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Beschluss

3 MB 8/23

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2023:0724.3MB8.23.00
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Leitsätze
Die Durchführung eines Termins zur Erörterung der Sach- und Rechtslage in entsprechender Anwendung von § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO in einem einstweiligen Anordnungsverfahren, in welchen eine Entscheidung auf Grundlage von § 123 Abs. 4 i. V. m. § 101 Abs. 3 VwGO durch Beschluss und in aller Regel ohne mündliche Verhandlung ergeht, dient allein der Entscheidungsvorbereitung und nicht der Entscheidung selbst. (Rn.8) In Zusammenhang mit der Durchführung eines solchen Erörterungstermins stehende Verfahrensrechtsverstöße können daher von vornherein nicht dazu führen, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren allein derentwegen aufzuheben wäre. (Rn.8) Die Gewährung von Nachteilsausgleich dient allein der adäquaten Kompensation der durch eine Erkrankung oder Behinderung bedingten Einschränkung der Fähigkeit zur Darstellung des tatsächlich vorhandenen Leistungsvermögens eines Schülers. (Rn.14) Eine schwere Redeflussstörung kann bereits in angemessener und dem aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Gebot der Chancengleichheit genügender Weise kompensiert werden, indem der tatsächliche Leistungsstand des Schülers im Wesentlichen schriftlich abgeprüft und fehlende mündliche Unterrichtsbeteiligung nicht nachteilig berücksichtigt wird. (Rn.15) Die Ausgestaltung des Nachteilsausgleichs steht grundsätzlich nicht zur Disposition des von ihm Betroffenen. (Rn.16) Die Aufhebung der Nachteilsausgleichsgewährung durch die Schulleitung erfolgt, wenn entweder die Voraussetzungen für die Gewährung des Nachteilsausgleichs nicht mehr vorliegen oder die Eltern bzw. der volljährige Schüler form- und fristgerecht beantragt hat, dass ein bewilligter Nachteilsausgleich nicht mehr gewährt werden soll. (Rn.18) Bei einem Schulwechsel ist die aufnehmende Schule nicht verpflichtet, den seitens der bisher besuchten Schule gewährten Nachteilsausgleich weiterhin zu gewähren. (Rn.22)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 9. Kammer - vom 30. Mai 2023 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 9. Kammer - vom 30. Mai 2023 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. Die am 9. Juni 2023 erhobene und bereits mit einer ersten Begründung versehene Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 30. Mai 2023 bleibt ohne Erfolg. Die auf die erstinstanzlich verfolgten Anträge zu 1. bis 3. beschränkte Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die zu ihrer Begründung vorgebrachten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage. Die Beschwerde ist nicht bereits deshalb unzulässig, weil die erste – innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO gegebene – Begründung keinen ausdrücklichen Beschwerdeantrag enthielt. Ein solcher Antrag wurde erst mit dem eine ergänzende Begründung enthaltenden Schriftsatz des Antragstellers vom 13. Juli 2023, also nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist am 30. Juni 2023 formuliert. Sofern das Rechtsschutzziel der fristgerechten Beschwerdebegründung eindeutig zu entnehmen ist, erscheint es nicht sachgerecht, die Beschwerde allein aufgrund des fehlenden Antrags zu verwerfen (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 18.11.2019 - 2 MB 2/19 -, juris Rn. 3; VGH München, Beschl. v. 06.10.2017 - 11 CS 17.953 -, juris Rn. 8; Rudisile, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: August 2022, § 146 VwGO Rn. 13c, jeweils m. w. N.). So lag der Fall auch hier, indem der Antragsteller bereits mit der fristgerechten Beschwerdeschrift vom 9. Juni 2023 deutlich gemacht hat, dass er seine auf einstweiligen Rechtsschutz gemäß § 123 Abs. 1 VwGO gerichteten erstinstanzlichen Anträge zu 1., 2. und 3. weiterverfolgt. Der mit der ergänzenden Beschwerdebegründung vom 13. Juli 2023 formulierte sinngemäße Sachantrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Bescheid vom 24. Februar 2023, in der