Beschluss
10 OA 194/18
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für gerichtsgebührenfreie Verfahren nach § 188 VwGO bestimmt sich der Gegenstandswert nach § 23 Abs. 1 Satz 2 RVG i.V.m. den Wertvorschriften des GKG.
• Maßgeblich für die Bestimmung des Gegenstandswerts ist das Interesse des Klägers zum Zeitpunkt des Eingangs der Klage- oder Antragsschrift.
• Fehlen zum Zeitpunkt der Klageerhebung ausreichende Anhaltspunkte für die Bestimmung des Werts, ist der Auffangwert von 5.000,00 Euro (§ 52 Abs. 2 GKG) anzusetzen.
• Eine nachträgliche Bewilligung der begehrten Leistung bestimmt den Gegenstandswert nicht, wenn sie den ursprünglichen Klageantrag nicht konkretisiert, sondern lediglich ein geringeres Ergebnis wiedergibt.
Entscheidungsgründe
Gegenstandswertfestsetzung in gerichtsgebührenfreien Verfahren; Auffangwert von 5.000 EUR • Für gerichtsgebührenfreie Verfahren nach § 188 VwGO bestimmt sich der Gegenstandswert nach § 23 Abs. 1 Satz 2 RVG i.V.m. den Wertvorschriften des GKG. • Maßgeblich für die Bestimmung des Gegenstandswerts ist das Interesse des Klägers zum Zeitpunkt des Eingangs der Klage- oder Antragsschrift. • Fehlen zum Zeitpunkt der Klageerhebung ausreichende Anhaltspunkte für die Bestimmung des Werts, ist der Auffangwert von 5.000,00 Euro (§ 52 Abs. 2 GKG) anzusetzen. • Eine nachträgliche Bewilligung der begehrten Leistung bestimmt den Gegenstandswert nicht, wenn sie den ursprünglichen Klageantrag nicht konkretisiert, sondern lediglich ein geringeres Ergebnis wiedergibt. Der Kläger erhob Verpflichtungsklage, um eine Hilfe für junge Volljährige (Hilfe zur Erziehung/Eingliederungshilfe) zu erlangen. Mit Schreiben vom 14.06.2016 beantragte er die beantragte Hilfe, nannte aber keine konkrete Stundenzahl oder den zeitlichen Umfang. Das Verwaltungsgericht setzte den Gegenstandswert auf 2.649,92 Euro abzüglich weiterer Feststellungen. Der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter legten Beschwerde gegen die Wertfestsetzung ein und machten höhere Streitwerte geltend, zuletzt auch eine auf stationäre Unterbringung bezogene Wertbemessung. Während des Verfahrens bewilligte die Beklagte eine befristete Betreuung von 52 Stunden über drei Monate; die Parteien erklärten das Verfahren anschließend für erledigt. Der Senat prüfte, ob der maßgebliche Wertzeitpunkt und die maßgebliche Bemessungsgrundlage richtig angewendet wurden. • Anwendbare Vorschriften sind § 23 Abs. 1 Satz 2 RVG in Verbindung mit den Wertvorschriften des GKG (§ 52 GKG) sowie § 188 VwGO und § 40 GKG. • § 23 Abs. 1 Satz 2 RVG erstreckt sich auf gerichtsgebührenfreie Verfahren; somit sind die Wertvorschriften des GKG entsprechend anzuwenden. • Der Gegenstandswert bemisst sich grundsätzlich nach der Bedeutung der Sache für den Kläger zum Zeitpunkt des Eingangs der Klage- oder Antragsschrift (§ 23 Abs. 1 S.2 RVG i.V.m. § 52 Abs.1 GKG). Maßgeblich ist das objektive wirtschaftliche und ggf. ideelle Interesse. • Bei laufenden Leistungen ist in der Regel der Jahreswert der streitigen Leistung anzusetzen; ein niedrigerer Wert kommt in Betracht, wenn sich der Antrag auf einen kürzeren Zeitraum bezieht. • Fehlten im Zeitpunkt der Klageeinreichung hinreichende Anhaltspunkte zur konkreten Bemessung (hier keine Angabe der Stundenzahl), so ist der Auffangwert von 5.000,00 Euro nach § 52 Abs.2 GKG anzunehmen. • Eine spätere, geringere Bewilligung durch die Behörde stellt keine Konkretisierung des ursprünglich verfolgten Klageinteresses dar und rechtfertigt daher keine Rückwirkung auf den maßgeblichen Wertzeitpunkt. • Behauptungen des Klägers über mögliche andere Leistungsformen (z. B. stationäre Unterbringung) sind unbeachtlich, wenn der Klageantrag diese Formen nicht enthielt. Der Senat gab der Beschwerde teilweise statt: Der Gegenstandswert für den ersten Rechtszug wurde auf 5.000,00 Euro festgesetzt; im Übrigen wurde die Beschwerde zurückgewiesen. Begründend stellte das Gericht fest, dass für die Wertfestsetzung der Stand bei Eingang der Klage maßgeblich ist und dieser Zeitpunkt hier keine ausreichenden Anhaltspunkte zur konkreten Wertbestimmung bot, weil der Kläger keine Angaben zum Umfang der begehrten laufenden Leistung gemacht hatte. Die nachträgliche Bewilligung einer befristeten Betreuung ändert daran nichts. Die Beschwerdeentscheidung ist unanfechtbar; das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.