Beschluss
3 MB 37/21
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2023:0130.3MB37.21.00
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Leitsätze
1. Auch wenn der Wortlaut von § 23 Abs. 3 SGB VIII (juris: SGB 8) identisch ist mit demjenigen von § 43 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB VIII (juris: SGB 8) , sind die Eignungsanforderungen, die hinsichtlich der Bewilligung der Förderleistung für die Betreuung eines bestimmten Kindes bejaht werden müssen, wegen der unterschiedlichen Schutzrichtungen der Normen andere als diejenigen, die Voraussetzung der Erteilung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege sind.(Rn.13)
2. Bei Vorliegen besonderer Anhaltspunkte ist trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 43 SGB VIII (juris: SGB 8) eine gesonderte Eignungsfeststellung geboten.(Rn.14)
3. Die auf Dauer angelegte Überschreitung der Höchstzahl der betreuten Kinder ist für sich gesehen eine schwere Pflichtverletzung, die auf mangelnde Sorgfalt im Umgang mit den zu betreuenden Kindern schließen lässt.(Rn.14)
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 15. Kammer - vom 20. Dezember 2021 geändert:
Der Antrag zu 2) der Antragstellerin wird abgelehnt.
Im Übrigen wird die Beschwerde verworfen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch wenn der Wortlaut von § 23 Abs. 3 SGB VIII (juris: SGB 8) identisch ist mit demjenigen von § 43 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB VIII (juris: SGB 8) , sind die Eignungsanforderungen, die hinsichtlich der Bewilligung der Förderleistung für die Betreuung eines bestimmten Kindes bejaht werden müssen, wegen der unterschiedlichen Schutzrichtungen der Normen andere als diejenigen, die Voraussetzung der Erteilung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege sind.(Rn.13) 2. Bei Vorliegen besonderer Anhaltspunkte ist trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 43 SGB VIII (juris: SGB 8) eine gesonderte Eignungsfeststellung geboten.(Rn.14) 3. Die auf Dauer angelegte Überschreitung der Höchstzahl der betreuten Kinder ist für sich gesehen eine schwere Pflichtverletzung, die auf mangelnde Sorgfalt im Umgang mit den zu betreuenden Kindern schließen lässt.(Rn.14) Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 15. Kammer - vom 20. Dezember 2021 geändert: Der Antrag zu 2) der Antragstellerin wird abgelehnt. Im Übrigen wird die Beschwerde verworfen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts - 15. Kammer - vom 20. Dezember 2021 mit dem Antrag, den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2021 - Az. 15 B 10002/21 - aufzuheben und die Eilanträge abzulehnen, hat teilweise Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nur insoweit infrage, als dadurch auch dem Antrag zu 2) der Antragstellerin stattgegeben worden ist. Im Übrigen ist die Beschwerde unzulässig. 1. Die Beschwerde ist insoweit unzulässig und zu verwerfen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 und 4 VwGO), als sich die Antragsgegnerin gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts wendet, der Widerspruch der Antragstellerin vom 10. Mai 2021 gegen den Widerrufsbescheid vom 5. Mai 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. September 2021 bzw. die nachfolgende Klage zum Aktenzeichen 15 A 200/21 habe aufschiebende Wirkung. Denn es fehlt in der Beschwerdeschrift an jeglichen Darlegungen dazu. Das Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 VwGO verlangt vom Beschwerdeführer, innerhalb der Monatsfrist vorzutragen, warum er die Entscheidung des Verwaltungsgerichts für nicht tragfähig und änderungsbedürftig hält. Dabei bedarf es einer Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung. Die Bezugnahme auf erstinstanzlichen Vortrag reicht daher nicht aus. Bei mehreren die Entscheidung tragenden Gründen ist für jeden einzelnen darzulegen, warum dieser die Entscheidung nicht trägt. Der Beschwerdeführer muss dazu darlegen, welche tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts er in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht für falsch oder unvollständig hält; er hat substantiiert auszuführen, weshalb die Überlegungen des Verwaltungsgerichts falsch sind, welche Rechtsfolgen sich daraus ergeben und was richtigerweise zu gelten