gibt es in Griechenland nicht, (teil-)staatliche Unterbringungsstrukturen beschränken sich für griechische Staatsangehörige wie für Ausländer gleichermaßen auf die Unterbringung in Obdachlosenunterkünften. So gibt es in Athen vier Obdachlosenunterkünfte, die sowohl Schutzstatusinhabern als auch griechischen Staatsangehörigen und sonst legal aufhältigen Drittstaatsangehörigen offenstehen. Jeder und damit auch international Schutzberechtigte können einen Antrag auf Unterbringung in diesen Einrichtungen stellen, generell ist es jedoch extrem schwer, dort angenommen werden, denn diese Unterkünfte sind stets überfüllt und die Wartelisten aufgrund stetig neuer Unterbringungsanträge lang. Nach Recherchen des Griechischen Flüchtlingsrates (GRC) bleiben diejenigen, die auf eine Unterkunft angewiesen sind, sich diese aber aus eigenen finanziellen Mitteln nicht leisten können, obdachlos oder sie leben in verlassenen Häusern oder überfüllten Wohnungen. Eine gesicherte statistische Erkenntnislage zum Verbleib von anerkannt Schutzberechtigten nach Verlassen der Unterbringungsstrukturen des Asylverfahrens existiert nicht. Diejenigen, die zum Zeitpunkt der zuerkennenden Entscheidung bereits in einer Unterkunft des EU-finanzierten und durch den UNHCR betriebenen ESTIA-Programms (Emergency Support to Integration and Accommodation) wohnen, können nach übereinstimmenden Erkenntnissen und gemäß der Ministerialentscheidung vom März 2019 (MD 6382/2019) als Schutzstatusinhaber für die Dauer von sechs Monaten, Familien mit Kinder bis zum Ende des laufenden Schuljahres, besonders schutzbedürftige anerkannte Flüchtlinge (schwangere Frauen bis zu zwei Monate nach der Geburt oder Menschen mit besonders schwerwiegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen) zum Teil bis zu zwölf Monaten nach der Zuerkennung des Schutzstatus dort wohnen bleiben (Art. 6 Abs. 1, 2 MD 6382/2019). Nach Auskunft des Auswärtigen Amtes sind keine Fälle bekannt, bei denen es nach der vorgenannten Übergangszeit zu einer Räumungsaufforderung gegenüber den Schutzberechtigten gekommen ist. Der Ministerialbeschluss vom März 2019 beinhaltet jedoch, dass die Schutzstatusinhaber generell nur noch für die Dauer von max. sechs Monaten nach Erhalt des positiven Asylbescheides Unterkunft und finanzielle Hilfe erhalten sollen. Bereits Anfang Februar hatte das griechische Ministerium für Migrationspolitik angekündigt, schrittweise die Unterbringung Schutzberechtigter zu beenden und die erste Gruppe von 204 anerkannten Flüchtlingen zum Verlassen der Unterkunft bis zum 31.03.2019 aufgefordert; diese hatten ihren Schutzstatus vor August 2017 erhalten. Diejenigen Schutzstatusinhaber, die nach der zuerkennenden Entscheidung aus Griechenland ausgereist sind und von den Mitgliedstaaten dorthin zurückgeführt werden, haben keinen Anspruch auf (erneute) Unterbringung in den ESTIA-Unterkünften. Dieses Unterkunftsschema beinhaltet Mietshäuser für schutzbedürftige Asylsuchende und Flüchtlinge in Griechenland und zusätzlich Unterstützung durch Sozialarbeiter und Dolmetscher, die beim Zugang zu medizinischer Versorgung, Arbeit, Sprachkursen und Freizeitaktivitäten helfen. Die klare Mehrheit der in diesen Einrichtungen Untergebrachten sind Familien. Der UNHCR hat das Unterkunftsschema über 23 Partnerschaften mit 12 nationalen und internationalen NGOs und 11 Gemeinden implementiert; diese zusammen bieten 100 % der Unterkunftsplätze in Griechenland an. Die Einrichtungen werden in 14 Städten auf dem Festland und auf sieben Inseln angeboten, der Großteil befindet sich dabei in Athen/Attika (56 %), der Rest verteilt sich auf das Festland und dabei insbesondere auf Thessaloniki. Der GRC und METAdrasi unterstützen dabei durch soziale, rechtliche und Dolmetscherdienste, EPAPSY (Association for Regional Development and Mental Health) bietet Flüchtlingen und Asylsuchenden mit schweren psychischen Gesundheitsproblemen und Behinderungen psychologische Versorgung. Unterbringungspartner des UNHCR sind neben NGOs wie CRS, Praksis und Nostros u. a. auch die Gemeinden Athen, Thessaloniki, Trikala, Livadia sowie ein Gemeindekonsortium auf Kreta. Die Gesamtzahl der Plätze in den ESTIA-Unterkünften belief sich im September 2019 auf 25.446, wobei sich die aktuelle Kapazität nach Angaben des UNHCR aufgrund eingeschränkter Verfügbarkeit (Bau- und Renovierungsarbeiten u. ä.) tatsächlich auf 21.964 Plätze belief. Die Belegungsrate betrug 97,7 % (21.451 Plätze). Hiervon waren durch anerkannte Flüchtlinge 7.362 Plätze belegt, die Übrigen durch Asylsuchende. Eine konkret auf Schutzstatusinhaber bezogene finanzielle Unterstützung für die Lebenshaltungskosten oder für Wohnraum gewährt der griechische Staat nicht. Anspruch auf Sozialleistungen besteht für Schutzberechtigte auf derselben Basis wie für griechische Staatsbürger. Nach Auskunft des Auswärtigen Amtes (Stand: Dezember 2018) bezog keiner der in Griechenland lebenden anerkannten Schutzberechtigten wohnungsbezogene Sozialleistungen. Im Zuge der Sparpolitik 2012 wurden staatliche Sozialleistungen wie auch Wohnbeihilfen weitgehend abgeschafft. Zum 01.01.2019 wollte der griechische Staat eine wohnungsbezogene Sozialleistung auf neuer Basis wieder einführen, wonach ein Wohngeld i. H. v. 70 €, max. 210 € pro Haushalt/Monat gezahlt würde. Hierbei handele es sich jedoch lediglich um eine unterstützende, nicht bedarfsdeckende Leistung, die zudem nur von denjenigen beantragt werden kann, die sich mindestens fünf Jahre lang dauerhaft und legal in Griechenland aufgehalten haben und einen Mietvertrag vorlegen können. Mit dem Update der Stellungnahme betreffend die Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland der Stiftung Pro Asyl und RSA vom 30.08.2018 werden die Feststellungen aus dem