Beschluss
4 B 33/24
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2024:1204.4B33.24.00
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Leitsätze
1. Das Gericht kann eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung eines bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. (Rn.30)
2. Ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse ist gegeben, wenn es dem Betroffenen nicht zuzumuten ist, die befürchteten Maßnahmen der Verwaltung abzuwarten, und er nicht auf einen als ausreichend anzusehenden nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann. (Rn.32)
3. Die Annahme eines Anordnungsanspruchs setzt voraus, dass die von der Behörde ankündigte Vollstreckung nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung wegen Fehlens der gesetzlich normierten Voraussetzungen für die rechtmäßige Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen unzulässig wäre. (Rn.37)
Tenor
Der Antragsgegner zu 1) und die Antragsgegnerin zu 2) werden im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Vollstreckung gegen den Antragsteller vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in dem Verfahren 4 A 72/24 einzustellen, soweit die aufgrund des Vollstreckungsauftrags des Antragstellers zu 1) vom 2. Juni 2017 geltend gemachte Gesamtforderung einen Betrag von... € übersteigt.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf...... € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Gericht kann eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung eines bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. (Rn.30) 2. Ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse ist gegeben, wenn es dem Betroffenen nicht zuzumuten ist, die befürchteten Maßnahmen der Verwaltung abzuwarten, und er nicht auf einen als ausreichend anzusehenden nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann. (Rn.32) 3. Die Annahme eines Anordnungsanspruchs setzt voraus, dass die von der Behörde ankündigte Vollstreckung nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung wegen Fehlens der gesetzlich normierten Voraussetzungen für die rechtmäßige Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen unzulässig wäre. (Rn.37) Der Antragsgegner zu 1) und die Antragsgegnerin zu 2) werden im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Vollstreckung gegen den Antragsteller vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in dem Verfahren 4 A 72/24 einzustellen, soweit die aufgrund des Vollstreckungsauftrags des Antragstellers zu 1) vom 2. Juni 2017 geltend gemachte Gesamtforderung einen Betrag von... € übersteigt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf...... € festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens gegen eine Vollstreckungsankündigung der Antragsgegnerin zu 2). Der Antragsgegner zu 1) führt den Antragsteller unter der Beitragsnummer... als Beitragsschuldner für eine Wohnung in der Gemeinde...... . Mit Festsetzungsbescheid vom 4. Juli 2014 setzte der Antragsgegner zu 1) für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. März 2014 einen Rundfunkbeitrag nebst Säumniszuschlag in Höhe von...... € für die Wohnung in der......in... fest. Mit Schreiben vom 1. September 2014 (Bl. 20 der Beiakte B) mahnte der Antragsgegner zu 1) den Antragsteller zur Zahlung des mit dem Bescheid vom 4. Juli 2014 festgesetzten Betrags in Höhe von ... € bis zum 15. September 2014 und setzte zugleich eine Mahngebühr in Höhe von ... € fest. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2015 (Bl. 49 der Beiakte B) richtete der Antragsgegner zu 1) erstmals ein Vollstreckungsersuchen an die Finanzbehörde... hinsichtlich der unter anderem nicht gezahlten Beiträge für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. März 2014. Er bat sie unter Verweis auf die beigefügte Aufstellung der rückständigen Forderungen hinsichtlich des streitgegenständlichen Zeitraums in Höhe von insgesamt... € die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Weitere Einzelheiten zum Verlauf dieses Vollstreckungsersuchen sind den Verwaltungsvorgängen nicht zu entnehmen. Mit Schreiben vom 17. März 2016 teilte die...Rechtsanwaltsgesellschaft mbH dem Antragsgegner zu 1) mit, dass