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Beschluss

3 LA 50/22

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2025:0513.3LA50.22.00
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Leitsätze
Bei Fortfall der rechtlichen Fähigkeit eines Kreistagsabgeordneten wegen seines Ausscheidens aus dem Kreistag, kann dieser eine Verletzung seiner organschaftlichen Rechtsposition durch den Kreis in einem Kommunalverfassungsstreitverfahren – hier in Gestalt einer Rechtswidrigkeitsfeststellungsklage – nicht mehr geltend machen. (Rn.7)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 6. Kammer - vom 31. August 2022 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei Fortfall der rechtlichen Fähigkeit eines Kreistagsabgeordneten wegen seines Ausscheidens aus dem Kreistag, kann dieser eine Verletzung seiner organschaftlichen Rechtsposition durch den Kreis in einem Kommunalverfassungsstreitverfahren – hier in Gestalt einer Rechtswidrigkeitsfeststellungsklage – nicht mehr geltend machen. (Rn.7) Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 6. Kammer - vom 31. August 2022 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- Euro festgesetzt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Er ist zulässig (dazu I.), aber nicht begründet (dazu II.). Zugrunde liegt ein Urteil des Verwaltungsgerichts, durch welches ein vom Kläger, damals Kreistagsabgeordneter und dadurch Mitglied des Beklagten, anhängig gemachter Kommunalverfassungsstreit als unzulässig abgewiesen wurde. Der Kläger hatte gerügt, es habe vor den am 31. März 2021 und am 29. April 2021 stattgefundenen Abstimmungen des Kreistages über die Abwahl des seinerzeitigen Landrates keine Aussprache gegeben, und die Feststellung der Unwirksamkeit der Abwahl sowie eine Wiederholung der Abstimmung begehrt. Das Verwaltungsgericht sah jedoch eine Klagebefugnis des Klägers entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO als nicht gegeben an. Die Bestimmung in § 35a Abs. 3 KrO, wonach über den Antrag, die Landrätin oder den Landrat aus ihrem oder seinem Amt abzuberufen, zweimal zu beraten und zu beschließen ist, sei lediglich eine Verfahrensvorschrift zum Ablauf der Abberufung und vermittele dem Kläger keinen durchsetzbaren Anspruch auf Durchführung von zwei Aussprachen. Auch soweit der Kläger gerügt habe, mangels Aussprache vor der Abstimmung nicht ausreichend über die Gründe für den Abwahlantrag informiert gewesen zu sein, sei bereits keine wehrfähige (Innen-)​Rechtsposition des Klägers ersichtlich, die verletzt worden sein könnte. Es existiere kein Anspruch eines einzelnen Kreistagsabgeordneten auf Herstellung eines bestimmten Kenntnisstandes vor einer Abstimmung. I. Der Zulässigkeit des Rechtsmittels steht insbesondere nicht entgegen, dass der Kläger, nachdem zuvor ausdrücklich und fristgemäß die Zulassung der Berufung beantragt worden war, innerhalb der zweimonatigen Antragsbegründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO lediglich einen im Stile einer Berufungsbegründung gehaltenen Schriftsatz eingereicht hat, in dem keiner der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO benannt wird. Für eine den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung eines oder mehrerer Berufungszulassungsgründe ist es nämlich nicht zwingend notwendig, dass der Antragsteller ausdrücklich eine der in § 124 Abs. 2 VwGO normierten Nummern oder die dort angeführten tatbestandlichen Voraussetzungen benennt. Art. 19 Abs. 4 GG verpflichtet das Oberverwaltungsgericht dazu, den Vortrag des jeweiligen Antragstellers angemessen zu würdigen und durch sachgerechte Auslegung selbstständig zu ermitteln, welche Zulassungsgründe der Sache nach geltend gemacht werden und welche Einwände welchen Zulassungsgründen zuzuordnen sind (vgl. zum Vorstehenden Beschl. d. Senats v. 16.08.2023 -3 LA 142/19 -, juris Rn. 3 m. w. N.). Bei verständiger Würdigung ist die auf den 10. Oktober 2022 datierte Antragsbegründung demnach als Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO anzusehen. Solche sind nach ständiger Rechtsprechung auch des beschließenden Senats gegeben, wenn ein Erfolg des Rechtsmittels, dessen Zulassung begehrt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie dessen Misserfolg, wobei die Zweifel das Ergebnis der Entscheidung betreffen müssen (vgl. nur Beschl. d. Senats v. 28.11.2024 - 3 LA 9/22 -, juris Rn. 4 m. w. N.). Zur Darlegung ernstlicher Zweifel erforderlich und zugleich ausreichend ist eine substanzielle Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil, die auch dadurch geleistet werden kann, dass die von derjenigen des Verwaltungsgerichts abweichende Auffassung des Rechtsmittelführers in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht konkret erläutert wird. Dies ist grundsätzlich auch mit einer in der Art einer Berufungsbegründung gehaltenen Antragsbegründung möglich (vgl. zum Vorstehenden Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 63; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 189). Indem der Kläger im Schriftsatz vom 10. Oktober 2022 gegen das Urteil unter anderem vorbringt, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von einer Unzulässigkeit der Klage ausgegangen, da es das Vorliegen einer „wehrfähigen Innenrechtsposition“ des Klägers im Rahmen des Kommunalverfassungsstreits allein anhand von § 35a Abs. 3 KrO geprüft und dabei das aus der Bestimmung des § 27 Abs. 1 KrO folgende „freie Mandat“ außer Acht gelassen habe, sucht er (jedenfalls sinngemäß) ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung darzulegen. II. Dem Zulassungsantrag bleibt gleichwohl in der Sache der Erfolg versagt, weil die Klage jedenfalls unzulässig geworden ist wegen des Fortfalls der rechtlichen Fähigkeit des Klägers, die Verletzung einer organschaftlichen Rechtsposition durch den Beklagten in einem Kommunalverfassungsstreitverfahren – hier in Gestalt einer Rechtswidrigkeitsfeststellungsklage – geltend zu machen. Das Rechtsmittelgericht hat das Vorliegen der Sachentscheidungsvoraussetzungen, einschließlich derjenigen der Vorinstanz (also insbesondere die Zulässigkeit der Ausgangsklage), in jedem Verfahrensstadium von Amts wegen zu prüfen, wobei diese auch zum für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt noch gegeben sein müssen (vgl. Urt. d. Senats v. 09.11.2022 - 3 LB 3/21 -, juris Rn. 38 m. w. N.). Im Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung gilt grundsätzlich nichts anderes (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, Vorb § 124 Rn. 32; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 102a). Eine Berufungszulassung ist nämlich nicht geboten, wenn sich bereits mit den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens zuverlässig sagen lässt, dass die angestrebte Berufung erfolglos bleiben wird (vgl. Kuhlmann/Wysk, in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 124 Rn. 19). Entsprechend liegt es auch hier. Dabei kann dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht zu Recht von einer Unzulässigkeit der Klage mangels Vorliegens einer wehrfähigen Innenrechtsposition und damit einer Klagebefugnis des Klägers entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO ausgegangen ist. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats über den Antrag auf Zulassung der Berufung fehlt es nämlich an einer Beteiligungsfähigkeit des Klägers entsprechend § 61 Nr. 2 VwGO (vgl. zur entsprechenden Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf Organe und Organteile im Kommunalverfassungsstreitverfahren bereits OVG Schleswig, Beschl. v. 18.07.2007 - 2 MB 14/07 -, juris Rn. 3) und damit an einer maßgeblichen Sachentscheidungsvoraussetzung für die Klage. Die Fähigkeit, organschaftliche Rechte in einem Organ- bzw. Kommunalverfassungsstreitverfahren geltend zu machen, besitzen Organe und Organteile nämlich grundsätzlich nur, solange sie diese Stellung auch innehaben (vgl. Lange, Kommunalrecht, 2. Aufl. 2019, Kap. 10 Rn. 31). Indem der Kläger nach der Kommunalwahl in Schleswig-Holstein am 14. Mai 2023 dem Beklagten nicht mehr angehört, ist er nicht mehr dessen Organteil und damit zugleich nicht mehr Zuordnungssubjekt organschaftlicher Rechte wie etwa des „freien Mandats“ im Sinne von § 27 Abs. 1 KrO, deren Wahrung er gegenüber dem Beklagten gerichtlich durchsetzen könnte. Zudem fehlt dem Kläger nunmehr das Feststellungsinteresse. Innenrechtssubjekte nehmen nur Funktionsinteressen der Organisation, aber nicht eigene ideelle Interessen wahr (vgl. Ehlers, NVwZ 1990, 105 ). Daher führen das Ausscheiden eines klagenden Organteils aus der Vertretungskörperschaft und damit der Wegfall der Organstellung auch zum Entfall des entsprechenden Feststellungsinteresses (vgl. Ehlers, NVwZ 1990, 105 ; Brüning, Deutsches Kommunalrecht, 5. Aufl. 2024, § 11 Rn. 14 m. w. N.: keine Klagebefugnis und kein Feststellungsinteresse, wenn ein Gemeindevertreter nicht mehr Mitglied des Gemeinderats ist). Aus diesem Grund kommt auch ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse für den Kommunalverfassungsstreit nicht in Betracht. Soweit der Kläger nunmehr mit Schriftsatz vom 21. April 2025 geltend macht, er habe ein Rehabilitationsinteresse, da er wegen der Einforderung einer Aussprache von der Mehrheit der Kreistagsabgeordneten „wie ein Querulant“ bzw. „wie der letzte Dreck“ behandelt worden sei, verhilft auch dies seiner Klage nicht zur Zulässigkeit. Sofern man im Rahmen eines Kommunalverfassungsstreits überhaupt die Möglichkeit eines persönlichen (und damit gerade nicht organschaftlichen) Rehabilitationsinteresses eines ausgeschiedenen Mitglieds einer kommunalen Vertretung anerkennen wollte (so VGH Mannheim, Urt. v. 11.10.1995 - 1 S 1823/94 -, juris Rn. 29), erforderte dies, dass der Kläger nicht nur in seiner Rechtsstellung als Organteil, sondern auch in seiner persönlichen Rechtssphäre beeinträchtigt worden wäre (vgl. Lange, Kommunalrecht, 2. Aufl. 2019, Kap. 10 Rn. 10). Weiter müsste sich dadurch eine fortdauernde, außenwirksame Stigmatisierung des Betroffenen ergeben haben mit der Eignung, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen (vgl. insoweit Urt. d. Senats v. 25.09.2023 - 3 LB 7/23 - , juris Rn. 36 m. w. N.). Um eine solche Intensität der behaupteten persönlichen Diffamierung, zumal mit Wirkung bis in die Gegenwart hinein, zu belegen, reicht der pauschal gebliebene und vor dem Hintergrund eines Hinweises des Senats zu den Erfolgsaussichten des Zulassungsantrags ergangene Vortrag des Klägers zum damaligen Geschehen nicht aus. Dass der Kläger durch die für ihn nachteilige Kostenentscheidung der ersten Instanz beschwert ist, kann nicht für sich genommen die Zulassung der Berufung rechtfertigen. Der Rechtskraft dieser Kostenentscheidung hätte der Kläger nach seinem Ausscheiden als Mitglied des Beklagten durch die Abgabe einer Erledigungserklärung entgehen und zugleich versuchen können, eine andere Kostenverteilung zu erreichen. Einen Hinweis darauf, dass aus seiner Sicht dringend eine Entscheidung in der Sache vor Ablauf der Wahlperiode erfolgen müsse, hat der Kläger dem Senat, dem er nunmehr vorwirft, die Angelegenheit gleichsam in die Erledigung laufen gelassen zu haben, schließlich nicht zukommen lassen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 22.7 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).