Vorgängerbericht vom Juni 2017 auch für das Jahr 2018 bestätigt. Pro Asyl/RSA geben darin an, ihren Recherchen nach sei ihnen kein Fall eines nach Griechenland abgeschobenen international Schutzberechtigten bekannt, der nach der Rückkehr von den zuständigen Behörden eine Wohnung des UNHCR-Unterbringungsprogramms erhalten habe oder offiziell an ein Flüchtlingslager in der Region Attika (oder anderswo auf dem Festland) verwiesen worden sei. Rücküberstellte anerkannte Flüchtlinge würden zudem keinerlei Informationen über Unterbringungsmöglichkeiten oder eine Unterstützung in Form von Bargeld erhalten. Im Hinblick auf die Unterbringungssituation bestätigt der Bericht, dass nur diejenigen Schutzberechtigten, die bereits als Asylbewerber in einem Flüchtlingslager oder einer Wohnung des ESTIA-Programms untergebracht waren, in der Praxis auch nach ihrer Anerkennung für weitere sechs bzw. zwölf Monate in der gleichen Unterkunft verbleiben durften. Die Unterbringungssituation in Griechenland stelle sich laut Pro Asyl/RSA sowohl für Asylsuchende als auch für Schutzstatusinhaber weiterhin als unzureichend dar, denn die Kapazitäten sowohl in den temporären Flüchtlingsunterkünften als auch im ESTIA-Unterbringungsprogramm seien weiterhin begrenzt. So seien die Lager mit provisorischen Sommerzelten und Großzelten aufgestockt worden, um Neuankömmlinge unterzubringen, erst kürzlich wegen fehlender Eignung zur Unterbringung von Menschen geschlossene ehemalige Lagerhallen seien wieder in Betrieb genommen, um den Bedarf zu befriedigen. Diejenigen, die auch nach ihrer Schutzstatusgewährung - inoffiziell - einige Monate in den Lagern wohnen bleiben durften, hätten zwar Asylbewerberleistungen, jedoch keine weiteren Integrationsangebote erhalten und keinem von ihnen sei es möglich gewesen, eine Arbeit zu finden oder sich selbst eine Wohnung anzumieten. Eine konkrete Recherche zur Lage in der Stadt Athen bestätige unter Berücksichtigung der Angaben der Stadtverwaltung für die zwölf Obdachlosenunterkünfte in Athen und den Nachbarstädten wie Piräus die begrenzten Kapazitäten dieser Einrichtungen sowie weiterhin das Bestehen erheblicher Zugangshürden für Schutzstatusinhaber. Einige der Unterkünfte würden Flüchtlinge bereits per se nicht zulassen oder seien ausschließlich für Familien vorgesehen; einige der Unterkünfte böten Unterbringung nur für einen begrenzten Zeitraum von wenigen Tagen bzw. hätten tagsüber Schließzeiten; teilweise werde auch die Möglichkeit, sich auf Griechisch oder jedenfalls Englisch zu verständigen, zur Zugangsbedingung gemacht. Die meisten der Unterkünfte auf der Liste seien zum Zeitpunkt der Recherche voll belegt gewesen, wobei lange Wartelisten bestanden. Die Versorgung der Schutzstatusinhaber mit Nahrungsmitteln sei in der Region Attika durch Suppenküchen zumindest in dem Umfang gewährt, dass eine Mahlzeit am Tag angeboten werde, wobei die Anzahl der ausgegebenen Portion je nach Einrichtung oftmals begrenzt und zum Teil auch hier das Vorlegen einer Aufenthaltserlaubnis und Unterbringungsbescheinigung/Obdachlosigkeitsbescheinigung verpflichtend sei. Auch das Auswärtige Amt stellte in seiner Anfragebeantwortung an das VG Stade im Dezember 2018 fest, dass die kommunalen Obdachlosenunterkünfte in Athen nicht bedarfsdeckend seien. Nach Angaben des Auswärtigen Amtes böten aber NGOs wie Caritas Hellas gemischte Wohnprojekte an. Obdachlosigkeit sei in Athen hingegen kein augenscheinliches Massenphänomen, so dass von informellen Möglichkeiten der Unterkunftsfindung durch eigene Strukturen und der Inanspruchnahme landsmannschaftlicher Vernetzung auszugehen sei. Eine Anmietung von Wohnraum auf dem privatwirtschaftlichen Wohnungsmarkt ist nach übereinstimmenden Angaben dem Grunde nach möglich, in der Praxis aber häufig erschwert, da freier Wohnraum in Griechenland traditionell an Familienmitglieder, Studenten und Bekannte abgegeben wird oder die Wohnungssuchenden gelegentlich auch mit Vorurteilen konfrontiert sind. Die orthodoxe Kirche und NGOs sowie zivilgesellschaftliche Vereinigungen bieten sowohl für griechische Staatsangehörige wie für Ausländer Hilfeleistungen an, die von Hilfe bei der Wohnraumfindung über Suppenküchen, Orientierung im griechischen System bis hin zu Wohnraumangeboten reichen. So betreibt die Caritas international gemeinsam mit der armenischen Kirche und der Hilfsorganisation Giovanni XXIII das Wohnprojekt "Neos Kosmos Shelter", in welchem knapp 50 Menschen für einen Zeitraum von acht Monaten wohnen können und Hilfe bei Behördenangelegenheiten bis hin zu einer nachmittäglichen Kinderbetreuung erhalten; im Social Service Center der Caritas in Athen erhalten täglich ca. 50 Menschen Unterstützung, zudem werden Sprachkurse angeboten; die Suppenküche der Caritas Athen bietet täglich 700 Mahlzeiten. bb) Im Hinblick auf den Zugang zu Sozialleistungen, insbesondere dem im Februar 2017 eingeführten Sozialen Mindesteinkommen (KEA, Geldleistung i. H. v. 200 €/Monat, 100 € für jedes weitere Haushaltsmitglied und 50 € pro Kind; L 4389/2016) sei laut Pro Asyl/RSA für diejenigen, die weder in einer Aufnahmeeinrichtung noch in einer Unterkunft untergebracht seien, zwar theoretisch das Recht auf Beantragung von Sozialhilfe geregelt (gem. Art. 235 L 4389/2016), in der Praxis bestünden allerdings extreme Zugangshürden. Schutzberechtigte sähen sich oftmals bereits an der korrekten Registrierung bei den Steuerbehörden gehindert, da ihnen die notwendigen Nachweise über ihre Unterbringung fehlen und die meisten Finanzämter in Athen und generell die Steuerbüros auf dem Festland die Registrierung derjenigen, die ihre Unterbringung bzw. Obdachlosigkeit nicht nachweisen könnten, nicht vornehmen würden. Ohne die Registrierung bei den Steuerbehörden sei es aber nicht