sie den Antragsteller bei der Durchführung eines außergerichtlichen Einigungsversuchs im Rahmen des Verbraucherinsolvenzverfahrens vertrete. Da der Antragsteller eine Schuldenbereinigung anstrebe, bat sie den Antragsgegner zu 1) den aktuellen Forderungssaldo per 15. März 2016 mitzuteilen und vorerst keine Vollstreckungsmaßnahmen zu veranlassen. Die Rechtsanwaltsgesellschaft unterbreitete sodann mit Schreiben vom 15. Juni 2016 einen außergerichtlichen Einigungsvorschlag, welchem der Antragsgegner zu 1) mit Schreiben vom 17. August 2016 jedoch nicht zustimmte. Mit einem bei dem Antragsgegner zu 1) am 20. Oktober 2016 eingegangenen Schreiben, datiert auf den 16. November 2015, teilte der Antragsteller mit, dass für die Wohnung in der...... in...... der Beitrag durch die Beitragsschuldnerin mit der Nummer......gezahlt worden sei. Hierauf teilte der Antragsgegner zu 1) ihm mit, dass dazu noch ein Nachweis des Einwohnermeldeamtes benötigt werde, aus welchem hervorgehe, in welchem Zeitraum er in der.........in...... gemeldet gewesen sei. Diesen legte der Antragsteller jedoch nicht vor. Mit Festsetzungsbescheid vom 1. Februar 2017 setzte der Antragsgegner zu 1) für den Zeitraum vom 1. August 2015 bis 31. Dezember 2016 einen Rundfunkbeitrag nebst Säumniszuschlag in Höhe von... € für die Wohnungen...... in...... sowie...... in.........fest. Mit Schreiben vom 1. April 2017 (Bl. 97 der Beiakte B) mahnte der Antragsgegner zu 1) den Antragsteller zur Zahlung des mit dem Bescheid vom 1. Februar 2017 festgesetzten Betrags in Höhe von...... € bis zum 15. April 2017 und setzte zugleich eine Mahngebühr in Höhe von... € fest. Mit Schreiben vom 2. Juni 2017 (Bl. 105 der Beiakte B) beauftragte der Antragsgegner zu 1) die Antragsgegnerin zu 2) mit einem Vollstreckungsersuchen hinsichtlich der nicht gezahlten Beiträge für die Zeiträume vom 1. Januar 2013 bis 31. März 2014 und vom 1. August 2015 bis 31. Dezember 2016. Er bat sie unter Verweis auf die beigefügte Aufstellung der rückständigen Forderungen in Höhe von insgesamt...... € die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Die Antragsgegnerin zu 2) setzte den Antragsteller daraufhin mit Schreiben vom 7. Mai 2021 (Bl. 1 der Beiakte C) von diesem Vollstreckungsauftrag in Kenntnis. Sie kündigte dem Antragsteller mit Schreiben vom 31. Mai 2021 (Bl. 3 der Beiakte C) die Vollstreckung der Gesamtsumme von......€ zuzüglich einer Versandgebühr von...€ an, wenn er nicht innerhalb einer Woche zahle. Mit E-Mail vom 8. Juni 2021 (Bl. 5 der Beiakte C) wandte sich der Antragsteller an die Antragsgegnerin zu 2) und widersprach ihr gegenüber den Forderungen des Antragsgegners zu 1). Es erfolgte eine Weiterleitung dieser E-Mail an den Antragsgegner zu 1). Mit Schreiben vom 14. Juni 2021 (Bl. 9 der Beiakte C) teilte der Antragsgegner zu 1) der Antragsgegnerin zu 2) mit, dass der Antragsteller bereits gebeten worden sei, zur abschließenden Bearbeitung eine erweiterte Meldebescheinigung zu übersenden, aus der sich ergebe, unter welchen Anschriften er wann gemeldet gewesen sei. Da diese bis heute nicht vorliege, bestünden die Forderungen zu Recht. Daraufhin teilte die Antragsgegnerin zu 2) mit Schreiben vom 29. Dezember 2021 dem Antragsteller mit, dass sie die Vollstreckung aufrechterhalte und fortsetze, da der Antragsgegner zu 1) sein Ersuchen aufrechterhalte. Der Antragsteller widersprach daraufhin erneut mit Schreiben vom 5. Januar 2022 (Bl. 13 der Beiakte C). Er teilte anhand von Vor- und Zunamen sowie der jeweiligen Adressen mit, wo er für die Zeiträume „bis 2014, bis 2015 und ab 2015“ gemeldet gewesen sei. Der Antragsgegner zu 1) teilte daraufhin mit Schreiben vom 7. Februar 2022 (Bl. 15 der Beiakte C) mit, dass er anhand von Namen der Beitragszahler nicht nachvollziehen könne, ob eine Abmeldung vorgenommen werden könne und bat daher um Fortsetzung der ersuchten Maßnahmen. Mit Schreiben vom 9. März 2022 (Bl. 16 der Beiakte C) wies die Antragsgegnerin zu 2) den Antragsteller darauf hin, dass ein Widerspruch gegen die Ankündigung der Zwangsvollstreckung mangels Verwaltungsakt nicht statthaft sei. Sie setzte dem Antragsteller eine erneute Zahlungsfrist bis zum 7. April 2022 und wies auf die Möglichkeit einer Ratenzahlung hin. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2022 (Bl. 22 der Beiakte C) und Schreiben vom 29. September 2023 (Bl. 25 der Beiakte C) erteilte die Antragsgegnerin zu 2) jeweils einen Auftrag an das Amtsgericht..., Gerichtsvollzieherverteilerstelle, und bat um Durchführung einer Vermögensauskunft. Mit Schreiben der Gerichtsvollzieherin... vom 13. Oktober 2023 (Bl. 24 der Beiakte C) teilte diese der Antragsgegnerin zu 2) mit, dass ein Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft auf den 8. November 2023 anberaumt worden sei. Gleichzeitig teilte sie dem Antragsteller mit Schreiben vom 13. Oktober 2023 (Bl. 53 der Beiakte C) mit, dass ihr ein Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft wegen eines Anspruchs auf Zahlung von... € vorliege. Sie setzte dem Antragsteller eine letztmalige Frist zur Begleichung der Forderung von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens und wies bei Ausbleiben einer Zahlung auf den Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft hin. Hiergegen hat der Antragsteller am 24. Oktober 2023 sowohl Erinnerung als auch Vollstreckungsgegenklage wegen Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung nebst Einstellung des Vollstreckungsauftrages beim Amtsgericht... erhoben. Das Amtsgericht... hat die Erinnerung mit Beschluss vom 6. November 2023 –...... – (Bl. 28 der Beiakte C) als unzulässig abgewiesen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht... mit Beschluss vom 5. März 2024 –... – (Bl. 40 der Beiakte C) ebenfalls abgewiesen. Mit Beschluss vom 28. März 2024 – 64 C 79/23 – (Bl. 19 der Gerichtsakte) hat das Amtsgericht...... den Rechtsstreit hinsichtlich der Unzulässigkeit und Einstellung der Zwangsvollstreckung an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht verwiesen. Auf den Hinweis des Gerichts hat der Antragsteller mit Schreiben vom 15. Juli 2024 (Bl. 36 der Gerichtsakte) mitgeteilt, dass der in der Klageschrift zu 2) gestellte Antrag als Eilantrag zu verstehen sei. Der Antragsteller trägt zur Begründung vor, dass die gegen ihn in Höhe von...... € im Wege der Zwangsvollstreckung geltend gemachte Forderung für den Zeitraum 01/2013 bis 12/2016 nicht bestehe, da sie nicht begründet sei. Er sei in dieser Zeit nicht Hauptmieter, sondern jeweils nur Untermieter einer Wohnung gewesen. Die Beiträge seien von den jeweiligen Hauptmietern gezahlt worden. Zudem sei er in dem Zeitraum von circa 2015 bis 2016 nicht in Deutschland wohnhaft gewesen. Dem Antragsgegner zu 1) seien die Namen der Hauptmieter auch mitgeteilt worden, was dieser jedoch unberücksichtigt gelassen habe. Er beantragt sinngemäß, den Antragsgegner zu 1) und die Antragsgegnerin zu 2) im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Vollstreckung der Gesamtforderung der Antragsgegnerin zu 2) in Höhe von...€ vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in dem Verfahren 4 A 72/24 einzustellen. Der Antragsgegner zu 1) beantragt, den Antrag abzuweisen. Zur Klarstellung des Sachverhalts führt er zunächst aus, dass der Antragsteller unter dem 22. Juni 2016 für den Zeitraum 02/2014 bis 07/2015 befristet abgemeldet worden sei, weshalb sich die Beitragsschuld gemäß Festsetzungsbescheid vom 4. Juli 2014 um einen Betrag in Höhe von......€ reduziert habe. Weiter trägt er vor, dass er hinsichtlich der beantragten Einstellung der Zwangsvollstreckung schon nicht passivlegitimiert sei. Vorliegend sei die Gemeinde...als Vollstreckungsbehörde am Wohnsitz des Antragstellers in... als zuständige Vollstreckungsbehörde auf Ersuchen von Gläubigern öffentlich-rechtlicher Forderungen tätig geworden. Dies ergebe sich aus § 10 Abs. 6 Satz 11 RBStV i.V.m. Art. 4 § 1 Abs. 1 des Gesetzes zum Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 13. Dezember 1991. Darüber hinaus sei die Einleitung der Zwangsvollstreckung rechtlich auch nicht zu beanstanden, da die Vollstreckungsvoraussetzungen vorlägen. Der Antragsteller habe gegen die streitgegenständlichen Festsetzungsbescheide keine Widersprüche eingelegt. Er sei vor der Ankündigung der Zwangsvollstreckung jeweils ordnungsgemäß gemahnt worden und habe die gesetzte Zahlungsfrist verstreichen