Beschluss
3 MB 11/23
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2023:0823.3MB11.23.00
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Leitsätze
1. Von einer Gleichwertigkeit der Lehrziele im Sinne des GG Art 7 Abs 4 S 3 GG ist nicht mehr auszugehen, wenn eine Erziehung zur Achtung von Menschenwürde, Freiheit und Gleichheit und die Anleitung zu einem ebenso eigenverantwortlichen wie rationalen Gebrauch grundrechtlicher Freiheiten auf der Grundlage einer säkularen und aktivitätsbejahenden Weltsicht nicht gewährleistet ist und dadurch die Schülerinnen und Schüler nicht befähigt werden, später als mündige Staatsbürgerinnen und Staatsbürger den an sie gerichteten Verfassungserwartungen zu genügen.(Rn.10)
2. Essenziell für diese Erziehung ist die erzieherisch angeleitete und begleitete Interaktion der Schülerinnen und Schüler im Klassenverband.(Rn.11)
3. Durch eine „Anwesenheitspflicht“ an zahlreichen, vollständig digital miteinander vernetzten, Lernorten lässt sich das vorstehend beschriebene staatliche Erziehungsziel nicht verwirklichen.(Rn.12)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 9. Kammer - vom 8. Juni 2023 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Von einer Gleichwertigkeit der Lehrziele im Sinne des GG Art 7 Abs 4 S 3 GG ist nicht mehr auszugehen, wenn eine Erziehung zur Achtung von Menschenwürde, Freiheit und Gleichheit und die Anleitung zu einem ebenso eigenverantwortlichen wie rationalen Gebrauch grundrechtlicher Freiheiten auf der Grundlage einer säkularen und aktivitätsbejahenden Weltsicht nicht gewährleistet ist und dadurch die Schülerinnen und Schüler nicht befähigt werden, später als mündige Staatsbürgerinnen und Staatsbürger den an sie gerichteten Verfassungserwartungen zu genügen.(Rn.10) 2. Essenziell für diese Erziehung ist die erzieherisch angeleitete und begleitete Interaktion der Schülerinnen und Schüler im Klassenverband.(Rn.11) 3. Durch eine „Anwesenheitspflicht“ an zahlreichen, vollständig digital miteinander vernetzten, Lernorten lässt sich das vorstehend beschriebene staatliche Erziehungsziel nicht verwirklichen.(Rn.12) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 9. Kammer - vom 8. Juni 2023 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,- Euro festgesetzt. Die am 19. Juni 2023 nach zuvor erfolgter Zurücknahme erneut erhobene Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 8. Juni 2023 bleibt ohne Erfolg. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere liegt in der Zurücknahme der am 9. Juni 2023 erstmals erhobenen Beschwerde mit Schriftsatz vom 13. Juni 2023 kein Rechtsmittelverzicht. Ein solcher erfordert, dass der ihn erklärende Beteiligte eindeutig zum Ausdruck bringt, sich mit der erstinstanzlichen Entscheidung zufrieden geben zu wollen (vgl. Rudisile, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: August 2022, Vorbem. zu § 124 VwGO Rn. 55). Bei einer schlichten Zurücknahme des Rechtsmittels verliert der betreffende Beteiligte demgegenüber nicht das Recht auf das Rechtsmittel schlechthin, sondern kann es weiterhin einlegen, sofern die Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen ist (vgl. Blanke, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, Vorbem. zu § 124 Rn. 87 m. w. N.). Letzterer Fall liegt hier vor. Mit dem Schriftsatz vom 13. Juni 2023 in dem Verfahren 3 MB 10/23 wurde ausdrücklich nur erklärt, dass die zuvor erhobene Beschwerde zurückgenommen werde. Indem der Antragsteller nunmehr innerhalb der bis zum 22. Juni 2023 laufenden Einlegungsfrist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO am 19. Juni 2023 erneut Beschwerde gegen den streitbefangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 8. Juni 2023 erhoben hat, hat der Antragsteller in zulässiger Weise von seiner das Rechtsmittel betreffenden Dispositionsbefugnis Gebrauch gemacht. Auch die Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO ist durch die mit Schriftsatz vom 10. Juli 2023, einem