OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 MB 6/24

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2024:0408.3MB6.24.00
2Zitate
11Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 11 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Eine Beschwerde ist unzulässig, wenn es an einem ausdrücklichen Beschwerdeantrag fehlt und dessen Funktion nicht wenigstens durch die Beschwerdebegründung gewahrt wird. (Rn.3) Der Ausgleich eines Nachteils durch Zusage einer Gewichtung der mündlichen und schriftlichen Leistungen im Verhältnis 60 : 70, birgt das Risiko einer Überkompensation, da die Mitschülerinnen und Mitschüler ebenfalls keine vorweggenommene verbindliche Angabe dazu erhalten, welche ihrer freiwilligen mündlichen Unterrichtsbeiträge im Einzelnen mit welchem Gewicht in die Bildung der Note für das Unterrichtsfach (bzw. in die gesonderte Bewertung der mündlich gezeigten Leistungen) einfließen (Fortführung: OVG Schleswig, Beschluss vom 24.07.2023 - 3 MB 8/23 -). (Rn.13)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 9. Kammer - vom 9. Februar 2024 wird verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Beschwerde ist unzulässig, wenn es an einem ausdrücklichen Beschwerdeantrag fehlt und dessen Funktion nicht wenigstens durch die Beschwerdebegründung gewahrt wird. (Rn.3) Der Ausgleich eines Nachteils durch Zusage einer Gewichtung der mündlichen und schriftlichen Leistungen im Verhältnis 60 : 70, birgt das Risiko einer Überkompensation, da die Mitschülerinnen und Mitschüler ebenfalls keine vorweggenommene verbindliche Angabe dazu erhalten, welche ihrer freiwilligen mündlichen Unterrichtsbeiträge im Einzelnen mit welchem Gewicht in die Bildung der Note für das Unterrichtsfach (bzw. in die gesonderte Bewertung der mündlich gezeigten Leistungen) einfließen (Fortführung: OVG Schleswig, Beschluss vom 24.07.2023 - 3 MB 8/23 -). (Rn.13) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 9. Kammer - vom 9. Februar 2024 wird verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 9. Februar 2024, soweit mit diesem der auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag des Antragstellers abgelehnt wurde, ist unzulässig (dazu I.). Die Beschwerde bliebe aber auch in der Sache erfolglos (dazu II.). I. Indem es der Beschwerde vom 21. Februar 2024 ebenso wie der innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO mit Schriftsatz vom 6. März 2024 gegebenen Begründung an einem bestimmten Antrag fehlt und sich dem Beschwerdevorbringen auch im Übrigen nicht hinreichend sicher entnehmen lässt, mit welchem Ziel der Beschluss des Verwaltungsgerichts angegriffen wird, erfüllt die Begründung die Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht. Die Beschwerde ist daher gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen. Zwar ist es regelmäßig nicht sachgerecht, die Beschwerde allein aufgrund des fehlenden Antrags zu verwerfen (vgl. Beschl. d. Senats v. 24.07.2023 - 3 MB 8/23 -, juris Rn. 2 m. w. N.). Der ausdrückliche Beschwerdeantrag ist indes nur entbehrlich, wenn seine Funktion, das Rechtsschutzziel klar herauszuarbeiten (vgl. Rudisile, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: März 2023, § 146 VwGO Rn. 13c), wenigstens durch die Beschwerdebegründung gewahrt wird. Das Anliegen des Beschwerdeführers muss aufgrund der dortigen Ausführungen mit hinreichender Bestimmtheit zu erkennen sein (vgl. Kaufmann, in: BeckOK VwGO, Stand: 01.01.2020, § 146 Rn. 13). Fehlt der Beschwerde ein ausdrücklicher Antrag und lässt sich das Rechtsschutzziel des Beschwerdeführers nur aufgrund untunlicher Ermittlungen des Beschwerdegerichts feststellen, genügt die Beschwerde nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Dies ist unter anderem denkbar, wenn der Antrag des Beschwerdeführers bereits in der ersten Instanz nicht eindeutig (oder überhaupt nicht) formuliert war und die Beschwerdebegründung wiederum von der Interpretation des Antrags bzw. des Rechtsschutzanliegens durch das Verwaltungsgericht abweicht, sodass das Beschwerdegericht über den konkreten Inhalt oder Umfang des Eilantrags lediglich mutmaßen kann (vgl. zum Vorstehenden Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 