möglich, eine Steueridentifikationsnummer und einen Steuerbescheid zu erhalten, die jedoch wiederum Voraussetzung für die Gewährung der Sozialhilfe seien. Eine Obdachlosigkeitsbescheinigung von der Sozialbehörde der Stadtverwaltung zu erhalten, erweise sich oftmals als unmöglich, da das Verfahren zur Identifizierung von Obdachlosen und zur Bescheinigung der Obdachlosigkeit noch nicht geregelt sei und mangels Dolmetscher oft nur diejenigen behördlicherseits unterstützt würden, die wenigstens der englischen Sprache mächtig seien. Im Übrigen stelle die Stadt Athen bei Obdachlosigkeit Bescheinigungen nur an diejenigen aus, die von Sozialarbeitern auf der Straße angetroffen werden, ein Verfahren für diejenigen, die unter prekären Bedingungen in verlassenen oder zum Bewohnen ungeeigneten Gebäuden leben oder umherziehen, gäbe es nicht. Mit der fehlenden Wohnsitzbescheinigung und eines Steuerbescheides könnten die Schutzberechtigten dann auch kein Bankkonto eröffnen. cc) Die staatliche Arbeitsvermittlung OAED hat 2018 ihre Registrierungspraxis dahingehend geändert, dass nunmehr auch Personen, die in Lagern leben oder obdachlos sind, registriert werden. Voraussetzung hierfür ist aber weiterhin der Nachweis der aktuellen Unterbringung bzw. der Obdachlosigkeit. Die Umstellung der Verwaltungspraxis führte dazu, dass innerhalb weniger Monate knapp 3.000 Schutzberechtigte aus dem Unterkunftsprogramm ESTIA registriert werden konnten. Diese Registrierung berechtigt mit Erhalt der Arbeitslosenkarte unter anderem zur kostenlosen Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Nach Angaben von Pro Asyl/RSA sei den Betreffenden, die sich nicht im ESTIA-Programm befinden, die Möglichkeit der Registrierung weiterhin verschlossen, da sie keinen Steuerbescheid vorlegen können oder keine Obdachlosigkeitsbescheinigung ausgestellt bekommen, weil es an einer nationalen Zuständigkeitsregelung für die Ausstellung der Unterbringungs-/Wohnnachweise fehle. Denn die Mehrheit der Lager auf dem Festland werde nicht offiziell von einer Behörde betrieben, so dass unklar sei, welche Behörde für die Ausstellung der Bescheinigung verantwortlich sei. Programme zur Förderung der Beschäftigung von Schutzberechtigten führe die OAED nicht durch. Nur diejenigen, die bereits in Griechenland gearbeitet und ihrer Arbeitsstelle verloren haben, seien für eine begrenzte Zeit und unter weiteren Bedingungen zum Bezug von Arbeitslosenhilfe berechtigt. Eine nationale Strategie oder gezielte Maßnahmen zur Integration von Flüchtlingen in den Arbeitsmarkt, zum Erlernen der Sprache, zur Aufnahme einer Berufsausbildung oder einer Weiterbildung würden nicht existieren. dd) Im Januar 2019 hat Pro Asyl ihren Bericht durch die Schilderung des Falles einer Flüchtlingsfamilie (Eheleute und zwei Kinder), die aus der Schweiz nach Griechenland abgeschoben worden war, ergänzt. Information oder Unterstützung nach der Ankunft in Athen habe die Familie nicht erhalten und deshalb zwei Tage im Park schlafen müssen. Auch verschiedene um Hilfe ersuchte NGOs hätten der Familie mitgeteilt, es gäbe keine Unterkünfte für anerkannte Flüchtlinge und selbst habe sich die Familie keine Wohnung leisten können. Trotz aller Bemühungen habe ein Platz für die Familie nicht gefunden werden können, denn das ESTIA-Programm des UNHCR sei nicht für anerkannte Flüchtlinge vorgesehen und die Zugangshürden zu den Obdachlosenunterkünften habe die Familie nicht überwinden können. Der Antrag auf Sozialhilfe sei mangels der Möglichkeit, eine Wohnadresse anzugeben, abgelehnt worden. Die Familie habe mangels Regelung, wie Personen, die in informellen Unterbringungen (besetzte Häuser, Abbruchhäuser, das Sofa eines Freundes etc.) leben, als obdachlos zu identifizieren sind, für den Sozialhilfeantrag auch keine Obdachlosenbescheinigung der Stadtverwaltung vorlegen können. ee) Nach Angaben des Ministeriums für Migrationspolitik erhalten Schutzstatusinhaber, die das ESTIA-Programm verlassen, finanzielle Unterstützung für weitere drei Monate und sollen vorrangig beim Berufsausbildungsprogramm berücksichtigt werden, dass in Zusammenarbeit mit dem Arbeitsministerium künftig implementiert werden soll. Eine konkrete Umsetzung steht derzeit noch aus. Finanziert durch die Generaldirektion Migration und Inneres der Europäischen Kommission (DG HOME) und unter Federführung der International Organization for Migration (IOM) ist mit Unterstützung des griechischen Staates zum 01.06.2019 das HELIOS 2-Programm (Hellenic Integration Support for Beneficiaries of International Protection) gestartet, welches für die Dauer von Juni 2019 - November 2020 ausgelegt ist. Das Pilotprojekt zur Integration „HELIOS“ war bereits im Jahr 2018 gestartet, aber zunächst auf 120 Personen in der Gegend von Thiva und Livadia begrenzt. In enger Zusammenarbeit mit nationalen Behörden und erfahrenen Partnern zielt das Projekt auf die Unterstützung der Integration von Schutzstatusinhabern, die derzeitig in Übergangsunterkünften leben, in die griechische Gesellschaft ab. Das Programm beinhaltet Integrationskurse, Unterbringungsunterstützung, Unterstützung der Beschäftigungsfähigkeit, Integrationsüberwachung und Sensibilisierung der Gastgesellschaft. Das Projekt zielt auf die Erhöhung der Perspektiven zur Selbstständigkeit der Schutzstatusinhaber ab und soll sie dabei unterstützen, ein aktives Mitglied der griechischen Gesellschaft zu werden. Zudem soll ein Integrationsmechanismus für Inhaber internationalen Schutzes geschaffen werden, der zu einem Rotationsmechanismus für das gegenwärtige temporäre Unterbringungssystem führen soll. Die Zielgruppe des HELIOS-Projektes sind die nach dem 01.01.2018 anerkannten Schutzberechtigten. Partner des Projekts sind der Katholische Hilfsdienst (CRS), der