Beschluss
4 B 46/24
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2025:0206.4B46.24.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf ... € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf ... € festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens gegen die Vollstreckung von Benutzungsgebühren. Die Beigeladene führt den Antragsteller als Abgabenschuldner für das Grundstück in der ... ....n ... . Mit Gebührenbescheid vom 11. Januar 2021 setzte die Beigeladene für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 endgültige Benutzungsgebühren für die Abfallwirtschaft, Straßenreinigung und das Niederschlagswasser in Höhe von ....€ fest. Gleichzeitig erhob sie eine Vorauszahlung für das Jahr 2021 in Höhe von ....€. Mit Schreiben vom 19. November 2021 (Bl. 9 der Beiakte B) mahnte die Beigeladene den Antragsteller zur Zahlung der mit Bescheid vom 11. Januar 2021 festgesetzten und noch nicht vollständig ausgeglichenen Gebühren in Höhe von ....€ bis zum 29. November 2021 und setzte zugleich eine Mahngebühr in Höhe von ... € fest. Mit weiterem Gebührenbescheid vom 10. Januar 2022 setzte die Beigeladene für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 endgültige Benutzungsgebühren für die Abfallwirtschaft, Straßenreinigung und das Niederschlagswasser in Höhe von ....€ fest. Gleichzeitig erhob sie eine Vorauszahlung für das Jahr 2022 in Höhe von ... €. Mit weiterem Gebührenbescheid vom 15. Februar 2023 setzte die Beigeladene für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022 endgültige Benutzungsgebühren für die Abfallwirtschaft, Straßenreinigung und das Niederschlagswasser und eine Vorauszahlung für das Jahr 2023 in Höhe von insgesamt ... € fest. Mit weiterem Gebührenbescheid vom 22. Januar 2024 setzte die Beigeladene für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 endgültige Benutzungsgebühren für die Abfallwirtschaft, Straßenreinigung und das Niederschlagswasser sowie eine Vorauszahlung für das Jahr 2024 in Höhe von insgesamt ... € fest. Hiergegen erhob der Antragsteller mit E-Mail vom 15. Februar 2024 (Bl. 16 der Beiakte B) Widerspruch. Zur Begründung führte er insbesondere an, dass die von ihm errechneten Gebühren für das Abrechnungsjahr 2024 niedriger seien. Mit Schreiben vom 19. Juni 2024 (Bl. 11 der Beiakte B) mahnte die Beigeladene den Antragsteller zur Zahlung der mit Bescheid vom 22. Januar 2024 festgesetzten und noch nicht vollständig ausgeglichenen Gebühren in Höhe von ....€ bis zum 29. Juni 2024 und setzte zugleich einen Säumniszuschlag in Höhe von ....€ sowie Gebühren/Auslagen in Höhe von ....€ fest. Mit weiterem Schreiben vom 10. September 2024 (Bl. 13 der Beiakte B) mahnte die Beigeladene den Antragsteller zur Zahlung der ebenfalls mit Bescheid vom 22. Januar 2024 festgesetzten und noch nicht vollständig ausgeglichenen Gebühren in Höhe von ... bis zum 20. September 2024 und setzte zugleich einen Säumniszuschlag in Höhe von ....€ sowie Gebühren/Auslagen in Höhe von ....€ fest. Mit weiterem Schreiben vom 16. September 2024 (Bl. 14 der Beiakte B) mahnte die Beigeladene den Antragsteller zur Zahlung der mit Bescheid vom 10. Januar 2022 und 15. Februar 2023 festgesetzten und noch nicht vollständig ausgeglichenen Gebühren in Höhe von ....€ bis zum 29. September 2024 und setzte zugleich einen Säumniszuschlag in Höhe von ... € sowie Gebühren/Auslagen in Höhe von ....€ fest. Die Antragsgegnerin richtete sich am 5. November 2024 (Bl. 34 der Gerichtsakte) über eine elektronische Schnittstelle mit einem Vollstreckungsersuchen an die Beigeladene und bat sie hinsichtlich der rückständigen Forderungen in Höhe von insgesamt ....