OffeneUrteileSuche
Beschluss

9 B 80/09

BVERWG, Entscheidung vom

12mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg. • Ein behaupteter Verfahrensmangel nach §132 Abs.2 Nr.3 VwGO bestand nicht. • Nach §88 VwGO ist das Gericht nicht an die Antragsfassung gebunden; es hat das tatsächliche Rechtsschutzbegehren aus dem gesamten Parteivorbringen zu ermitteln. • Tatsächliche Feststellungen des angefochtenen Urteils, die den Ablauf der mündlichen Verhandlung betreffen, sind für das Revisionsgericht grundsätzlich verbindlich und nur nach §119 Abs.1 VwGO zu beanstanden.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde gegen Auslegung des Klagebegehrens abgewiesen • Die Nichtzulassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg. • Ein behaupteter Verfahrensmangel nach §132 Abs.2 Nr.3 VwGO bestand nicht. • Nach §88 VwGO ist das Gericht nicht an die Antragsfassung gebunden; es hat das tatsächliche Rechtsschutzbegehren aus dem gesamten Parteivorbringen zu ermitteln. • Tatsächliche Feststellungen des angefochtenen Urteils, die den Ablauf der mündlichen Verhandlung betreffen, sind für das Revisionsgericht grundsätzlich verbindlich und nur nach §119 Abs.1 VwGO zu beanstanden. Der Kläger rügte im Berufungsverfahren die Auslegung seines ersten Hilfsantrags durch das Oberverwaltungsgericht und erhob Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht. Streitgegenstand war, ob der erste Hilfsantrag ausschließlich auf Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes gerichtet war oder auch Maßnahmen unter Verzicht auf Inanspruchnahme von Grundstück und Gebäude des Klägers umfasste. Das Oberverwaltungsgericht hatte im Urteil einen ersten Hilfsantrag so verstanden, dass er nur aktive Lärmschutzmaßnahmen bezweckt. In der mündlichen Verhandlung habe der Kläger laut angefochtenem Urteil diese Auslegung klarstellend bestätigt. Der Kläger bestritt im Nichtzulassungsverfahren, eine solche Klarstellung gegeben zu haben. Er warf dem Oberverwaltungsgericht damit Verfahrensmängel vor, insbesondere Verletzung von §88 VwGO und des rechtlichen Gehörs. • Die Beschwerde ist unbegründet; der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund eines Verfahrensmangels (§132 Abs.2 Nr.3 VwGO) liegt nicht vor. • Nach §88 VwGO darf das Gericht nicht über das Klagebegehren hinausgehen, ist aber nicht an die formale Antragssprache gebunden; es hat das wirkliche Rechtsschutzziel aus dem gesamten Parteivorbringen zu ermitteln. • Aus dem angefochtenen Urteil geht hervor, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung den ersten Hilfsantrag klarstellend dahin bestätigt hat, dass er allein auf aktive Lärmschutzmaßnahmen gerichtet sei; an diese Feststellung ist das Revisionsgericht gebunden. • Soweit der Kläger die Nichtvornahme einer solchen Klarstellung behauptet, hätte er nach §119 Abs.1 VwGO eine Berichtigung des Urteils binnen zwei Wochen nach Zustellung beantragen müssen; das Revisionsgericht darf an den in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen festhalten, auch wenn sie in den Entscheidungsgründen stehen. • Die Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe §88 VwGO oder den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, greift nicht durch, wenn von der bestätigten Auslegung des Klagebegehrens auszugehen ist. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt, dass kein Verfahrensmangel i.S.v. §132 Abs.2 Nr.3 VwGO vorliegt, weil das Oberverwaltungsgericht das tatsächliche Rechtsschutzbegehren zu Recht ermittelt und der Kläger in der mündlichen Verhandlung die Auslegung seines ersten Hilfsantrags bestätigt hat. Die behauptete abweichende Behauptung des Klägers hätte durch rechtzeitige Berichtigung nach §119 Abs.1 VwGO geltend gemacht werden müssen. Damit bleiben die Feststellungen des Berufungsgerichts zur Fassung des Antrags verbindlich und die Rügen gegen §88 VwGO und Verletzung des rechtlichen Gehörs erfolglos.