Dänische Flüchtlingsrat Griechenland (DRC Greece), der Griechische Flüchtlingsrat (DRC) und Solidarity Now. Das Projekt bietet dabei eine unabhängige Lebensführung einschließlich finanzieller Hilfen zur Anmietung eigenen Wohnraums. Voraussetzung ist neben dem Schutzstatus (Flüchtling oder subsidiärer Schutz) die Anerkennung nach dem 01.01.2018 und die offizielle Registrierung und Unterbringung in einem offenen Unterbringungszentrum, Aufnahme- und Identifikationszentrum (RIC), einem Hotel des IOM-FILOXENIA-Projekts oder des ESTIA-Programms. Die Teilnehmer erhalten neben Informationen, Unterstützung und finanziellen Hilfen bei der Wohnungsfindung eine allgemeine finanzielle Starthilfe (einmalige Auszahlung von 440 € für Alleinstehende und bis zu 1.490 € für Familien mit sechs oder mehr Personen). Der monatliche Zuschuss zu den Mietkosten beträgt 162 € (Alleinstehende) bis zu 630 € (Familien mit sechs oder mehr Personen). Erforderlich ist die Vorlage eines über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten laufenden Mietvertrages, für jedes Haushaltsmitglied das Dokument über den Schutzstatus (Asylum Seeker´s Card oder griechische Aufenthaltserlaubnis) und eines Dokuments über ein Konto bei einer griechischen Bank, ferner eines Kontoauszuges mit der IBAN des Vermieters, da die finanziellen Mittel nur unbar ausgezahlt werden. Die finanzielle monatliche Unterstützung zu den Mietkosten für diejenigen, die bis zum 31.01.2019 den Schutzstatus zuerkannt erhalten haben, erfolgt für die Dauer von sechs Monaten, für diejenigen, denen der Schutzstatus zwischen dem 01.02.2019 und dem 30.09.2019 zuerkannt wurde, für mindestens sechs Monate, max. 12 Monate in Abhängigkeit von der Dauer ihres bisherigen Aufenthalts in der zu finanzierenden Unterkunft. Gleiches gilt für diejenigen, denen der Schutzstatus nach dem 01.10.2019 gewährt (werden) wird, wobei das derzeitig vorgesehene Ende des Projektes im November 2020 die maximale Förderdauer markiert. Aus den Hinweisblättern zu diesem Projekt ergibt sich jedoch, dass die Teilnahme bis spätestens zum 30.09.2019 beantragt werden muss. vgl. zum Vorstehenden: AIDA: Country Report: Greece, 2018 Update, S. 185 ff.; UNHCR Greece, ESTIA Accommodation Capacity Weekly Update, Stand: 24.09.2019; UNHCR Greece, Population breakdown in ESTIA Accommodation Scheme, Stand: 24.09.2019; UNHCR Greece, Accommodation Update, August 2019; Pro Asyl, Art. v. 18.04.2019: "Anerkannte raus! In Griechenland müssen Geflüchtete ihre Wohnungen zwangsweise räumen"; Auswärtiges Amt, Amtshilfeersuchen in Rückführungsangelegenheiten, Anfragebeantwortung v. 06.12.2018 an das VG Stade - Lage anerkannter Schutzberechtigter in Griechenland; AA, Anfragebeantwortung v. 26.09.2018 an das VG Schwerin; IOM: Hellenic Integration Support for Beneficiaries of International Protection (HELIOS), allgemeine Übersicht, Hinweisblätter, Handbuch; Pro Asyl/Refugee Support Aegean (RSA): Update Stellungnahme Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland v. 30.08.2018; Pro Asyl/RSA: Abschiebung ins Nichts: Zur Situation von anerkannten Flüchtlingen in Griechenland v. 07.01.2019; Caritas Griechenland, https://www.caritas-international.de/hilfeweltweit/europa/griechenland/fluechtlingshilfe-griechenland; ff) Bei der Integration anerkannter Schutzberechtigter in Griechenland spielen Nichtregierungsorganisationen eine wesentliche Rolle, denn diese sind oftmals Umsetzungspartner der internationalen Hilfsprojekte der EU und des UNHCR. Sie helfen bei der Beantragung von Sozialversicherungs- und Steuernummer, bieten Griechisch-Sprachkurse und unterstützen bei der Arbeitsplatzsuche. Schwerpunkt der Tätigkeit der NGOs sind dabei die Ballungsräume Athen und Thessaloniki. Staatliche Hilfsangebote konkret für Schutzberechtigte gibt es nicht. Besondere Schwierigkeiten im Vergleich zu Personen, die Griechenland nach Zuerkennung des Schutzstatus nicht verlassen haben, liegen für die ausgereisten Schutzstatusinhaber darin, dass ihnen der Zugang zu den Leistungsvoraussetzungen des griechischen Sozialstaats aufgrund ihrer (vorübergehenden) Abwesenheit erschwert wird, denn die Leistungsgewährung setzt in der Regel einen dauerhaften und legalen Aufenthalt über einen zusammenhängenden Zeitraum von fünf Jahren voraus, wobei der dauerhafte Aufenthalt grundsätzlich durch eine inländische Steuererklärung des Vorjahres dokumentiert wird. Zur Sicherung des Lebensunterhalts steht Asylsuchenden und Schutzstatusinhabern grundsätzlich die Teilnahme am EU-finanzierten sog. cash-card-Programm offen, dessen Auszahlungsbetrag etwas unterhalb des Niveaus der 2017 eingerichteten sozialen Grundsicherung liegt. Der UNHCR bietet darüber Bargeld-Unterstützung als Teil des ESTIA-Programms, finanziert durch die EU-Kommission und mit Unterstützung des Internationalen Verbandes der Rotkreuz- und Halbmondgesellschaften (IFRC) sowie des Katholischen Hilfsdienstes (CRS). Seit April 2017 haben 128.621 berechtigte Personen finanzielle Unterstützung wenigstens einmal erhalten. Die Berechtigung wird auf Basis des Einreisedatums, des Rechtsstatus und des derzeitigen Aufenthaltes bestimmt. Im August 2019 waren von den 74.349 berechtigten Personen 13.900 Inhaber eines internationalen Schutzstatus, 31 % all derjenigen, die finanzielle Unterstützung im August erhielten, waren Familien mit fünf oder mehr Mitgliedern, 33 % waren alleinstehende Erwachsene; 74 % der Berechtigten kamen aus Syrien, Afghanistan, dem Irak und der Demokratischen Republik Kongo. Der zugeteilte Zahlungsbetrag orientiert sich an der Familiengröße und bewegt sich zwischen 90 € für einen Alleinstehenden in einer Unterkunft mit Verpflegung, bis zu 550 € für eine Familie mit sieben Mitgliedern oder mehr in einer Unterbringungseinrichtung mit Selbstverpflegung. 