Beschluss
3 O 40/19
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2022:1213.3O40.19.00
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Leitsätze
1. Nummer 21.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit empfiehlt für laufende Leistungen nach dem Kinder- und Jugendhilferecht den Wert der streitigen Leistung, höchstens aber den Jahresbetrag. Der Begriff der „laufenden Leistung“ nimmt erkennbar Bezug auf § 39 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII (juris: SGB 8), da „Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen“ Leistungen darstellen, die durch Geldzahlung erbracht werden und damit auch dem wirtschaftlichen Interesse eines Antragstellers entsprechen.(Rn.15)
2. Die Annahme des Jahresbetrages – wie sie auch Nummer 21.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit empfiehlt – erscheint auch vor dem Hintergrund sachgerecht, dass (Geld-)Leistungen nach dem Kinder- und Jugendhilferecht bei Bewilligung üblicherweise – wie auch hier – für den Zeitraum eines Jahres festgesetzt werden.(Rn.16)
Tenor
Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des B-Stadt-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 15. Kammer, Berichterstatterin - vom 15. Oktober 2019 geändert:
Der Gegenstandswert wird auf 2.724,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nummer 21.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit empfiehlt für laufende Leistungen nach dem Kinder- und Jugendhilferecht den Wert der streitigen Leistung, höchstens aber den Jahresbetrag. Der Begriff der „laufenden Leistung“ nimmt erkennbar Bezug auf § 39 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII (juris: SGB 8), da „Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen“ Leistungen darstellen, die durch Geldzahlung erbracht werden und damit auch dem wirtschaftlichen Interesse eines Antragstellers entsprechen.(Rn.15) 2. Die Annahme des Jahresbetrages – wie sie auch Nummer 21.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit empfiehlt – erscheint auch vor dem Hintergrund sachgerecht, dass (Geld-)Leistungen nach dem Kinder- und Jugendhilferecht bei Bewilligung üblicherweise – wie auch hier – für den Zeitraum eines Jahres festgesetzt werden.(Rn.16) Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des B-Stadt-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 15. Kammer, Berichterstatterin - vom 15. Oktober 2019 geändert: Der Gegenstandswert wird auf 2.724,- Euro festgesetzt. I. Der Beklagte sucht mit seiner Beschwerde die Herabsetzung des durch das Verwaltungsgericht festgesetzten Gegenstandswerts zu erreichen. Mit ihrer am 2. Oktober 2017 erhobenen Klage im Hauptsacheverfahren begehrten die Kläger auf Grundlage von § 44 Abs. 1 SGB X die Aufhebung eines bestandskräftigen Bescheides des Beklagten, mit welchem dieser die Weitergewährung eines zuletzt mit Bescheid vom 6. Mai 2013 auf Grundlage von § 39 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII bis zum 31. März 2014 bewilligten erhöhten Pflegegeldes für ein von den Klägern betreutes Pflegekind abgelehnt hatte. Mit rechtskräftigem Urteil vom 21. Februar 2019 verpflichtete das Verwaltungsgericht den Beklagten unter anderem, den abschlägigen Bescheid vom 13. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Juli 2015 zurückzunehmen und über den Antrag der Kläger auf Weiterleistung eines erhöhten Pflegegeldes unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Mit Beschluss vom 15. Oktober 2019 hat das Verwaltungsgericht durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin auf Antrag des Prozessbevollmächtigten der Kläger den Gegenstandswert festgesetzt. Es ist gestützt auf § 33 RVG i. V. m. § 52 Abs. 1 und § 42 Abs. 1 GKG ein Wert in Höhe von 8.172,- Euro angenommen worden. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht in dem Beschluss ausgeführt, dass sich der festgesetzte Wert aus dem dreifachen Jahresbetrag des erhöhten Pflegegeldes, welches zuletzt in einer Höhe von monatlich 227,- Euro gewährt worden sei, ergebe. Gegen diese Wertfestsetzung hat der Beklagte am 29. Oktober 2019 Beschwerde erhoben. Er ist der Auffassung, es sei lediglich der Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistung anzusetzen, mithin ein Gegenstandswert in Höhe von 2.724,- Euro. Die Kläger halten die Gegenstandswertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht für zutreffend. Nach ihrer Ansicht hätte sogar ein noch höherer Gegenstandswert festgesetzt werden können, da der Jahresbetrag um die bis zur Klageerhebung fälligen Beträge zu erhöhen sei. Das Verwaltungsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Mit Beschluss vom 2. November 2022 hat der Berichterstatter als Einzelrichter das Verfahren nach Anhörung der Beteiligten dem Senat übertragen. II. Die Zuständigkeit des Senats für die Entscheidung über die Beschwerde folgt aus § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG, nachdem der originär zuständige Berichterstatter als Einzelrichter das Verfahren wegen des Vorliegens besonderer Schwierigkeiten rechtlicher Art dem Spruchkörper übertragen hat. Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Gegenstandswert zu Unrecht gemäß § 33 RVG i. V. m. § 52 Abs. 1, § 42 Abs. 1 GKG auf den dreifachen Jahresbetrag der mit Klage verfolgten Weitergewährung eines auf Grundlage von § 39 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII um 227,- Euro pro Monat erhöhten Pflegegeldes festgesetzt. Der Gegenstandswert ist auf 2.724,- Euro, den Jahresbetrag der monatlich zusätzlich gewährten Leistung, festzusetzen. Die Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit richtet sich nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 33 Abs. 1 RVG i. V. m. § 52 GKG (vgl. Beschl. d. Senats v. 28.04.2022 - 3 O 31/21 -, n. v.; ebenso OVG Lüneburg, Beschl. v. 30.05.2018 - 10 OA 194/18 - juris Rn. 2 unter Hinweis auf BVerwG, Beschl. v. 20.04.2011 - 6 C 10.10 -, juris Rn. 4). Danach ist der Gegenstandswert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (vgl. § 52 Abs. 1 GKG). Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgeblich (§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG). Die Geldleistung als solche muss, wenn nicht im Wege einer Leistungsklage die Zahlung eines Betrages begehrt wird, unmittelbarer Regelungsgegenstand des Verwaltungsaktes sein, über den gestritten wird (vgl. Elzer, in: Toussaint, Kostenrecht, 52. Aufl. 2022, § 52 GKG Rn. 24 m. w. N.). Für den Gegenstandswert für die Anwaltsgebühren gilt zudem die Maßgabe des § 40 GKG, wonach es für die Wertberechnung auf den Zeitpunkt der Antragstellung, die den Rechtszug einleitet, ankommt (vgl. Rohn, in: Mayer/Kroiß, RVG, 8. Aufl. 2021, Anh. I Rn. 11). Vorliegend kommt demnach § 52 Abs. 1 GKG zur Anwendung. Der Antrag der Kläger betrifft weder eine bezifferte Geldleistung noch einen Verwaltungsakt, der eine solche unmittelbar regelt. Mit der Klage wandten sich die Kläger – nach erfolgter Klarstellung im eigenen Namen und nicht (mehr) im Namen des Pflegekindes – gegen einen Bescheid des Beklagten vom 8. Dezember 2016, mit welchem eine Rücknahme des die Weiterleistung des erhöhten Pflegegeldes versagenden Bescheides vom 13. August 2014 abgelehnt worden war. Der mit der Klage anhängig gemachte Antrag zielte damit zwar im Ergebnis – also mittelbar – auf die Weiterbewilligung der Leistung ab, gestritten wurde aber nicht über einen Leistungs- oder einen die Leistung versagenden Bescheid, sondern über einen vom Beklagten abschlägig beschiedenen Überprüfungsantrag der Kläger auf Grundlage von § 44 Abs. 1 SGB X. Der angegriffene Ablehnungsbescheid vom 8. Dezember 2016 regelte keine Geldleistung, sondern verhielt sich zu den gesetzlichen Rücknahmevoraussetzungen. Der Sach- und Streitstand bietet gleichwohl genügend Anhaltspunkte für die Bestimmung der (wirtschaftlichen) Bedeutung der Sache für die Kläger, sodass ein Rückgriff auf § 52 Abs. 2 GKG nicht erforderlich ist. Die Bestimmung des Gegenstandswerts in Anwendung von § 52 Abs. 1 GKG ergibt ein wirtschaftliches Interesse der Kläger, welches auf die Weiterbewilligung des zuletzt um 227,- Euro monatlich erhöhten Pflegegeldes über den 31. März 2014 hinaus gerichtet ist. Vor diesem Hintergrund kann auf den der Wertannahme in Nummer 21.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (in der Fassung der am 31.05./ 01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen) zugrunde liegenden Rechtsgedanken abgestellt werden. Nummer 21.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit empfiehlt für laufende Leistungen nach dem Kinder- und Jugendhilferecht den Wert der streitigen Leistung, höchstens aber den Jahresbetrag. Der Begriff der „laufenden Leistung“ nimmt erkennbar Bezug auf § 39 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII, da „Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen“ Leistungen darstellen, die durch Geldzahlung erbracht werden und damit auch dem wirtschaftlichen Interesse eines Antragstellers entsprechen (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 29.12.2021 - 3 E 54/21 -, juris Rn. 5). Auch vorliegend ist das wirtschaftliche Interesse der Kläger im Ergebnis auf eine laufende Leistung nach dem Kinder- und Jugendhilferecht gerichtet. Ein konkreter Zeitraum, für den erhöhtes Pflegegeld geleistet werden sollte, ist dem Klagebegehren nicht zu entnehmen. Vorliegend ist demnach der Jahresbetrag der Summe anzunehmen, um die das gewährte Pflegegeld monatlich erhöht war, also des Differenzbetrages zwischen weiterbewilligter Leistung und beanspruchter Leistung. Letzteres ist ein monatlicher Betrag in Höhe von 227,- Euro (vgl. den Bescheid des Beklagten vom 06.05.2013, Gerichtsakte Bl. 177). Die Annahme des Jahresbetrages – wie sie auch Nummer 21.