Form des Widerspruchsbescheids vom 14. April 2023, abzuändern und seine Ursprungsform wiederherzustellen sowie zusätzlich eine Gewichtung hinsichtlich der erbrachten Leistungen des Antragstellers in den Nachteilsausgleich mitaufzunehmen und dessen Geltungsdauer bis zum Ablauf des Schuljahres 2024/2025 festzuschreiben, fasst dieses Rechtsschutzanliegen in einem Antrag zusammen und ist letztlich als – auch nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist zulässige (vgl. Kaufmann, in: BeckOK VwGO, Stand: 01.01.2020, § 146 Rn. 11 m. w. N.) – Erläuterung und Konkretisierung der bereits fristgemäß vorgebrachten Beschwerdegründe anzusehen. Substanziell neue tatsächliche bzw. rechtliche Gesichtspunkte oder einen neuen Streitgegenstand führt der Antragsteller mit dem Schriftsatz vom 13. Juli 2023 nicht ein. Die Beschwerde genügt gerade noch dem in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO normierten Darlegungserfordernis. Der Senat weist darauf hin, dass dieses an sich gebietet, dass der Beschwerdeführer darlegt, welche tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts er in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht für falsch oder unvollständig hält; er hat substantiiert auszuführen, weshalb die Überlegungen des Verwaltungsgerichts falsch sind, welche Rechtsfolgen sich daraus ergeben und was richtigerweise zu gelten hat. Dabei muss er die entscheidungstragenden Rechtssätze oder die für die Entscheidung erheblichen Tatsachenfeststellungen mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen, lediglich das Vortragen einer eigenen Würdigung der Sach- und Rechtslage, die im Ergebnis von derjenigen des Verwaltungsgerichts abweicht, reicht dabei grundsätzlich nicht aus (vgl. zum Vorstehenden: Beschl. d. Senats v. 11.11.2022 - 3 MB 15/22 -, juris Rn. 15 m. w. N.). Dabei ist insbesondere die mit der Beschwerde sinngemäß erhobene Verfahrensrüge, mit der die Abläufe um den vom Vorsitzenden der beschließenden Kammer des Verwaltungsgerichts für den 30. Mai 2023 anberaumten Erörterungstermin beanstandet werden, nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Eine solche Rüge vermag unabhängig davon, ob der behauptete Verfahrensrechtsverstoß überhaupt gegeben ist, nicht durchzugreifen. Das Rechtsmittel der Beschwerde im verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz gemäß § 146 Abs. 4 VwGO ermöglicht in den von § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO mit Blick auf die Verfahrensart gezogenen Grenzen eine umfassende, nicht etwa von der erfolgreichen Rüge eines Verfahrensfehlers abhängige Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung durch das Oberverwaltungsgericht als zweite Tatsacheninstanz. Die Durchführung eines Termins zur Erörterung der Sach- und Rechtslage in entsprechender Anwendung von § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO in einem einstweiligen Anordnungsverfahren, in welchen eine Entscheidung auf Grundlage von § 123 Abs. 4 i. V. m. § 101 Abs. 3 VwGO durch Beschluss und in aller Regel ohne mündliche Verhandlung ergeht, dient allein der Entscheidungsvorbereitung und nicht der Entscheidung selbst (vgl. Peters, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 87 Rn. 21). Vermeintliche in Zusammenhang mit der Durchführung eines solchen Erörterungstermins stehende Verfahrensrechtsverstöße können daher von vornherein nicht dazu führen, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren allein derentwegen aufzuheben wäre. Vor diesem Hintergrund verfangen die Ausführungen des Antragstellers, dass er bestimmte Dinge hätte vortragen lassen, wenn die Kammer den Erörterungstermin in der Sache durchgeführt hätte, obwohl zum Termin lediglich sein Prozessbevollmächtigter und seine Mutter erschienen waren, nicht. Die Anwürfe gegen die Vorgehensweise der Kammer gehen vorliegend, soweit man sie – wie der Senat – als Rüge gegen die Versagung rechtlichen Gehörs und nicht als Protokollberichtigungsantrag (der bei dem Verwaltungsgericht anzubringen wäre) versteht, ins Leere. Ein etwaiger erstinstanzlicher Gehörsverstoß würde durch nachholendes Vorbringen