hat. Dabei muss er die entscheidungstragenden Rechtssätze oder die für die Entscheidung erheblichen Tatsachenfeststellungen mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen, lediglich das Vortragen einer eigenen Würdigung der Sach- und Rechtslage, die im Ergebnis von derjenigen des Verwaltungsgerichts abweicht, reicht grundsätzlich nicht aus (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 23.09.2021 - 3 MB 22/21 -, juris Rn. 44 m.w.N.). Während die Antragsgegnerin in der ersten Instanz noch ausgeführt hat, dass kein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag zu 1) der Antragstellerin bestehe, mit dem die Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage gegen den Widerruf der Pflegeerlaubnis beantragt worden war, weil die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs akzeptiert werde, wird dazu in der Beschwerde nichts vorgetragen. Die zweitinstanzlichen Ausführungen beschränken sich allein auf die Reichweite des Suspensiveffekts, mithin auf die Auswirkungen bzw. Folgen der aufschiebenden Wirkung. 2. Die im Übrigen zulässige Beschwerde ist begründet, soweit das Verwaltungsgericht mit der Feststellung der aufschiebenden Wirkung zugleich dem Antrag zu 2.) der Antragstellerin stattgegeben hat, anzuordnen, dass die Antragsgegnerin das Kindertagespflegegeld für die von der Antragstellerin als Tagespflegemutter gepflegten Kinder zu bewilligen hat, sofern von der Antragsgegnerin als einziger Grund zur Ablehnung der Förderung des jeweiligen Kindes der Widerruf der Pflegeerlaubnis der Antragstellerin angeführt wird. a) Obwohl der Tenor der angefochtenen Entscheidung nicht erkennen lässt, dass das Verwaltungsgericht auch über den Antrag zu 2) der Antragstellerin entschieden hat, ergibt sich dies bereits aus dem Einleitungssatz der Gründe zu II. des Beschlusses. Danach hat die Kammer den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes „bei verständiger Würdigung des Vorbringens der Antragstellerin als einheitlichen Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO analog zur Verhinderung eines rechtswidrigen faktischen Vollzugs“ gewertet. Die folgende Begründung des Beschlusses erläutert dies. b) Ein solcher Anspruch der Antragstellerin besteht jedoch bei summarischer Prüfung nicht. Dabei lässt der Senat offen, ob die Antragstellerin das mit dem Antrag zu 2) verfolgte Ziel als einen Anspruch auf Vollzugsfolgenbeseitigung gemäß 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO oder im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO geltend machen könnte. Dass die Antragstellerin in einem Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit obsiegen würde, was sowohl Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO bei Vorwegnahme der Hauptsache (OVG Schleswig, Beschl. v. 01.09.2022 - 3 MB 13/22 -, juris Rn. 30) als auch für den Ausspruch einer Vollzugsfolgenbeseitigung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO wäre (vgl. zu den Voraussetzungen der Vollzugsfolgenbeseitigung: Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 28. Aufl. 2022, § 80 Rn. 176), ist nicht ersichtlich. Denn die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der mit dem Antrag zu 2) begehrte Anspruch auf Weiterbewilligung des Kindertagespflegegeldes nach § 23 SGB VIII tatsächlich besteht. Vielmehr lässt sich bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung die Eignung der Antragstellerin im Sinne des § 23 Abs. 1, Abs. 3 SGB VIII nicht feststellen. Der Anspruch auf Förderung ist an eine andere Eignungsfeststellung geknüpft als die Erteilung beziehungsweise der Widerruf der Kindertagespflegeerlaubnis im Sinne von § 43 SGB VIII. Deshalb folgt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht allein aus der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Widerruf der Pflegeerlaubnis, dass „von den Eltern gestellte Anträge auf Verlängerung von Förderzusagen zurzeit von der Antragsgegnerin nicht mit der Begründung einer fehlenden Eignung im Sinne von § 23 VIII abgelehnt werden können“. Dementsprechend hat die Antragsgegnerin die Ablehnung der Verlängerung der Weiterbewilligung nicht auf den Widerruf der Pflegeerlaubnis, sondern auf die mangelnde Eignung der Antragstellerin im Sinne von § 23 SGB VIII gestützt. Anspruchsgrundlage