Montag, gegebene Begründung gewahrt. Die Beschwerde ist auch nicht deshalb unzulässig, weil weder Beschwerdeschrift noch Beschwerdebegründung einen ausdrücklichen Beschwerdeantrag enthalten. Sofern das Rechtsschutzziel jedenfalls der fristgerechten Beschwerdebegründung eindeutig zu entnehmen ist, erscheint es nicht sachgerecht, die Beschwerde allein aufgrund des fehlenden Antrags zu verwerfen (vgl. Beschl. d. Senats v. 24.07.2023 - 3 MB 8/23 -, juris Rn. 2 m. w. N.). Entsprechend liegt der Fall auch hier, indem der Antragsteller mit der Beschwerdebegründung vom 10. Juli 2023 ausdrücklich sein Begehren so formuliert, dass er den erstinstanzlichen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Widerruf der Ersatzschulgenehmigung nebst Zwangsgeldandrohung mit Bescheid vom 19. Mai 2023 weiterverfolgt. Der Beschwerde bleibt in der Sache jedoch der Erfolg versagt. Die zu ihrer Begründung vorgebrachten Gründe, die – soweit sie in einer § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt sind – allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung selbstständig tragend unter anderem damit begründet, dass der Antragsteller im Sinne von Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG hinsichtlich seiner Lehrziele hinter den öffentlichen Schulen zurückstehe. Der Begriff der Lehrziele sei weit und im Lichte des Art. 7 Abs. 1 GG zu verstehen und mithin nicht nur auf Inhalte des Unterrichts bezogen, sondern auch auf die Werte, die den Schülerinnen und Schülern vermittelt werden sollten. Der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag sei auf die Heranbildung verantwortlicher Staatsbürgerinnen und Staatsbürger gerichtet, die gleichberechtigt und dem Ganzen gegenüber verantwortungsbewusst an den demokratischen Prozessen in einer pluralistischen Gesellschaft teilhaben können sollten. Das Kind sei durch die gemeinsame Bildung und Erziehung mit anderen Kindern bei der Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit innerhalb der Gemeinschaft zu unterstützen und zu fördern. Diese Erziehungsziele seien durch den beim Antragsteller stattfindenden Onlineunterricht in „digitalen Klassenräumen“, durch häusliche Projekte oder durch sonstige außerschulische Lernorte ohne Anwesenheit einer Lehrkraft nicht in gleichem Maße wie bei physischer Anwesenheit in der Schule zu erreichen. Dem hält die Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen. Der Antragsteller bezieht sich zur Begründung seines Rechtsmittels darauf, dass das Verwaltungsgericht die maßgebenden „Lehrziele“ im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die zu Schulen in öffentlicher Trägerschaft ergangen sei, formuliert und jene zu Unrecht unverändert auf seine, des Antragstellers, Schule übertragen habe. Von Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG sei jedoch lediglich eine Gleichwertigkeit, keine Gleichartigkeit der Lehrziele gefordert. Die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Entscheidungen beträfen auch lediglich die Schulbesuchspflicht und deren Verweigerung. An seiner, des Antragstellers, Schule herrsche demgegenüber Anwesenheitspflicht. Die Interaktion der Schülerinnen und Schüler werde lediglich anders organisiert als durch eine ständige Anwesenheit im Schulgebäude. Erforderlich sei die Anwesenheit an einem der Lernorte, die durch den Einsatz digitaler Technik miteinander verbunden seien. Der digitale Unterricht sei ständig von Lehrkräften begleitet worden, entweder vom Schulgebäude aus oder aus dem Home-Office. An seiner, des Antragstellers, Schule finde deshalb eine Sozialisation statt, die den Schülerinnen und Schülern verdeutliche, dass Menschen auch dann zusammenarbeiten könnten, wenn sie sich nicht am gleichen Ort aufhielten, und auch dann voneinander lernen könnten, wenn sie dazu digitale Medien verwendeten. Es sei nicht erkennbar, dass solche Werte mit den durch Anwesenheit in Schulgebäuden vermittelten Werten nicht gleichwertig seien. Die in seiner Schule vermittelten