im Beschwerdeverfahren und dessen Berücksichtigung durch das Beschwerdegericht (ohnehin) „geheilt“ (vgl. Beschl. d. Senats v. 20.05.2022 - 3 MB 28/21 -, juris Rn. 11 m. w. N.). Soweit die Voraussetzungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erfüllt sind, findet im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO eine vollumfängliche Überprüfung der dargelegten Gründe statt. Dem Antragsteller ist damit grundsätzlich die Möglichkeit eingeräumt, sich hinsichtlich der Gesichtspunkte, die er meinte, in der ersten Instanz nicht vortragen zu können, rechtliches Gehör zu verschaffen. Das weitere Beschwerdevorbringen rechtfertigt jedoch keine Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht hat eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Aufnahme einer Gewichtungsregelung hinsichtlich der vom Antragsteller als Ersatz für mündliche Unterrichtsbeiträge erbrachten Leistungen in den Nachteilsausgleich vom 24. Februar 2023 mit der Begründung abgelehnt, dass das Vorbringen des Antragstellers keinen Anlass zu der Annahme biete, dass der nach Gesprächen mit den Beteiligten erarbeitete Nachteilsausgleich unzureichend und der Antragsteller damit nicht in der Lage sein sollte, sein vorhandenes Leistungsvermögen darzustellen (vgl. Beschl.-Abdr. S. 2 f.). Der Antragsteller verweist demgegenüber – wie letztlich bereits mit seinem erstinstanzlichen Vorbringen (vgl. Anlagen zur Antragsschrift, Gerichtsakte, Bl. 16 f., 28, 29) – sinngemäß darauf, dass er wegen seiner eingeschränkten Fähigkeit zur mündlichen Beteiligung am Unterricht auf die Möglichkeit der Erbringung alternativer Unterrichtsbeiträge angewiesen sei, er ohne die förmliche Festschreibung von deren Gewichtung jedoch von der „Willkür“ einzelner Lehrer abhängig sei. Es stehe zu befürchten, dass die ergänzende Einreichung schriftlich ausgearbeiteter Hausaufgaben lediglich niedrig gewichtet werde, während das Nichteinreichen schriftlicher Hausaufgaben demgegenüber stärker in die Benotung einbezogen werde, ohne dass dies für ihn transparent sei. Damit hält der Antragsteller dem tragenden Begründungsansatz des Verwaltungsgerichts, das sich auf die einschlägige Rechtslage bezieht, nichts Substanzielles entgegen. Gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 SchulG hat die Schule bei Schülerinnen und Schülern mit einer lang andauernden oder vorübergehenden erheblichen Beeinträchtigung der Fähigkeit, ihr vorhandenes Leistungsvermögen darzustellen, bei Aufrechterhaltung der fachlichen Anforderungen der Beeinträchtigung angemessen Rechnung zu tragen (Nachteilsausgleich). § 2 Abs. 1 Satz 1 der schleswig-holsteinischen Landesverordnung über die Gewährung von Nachteilsausgleich und Notenschutz (Nachteilsausgleichs- und Notenschutzverordnung – NuNVO) vom 16. Februar 2022 statuiert die Gewährung von Nachteilsausgleich für die betroffenen Schülerinnen und Schüler als Anspruch, soweit die Aufrechterhaltung der fachlichen Anforderungen der Gewährung des Nachteilsausgleichs nicht entgegensteht. Gemessen daran, dass die Gewährung von Nachteilsausgleich allein der adäquaten Kompensation der durch eine Erkrankung oder Behinderung bedingten Einschränkung der Fähigkeit zur Darstellung des tatsächlich vorhandenen Leistungsvermögens einer Schülerin oder eines Schülers dient, ist auch mit der Beschwerde nicht vorgetragen, dass der weitreichende unter dem 24. Februar 2023 bewilligte Nachteilsausgleich in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. April 2023 den aufgrund der Behinderung des Antragstellers objektiv vorliegenden Nachteil nicht angemessen ausgleicht und dieser ausschließlich durch die Hinzunahme einer – mit dem (Beschwerde)antrag nicht näher formulierten – Regelung zur Gewichtung der ergänzenden schriftlichen Unterrichtsbeiträge des Antragstellers angemessen kompensiert werden könnte. Der Antragsteller ist selbst der Auffassung (Schriftsatz vom 25. Mai 2023, Gerichtsakte Bl. 185), dass der Nachteilsausgleich seine Bedürfnisse gut abbilde. Der Nachteilsausgleich hält unter Nr. 2 unter anderem fest, dass dem Antragsteller kein Nachteil dadurch