Beschluss
5 LA 200/20
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2023:0104.5LA200.20.00
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Leitsätze
Wird die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gefordert, sind die Anforderungen an die Umstände, die ausnahmsweise ein Abrücken vom Punktesystem ermöglichen, nicht zu überspannen, da die von der Fahrerlaubnisbehörde ergriffene Maßnahme zur Aufklärung der Eignungszweifel in ihrer Eingriffsintensität deutlich hinter der unmittelbaren Entziehung der Fahrerlaubnis zurückbleibt (Anschluss an VGH München, Beschluss vom 7. August 2014 11 CS 14.352 juris Rn. 29). (Rn.9)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 3. Kammer, Einzelrichter – vom 13. März 2020 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 12.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 3. Kammer, Einzelrichter – vom 13. März 2020 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 12.500 € festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor oder der Kläger hat die Voraussetzungen hierfür nicht dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). 1. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zuzulassen. Für das Vorliegen ernstlicher Zweifel ist erforderlich, dass ein Erfolg des Rechtsmittels, dessen Zulassung begehrt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie dessen Misserfolg. Dabei müssen die Zweifel das Ergebnis der Entscheidung betreffen (vgl. Beschluss vom Senats vom 31. Januar 2022 – 5 LA 308/20 –, juris Rn. 3; OVG Schleswig, Beschluss vom 16. Juni 2021 – 3 LA 56/20 –, juris Rn. 30). Für die Darlegung ernstlicher Zweifel ist erforderlich, dass sich die Antragstellerin mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt und im Einzelnen substantiiert ausführt, welche Erwägungen sie für unzutreffend hält und aus welchen Gesichtspunkten sich die Unrichtigkeit dieser Erwägungen ergibt. Der Antragsteller muss ferner darlegen, dass und aus welchen Gründen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung auf diesen – aus seiner Sicht fehlerhaften – Erwägungen beruht, d. h. die dargestellten Zweifel müssen im konkreten Fall entscheidungserheblich sein. Aus ihnen muss sich die Unrichtigkeit der Entscheidung im (allein relevanten) Ergebnis ergeben; betrifft der Zweifel nur die Begründung oder nur einen von mehreren, die Entscheidung tragenden Gründen, kann eine Zulassung nicht erfolgen (vgl. Beschluss des Senats vom 31. Januar 2022 – 5 LA 308/20 –, juris Rn. 4; OVG Schleswig, Beschluss vom 16. Juni 2021 – 3 LA 56/20 –, juris Rn. 31). Der Kläger trägt vor, die Gutachtenanordnung sei rechtswidrig, weil eine notwendige Prüfung unter der Gesamtwürdigung des Einzelfalls nicht erfolgt sei. Der Beklagte habe nicht begründet, warum aus besonderen Gründen im Einzelfall aufgrund einer Würdigung der Persönlichkeit des Klägers als Kraftfahrer oder wegen der Art der Häufigkeit oder des konkreten Hergangs der Verkehrsverstöße Eignungsbedenken bestünden, die eine sofortige Überprüfung außerhalb des Punktesystems erforderten und die Angebote des § 4 StVG nicht ausreichen ließen. Das Verwaltungsgericht gehe insbesondere aufgrund der vier weiteren Verstöße davon aus, dass sich ein Verhaltensmuster des Klägers abzeichne. Sollte allerdings das Verhalten des Klägers pauschalisiert werden, um von einer grundsätzlichen Ungeeignetheit auszugehen, so hätten die einzelnen Umstände der Verstöße genauer untersucht werden müssen. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung wären auch das Recht auf Berufsfreiheit und das allgemeine Persönlichkeitsrecht einzubeziehen. Mit dem Verlust des Führerscheins verliere der Kläger als LKW-Fahrer vermutlich seine Arbeitsstelle. Soweit der Kläger ohne Benennung eines Zulassungsgrundes weiter vorträgt, aus der Begründung der Gutachtenanordnung ergebe sich nicht, warum von dem Punktesystem abgewichen sei, macht er sinngemäß ebenfalls ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend. Er rügt, der Beklagte habe nicht dargelegt, den Vorrang des Punktesystems zwar erkannt zu haben, aber aus ganz bestimmten Gründen ausnahmsweise davon abzuweichen. Die bloße Wiedergabe der Verkehrsverstöße und der bloße Hinweis auf das Eignungsgutachten vom 16. Dezember 2013, in dem der Gutachter sogar festgestellt habe, es sei nicht zu erwarten, dass der Kläger künftig gegen die verkehrsrechtlichen Bestimmungen verstoßen werde, mache nicht deutlich, worin sich die Verstöße von denen aller anderen Kraftfahrer unterschieden, die nach dem Punktesystem behandelt würden. Mit seinem Vorbringen dringt der Kläger nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass dem Kläger die Fahrerlaubnis gemäß § 46 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 3 Nr. 4 Alt. 2, Abs. 8 FeV zu entziehen war, weil er das formell und materiell rechtmäßig angeordnete medizinisch-psychologische Gutachten nicht fristgerecht beigebracht hat. Insbesondere hat der Beklagte das ihm durch § 11 Abs. 3 Nr. 4 Alt. 2 FeV eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 StVG ist das Fahreignungs-Bewertungssystem nicht anzuwenden, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer die Fahreignung betreffender Maßnahmen nach Maßgabe näherer Vorschriften ergibt. In