41 % der Berechtigten leben in Attika, 23 % momentan auf den griechischen Inseln und weitere 18 % in Zentral-Mazedonien. Im Juli 2019 profitierten 13.800 anerkannte Flüchtlinge von der finanziellen Unterstützung, davon 7.336 als Schutzstatusinhaber im ESTIA-Programm untergebracht. Von den in den UNHCR-Unterkünften lebenden anerkannten Flüchtlingen haben 95 % eine Sozialversicherungsnummer, 70 % eine AFM Steuernummer, 35 % sind bei der OAED registriert und 5 % haben ein Bankkonto. Die Ausstellung der Sozialversicherungsnummer (AMKA) war im Juli 2019 als Folge des Widerrufs eines Rundschreibens im Hinblick auf die Ausstellung der AMKA eingestellt, wodurch neu ankommende Asylsuchende beim Zugang zu Gesundheitsversorgung und sozialen Leistungen sowie ebenfalls beim Zugang zu Obdachlosenunterkünften gehindert waren. Zurückkehrenden Schutzstatusinhabers ist ein Neueintritt in das Cash-Card-Programm allerdings nicht möglich. gg) Bezüglich der medizinischen Versorgung besteht in Griechenland ein Anspruch auf weitgehend kostenlose Krankenbehandlung in Krankenhäusern. Der effektive Zugang, insbesondere zu einer Notfallversorgung ist gewährleistet. Fälle von Behandlungsverweigerung sind seltene Ausnahmefälle. vgl. zum Vorstehenden: AA, Anfragebeantwortung v. 06.12.2018 an das VG Stade und Anfragebeantwortungen v. 26.09.2018 an die VG Schwerin und Greifswald; UNHCR, Fact Sheet Greece 1 – 31 July 2019; UNHCR Greece, Cash Assistance Update July 2019, August 2019; AIDA, a. a. O., S. 190. c) Neben den aus den europarechtlichen Vorgaben resultieren Gewährleistungspflichten bzw. deren Einhaltung durch die Mitgliedsstaaten ist für Inhaber eines nationalen Schutzstatus vor dem Hintergrund, dass sie Anspruch auf die Behandlung „wie Inländer“ haben, auch die allgemeine Lage im Zielstaat der Abschiebung in den Blick zunehmen. Danach stellen sich die Lebensbedingungen bereits für griechische Staatsangehörige als schwierig dar, denn das Land hat weiterhin mit der Finanz- und Wirtschaftskrise von 2008 und deren Folgen zu kämpfen. Griechenland ist aufgrund der seit Jahren anhaltenden Rezession im Euroraum das am höchsten verschuldete Land (im 1. Quartal 2017 auf 176,2% des Bruttoinlandsproduktes, vgl. statista.com, abrufbar unter:https://de.statista.com/statistik/daten/studie/163692/umfrage/staatsverschuldung-in-der-eu-in-prozent-des-bruttoinlandsprodukts/), Ende 2018 belief sich die Verschuldung auf 181,1%, in Zahlen 339,87 Mrd. Euro, der Wirtschaftsleistung, im ersten Quartal 2019 bereits auf 337,41 Mrd. Euro/181,9 % (vgl. https://ec.europa.eu/eurostat/statisticsexplained/index.php?title=Special%3ASearch&search=Staatsverschuldung+Griechenland; Statista.com). Das für Griechenland infolge der Finanzkrise aufgelegt Hilfsprogramm endete zwar im August 2018, die Erfüllung der Voraussetzungen zur Auszahlung der Hilfsgelder führte dabei im Land aber zu erheblichen Einschnitten. Denn durch die Sparmaßnahmen wurden viele staatliche Unterstützungsleistungen gekürzt und im Gegenzug Steuern erhöht, wodurch ein Großteil der griechischen Bevölkerung betroffen war. So nahm Griechenland im Mai 2016 Gesetzesänderungen vor, wonach die Renten gekürzt und die Mehrwertsteuer für viele Lebensmittel auf 24% wie auch die Einkommenssteuer angehoben wurde. Benzin, Diesel, Heizöl und Strom haben sich entsprechend ebenfalls verteuert. Mit dem Ende des EU-Hilfsprogramms unterliegt das Land weiterhin der Verpflichtung zur Rückzahlung der finanziellen Hilfen i. H. v. knapp 289 Mrd. Euro, die sich nach den neuen Abreden über Jahrzehnte hinziehen wird. Angesichts des niedrigen Brutto-Inlands-Produkts ist das Verhältnis zur Schuldenlast weiterhin extrem hoch, wiewohl die Wirtschaft in den vergangenen zwei Jahres leicht gewachsen ist. Die allgemeine Arbeitsmarktlage in Griechenland ist gleichwohl weiterhin schlecht. Migration hat in der Vergangenheit vor allem in der Landwirtschaft, dem Bauwesen, bei haushaltsnahen und sonstigen Dienstleistungen stattgefunden; bei entsprechenden Fähigkeiten bestehe laut Auswärtigem Amt auch die Möglichkeit zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bei NGOs als Dolmetscher oder Team-Mitarbeiter. Die staatliche Arbeitsagentur OAED hat demgegenüber bereits für Griechen kaum Ressourcen für die aktive Arbeitsvermittlung, ein gesondertes Programm zur Arbeitsmarktintegration von Flüchtlingen gibt es bislang offiziell noch nicht. Die Arbeitslosenquote in Griechenland ist - gerade im EU-Vergleich - hoch und beträgt (Stand: Juli 2019) 17,2 %. Sie ist damit im EU-Raum die höchste (Durchschnitt: 6,3 %); selbst Italien und Spanien, die in den vergangenen Jahren durch die Eurokrise und die anschließenden staatlichen Sparmaßnahmen ebenfalls mit hoher Erwerbslosigkeit zu kämpfen hatten, weisen aktuell deutlich geringere Arbeitslosenzahlen auf (Italien: 9,9 %, Spanien: 13,9 %; Daten nach statista, abgerufen am 30.09.2019: https://de.statista.com/statistik/daten/studie/160142/umfrage/arbeitslosenquote-in-den-eu-laendern/); die Jugendarbeitslosigkeit in Griechenland ist mit 39,6 % europaweit ebenfalls die höchste (Stand: Juli 2019, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/74795/umfrage/jugendarbeitslosigkeit-in-europa/, abgerufen am 20.09.2019) und Langzeitarbeitslosigkeit stellt weiterhin ein großes Problem dar (von den 17,2 % sind 70,6 % Langezeitarbeitslose). Seit 2008 sind aufgrund der Wirtschaftslage nach Schätzungen 1 Millionen Arbeitsplätze verloren gegangen, besonders im Baugewerbe, im verarbeitenden Gewerbe und dem Handel. Das durchschnittliche Pro-Kopf-Einkommen in Griechenland betrug im Jahr 2017 lediglich 27.820,00 Euro/Jahr - in Deutschland demgegenüber 42.400,00 Euro. Dabei liegen die Lebenshaltungskosten in Griechenland nur