OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 MB 20/24

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2024:1029.3MB20.24.00
3mal zitiert
15Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

18 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Ein Anordnungsgrund ist im Hinblick auf eine Maßnahme der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach § 35a SGB VIII (juris: SGB 8) nur dann gegeben, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Eltern des Kindes bzw. Jugendlichen nicht in der Lage sind, die Kosten der Maßnahme einstweilen vorzuschießen.(Rn.3)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 15. Kammer - vom 2. Oktober 2024 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 15. Kammer - vom 2. Oktober 2024 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 2. Oktober 2024 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage. 1. Das Verwaltungsgericht ist zurecht davon ausgegangen, dass die Antragstellerin einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht hat. Dass sie – wie mit der Beschwerdeschrift geltend gemacht – die Bewilligung einer Schulbegleitung als Sachleistung und keine Kostenübernahme im jugendhilferechtlichen Dreiecksverhältnis begehrt (vgl. dazu OVG Schleswig, Beschl. v. 03.09.2024 - 5 MB 7/24 -, juris Rn. 22; OVG Münster, Beschl. v. 21.08.2001 - 12 B 582/01 -, juris Rn. 7), vermag daran nichts zu ändern. Ein Anordnungsgrund ist im Hinblick auf eine Maßnahme der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach § 35a SGB VIII nur dann gegeben, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Eltern des Kindes bzw. Jugendlichen nicht in der Lage sind, die Kosten der Maßnahme einstweilen vorzuschießen (OVG Lüneburg, Beschl. v. 14.02.2024 - 14 ME 128/23 -, juris Rn. 37; LSG Chemnitz, Beschl. v. 12.07.2021 - L 8 SO 29/21 B ER -, juris Rn. 34; OVG Münster, Beschl. v. 21.08.2001 - 12 B 582/01 -, juris Rn. 16; Münder/Wiesner/Meysen, Kinder- und Jugendhilferecht, 2. Auflage 2011, 6.3 Rn. 46; s. a. BVerfG, Beschl. v. 21.09.2016 - 1 BvR 1825/16 -, juris Rn. 5; VGH München, Beschl. v. 21.02.2013 - 12 C 12.2136 -, juris Rn. 26; LSG Schleswig, Beschl. v. 04.09.2014 - L 5 KR 147/14 B ER, juris Rn. 17). Die Darlegungslast liegt insoweit bei der Antragstellerin (vgl. nur Kuhla, in: BeckOK VwGO, Stand 1. Juli 2024, § 123 Rn. 76 m. w. N.). Die Annahme dieser strengen Voraussetzung ist auch deshalb gerechtfertigt, weil § 36a Abs. 3 SGB VIII dem Leistungsberechtigten unter bestimmten Voraussetzungen einen rückwirkenden Sekundäranspruch auf Übernahme der erforderlichen Aufwendungen gewährt, wenn er seinen Leistungsbedarf zunächst im Wege der an sich unzulässigen Selbstbeschaffung deckt (vgl. dazu Bohnert, in: BeckOGK SGB VIII, Stand 1. August 2024, § 36a Rn. 18 ff.; Meysen, in: Münder/Meysen/Trenczek, SGB VIII, 9. Aufl. 2022, § 36a Rn. 39 ff.). Die Antragstellerin hätte demnach einerseits die Kosten einer Schulbegleitung bei einem Anbieter einer solchen Leistung ermitteln und gegenüber dem Gericht glaubhaft machen müssen. Darüber hinaus hätte sie glaubhaft machen müssen, dass sie bzw. ihre Eltern nicht in der Lage wären, die so ermittelten Kosten zumindest vorübergehend zu tragen. Beides ist mit der Beschwerdeschrift nicht erfolgt. Dass die Antragsgegnerin den Eltern der Antragstellerin die Auskunft erteilt haben soll, dass auf diese keine Kosten zukommen würden, ändert daran nichts. Denn diese Aussage wurde ausweislich des Inhalts der „eidesstattlichen Erklärung“ (Anlage A 1) der Eltern der Antragstellerin bezüglich des regulären Bewilligungsverfahrens gemacht. Von der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes im Rahmen des hier begehrten Eilrechtsschutzes entbindet dies die Antragstellerin nicht. 2. Im Übrigen ist auf Folgendes hinzuweisen: Mit der Bewilligung einer Schulbegleitung bzw. der Kostenübernahme dafür begehrt die Antragstellerin eine Vorwegnahme der Hauptsache (vgl. zur Bewilligung von Geldleistungen als Vorwegnahme der Hauptsache nur Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 123 Rn. 66b; zur Bewilligung von Sachleistungen als Vorwegnahme der Hauptsache etwa OVG Lüneburg, Beschl. v. 21.12.2023 - 14 OA 123/23 -, juris Rn. 7, 11; LSG Stuttgart, Beschl. v. 04.12.2023 - L 9 AS 2756/23 ER-B juris Rn. 8). Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO bei Vorwegnahme der Hauptsache wäre, dass sie in einem Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit obsiegen würde (Beschl. d. Senats vom 30.01.2023 - 3 MB 37/21 -, juris Rn. 10, u. v. 31.01.2024 - 3 MB 29/23 -, juris Rn. 4; s. a. OVG Schleswig, Beschl. v. 17.03.2023 - 4 LB 5/23 -, juris Rn. 7 m. w. N.; VGH München, Beschl. v. 30.06.2021 - 11 C 20.2844 -, juris Rn. 11; VGH Mannheim, Beschl. v. 09.09.2021 - 6 S 1507/21 -, juris Rn. 5 m. w. N.; OVG Hamburg, Beschl. v. 26.04.2022 - 5 Bs 59/22 -, juris Rn. 32; Kuhla, in: BeckOK VwGO, Stand 1. Juli 2023, § 123 Rn. 157 m. w. N., wonach es sogar einer „sehr hohen Wahrscheinlichkeit“ bedarf). Bei der Prüfung, ob dies der Fall ist, wäre zu berücksichtigen, dass dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart (§ 36 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII) bzw. über Art und Umfang der Hilfe (§ 36 Abs. 1 Satz 1 sowie § 27 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII) und bei der Ausgestaltung der Hilfe (§ 36 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII) grundsätzlich ein Beurteilungsspielraum zusteht. Bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe handelt es sich um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des Kindes bzw. des Jugendlichen und mehrerer Fachkräfte, welches nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, jedoch eine aus Sicht der Fachkräfte angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthält, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich demzufolge darauf zu beschränken, ob allgemeingültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind. Gleichwohl kann sich der nur begrenzt gerichtlich überprüfbare Einschätzungsspielraum der Behörde dahingehend verdichten, dass nur eine Maßnahme als notwendig und geeignet anzusehen ist. Ein Anordnungsanspruch auf die Gewährung einer bestimmten Jugendhilfemaßnahme kann danach regelmäßig nur dann angenommen werden, wenn sich der Beurteilungsspielraum des Jugendhilfeträgers auf die Gewährung gerade dieser Maßnahme als notwendig und geeignet reduziert hat (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 14.02.2024 - 14 ME 128/23 -⁠, juris Rn. 44 ff. m. w. N.). Ob diese Voraussetzungen im Falle der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes gegeben wären, kann jedoch, weil dies hier nicht geschehen ist, dahinstehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).