der Regel sind allerdings bei Eintragungen im Fahreignungsregister die in § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG aufgezählten Schritte gegenüber anderen Regelungen vorrangig anzuwenden. Mit Punkten zu bewertende Verstöße sollen grundsätzlich zunächst noch keine Überprüfung der Fahreignung auslösen. In eng begrenzten, besonders gelagerten Ausnahmekonstellationen sind Maßnahmen außerhalb des Punktesystems wie die Entziehung der Fahrerlaubnis oder die Anordnung zur Beibringung eines Eignungsgutachtens aber möglich, wenn ein Fahrerlaubnisinhaber beispielsweise durch die beharrliche und häufige Begehung von – isoliert betrachtet auch nicht gewichtigen – Verkehrszuwiderhandlungen oder durch einen erheblichen Verkehrsverstoß verkehrsauffällig geworden ist und sich aus einem derartigen Verhalten Fahreignungsmängel oder zumindest Eignungsbedenken in charakterlicher Hinsicht ableiten lassen. Die Fahrerlaubnisbehörde muss dabei im Einzelnen unter Auswertung aller konkreten Umstände näher begründen, warum sie aus besonderen Gründen im Einzelfall, der sich erheblich vom Normalfall sonstiger Verkehrsteilnehmer mit einem Punktestand abheben muss, aufgrund einer Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Kraftfahrers oder wegen der Art, der Häufigkeit oder des konkreten Hergangs der Verkehrsverstöße Eignungsbedenken hegt, die sofortige weitergehende Aufklärungsmaßnahmen etwa durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung gebieten (vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 27. Mai 2009 – 10 B 10387/09 –, juris Rn. 5 und 8; VGH Mannheim, Beschluss vom 18. März 2010 – 10 S 2234/09 –, BeckRS 2011, 54432; Beschluss vom 5. Mai 2014 – 10 S 705/14 – juris Rn. 7; VGH München, Beschluss vom 7. August 2014 – 11 CS 14.352 – juris Rn. 26 ff.; Beschluss vom 29. Juli 2021 – 11 CS 21.1504 –, juris Rn. 17; Dauer, in: Hentschel u. a., Straßenverkehrsrecht, 46. Auflage 2021, § 4 StVG Rn. 33). Wird die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gefordert, sind die Anforderungen an die Umstände, die ausnahmsweise ein Abrücken von dem Punktesystem ermöglichen, nicht zu überspannen, da die von der Fahrerlaubnisbehörde ergriffene Maßnahme zur Aufklärung der Eignungszweifel in ihrer Eingriffsintensität deutlich hinter der unmittelbaren Entziehung der Fahrerlaubnis zurückbleibt (VGH München, Beschluss vom 7. August 2014, aaO Rn. 29). Diesen Anforderungen wird die Gutachtenanordnung vom 30. August 2017 gerecht. Der Beklagte verweist darauf, dass dem Kläger die Fahrerlaubnis erst im Dezember 2013 neu erteilt wurde. Bereits im Jahr 2015 ermahnte er den Kläger gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG, sah zu diesem Zeitpunkt von einer Gutachtenanordnung aber noch ab. Trotz der Ermahnung kam es innerhalb der darauffolgenden zwei Jahre zu drei weiteren Verkehrsverstößen, die mit jeweils einem Punkt in das Fahreignungsregister eingetragen wurden. Das Gutachten der TÜV Technische Überwachung Hessen GmbH kam noch am 16. Dezember 2013 zu dem Ergebnis, dass zukünftige Verkehrsverstöße des Klägers nicht zu erwarten seien. Der Beklagte hat insofern zutreffend dargelegt, dass die seitdem begangenen vier erneuten Verkehrsverstöße erhebliche Bedenken an der Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen rechtfertigen. Die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, um die Eignungszweifel zu klären, ist daher nicht zu beanstanden. Die Verkehrsverstöße sind, entgegen der Auffassung des Klägers, auch nicht geringfügig. Der Kläger hat ein Mobiltelefon im Straßenverkehr genutzt, das Rotlicht einer Lichtzeichenanlage missachtet und in zwei Fällen die zulässige Höchstgeschwindigkeit deutlich überschritten. Jede dieser Zuwiderhandlungen wurde als verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeit nach dem Punktesystem der Anlage 13 zu § 40 FeV mit einem Punkt im Fahreignungsregister bewertet und ist daher nicht als unbedeutend einzustufen. 2. Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist nicht hinreichend dargelegt. Eine Verfahrensrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO erfordert die Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätte führen können (OVG Schleswig, Beschluss vom 27. Januar 2021 – 4 LA 165/19 –, juris Rn. 7 mwN). Zudem muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, durch einen unbedingten Beweisantrag oder jedenfalls eine sonstige Beweisanregung hingewirkt worden ist und die Ablehnung der Beweiserhebung im Prozessrecht keine Stütze findet, oder aber die Darlegung, aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (BVerwG, Beschluss vom 14. Januar 2016 – 7 B 19.15 –, juris Rn. 4). Dies leistet das Zulassungsvorbringen nicht. Der Kläger bezeichnet keine konkreten Aufklärungsmaßnahmen, die das Verwaltungsgericht hätte ergreifen können, und legt ferner nicht dar, dass er vor dem Verwaltungsgericht auf eine weitere Aufklärung hingewirkt hat bzw. sich eine solche aufgedrängt hätte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG iVm Ziffer 46.3 (5.000 € für die Fahrerlaubnisklasse B einschließlich AM und L) und Ziffer 46.4 (7.500 € für die Fahrerlaubnisklasse C/CE einschließlich BE, C1E und T) des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).