geringfügig unter denen in Deutschland, bedingt durch Steuererhöhungen und allgemeine (fremdgesteuerte) Preissteigerungen. So sind u. a. die Preise für die Anmietung von Wohnraum in den vergangenen Jahren insbesondere in den Ballungsgebieten wie in Athen deutlich angestiegen (vgl. https://www.handelsblatt.com/unternehmen/dienstleister/wohnungsnot-so-wehren-sich-die-griechen-gegen-airbnb/24093070.html?ticket=ST-8990303-XL75x5H5v7Hp7yNeWq1f-ap3, allein in Athen um durchschnittlich 17 %). Haben im Jahr 2017 noch 112.247 Menschen in Griechenland einen Asylantrag gestellt (davon 56.940 als Erstantragsteller), waren es im Jahr 2018 nur noch rund (davon 65.000 als Erstantragsteller), dies allerding mit einem Anstieg an Erstantragstellern um 14% im Vergleich zum Vorjahr; zum 31.12.2018 waren allerdings noch 76.300 Asylverfahren offen (vgl. Eurostat, https://ec.europa.eu/eurostat/tgm/table.do?tab=table&plugin=1&language=en&pcode=tps00176 und https://ec.europa.eu/eurostat/documents/2995521/9665546/3-14032019-AP-EN.pdf/eca81dc5-89c7-4a9d-97ad-444b6bd32790), zum Ende des zweiten Quartals noch 82.900, bei 1.244/1 Mio. Einwohner Erstasylanträgen allein im zweiten Quartal (vgl. Eurostat, https://ec.europa.eu/eurostat/web/products-eurostat-news/-/DDN-20190926-1?inheritRedirect=true&redirect=%2Feurostat%2Fweb%2Fasylum-and-managed-migration%2Fpublications) und rund 5.750 registrierten Asylbewerbern allein im Juli, davon 5.555 Erstantragsteller (vgl. Statista, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/521883/umfrage/asylbewerber-in-griechenland/). Im Jahr 2017 erhielten 12.015 Schutzsuchende in Griechenland internationalen Schutz, im Vergleich dazu 2018 insgesamt 15.480 (325 weitere erhielten einen Aufenthalt aus humanitären Gründen) und bislang haben allein im ersten Halbjahr 2019 rund 8.220 Asylsuchende eine zuerkennende Entscheidung erhalten.“ Nach alledem geht die Kammer davon aus, dass es beachtlich wahrscheinlich ist, dass eine angemessene Unterbringung für nach Griechenland zurückkehrende Schutzsuchende nicht erreichbar ist. Dabei legt das Gericht zugrunde, dass ihnen der Staat keinen sozialen Wohnraum gewähren wird, da die vorgehaltenen Einrichtungen nach den Erkenntnissen überfüllt sind und ein Platz dort regelmäßig nicht zugänglich sein dürfte. Die vorhandenen Obdachlosenunterkünfte sind ihrer Zahl nach nicht ausreichend, um – wenigstens für einen Übergangszeitraum – jedem rückkehrenden Schutzstatusinhaber Obdach zu bieten, wobei die Konkurrenz mit den griechischen Staatsangehörigen bzw. sonstigen Drittstaatsangehörigen um diese Plätze und die bestehenden langen Wartezeiten bis zur Zugangsgewährung die Wahrscheinlichkeit, dort unterzukommen, noch wesentlich herabsetzen. Soweit das Auswärtige Amt auf die Möglichkeit informeller Unterkünfte und den Rückgriff auf Netzwerke verweist, steht dies der Annahme der fehlenden Obdachsicherung nicht entgegen. Denn es erscheint lebensfremd anzunehmen, dass nach Griechenland rückkehrende Schutzstatusinhaber sofort auf bekannte Strukturen zurückgreifen können, mit deren Hilfe sie Obdach sowie Zugang zu sanitären Einrichtungen und sonstiger Versorgung finden. Ungeachtet dessen sind die Betroffenen auch dann weiterhin als obdachlos zu qualifizieren, weil sie eben keinen festen offiziellen Wohnsitz haben und die informal settlements den Anforderungen an eine menschenwürdige Unterkunft im Regelfall nicht genügen (VG Magdeburg, U. v. 10.10.2019 – 6 A 390/19 –, juris). Soweit Schutzberechtigte bis zu ihrer Ausreise in den durch das UNHCR betriebenen ESTIA-Einrichtungen untergebracht gewesen sein mögen, wird ihnen einer solcher Platz bei Wiedereinreise nicht mehr zur Verfügung gestellt. Wenn in der Rechtsprechung ausgeführt wird, dass Schutzberechtigte diesen Umstand selbst vertreten müssten, weil sie sich ihrer Unterkunft durch ihre Ausreise sehenden Auges begeben hätten (vgl. etwa OVG Schleswig-Holstein, U. v. 06.09.2019 – 4 LB 17/18 –; VG Osnabrück, U. v. 02.09.2019 – 5 A 326/18 –, beide juris), steht dies nach Auffassung der Kammer der Feststellung einer unmenschlichen Behandlung nicht entgegen. Der Umstand, dass maßgeblich darauf abzustellen ist, dass der Verstoß gegen die Rechte aus Art. 3 EMRK und Art. 4 EUGRCh unabhängig von dem Willen des Betroffenen drohen müsse (EuGH, U. v. 19.03.2019 – C-297/17 et al. – (Ibrahim), juris), ist allein zukunftsgerichtet zu betrachten. Es ist ausschließlich entscheidend, ob der Schutzberechtigte in der Situation, in der er sich zum Zeitpunkt der Entscheidung befindet, dem „real risk“ einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt ist oder ob er sich aus dieser (auch mit einiger Anstrengung) aus eigener Kraft befreien kann; dagegen kommt es nicht darauf an, wie und warum er in diese Situation gekommen ist. Die menschenrechtlichen Mindeststandards sind einer Relativierung, die einer Sanktion für vorangegangenes Tun gleichkäme, nicht zugänglich (vgl. zum nationalen Recht der Existenzsicherung BVerfG, U. v. 05.11.2019 – 1 BvL 7/16 –, juris). Dabei hat die Kammer nicht die Überzeugung gewonnen, dass es Schutzberechtigten typischerweise gelingen könnte, aus eigener Kraft eine angemessene Unterkunft in Griechenland auf dem Wohnungsmarkt zu erlangen und diese zu unterhalten. Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist schon deshalb als kaum gegeben zu qualifizieren, weil nicht einmal hinreichend Arbeitsplätze für die griechische Bevölkerung bestehen. Es leuchtet ohne weiteres ein, dass Schutzberechtigte mit geringen Sprachkenntnissen allenfalls im Ausnahmefall eine Erwerbstätigkeit werden aufnehmen können. Migration in den griechischen Arbeitsmarkt hat in der Vergangenheit vor allem in den Branchen Landwirtschaft, Bauwesen, haushaltsnahe und sonstige Dienstleistungen stattgefunden. Aufgrund der hohen Arbeitslosigkeit in Griechenland sowie Sprachbarrieren haben aber insbesondere allein reisende männliche Schutzberechtigte derzeit nur geringe Chancen, Zugang zu qualifizierter Arbeit zu finden (Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Greifswald vom 26.09.2018, S. 2). In der Praxis werden Griechen und EU-Bürger auf dem Arbeitsmarkt oft bevorzugt behandelt. Die Aussichten, eine Erwerbsarbeit zu finden, sind äußerst schlecht – insbesondere für Neuankömmlinge. Selbst wenn eine Erwerbsarbeit gefunden wird, können obdachlose Schutzberechtigte – die keine Möglichkeit haben, sich bei den Steuerbehörden zu melden oder ein Bankkonto zu eröffnen – nicht angestellt werden. Die meisten Arbeitsmöglichkeiten bestehen in der Schattenwirtschaft und sind schlecht bezahlte, hochprekäre, unsichere und oft gefährliche Tätigkeiten ohne Sozialversicherung – hier besteht die Gefahr der Ausbeutung (vgl. OVG Schleswig-Holstein, U. v. 06.09.2019 – 4 LB 17/18 –, juris m. w. N.). Die Aufnahme von illegalen Beschäftigungsformen ist indessen schlicht unzumutbar. Vor diesem Hintergrund verbietet sich auch die Übertragung der Kammerrechtsprechung zu Bulgarien (VG Meiningen, U. v. 19.09.2019 – 2 K 22325/17 Me –; U. v. 07.10.2019 – 2 K 1201/18 Me –; U. v. 12.11.2019 – 2 K 22467/17 Me –, n. v.; vgl. mit ähnlichen Erwägungen etwa OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 16.12.2019 – 11 A 228/15.A –, juris) auf Griechenland. Denn während in Bulgarien nach den Erkenntnismitteln reale Erwerbsaussichten für Schutzberechtigte vorhanden sind, ist den Erkenntnisquellen nicht zu entnehmen, dass in Griechenland für erwerbsfähige anerkannte Schutzsuchende tatsächliche Möglichkeiten bestünden, existenzsichernde Arbeit zu finden. Zudem stehen ihnen bei einem weitgehend verschlossenen Arbeitsmarkt auch keine Ausweichmöglichkeiten zur Existenzsicherung, wie etwa die Abwanderung auf andere Arbeitsmärkte in der EU, zur Verfügung, da sie anders als Inländer keine Freizügigkeit genießen (VG Köln, U. v. 28.11.2019 – 20 K 2489/18.A –, juris). Hinzu tritt, dass die Zahl der bereits in Griechenland lebenden Schutzstatusinhaber sowie der seit dem zweiten Halbjahr 2018, jedenfalls aber bislang im Jahr 2019 wieder zu verzeichnende Anstieg ankommender Asylbewerber und die daraus resultierende Beanspruchung etwaig vorhandener (staatlicher) Ressourcen eine Verbesserung der Lage nicht erwarten lassen. Denn mit dem dadurch wachsenden Konkurrenzkampf nicht nur mit den griechischen Staatsangehörigen, sondern eben auch den anderen, stetig hinzukommenden Schutzberechtigten um etwaig vorhandenen Wohnraum und auf dem Arbeitsmarkt ist der oben dargelegte status quo eher wahrscheinlich als eine Besserung der Lebensbedingungen (VG Magdeburg, U. v. 10.10.2019 – 6 A 390/19 –, juris). Fehlt es den in Griechenland Schutzberechtigten aber an zur Verfügung gestelltem oder zu erwirtschaftenden Obdach, wird damit – wie aus den oben referierten Erkenntnisquellen folgt – zugleich der Zugang zu weiteren existenzsichernden, Transfer- und Integrationsleistungen bis zur Unmöglichkeit erschwert. Trotz formaler Gleichstellung mit griechischen Staatsbürgern in Bezug auf soziale Leistungen ist es international Schutzberechtigten aufgrund administrativer und bürokratischer Hürden, einer unzureichenden Implementierung der gesetzlichen Regelungen und infolge der Auswirkungen der ökonomischen Krise tatsächlich in der Regel unmöglich, ihre Rechte zu verwirklichen. So ist etwa Voraussetzung für jeglichen Leistungsbezug allgemeiner Sozialhilfe das Einreichen verschiedener Dokumente (Aufenthaltserlaubnis, Sozialversicherungsnummer, Bankverbindung, Steuererklärung), wobei der Nachweis des dauerhaften einjährigen Mindestaufenthalts im Inland durch die inländische Steuererklärung des Vorjahres zu erbringen ist. Dabei sind alle Unterlagen grundsätzlich online und in griechischer Sprache einzureichen, Dolmetscher werden staatlicherseits allerdings nicht gestellt (vgl. AIDA, Country Report: Greece, Update von 2018, S. 190; Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Köln vom 07.02.2018; VG Köln, U. v. 28.11.2019 – 20 K 2489/18.A –, juris). Zwar ist ein Schutzberechtigter gehalten, die mit der Flüchtlingsanerkennung verbundenen Rechte und Vorteile ggf. unter Zuhilfenahme der Gerichte von dem Mitgliedstaat einzufordern, der mit seiner Flüchtlingsanerkennung die Verantwortung für die Gewährung internationalen Schutzes übernommen hat. Dies gilt auch, wenn dies ggf. umständlich und/oder langwierig sein kann, wobei nicht erkennbar wäre, dass effektiver Rechtsschutz in Griechenland grundsätzlich nicht bereitstünde (vgl. OVG Schleswig-Holstein, U. v. 06.09.2019 – 4 LB 17/18 –, juris). Gleichzeitig geht die Kammer davon aus, dass die Möglichkeiten, effektiven Rechtsschutz zu erlangen, im Falle der Wohnungslosigkeit voraussichtlich stark eingeschränkt sind, weil bereits eine durchgängige Erreichbarkeit des Schutzberechtigten für Behörden und Gerichte nicht gewährleistet werden kann. Die Kammer ist daher davon überzeugt, dass es beachtlich wahrscheinlich ist, dass der Kläger im Falle einer Überstellung nach Griechenland unabhängig von seinen Eigenbemühungen elementare Grundbedürfnisse nicht befriedigen kann und damit einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 4 EUGRCh und Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Hiergegen spricht auch nicht, dass der Kläger bei seinem letzten Aufenthalt ein berufsbildendes Seminar besucht hat, da nicht ersichtlich ist, dass entsprechende Arbeitsangebote tatsächlich zur Verfügung stünden. Insbesondere die hohe Jugendarbeitslosigkeitsquote von beinahe 40 % in Griechenland lässt nicht erwarten, dass eine maßgebliche Nachfrage