69 m. w. N.). Bei vorläufigem Rechtsschutz, der im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet ist, entfaltet der Sachantrag zusätzliche Bedeutung. Der Eilantrag muss in solchen Verfahren entsprechend § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO so klar formuliert sein, dass im Falle der Stattgabe eine inhaltlich genau abgegrenzte und gegebenenfalls vollstreckbare Entscheidung ergehen kann (vgl. Kuhla, in: BeckOK VwGO, Stand: 01.07.2023, § 123 Rn. 27). Dies stößt insbesondere an Grenzen, soweit der Antrag bzw. das Rechtsschutzziel auf das Zusprechen eines Handelns gerichtet ist, das einen allenfalls begrenzt gerichtlich überprüfbaren pädagogischen Beurteilungsspielraum berührt (vgl. VGH München, Beschl. v. 22.07.2021 - 25 CE 21.1852 -, juris Rn. 13; zur gerichtlichen Kontrolldichte hinsichtlich der pädagogischen Zweckmäßigkeit von Maßnahmen auch Rux, Schulrecht, 6. Aufl. 2018, Rn. 1574 ff.). Gemessen an den vorstehenden Voraussetzungen leistet die Beschwerde die Herausarbeitung eines handhabbaren (Verpflichtungs-)Rechtsschutzziels, das zumal im Tenor einer vollstreckungsfähigen einstweiligen Anordnung Gestalt annehmen könnte, nicht. Was der Antragsteller konkret begehrt, lässt sich auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht mit hinreichender Sicherheit bestimmen. So ist zwar die Rede davon, dass eine „Gewichtung“ begehrt werde, die deutlich mache, wie die einzelnen von ihm, dem Antragsteller, zusätzlich zu den obligatorischen schriftlichen Leistungsnachweisen erbrachten Leistungen anteilig im Verhältnis bewertet würden, wobei „zu berücksichtigen wäre“, dass er entweder frei über die Einreichung überhaupt entscheiden dürfe oder dass ihm diese vorher angekündigt werde (vgl. S. 2 der Beschwerdebegründung vom 06.03.2024, Gerichtsakte OVG Bl. 16). Es gehe um die „Ausdifferenzierung“ derjenigen 40 Prozent, zu denen sich die Gesamtnote nicht aus den Ergebnissen schriftlicher Leistungsnachweise wie Klassenarbeiten zusammensetze (vgl. S. 4 der Beschwerdebegründung vom 06.03.2024, Gerichtsakte OVG Bl. 18). Auch begehre er, der Antragsteller, „dass die ihn unterrichtenden Lehrkräfte ausreichende Kenntnis von seiner Behinderung und seinem Nachteilsausgleich haben“ (vgl. ebd.). Einen Vorschlag, wie dies alles konkret näher geregelt werden könnte, unterbreitet er aber nicht einmal im Ansatz bzw. zumindest in „untechnischen“ Formulierungen. Damit bliebe es dem Rechtsmittelgericht überlassen, anhand des mit der Beschwerde vage formulierten Anliegens, im Voraus überblicken zu wollen, in welcher Weise von ihm, dem Antragsteller, eingereichte zusätzliche schriftliche Unterrichtsbeiträge Eingang in 40 Prozent der Gesamtnote finden, eine geeignete Vorgehensweise für die begehrte „Gewichtung“ erst zu ersinnen. Dies ist untunlich, zumal nicht gesagt wäre, dass eine vom Gericht irgendwie (zumal einzeln für jedes Unterrichtsfach) festgelegte Methode zur Gewichtung der Unterrichtsbeiträge auch den Vorstellungen des Antragstellers entspräche, über die sich auch unter Berücksichtigung des unstrukturierten Beschwerdevorbringens nur Vermutungen anstellen lassen. Zugleich griffe eine solche vom Gericht getroffene Regelung in den pädagogischen Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum der Antragsgegnerin und der bei ihr beschäftigten Lehrkräfte ein, die womöglich ein gänzlich anderes Procedere für pädagogisch zweckmäßig hielten. Vergleichbares gälte für den mit der Beschwerde formulierten Wunsch des Antragstellers, die Lehrkräfte sollten besser auf den Umgang mit seiner Behinderung und die Beachtung des gewährten Nachteilsausgleichs vorbereitet sein. Auch ein Blick auf das erstinstanzliche Vorbringen des vor dem Verwaltungsgericht noch nicht anwaltlich vertretenen Antragstellers, der mit der Antragsschrift keinen ausdrücklichen Sachantrag formuliert hat, hilft hier nicht weiter. Es spricht vielmehr einiges dafür, dass das Verwaltungsgericht das Begehren des Antragstellers zutreffend erfasst hat, indem es angenommen hat, er verfolge eine „Nachbesserung“ des gewährten Nachteilsausgleichs „durch eine weitergehende, für jeden Einzelfall ausdifferenzierte, Regelung zur Gewichtung seiner Unterrichtsbeiträge, zur Transparenzerhöhung und zum Fortbildungsumfang des Lehrpersonals in Bezug auf den Umgang“ mit ihm (vgl. Beschl.