entstehe, dass er sich nicht melde, um sich spontan mündlich am Unterricht zu beteiligen. Unter Nr. 7. wird dem Antragsteller eingeräumt, selbstständig zu entscheiden, ob und inwieweit er zusätzliche Unterrichtsbeiträge erbringen möchte, um – vergleichbar den sprechmündlichen Unterrichtsbeiträgen seiner Mitschülerinnen und Mitschüler – auf diese Weise die Noten für die Leistungsnachweise ausgleichen zu können. Aus Sicht des Senats spricht bei summarischer Prüfung Überwiegendes dafür, dass insbesondere durch die vorstehend aufgeführten Regelungen im Nachteilsausgleich vom 24. Februar 2023 die bei dem Antragsteller zu berücksichtigende schwere Redeflussstörung bereits in angemessener und dem aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Gebot der Chancengleichheit genügender Weise kompensiert wird, indem der tatsächliche Leistungsstand des Antragstellers im Wesentlichen schriftlich abgeprüft und fehlende mündliche Unterrichtsbeteiligung nicht nachteilig berücksichtigt wird. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 NuNVO die Schulleiterin oder der Schulleiter nicht nur darüber entscheidet, ob Nachteilsausgleich gewährt wird, sondern sie oder er auch dafür zuständig ist, Art und Umfang der den Nachteilsausgleich betreffenden Maßnahmen festzulegen. Die Ausgestaltung des Nachteilsausgleichs steht damit grundsätzlich nicht zur Disposition der oder des von ihm Betroffenen. Auch ist eine Person, der ein Nachteilsausgleich gewährt wird, nach Treu und Glauben zunächst einmal gehalten, von den Erleichterungen im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren voll Gebrauch zu machen, bevor gerügt wird, sie seien unzureichend bemessen (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 26.11.1996 - 9 S 1240/96 -, juris Rn. 20). Der Antragsteller hält den gewährten Nachteilsausgleich in dem betreffenden Punkt indes von vornherein nicht für ausreichend, ohne jedoch belastbare Anhaltspunkte für eine tatsächlich gegen das Gebot der Chancengleichheit verstoßende Art und Weise der Gewichtung seiner zusätzlich erbrachten Unterrichtsbeiträge – bzw. deren Nichterbringung – vorzutragen. Im Übrigen birgt eine solche Regelung im Nachteilsausgleich sogar die Gefahr einer Überkompensation, da die Mitschülerinnen und Mitschüler des Antragstellers ebenfalls keine unmittelbare Rückmeldung – und erst recht keine vorweggenommene Zusicherung – darüber erhalten, ob und inwieweit ihre freiwilligen mündlichen Unterrichtsbeiträge bzw. deren Unterbleiben neben den schriftlichen Leistungsnachweisen in die Bildung der Note für das Unterrichtsfach einfließen. Auf das erstinstanzlich mit dem Antrag zu 1. darüber hinaus verfolgte Begehren des Antragstellers, die Geltungsdauer des Nachteilsausgleichs bis zum Ablauf des Schuljahres 2024/2025 festzuschreiben, ist das Verwaltungsgericht nicht gesondert eingegangen. Mit dem Vorbringen, an der Beeinträchtigung des Antragstellers werde sich bis zum in dem betreffenden Schuljahr stattfindenden Abitur ohnehin nichts ändern, sodass es als Schikane erscheine, den nur für das auslaufende Schuljahr 2022/2023 geltenden Nachteilsausgleich für jedes folgende Schuljahr neu „verhandeln“ zu müssen, legt der Antragsteller einen Anordnungsanspruch allerdings nicht dar. Vielmehr fehlt es dem Antragsteller danach bereits an einem – als Sachentscheidungsvoraussetzung in jedem Verfahrensstadium von Amts wegen zu prüfenden – Rechtsschutzbedürfnis für jenen Teil des Antrags. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass der Nachteilsausgleich vom 24. Februar 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. April 2023 befristet ist. Die Antragsgegnerin und auch das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft und Kultur als Aufsichts- und Widerspruchsbehörde haben – anders als der Antragsteller offenbar meint – auch nichts Gegenteiliges behauptet. Ausweislich seines Eingangssatzes tritt der festgelegte Nachteilsausgleich „mit dem Schuljahr 2022/23 in Kraft“. Gewährte Nachteilsausgleiche sind nicht auf ein bestimmtes Schuljahr begrenzt, sondern gelten, wie sich aus § 3 Abs. 6 NuNVO ergibt, bis zu