Werte dürften sogar einen weitaus stärkeren Bezug zur künftigen Lebenswelt der Schülerinnen und Schüler haben. Diese Sichtweise des Antragstellers verkennt jedoch den Gehalt der aus Art. 7 Abs. 4 Satz 3 i. V. m. Art. 7 Abs. 1 GG folgenden Erziehungsziele und deren Reichweite. Zwar trifft es zu, dass für die Genehmigungsfähigkeit von privaten Ersatzschulen lediglich eine Gleichwertigkeit und keine Gleichartigkeit der Lehrziele zu fordern ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.03.1994 - 1 BvR 682/88 u. a. -, juris Rn. 55, sowie etwa Kotzur/Vasel, in: Stern/Becker, Grundrechte-Kommentar, 3. Aufl. 2019, Art. 7 Rn. 55 m. w. N.). Von dieser Prämisse ist aber auch das Verwaltungsgericht nicht abgerückt (vgl. insbes. Beschl.-Abdr. S. 12). Zutreffend ist es außerdem davon ausgegangen, dass der Begriff der Lehrziele des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG neben Bildungszielen im Sinne einer zu vermittelnden (fachlichen) Qualifikation auch Erziehungsziele einschließt und dass ein unmittelbar durch die Verfassung gebotener Mindeststandard an Erziehungszielen auch für die privaten Ersatzschulen gilt (stRspr, vgl. BVerwG, Urt. v. 19.02.1992 - 6 C 3.91 -, juris Rn. 45; Urt. v. 30.01.2013 - 6 C 6.12 -, juris Rn. 23; vgl. etwa auch Thiel, in: Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 7 Rn. 69; Uhle, in: BeckOK GG, Stand: 15.05.2023, Art. 7 Rn. 24). Der vorstehend angesprochene Mindestinhalt des staatlichen Erziehungsauftrags lässt sich, wie auch das Verwaltungsgericht herausgestellt hat (vgl. Beschl.-Abdr. S. 12), auf die Formel bringen, dass es Aufgabe des zu etablierenden Schulsystems ist, allen Kindern und Jugendlichen gemäß ihren Fähigkeiten die dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden Bildungsmöglichkeiten zu eröffnen, um so ihre Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft umfassend zu fördern und zu unterstützen (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021 - 1 BvR 971/21 u. a. -, juris Rn. 48; Wißmann, in: Bonner Kommentar zum GG, Werkstand: Juni 2023, Art. 7 III Rn. 59; jeweils m. w. N.). Dabei geht es im Wesentlichen um eine Erziehung zur Achtung von Menschenwürde, Freiheit und Gleichheit und die Anleitung zu einem ebenso eigenverantwortlichen wie rationalen Gebrauch grundrechtlicher Freiheiten auf der Grundlage einer säkularen und aktivitätsbejahenden Weltsicht, um die Schülerinnen und Schüler so zu befähigen, später als mündige Staatsbürgerinnen und Staatsbürger den an sie gerichteten Verfassungserwartungen zu genügen (vgl. Uhle, in: BeckOK GG, Stand: 15.05.2023, Art. 7 Rn. 17 m. w. N.; vgl. auch Kotzur/Vasel, in: Stern/Becker, Grundrechte-Kommentar, 3. Aufl. 2019, Art. 7 Rn. 26: „Integrationsfunktion in die politische Gemeinschaft; Erziehung zum mündigen Bürger in der Demokratie“). Dies geschieht grundsätzlich durch die erzieherisch angeleitete und begleitete Interaktion der Schülerinnen und Schüler im Klassenverband (vgl. Wißmann, in: Bonner Kommentar zum GG, Werkstand: Juni 2023, Art. 7 III Rn. 65 m. w. N.). Die schulische Erziehung soll auch die emotionalen und affektiven Anlagen der Schülerinnen und Schüler zur Entfaltung bringen; das Schulgeschehen ist darauf angelegt, insbesondere auch das Sozialverhalten zu beeinflussen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91 -, juris Rn. 46 ). Soziale Kompetenz im Umgang auch mit Andersdenkenden, gelebte Toleranz, Durchsetzungsvermögen und Selbstbehauptung einer von der Mehrheit abweichenden Überzeugung können zudem effektiver eingeübt werden, wenn Kontakte mit der Gesellschaft und den in ihr vertretenen unterschiedlichsten Auffassungen nicht nur gelegentlich stattfinden, sondern Teil einer mit dem regelmäßigen Schulbesuch verbundenen Alltagserfahrung sind (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 29.04.2003 - 1 BvR 436/03 -, juris Rn. 7 ). Ziel ist die Befähigung, ausgehend von der eigenen Position im Rahmen des verfassungsrechtlich Zulässigen