-Abdr. S. 3 oben). Zulässigkeitsbedenken angesichts des so verstandenen Antrags (vgl. Beschl.-Abdr. S. 2) hat das Verwaltungsgericht offenbar insbesondere vor dem Hintergrund zurückgestellt, dass es von vornherein keinen Anordnungsanspruch des Antragstellers auf eine – wie auch immer geartete – Ergänzung oder Erweiterung des Nachteilsausgleichs gesehen hat. Daran, dass es dem Antrag, auch wie er vom Verwaltungsgericht interpretiert wurde, an einer hinreichenden Bestimmtheit fehlt, ändert dies nichts. II. Ungeachtet der fehlenden Erfüllung der Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO im vorliegenden Beschwerdeverfahren bliebe der Beschwerde auch in der Sache der Erfolg versagt. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigte keine Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsteller für einen solchen (durch das Verwaltungsgericht im Kern wohl zutreffend verstandenen) Eilantrag nicht über einen Anordnungsanspruch verfügt, dürfte im Ergebnis richtig sein; jedenfalls hält die Beschwerde diesem Begründungsansatz auch in der Sache nichts Durchgreifendes entgegen. Insbesondere trifft es nicht zu, wenn der Antragsteller offenbar meint (vgl. S. 3 f. der Beschwerdebegründung, Gerichtsakte OVG Bl. 17 f.), er habe einen Anspruch auf einen in einer konkreten Weise bzw. entsprechend seinen „Vorgaben“ (sofern diese näher ausgeführt worden wären) formulierten Nachteilsausgleich. Insoweit bleibt es dabei, wie es der Senat bereits in seinem Beschluss vom 24. Juli 2023 entschieden hat, auf den zu Recht auch das Verwaltungsgericht verweist, dass die Ausgestaltung des Nachteilsausgleichs grundsätzlich nicht zur Disposition der oder des von ihm Betroffenen steht (vgl. Beschl. d. Senats v. 24.07.2023 - 3 MB 8/23 -, juris Rn. 16). Der Antragsteller dringt aber auch mit dem weiteren Beschwerdevorbringen, wonach das Verwaltungsgericht verkannt habe, dass der Nachteilsausgleich in der nunmehr durch Bescheid vom 25. August 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Dezember 2023 – soweit ersichtlich bestandskräftig – ergänzten Form „unzureichend und die Gewichtung der Leistungsnachweise intransparent“ sei, nicht durch. Dieser Vortrag des Antragstellers verwundert schon deshalb, weil dem ursprünglichen Nachteilsausgleich vom 24. Februar 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. April 2023, der Gegenstand des Verfahrens 3 MB 8/23 war, noch fehlende Transparenz entgegengehalten worden war, weil er, der Antragsteller, nicht wissen könne, wie die Erbringung alternativer Unterrichtsbeiträge (statt einer mündlichen Beteiligung am Unterricht) überhaupt gewichtet werde (vgl. Beschl. d. Senats v. 24.07.2023 - 3 MB 8/23 -, juris Rn. 12). Insoweit erhält der Antragsteller im Vergleich zur vorherigen Regelung nämlich eine Klarstellung. Der Antragsteller irrt, wenn er nun meint, die von der Schule mit der vorliegend streitbefangenen Ergänzung zum Nachteilsausgleich vorgenommene Gewichtung dahin, dass die Gesamtnote zu 60 Prozent aus den Ergebnissen der schriftlichen Leistungsnachweise und zu 40 Prozent aus der Bewertung zusätzlicher schriftlicher Unterrichtsbeiträge gebildet werde, stelle ihn schlechter als zuvor. Es trifft nicht zu, dass er ohne die vorgenommene Ergänzung des Nachteilsausgleichs davon ausgehen durfte, dass aus den Ergebnissen seiner schriftlichen Leistungsnachweise eins zu eins die Gesamtnote für das Unterrichtsfach gebildet wird, falls er, der Antragsteller, auf das Einreichen zusätzlicher Unterrichtsbeiträge verzichtet. Die im Nachteilsausgleich vorgesehenen freiwilligen zusätzlichen Unterrichtsbeiträge sollen es dem Antragsteller vielmehr ermöglichen, (vergleichbar den mündlichen Unterrichtsbeiträgen seiner Mitschülerinnen und Mitschüler) über das schriftlich Abgeprüfte hinaus sein tatsächlich vorhandenes Leistungsvermögen darzustellen und auf diese Weise die bei ihm zu berücksichtigende schwere Redeflussstörung, die einer regulären mündlichen Beteiligung am Unterricht im Wege steht, zu kompensieren. Indes können auch Schülerinnen und Schüler, die