lassen. Insbesondere könne der Antragsteller nicht damit gehört werden, dass er in dem streitgegenständlichen Zeitraum nicht Hauptmieter einer Wohnung gewesen sei. Entscheidend sei vielmehr, dass er Inhaber einer Wohnung gewesen sei. Deshalb spiele es auch keine Rolle, wenn der Antragsteller zeitweise gar nicht in Deutschland gewohnt habe. Maßgeblich sei, dass er in dem streitgegenständlichen Zeitraum unter den jeweiligen Anschriften melderechtlich gemeldet gewesen sei und Zugriff auf die jeweils bewohnten Wohnungen gehabt habe. Zudem habe der Antragsteller bis heute keine Beitragskontonummern genannt, unter denen der Rundfunkbeitrag möglicherweise für die jeweils von ihm bewohnten Wohnungen entrichtet worden sei. Die Nennung der Namen der jeweiligen Mitbewohner reiche nicht aus, was dem Antragsteller auch bereits vorgerichtlich mitgeteilt worden sei. Die Antragsgegnerin zu 2) hat keinen Antrag gestellt. Sie trägt vor, dass der Antragsteller die Zahlung des Rundfunkbeitrages verweigert habe, da er lediglich zur Untermiete gewohnt habe. Er habe jedoch weder eine Meldeauskunft noch die Beitragsnummern der Hauptmieter beibringen können. Dass der Antragsteller im Ausland gewesen sei, habe er ebenfalls nicht belegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beteiligten Bezug genommen. II. Bei verständiger Würdigung des Antragsbegehrens legt das Gericht den Antrag des Antragstellers nach §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO dahingehend aus, dass er die vorläufige Einstellung der durch die Antragsgegnerin zu 2) im Wege der Vollstreckungshilfe für den Antragsgegner zu 1) mit Schreiben vom 31. Mai 2021 angekündigten Zwangsvollstreckung begehrt. Der so verstandene Antrag ist zulässig, jedoch nur zum Teil begründet. Der zulässige Antrag ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO statthaft. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung eines bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Ein solcher Fall ist hier gegeben. Der Antragsteller wendet sich mit seinem Antrag gegen die drohende Veränderung des bestehenden Zustands durch die von der Antragsgegnerin angekündigten Zwangsvollstreckung. Der Anwendung des § 123 Abs. 1 VwGO steht Abs. 5 dieser Vorschrift nicht entgegen. Ein Fall des § 80 Abs. 5 VwGO ist hier nicht gegeben, weil es sich bei der Vollstreckungsankündigung nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 106 Abs. 1 Landesverwaltungsgesetz (LVwG) handelt. Die Vollstreckungsankündigung ist nicht auf das Setzen einer Rechtsfolge gerichtet. Sie hat lediglich den Sinn, den Schuldner noch einmal auf den Ernst der Situation hinzuweisen und ihm letztmalig die Gelegenheit zu geben, die Vollstreckung einer Forderung durch freiwillige Leistung abzuwenden (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 5. Januar 2021 – 4 B 45/20 – juris Rn. 2 m.w.N.). Für den Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO besteht auch das erforderliche allgemeine Rechtsschutzinteresse. Dieses setzt regelmäßig voraus, dass der Antragsteller sein Anliegen vorher bei der zuständigen Behörde vorgetragen hat (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 29. Aufl. 2023, § 123 Rn. 22). Vorliegend hat sich der Antragsteller noch vor Eingang seines Antrags bei Gericht mit Schreiben vom 8. Juni 2021 und 5. Januar 2022 an die Antragsgegnerin zu 2) gewandt und diese um Einstellung der Vollstreckung ersucht. Dem der Sache nach auf vorbeugenden Rechtsschutz gerichteten Antrag liegt auch ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse zugrunde. Dieses ist gegeben, wenn es dem Betroffenen nicht zuzumuten ist, die befürchteten Maßnahmen der Verwaltung abzuwarten, und er nicht auf einen als ausreichend anzusehenden nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann. Durch das Zuwarten auf die behördliche Maßnahme darf nicht die Gefahr bestehen, dass irreversible Fakten geschaffen werden und dadurch möglicherweise nicht wiedergutzumachende Nachteile entstehen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 9. Januar 2024 – 2 MB 19/23 – juris Rn. 4). So liegt der Fall hier. Nach der Vollstreckungsankündigung ergehen vor der Vollstreckung selbst keine