auf andere Rücksicht zu nehmen und im sozialen Verhalten ausgleichsfähig zu sein. Die Präsenz in einer heterogen zusammengesetzten Schule führt dazu, dass die Kinder und Jugendlichen mit einer Vielzahl von anderen Meinungen und für sie ungewohnten Verhaltensweisen konfrontiert werden und trägt damit entscheidend zur Fähigkeit bei, sich als Erwachsene(r) in einer pluralistischen Gesellschaft zurecht zu finden (vgl. Rux, Schulrecht, 6. Aufl. 2018, Rn. 155). Indem der Antragsteller mit der Beschwerde darauf verweist, dass in seiner Schule „Anwesenheitspflicht“ an den zahlreichen, angeblich vollständig digital miteinander vernetzten, Lernorten herrsche, verkennt er, dass sich auf diese Weise das vorstehend beschriebene staatliche Erziehungsziel nicht verwirklichen lässt. Dieses ist selbst unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Freiheit der Methoden- und Formenwahl bei der Verwirklichung der Lehrziele als „Essenz der Privatschulfreiheit“ (vgl. Uhle, in: BeckOK GG, Stand: 15.05.2023, Art. 7 Rn. 83) auch für eine private Ersatzschule verbindlich. Die Privatschulfreiheit macht die Privatschule nicht zu einer staatsfreien Schule (Kotzur/Vasel, in: Stern/Becker, Grundrechte-Kommentar, 3. Aufl. 2019, Art. 7 Rn. 53; vgl. auch Wolff, in: Hömig/Wolff, GG, 13. Aufl. 2022, Art. 7 Rn. 15; jeweils m. w. N.). Die vorliegende Fokussierung des Vorbringens darauf, dass die Art und Weise der Unterrichtsgestaltung bereits deshalb nicht als hinsichtlich der Lehrziele ungleichwertig zu beanstanden sein könne, solange die Anwesenheit der Schülerinnen und Schüler auch an den zahlreichen außerhalb des Schulgebäudes liegenden „Lernorten“ sichergestellt sei, geht an der Sache vorbei, da die Anwesenheit als Ausprägung der Schulbesuchspflicht lediglich Mittel zum Zweck der erfolgreichen Verwirklichung (gleichwertiger) Lehr- und Erziehungsziele ist. Ohnedies erscheint zweifelhaft, dass – wie die Beschwerde sinngemäß behauptet – eine Art digitaler Klassenverband vorlag. In der der Beschwerdebegründung beigefügten eidesstattlichen Versicherung der Schulleiterin der Schule des Antragstellers vom 10. Juli 2023 wird lediglich bekundet, dass die nicht im Schulgebäude oder an einem anderen von Lehrkräften betreuten Lernort anwesenden Schülerinnen und Schüler durchgehend von einer (entweder aus dem Schulgebäude oder aus dem Homeoffice) „online verfügbaren“ Lehrkraft betreut worden seien. Von einer Vernetzung der außerschulischen Lernorte untereinander und mit den Lernorten auf dem Schulgelände ist keine Rede. Für die nicht auf dem Schulgelände anwesenden Schülerinnen und Schüler, die sich – so versteht der Senat den Inhalt der eidesstattlichen Versicherung – an eine online erreichbare Lehrkraft hätten wenden können, ergibt sich demnach eher eine Art Heim- und Hausunterricht, welcher mit den staatlichen Erziehungszielen grundsätzlich nicht vereinbar ist (vgl. dazu Rux, Schulrecht, 6. Aufl. 2018, Rn. 168). Die auch vom Antragsteller als „wichtig“ bezeichnete Interaktion der Schülerinnen und Schüler miteinander ist damit – auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens – keineswegs „anders organisiert als an öffentlichen Schulen“, sondern in dieser Form schlicht überhaupt nicht gewährleistet. Dessen ungeachtet geht der Antragsteller zudem fehl in der Annahme, er könne im Rahmen seiner Privatschulfreiheit den staatlichen Erziehungsauftrag, der mit dem bereits dargestellten Mindestinhalt auch für private Schulen gilt, nach eigenem Gutdünken durch seinerseits für wünschenswert gehaltene Erziehungsziele ersetzen und seine Form der Unterrichtsgestaltung damit rechtfertigen. Anders als der Antragsteller offenbar meint, ist es ist nämlich nicht dem oben beschriebenen staatlichen Erziehungsziel der Vorbereitung auf das Leben in einer pluralistischen Gesellschaft und der Teilhabe an demokratischen Entscheidungsprozessen gleichwertig, wenn im Vordergrund der „Sozialisation“ an der Schule des Antragstellers steht, dass