nicht an vergleichbaren Beeinträchtigungen leiden und dennoch davon Abstand nehmen, sich freiwillig mündlich am Unterricht zu beteiligen, nicht erwarten, dass die Gesamtnote für das Unterrichtsfach dann zu 100 Prozent aus den Ergebnissen ihrer schriftlichen Leistungsnachweise gebildet wird. Entsprechendes soll auch für den Antragsteller gelten, der lediglich nicht angehalten ist, freiwillige Unterrichtsbeiträge in mündlicher Form zu erbringen. Die streitbefangene Ergänzung des Nachteilsausgleichs macht dies deutlich und auch transparent, ohne dass dem Antragsteller dadurch etwas weggenommen wird. Darauf hat auch das Verwaltungsgericht im Zuge der Erörterung, ob ein Anordnungsanspruch auf eine (wie auch immer konkret vorzunehmende) Überarbeitung des Nachteilsausgleichs besteht, weil dieser unzureichend sein könnte, zutreffend abgestellt (vgl. Beschl.-Abdr. S. 3 f.). Die mit der Beschwerde außerdem behauptete unzureichende Befassung des Verwaltungsgerichts mit dem Sachverhalt vermag (unabhängig davon, ob dieser Vorwurf überhaupt zutrifft) für sich genommen von vornherein nicht zu einer Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses zu führen. Das Rechtsmittel der Beschwerde im verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz gemäß § 146 Abs. 4 VwGO ermöglicht nämlich in den von § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO mit Blick auf die Verfahrensart gezogenen Grenzen eine umfassende, nicht etwa von einer erfolgreichen „Aufklärungsrüge“ abhängige Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung durch das Oberverwaltungsgericht als zweite Tatsacheninstanz (vgl. Beschl. d. Senats v. 24.07.2023 - 3 MB 8/23 -, juris Rn. 7). Dass das Verwaltungsgericht den Schwerpunkt auf die Frage gelegt hat, ob die Gewichtung im Verhältnis 60 zu 40 zu beanstanden ist, tut der Richtigkeit des Ergebnisses, dass der Antragsteller über keinen Anordnungsanspruch in Bezug auf eine weitere Ausdifferenzierung des Nachteilsausgleichs verfügt, keinen Abbruch. Es ist nämlich auch mit der Beschwerde nicht vorgetragen, dass der aufgrund der Behinderung des Antragstellers objektiv vorliegende Nachteil ausschließlich ausgeglichen werden könnte durch die Hinzunahme einer (nicht näher beschriebenen) Regelung, die ausdifferenziert, wie die vom Antragsteller vorgelegten ergänzenden schriftlichen Unterrichtsbeiträge bei der Bildung der Gesamtnote (bzw. von 40 Prozent der Gesamtnote) berücksichtigt werden (vgl. zu diesem Maßstab für den Anordnungsanspruch bereits Beschl. d. Senats v. 24.07.2023 - 3 MB 8/23 -, juris Rn. 14). Der Senat weist zudem erneut auf seine Bedenken hin, dass eine derartige Regelung im Nachteilsausgleich das Risiko einer Überkompensation birgt, da die Mitschülerinnen und Mitschüler des Antragstellers ebenfalls keine vorweggenommene verbindliche Angabe dazu erhalten, welche ihrer freiwilligen mündlichen Unterrichtsbeiträge im Einzelnen mit welchem Gewicht in die Bildung der Note für das Unterrichtsfach (bzw. in die gesonderte Bewertung der mündlich gezeigten Leistungen) einfließen (vgl. bereits Beschl. d. Senats v. 24.07.2023 - 3 MB 8/23 -, juris Rn. 16). Soweit der Antragsteller bemängelt, er sei mit der 60-zu-40-Regelung seitens der Antragsgegnerin vor vollendete Tatsachen gestellt worden, und er vor jenem Hintergrund womöglich das Ansinnen hegt, zu dem ihn vermeintlich stärker begünstigenden „alten“ Nachteilsausgleich zurückzukehren, hätte er die Ergänzung vom 25. August 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Dezember 2023 nicht bestandskräftig werden lassen dürfen, sondern diese Einwände in einem dagegen gerichteten (Klage-)Verfahren geltend machen müssen. Die Anwürfe, die Lehrkräfte der Antragsgegnerin seien zum Teil nicht über den gewährten Nachteilsausgleich informiert oder aber nicht willens, sich mit dessen Inhalt auseinanderzusetzen bzw. den Nachteilsausgleich anzuwenden, betreffen schließlich eine Frage der Art und Weise des Verwaltungsvollzugs und von vornherein nicht die Rechtmäßigkeit oder Ergänzungsbedürftigkeit des bestehenden Nachteilsausgleichs. Sie können daher vorliegend nicht entscheidungserheblich sein. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).