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Beschluss

3 LA 209/19

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2023:1229.3LA209.19.00
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Leitsätze
1. Zur Darlegung einer Divergenzrüge bedarf es eines Obersatzvergleichs durch Gegenüberstellung und einer Darlegung, worin der Widerspruch zu sehen ist. (Rn.5) 2. Auch eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes kann das Vorliegen nationaler Abschiebungsverbote begründen. (Rn.7) 3. Ein strengerer Maßstab gilt in Krankheitsfällen nur dann, wenn zielstaatsbezogene Verschlimmerungen von Krankheiten als allgemeine Gefahr oder Gruppengefahr zu qualifizieren sind. (Rn.7)
Tenor
Der Antrag der Klägerin zu 2. auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 6. Kammer, Einzelrichterin - vom 14. Oktober 2019 wird abgelehnt. Die Klägerin zu 2. trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Darlegung einer Divergenzrüge bedarf es eines Obersatzvergleichs durch Gegenüberstellung und einer Darlegung, worin der Widerspruch zu sehen ist. (Rn.5) 2. Auch eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes kann das Vorliegen nationaler Abschiebungsverbote begründen. (Rn.7) 3. Ein strengerer Maßstab gilt in Krankheitsfällen nur dann, wenn zielstaatsbezogene Verschlimmerungen von Krankheiten als allgemeine Gefahr oder Gruppengefahr zu qualifizieren sind. (Rn.7) Der Antrag der Klägerin zu 2. auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 6. Kammer, Einzelrichterin - vom 14. Oktober 2019 wird abgelehnt. Die Klägerin zu 2. trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Antrag der Klägerin zu 2., die Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Ihr Vorbringen, das gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. 1. Das Verwaltungsgericht hat die auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise des subsidiären Schutzstatus, weiter hilfsweise die Verpflichtung der Beklagten auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gerichtete Klage der Klägerin zu 2. abgewiesen. Auch unter Einbeziehung der eingereichten ärztlichen Befundberichte zur Erkrankung der Klägerin zu 2. seien die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht gegeben. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liege nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Dabei sei eine wirkliche Verschlechterung nicht schon bei einer ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen und psychischen Schäden, wenn der Asylbewerber sehenden Auges in den Tod geschickt werde oder ihm alsbald nach Rückkehr eine wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes drohe. Es sei nicht substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht worden, dass der Klägerin zu 2. bei ihrer Rückkehr eine wesentliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustands drohen könne. Von einer lebensbedrohlichen Verschlechterung des Zustands der Klägerin zu 2. habe deren Mutter im Hinblick auf vergangene Zeiträume ohne Medikation nicht berichtet. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass die zur Behandlung von Epilepsie benötigten Medikamente im Irak kostenlos erhältlich seien. 2. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der Divergenz (hierzu a>), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (hierzu b>) und eines Verfahrensmangels (hierzu c>) sind schon nicht ausreichend dargelegt bzw. liegen in der Sache nicht vor. a) Nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG ist die Berufung zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Das Vorliegen einer solchen Divergenz hat die Klägerin zu 2. nicht ausreichend dargelegt. Grundsätzlich müssen nämlich sowohl der der obergerichtlichen oder höchstrichterlichen Entscheidung zugrundeliegende Rechtssatz als auch der vom Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung aufgestellte abstrakte Rechtssatz aufgezeigt werden, der im Widerspruch steht und die Entscheidung trägt. Es bedarf dabei eines Obersatzvergleichs durch Gegenüberstellung und einer Darlegung, worin der Widerspruch zu sehen ist (vgl. Beschl. d. Senats v. 16.08.2023 - 3 LA 142/19 -, juris Rn. 15 m.w.N.). Die Klägerin zu 2. zeigt nicht auf, inwiefern ein vom Verwaltungsgericht aufgestellter abstrakter Rechtssatz von der von ihr angeführten Rechtsprechung des Bundeverwaltungsgerichts abweicht. Das Verwaltungsgericht lässt – anders als die Klägerin zu 2. offenbar meint – nicht nur eine existenzielle oder extreme Gefahr für das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG ausreichen. Es paraphrasiert im Ergebnis zutreffend lediglich die von ihm angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 17.10.2006 - 1 C 