€ die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Die Beigeladene kündigte dem Antragsteller daraufhin mit Schreiben vom 7. November 2024 (Bl. 1 der Beiakte A) die Vollstreckung der Gesamtsumme von ... € an, wenn er nicht bis zum 18. November 2024 zahle. Darauf reagierte der Antragsteller mit Email vom 17. November 2024 (Bl. 4 der Beiakte A), in welcher er die Antragsgegnerin aufforderte, die angekündigte Vollstreckung zu unterlassen. Zur Begründung führte er insbesondere aus, dass diese „sach- und rechtsgrundlos“ erfolgen würde. Der Antragsteller hat am 21. November 2024 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung beruft er sich darauf, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht vorliegen würden. Insbesondere habe er keinen Leistungsbescheid erhalten, die Frist in der Vollstreckungsankündigung sei zu kurz und auch inhaltlich würden die Forderungen nicht bestehen. Er beantragt, die Vollstreckungsankündigung für unzulässig zu erklären und die Antragsgegnerin anzuweisen, das Vollstreckungsersuchen ... ....mit sofortiger Wirkung einzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt unter anderem vor, dass die Bescheide mittels einfacher Post übermittelt worden seien und es zu keinen Postrückläufern gekommen sei. Vielmehr habe der Antragsteller mehrmals Einwendungen gegen die der Vollstreckung zugrundeliegenden Abgabenbescheide geltend gemacht und auch Teilzahlungen vorgenommen. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie nimmt Bezug auf die Ausführungen der Antragsgegnerin. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. II. Bei verständiger Würdigung des Antragsbegehrens legt das Gericht den Antrag des nicht anwaltlich vertretenen Antragstellers nach §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO dahingehend aus, dass er die vorläufige Einstellung von Vollstreckungsmaßnahmen durch die Antragsgegnerin begehrt. Der so verstandene Antrag ist zulässig, jedoch unbegründet. Der zulässige Antrag ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO statthaft. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung eines bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Ein solcher Fall ist hier gegeben. Der Antragsteller wendet sich mit seinem Antrag gegen die drohende Veränderung des bestehenden Zustands durch die von der Antragsgegnerin angekündigte Zwangsvollstreckung. Der Anwendung des § 123 Abs. 1 VwGO steht Abs. 5 dieser Vorschrift nicht entgegen. Ein Fall des § 80 Abs. 5 VwGO ist hier nicht gegeben, weil es sich bei der Vollstreckungsankündigung nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 106 Abs. 1 Landesverwaltungsgesetz (LVwG) handelt. Die Vollstreckungsankündigung ist nicht auf das Setzen einer Rechtsfolge gerichtet. Sie hat lediglich den Sinn, den Schuldner noch einmal auf den Ernst der Situation hinzuweisen und ihm letztmalig die Gelegenheit zu geben, die Vollstreckung einer Forderung durch freiwillige Leistung abzuwenden (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 5. Januar 2021 – 4 B 45/20 – juris Rn. 2 m.w.N.). Der Zulässigkeit des Antrags steht es auch nicht entgegen, dass der Antragsteller bislang keine entsprechende Hauptsache anhängig gemacht hat. Die Möglichkeit einer Antragstellung vor Klageerhebung in der Hauptsache ergibt sich bereits ausdrücklich aus § 123 Abs.1 Satz 1 VwGO. Die Vorläufigkeit der in einem Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO getroffenen Anordnung wird durch § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 926 Abs. 1 ZPO sichergestellt, wonach das Gericht, wenn keine Hauptsache anhängig ist, auf Antrag anordnen kann, dass der Antragsteller die Hauptsache anhängig zu machen hat. Wird der Anordnung nicht Folge geleistet, ist die getroffene Anordnung aufzuheben (vgl. § 926 Abs. 2 ZPO). Für den Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO besteht auch das erforderliche allgemeine Rechtsschutzinteresse. Dieses setzt regelmäßig voraus, dass der Antragsteller sein Anliegen vorher bei der zuständigen Behörde vorgetragen hat (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 29. Aufl. 2023, § 123 Rn. 22). Vorliegend hat sich der Antragsteller noch vor Eingang seines Antrags bei Gericht mit E-Mail vom 17. November 2024 an die Antragsgegnerin gewandt und diese um Einstellung der Vollstreckung ersucht. Dem der Sache nach auf