einer Aufhebung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter (sofern nicht ein Schulwechsel stattfindet, § 3 Abs. 5 Satz 1 NuNVO). Die Aufhebung durch die Schulleitung erfolgt, wenn entweder die Voraussetzungen für die Gewährung des Nachteilsausgleichs nicht mehr vorliegen oder die Eltern bzw. die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler form- und fristgerecht beantragt haben, dass ein bewilligter Nachteilsausgleich nicht mehr gewährt werden soll. Keiner dieser zu einer Aufhebung führenden Tatbestände ist vom Antragsteller vorgetragen worden oder sonst ersichtlich. Da im Übrigen auch bei dauerhaften Beeinträchtigungen einer Schülerin oder eines Schülers gleichwohl nie ganz ausgeschlossen werden kann, dass die Voraussetzungen für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs wegfallen, nicht (mehr) dargelegt sind oder eine Veränderung des Ausmaßes der Beeinträchtigung (auch zum Schlechteren) die Anpassung eines bereits gewährten Nachteilsausgleichs erfordert, kann der Nachteilsausgleich nicht für mehrere Schuljahre im Voraus – hier: bis zum Ende des Schuljahres, in dem voraussichtlich die Abiturprüfung stattfindet – festgeschrieben werden, sodass darauf von vornherein kein Anspruch besteht, der – wie vom Antragsteller gewünscht – mit einer einstweiligen Anordnung gesichert werden könnte. Das erstinstanzlich mit den Anträgen 2. und 3. verfolgte Begehren des Antragstellers, bestimmte, in der Ausgangsfassung des Nachteilsausgleichs vom 24. Februar 2023 (dort Nr. 9. und 10.) noch enthaltene Regelungen zur Abiturprüfung wieder in den Nachteilsausgleich aufzunehmen, hat das Verwaltungsgericht unter Hinweis darauf, dass die Abiturprüfung des Antragstellers erst im Jahr 2025 stattfinde und dass deshalb kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht sei, abschlägig beschieden (vgl. Beschl.-Abdr. S. 3). Dem hält der Antragsteller im Wesentlichen seine Sichtweise entgegen, dass der Nachteilsausgleich mit dem Ende des Schuljahres 2022/2023 auslaufe und er deshalb auf die Festschreibung des Nachteilsausgleichs – auch und gerade die Regelungen zur Abiturprüfung betreffend – bis zum voraussichtlichen Abschluss seiner Schullaufbahn angewiesen sei. Diesem Argument liegt jedoch – wie bereits ausgeführt – die unzutreffende Annahme zugrunde, der unter dem 24. Februar 2023 gewährte Nachteilsausgleich sei zeitlich befristet. Eine Prüfung der Sachentscheidungsvoraussetzungen für den Eilantrag lässt zudem auch insoweit Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers aufkommen. Die beiden Regelungen zur Abiturprüfung (Nr. 9 und 10. des Ausgangs-Nachteilsausgleichs vom 24.02.2023), deren Wiederaufnahme begehrt wird, sind auf ausdrücklichen Wunsch des Antragstellers aus dem Nachteilsausgleich vom 24. Februar 2023 herausgenommen worden (vgl. das Widerspruchsschreiben der seinerzeitigen Bevollmächtigten des Antragstellers, Beiakte B, Bl. 95). Der Antragsteller setzt sich mit dem nunmehrigen Begehren, die beiden Regelungen wieder in den Nachteilsausgleich aufzunehmen, demnach treuwidrig in Widerspruch zu seinem vorangegangen Verhalten. Auch wenn man dies anders beurteilen wollte, ist der vom Verwaltungsgericht als fehlend beanstandete Anordnungsgrund für die begehrte Regelung nicht dargelegt, da die Abiturprüfung des Antragstellers frühestens in ca. zwei Jahren stattfindet. Soweit der Antragsteller meint, sich insoweit bereits jetzt „absichern“ zu müssen, ist er erneut darauf zu verweisen, dass dies von vornherein auszuscheiden hat, da die Festschreibung eines Nachteilsausgleichs im Voraus für mehrere Schuljahre – wie ausgeführt – vor dem Hintergrund nicht in Betracht kommt, dass ein Nachteilsausgleich der zwischenzeitlichen Aufhebung unterliegen oder Änderungsbedarf entstehen kann. Im Falle eines möglicherweise vor dem Abitur noch erfolgenden Schulwechsels des Antragstellers könnte ein im Verhältnis zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin gewährter Nachteilsausgleich die aufnehmende Schule ohnehin nicht verpflichten (vgl. § 3 Abs. 5 NuNVO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).