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit empfiehlt – erscheint auch vor dem Hintergrund sachgerecht, dass (Geld-)Leistungen nach dem Kinder- und Jugendhilferecht bei Bewilligung üblicherweise – wie auch hier – für den Zeitraum eines Jahres festgesetzt werden (vgl. auch OVG Greifswald, Beschl. v. 20.02.2020 - 1 O 879/19 OVG -, juris Rn. 10). Es besteht keine rechtliche Grundlage, den als Gegenstandswert anzunehmenden Jahresbetrag weiter zu erhöhen. Insbesondere kommt § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zur Anwendung. Nach dieser Vorschrift ist bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Die aufgeführten Arbeits- und Dienstverhältnisse liegen hier ebenso wenig vor wie ein sozialgerichtliches Verfahren. Die Vorschrift des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG ist auch nicht entsprechend anzuwenden. Im Anwendungsbereich des § 52 Abs. 1 GKG vermag sie diesem zwar vorzugehen („soweit nichts anderes bestimmt ist“, vgl. OVG B-Stadt, Beschl. v. 26.01.2017 - 2 O 21/16 -, juris Rn. 6). Dies kann jedoch nur gelten, soweit die Vorschrift auch einschlägig ist. Für eine analoge Anwendung über ihren Wortlaut hinaus ist kein Raum. Verfahren vor den Verwaltungsgerichten sind grundsätzlich nach § 52 GKG zu bewerten (vgl. Schindler, in: BeckOK Kostenrecht, Stand: 01.10.2022, § 42 GKG Rn. 24), die „Spezialitätsklausel“ in § 52 Abs. 1 GKG verlangt ausdrücklich eine anderweitige gesetzliche Regelung. Würde dieser Vorbehalt aufgeweicht und § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG regelhaft analog angewandt, käme es letztlich zu einer Aushöhlung des § 52 Abs. 1 GKG. Dass § 42 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG gemäß § 52 Abs. 3 Satz 3 GKG lediglich dann entsprechend zur Anwendung kommen sollen, wenn bezifferte Geldleistungen oder hierauf bezogene Verwaltungsakte in Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit streitig sind, zeigt zusätzlich den Ausnahmecharakter eines ergänzenden Rückgriffs auf § 42 GKG oder hieraus etwa folgender allgemeiner Rechtsgedanken im Anwendungsbereich des § 52 GKG (vgl. auch OVG Greifswald, Beschl. v. 20.02.2020 - 1 O 879/19 OVG -, juris Rn. 10). Die in § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG vorgesehene Möglichkeit, die Höhe des sich aus Satz 1 der Vorschrift ergebenden Streitwerts um den Betrag offensichtlich absehbarer zukünftiger Auswirkungen anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Ausgangswerts nicht übersteigen darf, kann vorliegend bereits nicht zur Anwendung kommen, da die Wertfestsetzung auf Grundlage von § 52 Abs. 1 GKG getroffen wird. § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG ist keine eigenständige Wertvorschrift. Sie kommt nur zur Anwendung, wenn die Wertfestsetzung auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG beruht (vgl. Elzer, in: Toussaint, Kostenrecht, 52. Aufl. 2022, § 52 GKG Rn. 25; Just, NJOZ 2019, 1361 , jeweils m. w. N.). Es erscheint aber ohnehin zweifelhaft, dass eine Werterhöhung auf den dreifachen Ausgangsbetrag im Streit um die Weiterleistung eines erhöhten Pflegegeldes gemäß § 39 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII in Betracht kommen könnte. Die offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für die Kläger dürften nicht über einen jährlichen Bewilligungszeitraum hinausreichen, da abweichende Leistungen im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII einen erhöhten Sachaufwand bzw. Erziehungsbedarf voraussetzen, dessen Vorliegen in regelmäßigen zeitlichen Abständen überprüft wird. Ohne dass es schließlich für die Entscheidung darauf ankommt, da auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren ein Verschlechterungsverbot zugunsten des Beklagten als alleinigem Rechtmittelführer zum Tragen kommt (vgl. Potthoff, in: Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Aufl. 2015, § 33 Rn. 78; Rudisile, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: Februar 2022, § 146 VwGO Rn. 5), vermag der Senat auch der von den Klägern geäußerten Rechtsansicht, wonach eine Erhöhung des Jahresbetrages um die bis zur Klageerhebung fälligen Beträge vorzunehmen sei, nicht zu folgen. Soweit dies auf einen allgemeinen aus § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG folgenden Rechtsgedanken gestützt wird (vgl. OVG Weimar, Beschl. v. 24.08.2017 - 3 VO 629/16 -, juris Rn. 8), ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen, wonach für eine unmittelbare oder entsprechende Anwendung des § 42 GKG bei Wertfestsetzungen nach § 52 GKG ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung kein Raum ist. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da das Verfahren über die Beschwerde vorliegend aufgrund von § 188 Satz 2 1. Halbsatz VwGO gebührenfrei ist und Kosten gemäß § 33 Abs. 9 Satz 2 RVG nicht erstattet werden. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).