vorbeugenden Rechtsschutz gerichteten Antrag liegt auch ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse zugrunde. Dieses ist gegeben, wenn es dem Betroffenen nicht zuzumuten ist, die befürchteten Maßnahmen der Verwaltung abzuwarten, und er nicht auf einen als ausreichend anzusehenden nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann. Durch das Zuwarten auf die behördliche Maßnahme darf nicht die Gefahr bestehen, dass irreversible Fakten geschaffen werden und dadurch möglicherweise nicht wiedergutzumachende Nachteile entstehen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 9. Januar 2024 – 2 MB 19/23 – juris Rn. 4). So liegt der Fall hier. Nach der Vollstreckungsankündigung ergehen vor der Vollstreckung selbst keine weiteren Verwaltungsakte mehr, deren Anfechtung dem Antragsteller hinreichenden Rechtsschutz bieten würde. Dies gilt namentlich im Hinblick auf die Anfechtung einer Pfändungs- und Überweisungsverfügung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren, weil nach erfolgreicher Vollstreckung kein Raum mehr für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO verbleibt (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 30. August 2019 – 3 MB 16/18 – juris Rn. 3). Dem Antragsteller ist es aber nicht zuzumuten, den Eintritt nicht ohne Weiteres reparabler, auch im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes nicht vermeidbarer Nachteile hinzunehmen, die etwa bei einer Forderungspfändung in Gestalt eines Ansehens- und Vertrauensverlustes beim Drittschuldner entstehen können (siehe hierzu ausführlich: OVG Münster, Urteil vom 30. Oktober 2003 – 3 A 3417/99 – juris Rn. 22 ff.). Der Antrag bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Das Gericht kann nach § 123 Abs. 1 VwGO eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). Zwar ist hier von einem Anordnungsgrund auszugehen, weil die Antragsgegnerin mit ihrer Vollstreckungsankündigung vom 7. November 2024 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, nach Ablauf der gesetzten Frist gegen den Antragsteller vollstrecken zu wollen. Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Annahme eines Anordnungsanspruchs setzt voraus, dass die von der Behörde ankündigte Vollstreckung nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung wegen Fehlens der gesetzlich normierten Voraussetzungen für die rechtmäßige Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen unzulässig wäre (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 4. April 2019 – 4 B 10/19 – juris Rn. 10). Dabei ist die vom Antragsteller der Sache nach begehrte Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) dann gerechtfertigt, wenn glaubhaft gemacht ist, dass der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist, die Sache also bei Anlegung eines strengen Maßstabs an die Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg haben wird (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 3. August 2023 – 2 MB 11/23 – juris Rn. 17). Dies ist hier nicht der Fall. Es nicht ersichtlich, dass der Antragsteller einen in einem Hauptsacheverfahren zu verfolgenden materiellen Anspruch darauf hat, von einer künftigen Zwangsvollstreckung wegen der geltend gemachten Forderung verschont zu bleiben. Die von der Antragsgegnerin angekündigte Vollstreckung ist nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens vielmehr rechtmäßig. Die Voraussetzungen für eine Vollstreckung der Forderung nach den §§ 262 ff. LVwG liegen vor. Der Antragsteller ist gemäß § 269 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVwG durch die im Vollstreckungsersuchen der Beigeladenen angeführten Bescheide, mithin durch mehrere Verwaltungsakte zur Entrichtung von Abfall-, Straßenreinigungs- und Niederschlagswassergebühren sowie Säumniszuschlägen in der angegebenen Höhe aufgefordert worden. Entgegen der Ansicht des Antragstellers sind die Bescheide ihm gegenüber auch durch Bekanntgabe wirksam geworden (vgl. § 112 Abs. 1 Satz 1, § 110 Abs. 2 Satz 1 