für die Bewilligung von „Kindertagespflegegeld“ ist § 23 Abs. 2 und Abs. 2a SGB VIII. Voraussetzung für die Geldleistung ist, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Kindertagespflege bewilligt hat (mithin eine Förderzusage der Betreuung eines Kindes im Verhältnis zu dessen Eltern erteilt hat); unter dieser Voraussetzung besitzt die Kindertagespflegeperson einen Anspruch auf die Geldleistung (vgl. Grube in: Hauck/Noftz, SGB VIIII, § 23 Rn. 20). Dies setzt voraus, dass die Tagespflegeperson geeignet ist. Geeignet sind nach § 23 Abs. 3 SGB VIII Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen von der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. Die Eignungskriterien in § 23 Abs. 3 SGB VIII gelten unabhängig von § 43 SGB VIII (vgl. Etzold in: BeckOGK SGB VIII, Stand 01.09.2022, § 23 Rn. 36). Auch wenn der Wortlaut von § 23 Abs. 3 SGB VIII identisch ist mit demjenigen von § 43 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB VIII, sind die Eignungsanforderungen, die hinsichtlich der Bewilligung der Förderleistung für die Betreuung eines bestimmten Kindes bejaht werden müssen, wegen der unterschiedlichen Schutzrichtungen der Normen andere als diejenigen, die Voraussetzung der Erteilung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege sind. Während der Erlaubnisvorbehalt in § 43 SGB VIII der Gefahrenabwehr dient und daher nur Mindestanforderungen normiert (vgl. Janda in: BeckOGK SGB VIII, § 43 Rn. 14; Wiesner in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 43 Rn. 20), bestimmt § 23 SGB VIII, wann die von der Tagespflegeperson angebotene Kindertagespflege zum Angebot der öffentlichen Jugendhilfe (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII) werden kann. Da § 23 SGB VIII leistungsrechtliche Ansprüche vermittelt, können an die Eignung strengere Anforderungen gestellt werden als im Rahmen des präventiv ausgelegten § 43 SGB VIII (vgl. Janda in: BeckOGK, SGB VIII, § 43 Rn. 43; Struck/Schweigler in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 23 Rn. 32). Denn die Eignungskriterien bei „privater“ Kindertagespflege sind niedriger anzusetzen als bei der öffentlich geförderten Kindertagespflege im Sinne von § 23 SGB VIII, weil ansonsten ein grundrechtswidriger Eingriff in die Privatautonomie der Eltern sowie ein Eingriff in die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit der Kindertagespflegeperson zu konstatieren wäre (vgl. Stähr in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Werkstand: 1. Ergänzungslieferung 2023, § 23 Rn. 17 m.w.N.). Daraus folgt, dass bei Vorliegen besonderer Anhaltspunkte trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 43 SGB VIII eine gesonderte Eignungsfeststellung geboten ist (vgl. Etzold in: BeckOGK, SGB VIII, § 23 Rn. 12). Zutreffend hat die Antragsgegnerin dargelegt, dass hier die zum Widerruf der Erlaubnis führenden schwerwiegenden Verfehlungen der Antragstellerin Anlass zur gesonderten Prüfung gegeben haben. Dem Darlegungserfordernis ist auch mit dem Verweis der Beschwerdeführerin auf die Ausführungen unter Ziffer 3.2 im Schriftsatz vom 6. Dezember 2021 zum erstinstanzlichen Aktenzeichen 15 B 10002/21 Genüge getan, weil die Bezugnahme hinreichend konkret ist (vgl. zu Bezugnahmen: Guckelberger in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 79). Die auf Dauer angelegte Überschreitung der Höchstzahl der betreuten Kinder (mehr als fünf gleichzeitig anwesende fremde Kinder, vgl. § 43 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII und § 37 Abs. 2 Satz 1), ist für sich gesehen eine schwere Pflichtverletzung, die auf mangelnde Sorgfalt im Umgang mit den zu betreuenden Kindern schließen lässt (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 23.10.2017 - 4 B 173/17 -, juris Leitsatz 2, Rn. 22; OVG Koblenz, Beschl. v. 11.06.2018 - 7 B 10412/18 -, juris Leitsatz 1, Rn. 8). Bei der Antragstellerin waren zeitweise acht Kinder angemeldet, sechs davon für dieselben Betreuungszeiten. Dass die Antragstellerin dennoch einen Anspruch auf Weiterbewilligung des Kindertagespflegegeldes hätte, ist nicht wahrscheinlich und von ihr auch nicht glaubhaft gemacht worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 1. Var. VwGO, die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).