den Schülerinnen und Schülern verdeutlicht wird, dass Menschen auch dann zusammenarbeiten können, wenn sie sich nicht am gleichen Ort aufhalten, und dass Menschen auch dann voneinander lernen können, wenn sie dazu digitale Medien verwenden. Das Erlangen dieser Erkenntnis mag zwar nicht gänzlich ohne Wert und durchaus von Bedeutung für das spätere Erwachsenenleben der Schülerinnen und Schüler sein. Der Antragsteller erschüttert damit aber zum einen nicht die zutreffende Grundannahme des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der auch für ihn geltenden Lehrziele. Auch darauf, dass diese einem zwischenzeitlichen Wandel zugunsten der von ihm für bedeutsam gehaltenen Erziehungsziele unterlegen sein könnten, beruft der Antragsteller sich nicht. Dies ist im Übrigen auch für den Senat nicht ersichtlich. Zum anderen wendet der Antragsteller sich zwar im Großen und Ganzen nicht gegen die vom Verwaltungsgericht in tatsächlicher Hinsicht zugrunde gelegte Ausgestaltung des Unterrichts an seiner Schule. Er legt aber gleichwohl nicht dar, weshalb jene Form der Beschulung, bei der eine pädagogisch begleitete Interaktion von Schülerinnen und Schülern im Klassenverband offenbar nicht regelhaft vorgesehen ist, hinsichtlich des demnach verbindlichen Erziehungsziels der Integrationsfähigkeit in einer demokratischen, pluralistischen Gesellschaft nicht – wie bereits vom Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend festgestellt – gegenüber einer öffentlichen Schule erheblich defizitär sein soll. Darüber vermögen namentlich die mit der Beschwerdebegründung vorgelegten Prüfungsergebnisse einzelner Schülerinnen und Schüler bei der Externenprüfung zum Erwerb des Ersten Allgemeinbildenden Schulabschlusses nichts auszusagen, da sich diese allenfalls auf die Gleichwertigkeit der zu vermittelnden Bildungsziele im Sinne einer fachlichen Qualifikation, nicht aber auf das vorliegend angesprochene Erziehungsziel beziehen können. Soweit der Antragsteller erneut damit zu argumentieren versucht, der Antragsgegner habe diese Art der Unterrichtsgestaltung durch die Billigung des Konzepts, das Gegenstand der Ersatzschulgenehmigung aus dem Jahr 2015 gewesen sei, genehmigt, setzt er sich bereits nicht im Sinne von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO mit der insoweit selbstständig tragenden Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander, das unter eingehender Auswertung des seinerzeitigen Konzepts zu dem Ergebnis gekommen ist, dass dem Konzept nach an außerschulischen Lernorten lediglich „Tagesprojekte unter einer besonderen Art der Aufsicht“ vorgesehen seien und keineswegs angesprochen werde, dass es den Schülerinnen und Schülern möglich sein solle, sich während der Unterrichtszeit überall ohne die Aufsicht von Lehrkräften aufzuhalten (vgl. Beschl.-Abdr. S. 13). Aus den vorstehenden Erwägungen, die sich auf die selbstständig entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts beziehen, die Schule des Antragstellers stehe hinsichtlich der Lehrziele hinter den öffentlichen Schulen zurück, ergibt sich bereits, dass der angegriffene Bescheid bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig ist, weil die Voraussetzungen für einen zwingenden Widerruf der Genehmigung auf Grundlage von § 115 Abs. 5 Satz 4 SchulG wegen des Wegfalls der Genehmigungsvoraussetzung des § 115 Abs. 3 Nr. 1 SchulG mit einer für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hinreichenden Wahrscheinlichkeit gegeben sind. Deshalb kommt es auf die weiteren mit der Beschwerde sinngemäß aufgeworfenen Fragen, ob dies auch – wie vom Verwaltungsgericht bejaht – die in Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG angesprochenen (sächlichen und personellen) Einrichtungen der Schule betrifft, nicht mehr entscheidungserheblich an. Diese bedürfen daher auch keiner Auseinandersetzung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 38.2 und Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).