LVwG). Ein Verwaltungsakt im Sinne des § 106 Abs. 1 LVwG bedarf keiner förmlichen Zustellung. Er muss jedoch gemäß § 112 Abs. 1 Satz 1 LVwG wirksam bekannt gegeben werden. Bei der Aufgabe zur Post gelten dabei die Grundsätze des § 110 Abs. 2 LVwG hinsichtlich des Zeitpunkts der Bekanntgabe. Nach § 110 Abs. 1 Satz 1 LVwG gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Dabei ist dem Antragsteller im Ausgangspunkt zuzugeben, dass eine Behörde den ihr obliegenden Nachweis für den Zugang nicht nach den Grundsätzen des ersten Anscheins führen kann, indem sie die Aufgabe des Briefes zur Post nachweist und es dann Sache des Betroffenen sei, den Anscheinsbeweis zu entkräften. In Fällen, in denen der Adressat der Bescheide – wie hier – bestreitet, diese erhalten zu haben, genügt grundsätzlich vielmehr schon dieser Umstand, um Zweifel am Zugang im Sinne des § 110 Abs. 2 Satz 3 LVwG zu wecken. Anders als im Fall der Behauptung eines verspäteten Zugangs kann von einem Adressaten, der den Zugang überhaupt bestreitet, keine weitere Substantiierung verlangt werden. Eine solche Substantiierung wäre dem Adressaten zudem auch gar nicht möglich, da er nichts dazu vortragen kann, warum ihn ein Schreiben nicht erreicht hat (sogenannte Unmöglichkeit des Beweises einer Negativtatsache). Wählt die Behörde statt der förmlichen Zustellung die Bekanntgabe durch einfachen Brief, trägt sie im Falle des Bestreitens das Risiko der Unerweislichkeit des Zugangs, ohne dass ihr die Erleichterungen des Anscheinsbeweises zugutekommen (vgl. ausführlich OVG Schleswig, Urteil vom 9. Januar 2020 – 2 LB 2/19 – juris Rn. 25 ff.). Keine Zweifel am Zugang bestehen allerdings dann, wenn sich das Bestreiten des Zugangs unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls als bloße Schutzbehauptung erweist. Dann bleibt es bei der gesetzlichen Bekanntgabevermutung nach § 110 Abs. 2 Satz 1 LVwG. Anhaltspunkte für Schutzbehauptungen können sich dabei aus der Rechtsbeziehung zwischen der Behörde und dem Adressaten ergeben, aber auch aus der Sphäre des Adressaten selbst herrühren (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2023 – 6 C 3.22 – juris Rn. 25), etwa weil er auf andere Schreiben auch reagiert hat bzw. ihn andere Behördenpost unter derselben Anschrift erreicht hat (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 9. Januar 2020 – 2 LB 2/19 – juris Rn. 25 ff. m.w.N.). Ausgehend von diesen Grundsätzen führt das Bestreiten des Zugangs der Bescheide durch den Antragsteller hier nicht zum Entfallen der Zugangsvermutung nach § 110 Abs. 2 Satz 1 LVwG, weil sich sein Bestreiten bei umfassender Würdigung seines Vorbringens und der sich aus dem Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin und der Beigeladenen ergebenden Umstände des vorliegenden Falls als bloße Schutzbehauptung darstellt. Die der Vollstreckung zugrundeliegenden Bescheide waren ordnungsgemäß an den Antragsteller adressiert und ergingen unter derselben Anschrift gegen den Antragsteller, unter welcher er bereits seit Jahren postalisch zu erreichen ist. Keine der an den Antragsteller gerichteten Bescheide oder Schreiben sind als unzustellbar zurückgekommen. Zudem hat der Antragsteller mehrmals per E-Mail (15. Februar 2024, 16. September 2024 und 17. November 2024) Einwendungen gegen die der Vollstreckung zugrundeliegenden Abgabenbescheide geltend gemacht und auch Bezug zu diesen genommen. Des Weiteren hat der Antragsteller ausweislich der Kontoauszüge des Beigeladenen (Bl. 28 ff. der Beiakte B) Teilzahlungen auf die Bescheide vorgenommen. Nach den Gesamtumständen erweist sich der Vortrag des Antragstellers deshalb als widersprüchlich. Die Voraussetzungen des § 269 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LVwG liegen ebenfalls vor. Die mit den betreffenden Bescheiden festgesetzten Leistungen (Gebühren für die Abfallwirtschaft, Straßenreinigung, Niederschlagswasser und Säumniszuschläge) sind gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren des Technischen