Beschluss
3 VO 629/16
Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Der Gegenstandswert in einem kinder- und jugendhilferechtlichen Klageverfahren über die Gewährung von Pflegegeldern bemisst sich grundsätzlich nach dem Jahresbetrag der geforderten laufenden Leistungen.(Rn.7)
2. Er ist zusätzlich um die seit Antragstellung bis zur Klageerhebung fälligen Beträge zu erhöhen.(Rn.8)
Tenor
Der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 20. Juni 2016 in Verbindung mit dem Abhilfebeschluss vom 1. August 2016 wird abgeändert und der Streitwert für das erstinstanzliche Klageverfahren auf 14.782,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Gegenstandswert in einem kinder- und jugendhilferechtlichen Klageverfahren über die Gewährung von Pflegegeldern bemisst sich grundsätzlich nach dem Jahresbetrag der geforderten laufenden Leistungen.(Rn.7) 2. Er ist zusätzlich um die seit Antragstellung bis zur Klageerhebung fälligen Beträge zu erhöhen.(Rn.8) Der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 20. Juni 2016 in Verbindung mit dem Abhilfebeschluss vom 1. August 2016 wird abgeändert und der Streitwert für das erstinstanzliche Klageverfahren auf 14.782,00 € festgesetzt. I. Die Beklagte wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen eine Gegenstandswertfestsetzung des Verwaltungsgerichts in einem kinder- und jugendhilferechtlichen Klageverfahren über die Gewährung von Pflegegeldern. Die Klägerin hat mit der am 17. Februar 2014 erhobenen Klage die Erstattung ihrer seit dem Zeitpunkt der Antragstellung am 3. Juli 2013 erbrachten Aufwendungen für die Erbringung einer Vollzeitpflege nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) durch Zahlung eines als laufende Leistung zu gewährenden monatlichen Pflegegeldes begehrt. Mit rechtskräftigem Gerichtsbescheid vom 29. April 2016 hat das Verwaltungsgericht Weimar unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 17. Juli 2013 die Beklagte entsprechend verpflichtet. Auf Antrag der Klägerin hat das Verwaltungsgericht den Gegenstandswert zunächst mit Beschluss vom 20. Juni 2016 auf einen Jahresbetrag von 12 x 743,00 €, mithin insgesamt 8.916,00 € festgesetzt. Der Beschwerde der Klägerin hat das Verwaltungsgericht mit dem Beschluss vom 1. August 2016 abgeholfen und hat einen Gegenstandswert von 34.968,00 € festgesetzt. Es hat dies damit begründet, dass sich der Gegenstandwert aus einer Addition ergebe. Nach Ziffer 21.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit sei der Wert für die rückständigen, also ab Antragstellung bis zur Urteilsverkündung zu gewährenden Leistungen maßgeblich, dem sei der Wert eines Jahresbetrages der zukünftigen laufenden Vollzeitpflegeleistungen hinzuzurechnen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten. Sie meint, dass eine Addition nicht zulässig sei. Gegenstand der Klage sei eine laufende Vollzeitpflegeleistung durch die Beklagte gewesen, weshalb nach Ziffer 21.1. des Streitwertkatalogs bei der Gegenstandswertfestsetzung höchstens ein Jahresbetrag anzurechnen sei. II. Die zulässige Gegenstandswertbeschwerde, die der Einzelrichter nach § 66 Abs. 6 Satz 2 Gerichtskostengesetz (GKG) auf den Senat übertragen hat, ist auch in der Sache begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu Unrecht zuletzt auf 34.968,00 € festgesetzt. Vielmehr ist der Streitwert auf 14.782,00 € festzusetzen. Auf den zulässigen Antrag der Klägerin ist gemäß § 33 Abs. 1 RVG der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, da für das vorliegende gerichtskostenfreie Zulassungsverfahren gemäß § 188 VwGO eine Streitwertfestsetzung nicht zu erfolgen hatte (vgl. Beschluss des Senates vom 26. Mai 2016 - 3 ZKO 565/15 -). Dieser Wert bestimmt sich gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 RVG nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften, mithin nach § 52 GKG. Nach der streitwertrechtlichen Grundnorm des § 52 Abs. 1 GKG ist „der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen“. Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt, der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgeblich, die den Rechtszug einleitet (§ 40 GKG). Der Klageantrag hat sich vorliegend auf die Gewährung laufender Leistungen durch den Jugendhilfeträger gerichtet. In diesen Fällen ist grundsätzlich nach dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Ziffer 21.1 (vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., Anh § 164 Rdn. 14), an dem sich der Senat orientiert, von einem Gegenstandswert in Höhe des Jahresbetrages der geforderten laufenden Leistungen auszugehen (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 1. Dezember 2015 - 1 E 216.15 - juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 6. August 2014 - 12 E 766.14 - und vom 16. September 2008 - 2 E 1090/08 - jeweils juris; OVG Sachsen, Beschluss vom 26. Februar 2010 - 1 E 8.10 - juris). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Antrag der Höhe nach eingeschränkt wurde oder der Zeitraum, auf den sich das Begehren bezieht, kürzer ist; beide Alternativen liegen hier nicht vor. Danach errechnet sich ausgehend von dem maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung ein Gegenstandswert von 12 x 743,00 € = 8.916,00 €. Über diesen Jahresbetrag hinaus ist der Gegenstandswert um die bis zur Klageerhebung fälligen Beträge zu erhöhen. Insoweit berücksichtigt der Senat den allgemeinen aus § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG folgenden Rechtsgedanken (vgl. im Ergebnis ebenso unter Bezugnahme auf § 51 Abs. 2 Satz 1 FamGKG: VG Bayreuth, Beschluss vom 26. Januar 2017 - B 3 K 15.888 - juris). Einer Berücksichtigung der über den Zeitpunkt der Klageerhebung bis zur Urteilsverkündung streitigen Beträge, wie vom Verwaltungsgericht vorgenommen, steht bereits § 40 GKG entgegen. Da die Beklagte die Zahlungen ab Antragstellung am 4. Juli 2013 ablehnte und die Klageerhebung am 17. Februar 2014 erfolgte, sind zum obigen Jahresbetrag acht weitere Monatsbeträge hinzuzurechnen. Demnach ergibt sich ein hinzuzurechnender Betrag von 5.866,00 € (6 x 730,00 € für 2013 und 2 x 743,00 €). Der Gesamtstreitwert nach der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache beträgt somit insgesamt 14.782,00 € (8916,00 € plus 5.866,00 €). Die Gewährung von Taschengeld, das in der Leistung des Pflegegeldes enthalten ist, wirkt sich, wie vom Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, nicht werterhöhend aus. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, da das Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei ist und Anwaltskosten nicht erstattet werden (vgl. § 33 Abs. 9 Satz 1 und 2 RVG). Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG; § 152 Abs. 1 VwGO).