18.05 -, juris Rn. 15 f.) dahingehend, dass „eine wesentliche Verschlechterung nicht schon bei einer ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen und psychischen Schäden, wenn der Asylbewerber sehenden Auges in den sicheren Tod geschickt wurde oder ihm alsbald nach Rückkehr eine wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes droht“ (Unterstreichung nur hier). Durch die Verwendung des Wortes „oder“ wird deutlich, dass auch eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Sinne der vom Verwaltungsgericht angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 17.10.2006 - 1 C 18.05 -, juris Rn. 15) das Vorliegen eines nationalen Abschiebungsverbots begründen kann. Daran ändert die Bezugnahme des Verwaltungsgerichts auf § 60 Abs. 7 Satz 2 (seit dem 21. August 2019 Satz 3) AufenthG nichts. Ein strengerer Maßstab gilt in Krankheitsfällen nämlich nur dann, wenn zielstaatsbezogene Verschlimmerungen von Krankheiten als allgemeine Gefahr oder Gruppengefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 6 (früher § 60 Abs. 7 Satz 2) AufenthG zu qualifizieren sind (BVerwG, a.a.O., Rn. 16). b) Nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das ist vorliegend nicht dargelegt bzw. nicht der Fall. Voraussetzung für den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist, dass die im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre, bisher höchstrichterlich oder – bei tatsächlichen Fragen oder nicht revisiblen Rechtsfragen – durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt, aber klärungsbedürftig und über den zu entscheidenden Fall hinaus bedeutsam ist. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist dabei nur dann im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt, wenn eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum sie im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren. Des Weiteren muss substantiiert dargelegt werden, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte und – im Falle einer Tatsachenfrage – welche neuen Erkenntnismittel eine anderslautende Entscheidung nahelegen (stRspr des Senats, vgl. etwa Beschl. v. 29.11.2023 - 3 LA 210/19 -, juris Rn. 4 m. w. N.). aa) Davon ausgehend kommt der von der Klägerin zu 2. aufgeworfenen Frage, „ob auch im Falle einer nicht allgemeinen Erkrankung nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG erforderlich ist, dass der Asylbewerber durch die Abschiebung ‚sehenden Auges in den sicheren Tod‘ geschickt werden würde“, keine grundsätzliche Bedeutung zu. Wie sich aus den Ausführungen unter a) ergibt, ist die Frage für die Entscheidung der Vorinstanz nicht von Bedeutung, weil das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung ein entsprechendes Erfordernis nicht zugrunde gelegt hat. Außerdem ist die Frage durch die vom Verwaltungsgericht angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. bb) Auch der Frage, „ob Medikamente zur Behandlung von Epilepsie im Irak durchgängig erhältlich sind“, kommt vorliegend keine grundsätzliche Bedeutung zu. Zwar geht das Verwaltungsgericht auf der Grundlage von Erkenntnismitteln aus den Jahren 2013 und 2017 davon aus, dass dies der Fall ist. Diese Annahme ist jedoch nicht (allein) entscheidungstragend („Darüber hinaus…“). Das Verwaltungsgericht geht vielmehr davon aus, dass auch bei fehlender Behandlung der Epilepsie der Klägerin zu 2. im Irak keine wesentliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes drohe. Die Frage der Erhältlichkeit entsprechender Medikamente war deshalb für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht von (ergebnisrelevanter) Bedeutung. c) Schließlich hat die Klägerin zu 2. auch das Vorliegen eines in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) nicht in einer die Zulassung der Berufung rechtfertigenden Weise dargelegt. Zur ausreichenden Begründung der Rüge eines Gehörsverstoßes hätte auch gehört, dass die Klägerin zu 2. darlegt, dass ihr die Gelegenheit zu einem Vortrag genommen war, der nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich gewesen wäre. Denn der Anspruch auf rechtliches Gehör dient keinem Selbstzweck. Er soll vielmehr die Möglichkeit gewährleisten, sich zu den entscheidungserheblichen (rechtlichen und tatsächlichen) Gesichtspunkten zu äußern (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.08.2015 - 2 WRB 4.14 -, juris Rn. 21; OVG Schleswig, Beschl. v. 20.10.2023 - 1 LA 13/22 -, n.v.). Wie sich aus den Ausführungen unter b) bb) ergibt, war die Frage der Verfügbarkeit von Medikamenten zur Behandlung von Epilepsie im Irak für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis jedoch nicht entscheidungserheblich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).