nach solchen Arbeitsleistungen bestünde, für die die erforderlichen Kenntnisse im Rahmen eines hundertstündigen Seminars vermittelt werden. Schließlich ist auch nicht zu erwarten, dass der in Griechenland lebende Onkel des Klägers bereit und wirtschaftlich in der Lage wäre, den Kläger zu unterstützen. Namentlich hat es derartige Zuwendungen in der Zeit, in der der Kläger bereits in Griechenland lebte, nicht gegeben. Diese Einschätzung der Kammer wird auch nicht durch das bei der Akte befindliche Zusicherungsschreiben der griechischen Behörden vom 08.01.2018 widerlegt. Dabei handelt es sich nach Auffassung der Kammer nicht um eine hinreichend konkrete und auf den Einzelfall bezogene Erklärung (vgl. EGMR, U. v. vom 04.11.2014 – 29217/12 – (Tarakhel / Schweiz), HUDOC), sondern um eine bloße Absichtsbekundung ohne rechtliche Bedeutung (vgl. VG Saarland, U. v. 20.09.2019 – 3 K 2100/18 –; VG Gelsenkirchen, U. v. 22.11.2019 – 17a K 2746/18.A –, beide juris). Nach alledem kann die Unzulässigkeitsentscheidung in Nr. 1 des angegriffenen Bescheides keinen Bestand haben. Wird die Unzulässigkeitsentscheidung auf die Anfechtungsklage hin aufgehoben, ist auch eine gegebenenfalls ergangene Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen – hier Nr. 2 des angegriffenen Bescheids – aufzuheben. Denn diese Entscheidung ist jedenfalls verfrüht ergangen (BVerwG, U. v. 14.12.2016 – 1 C 4/16 –, juris). Die Abschiebungsandrohung in Nr. 3 des Bescheides war aufzuheben, da die Voraussetzungen des § 35 AsylG nicht mehr vorliegen. Gleiches gilt für Ziffer 4. des Bescheids, da das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG zwingend eine (rechtmäßige) Abschiebung voraussetzt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlagen in § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt), mit dem sein Asylantrag als unzulässig abgelehnt und ihm die Abschiebung nach Griechenland angedroht wurde. Der am … 2000 geborene Kläger, syrischer Staatsangehöriger, reiste am 02.03.2019 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 25.03.2019 einen Asylantrag. Am 13.03.2019 ergab sich auf entsprechende Anfrage ein EURODAC-Treffer für Griechenland der Kategorie 1. Bei seinem persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates sowie seiner Anhörung zur Zulässigkeit seines Asylantrags am 25.03.2019 und 01.04.2019 gab der Kläger an, ihm sei bereits in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden. Er sei dort am 14.10.2017 eingereist und habe sich eineinhalb Jahre in Griechenland aufgehalten. Die ersten zwei Monate sei er in einem Zelt untergebracht gewesen und dann in ein Hotel in Thessaloniki transferiert worden. Dort sei er drei bis vier Monate gewesen bis er in ein weiteres Camp transferiert worden sei, in dem er sich bis zu seiner Ausreise aufgehalten habe. Bei seiner Einreise in die Hellenische Republik Griechenland sei der Kläger noch minderjährig gewesen. Er habe im Monat nur 30 Euro Taschengeld erhalten, welches nicht ausgereicht habe. Er habe keine vernünftige Unterkunft und Bekleidung erhalten. Er habe auch nicht zur Schule gehen können. Der Onkel des Klägers lebe in Athen, könne aber nichts für ihn tun, da er selbst 10 Kinder habe. Der Kläger könne in Griechenland nicht leben. Es gebe dort zu viele Probleme und keine Arbeit. Er habe dort einen Asylantrag gestellt, in der Hoffnung, nach Deutschland weiterreisen zu können. In Deutschland habe er einen Onkel und Cousins. In der Verwaltungsakte befindet sich ferner ein undatiertes Zertifikat der „Aristotle University Thessaloniki“, wonach der Kläger an einem 100-stündigen Seminar zum Thema „Implementation of a Pilot Program for Agricultural Education to Refugees of 15-18 Years“ teilgenommen habe. Am 03.04.2019 wurde Griechenland um Übernahme des Klägers nach der Dublin III-VO gebeten. Aus einer EURODAC-IFM-Nachricht ergibt sich eine Schutzgewährung zum 28.02.2018. Mit Bescheid vom 02.05.2019, zugestellt am 13.05.2019, lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab (Nr. 1). Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG lägen nicht vor (Nr. 2). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Sollte der Kläger die Ausreisefrist nicht einhalten, würde er nach Griechenland oder in einen anderen Staat abgeschoben, in den er einreisen dürfte oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. Der Kläger dürfe nicht nach Syrien abgeschoben werden (Nr. 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG werde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 4). Die Vollziehung wurde ausgesetzt. Hinsichtlich der Begründung wird auf den Bescheid Bezug genommen. Der Verwaltungsakte ist zudem ein Abdruck eines Schreibens des griechischen Secretary General of Migration Policy an den Präsidenten des Bundesamtes vom 08.01.2018 beigefügt, wonach allen Begünstigten internationalen Schutzes die Rechte der RL 2011/95/EU in Griechenland gewährt würden, wobei die Vorgaben der Europäischen Konvention immer beachtet würden. Am 16.05.2019 ließ der Kläger Klage erheben. Zur Klagebegründung lässt er auf seine Anhörung Bezug nehmen. Das Unionsrecht verbiete es, einen Asylantrag als unzulässig abzulehnen, wenn erwiesen sei, dass der im anderen Mitgliedsstaat Schutzberechtigte sich dort unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befinden würde. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG sei entsprechend der Rechtsprechung des EuGH zumindest einschränkend auszulegen. Er lässt beantragen, den Bescheid der Beklagten vom 02.05.2019 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid. Die Beteiligten erklärten mit Schriftsätzen vom 02.10.2019 und 10.12.2019 ihre Zustimmung zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte (1 pdf-Datei) Bezug genommen.