Betriebszentrums – Anstalt des öffentlichen Rechts – fällig. Die Beigeladene hat den Antragsteller schließlich mit Schreiben vom 19. November 2021, 19. Juni 2024, 10. September 2024 sowie 16. September 2024, auch jeweils nach Ablauf der einwöchigen Schonfrist mit einer Zahlungsfrist von mehr als einer Woche unter Angabe der Antragsgegnerin als zuständige Vollstreckungsbehörde gemäß § 269 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 und Nr. 3, § 270 Abs. 1 Satz 1 LVwG gemahnt. Entgegen der Ansicht des Antragstellers sind die Mahnungen auch nicht deshalb zu beanstanden, da sie keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielten. Denn bei einer Mahnung handelt es sich um keinen Verwaltungsakt im Sinne des § 106 Abs. 1 LVwG, sodass eine Rechtsbehelfsbelehrung mangels Regelungscharakters nicht erforderlich war. Die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Vollstreckung sind auch hinsichtlich der mit den Mahnschreiben jeweils festgesetzten Mahngebühren gegeben. Die Beitreibung von Mahngebühren als Kosten für Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren bedarf nach § 269 Abs. 3 Satz 2 und 3 LVwG grundsätzlich weder einer Festsetzung durch Leistungsbescheid noch einer weiteren Mahnung, wenn im Leistungsbescheid über die Hauptforderung oder bei deren Anmahnung auf sie dem Grunde nach hingewiesen worden ist. Im vorliegenden Fall wurden die Säumniszuschläge mit den Mahnungen vom 19. November 2021, vom 19. Juni 2024, vom 10. September 2024 und vom 16. September 2024 durch Bescheid festgesetzt. Die Betreibung erfolgt nach § 25 Abs. 2 Satz 3 der Vollzugs- und Vollstreckungskostenverordnung (VVKVO) zusammen mit der Hauptforderung. Die festgesetzten Mahngebühren sind ihrer Höhe nach nicht zu beanstanden. Die Mahngebühr beträgt nach Anlage 1 zu § 13 VVKVO bei einem Mahnbetrag bis zu 100 € einschließlich 5 € und bei einem Mahnbetrag bis zu 200 € einschließlich 6 €. Zwar wurden die Mahngebühren in der Vollstreckungsankündigung in der Zwischensumme der Nebenforderungen (Bl. 3 der Beiakte A) mit einem Saldo in Höhe von ....€ statt richtigerweise in Höhe von € ausgewiesen. Hierbei handelt es sich jedoch um einen offenbaren Rechenfehler, da bei einer gesonderten Ausweisung – wie es die Zusammenfassung der Beträge in der Vollstreckungsankündigung der Beigeladenen eigentlich auch vorsieht – die Summe der Hauptforderungen in Höhe von ....€, der Nebenforderungen (Mahngebühren) in Höhe von ....€ und der Säumniszuschläge im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG i.V.m. § 240 AO in Höhe von ....€ rechnerisch die geforderte Gesamtsumme in Höhe von ... € ergibt. Im Übrigen ist – entgegen der Ansicht des Antragstellers – auch die Vollstreckungsankündigung vom 7. November 2024 rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere war die gesetzte Zahlungsfrist von 11 Tagen – bis zum 18. November 2024 – nicht zu kurz bemessen und eine Rechtsbehelfsbelehrung auch hier nicht erforderlich gewesen. Denn mangels Verwaltungsakt-Qualität diente die letztmalig in der Vollstreckungsankündigung gesetzte Frist vor Einleitung der Vollstreckung lediglich dazu, dem Antragsteller zu ermöglichen, die Vollstreckung der Forderung doch noch durch freiwillige Leistung abzuwenden. Soweit der Antragsteller darüber hinaus vorträgt, der Vollstreckung stehe entgegen, dass es sich bei den Gebühren um unrechtmäßige Forderungen handelt, hätte dies mit förmlichen Rechtsbehelfen gegen die der Vollstreckung zugrundeliegenden Abgabenbescheide geltend gemacht werden müssen, vgl. § 322 Abs. 1 i.V.m. § 248 Abs. 2 LVwG. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da sie keinen Sachantrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3 i. V. m. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 3 Satz 1, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG und beträgt entsprechend Nr. 1.7.1 des Streitwertkatalogs der Verwaltungs-gerichtsbarkeit ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts, hier also ¼ von ... €.