weiteren Verwaltungsakte mehr, deren Anfechtung dem Antragsteller hinreichenden Rechtsschutz bieten würde. Dies gilt namentlich im Hinblick auf die Anfechtung einer Pfändungs- und Überweisungsverfügung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren, weil nach erfolgreicher Vollstreckung kein Raum mehr für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO verbleibt (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 30. August 2019 – 3 MB 16/18 – juris Rn. 3). Dem Antragsteller ist es aber nicht zuzumuten, den Eintritt nicht ohne Weiteres reparabler, auch im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes nicht vermeidbarer Nachteile hinzunehmen, die etwa bei einer Forderungspfändung in Gestalt eines Ansehens- und Vertrauensverlustes beim Drittschuldner entstehen können (siehe hierzu ausführlich: OVG Münster, Urteil vom 30. Oktober 2003 – 3 A 3417/99 – juris Rn. 22 ff.). Der Zulässigkeit des Antrags steht schließlich auch nicht entgegen, dass der Antrag sich ausdrücklich gegen den Antragsgegner zu 1) und die Antragsgegnerin zu 2) richtet, gleichwohl die Antragsgegnerin zu 2) das Vollstreckungsverfahren im Auftrag des Antragsgegners zu 1) betreibt. Denn auch in diesem Fall ist eine Beauftragung der Antragsgegnerin zu 2) nur zulässig, wenn die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen. Der Antrag ist hinsichtlich der zu vollstreckenden Forderung der Antragsgegnerin zu 2) in Höhe von...... € begründet. Im Übrigen – hinsichtlich des Betrages von... € – ist er unbegründet. Das Gericht kann nach § 123 Abs. 1 VwGO eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). Zwar ist hier von einem Anordnungsgrund auszugehen, weil die Antragsgegnerin zu 2) mit ihrer Vollstreckungsankündigung vom 31. Mai 2021 und der Weitergabe an die Gerichtsvollzieherin mit Schreiben vom 28. Oktober 2022 und 29. September 2023 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, nach Ablauf der gesetzten Frist gegen den Antragsteller vollstrecken zu wollen. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch aber nur zum Teil glaubhaft gemacht. Die Annahme eines Anordnungsanspruchs setzt voraus, dass die von der Behörde ankündigte Vollstreckung nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung wegen Fehlens der gesetzlich normierten Voraussetzungen für die rechtmäßige Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen unzulässig wäre (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 4. April 2019 – 4 B 10/19 – juris Rn. 10). Dabei ist die vom Antragsteller der Sache nach begehrte Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) dann gerechtfertigt, wenn glaubhaft gemacht ist, dass der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist, die Sache also bei Anlegung eines strengen Maßstabs an die Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg haben wird (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 3. August 2023 – 2 MB 11/23 – juris Rn. 17). Dies ist hier der Fall. Die von der Antragsgegnerin zu 2) angekündigte Vollstreckung ist nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens in Höhe von... € rechtswidrig. Im Übrigen ist sie rechtmäßig. Die Voraussetzungen für eine Vollstreckung der Forderung nach den gemäß § 10 Abs. 6 Satz 1 RBStV anzuwendenden §§ 262 ff. LVwG liegen vor. Die Antragstellerin ist gemäß § 269 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVwG durch die im Vollstreckungsersuchen der Antragsgegnerin zu 2) angeführten Festsetzungsbescheide, mithin durch mehrere Verwaltungsakte, zur Entrichtung von Rundfunkbeiträgen und Säumniszuschlägen in der angegebenen Höhe aufgefordert worden. Die Festsetzungsbescheide sind durch Bekanntgabe gegenüber dem Antragsteller wirksam geworden (vgl. § 112 Abs. 1 Satz 1, § 110 Abs. 2 Satz 1 LVwG). Da Rechtsbehelfe gegen die betreffenden Festsetzungsbescheide nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung hätten, kommt es auf die Bestandskraft hier nicht an. Die Voraussetzungen des § 269 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LVwG liegen ebenfalls vor. Die mit den betreffenden Bescheiden festgesetzten Leistungen (Rundfunkbeiträge und Säumniszuschläge) sind fällig. Die Fälligkeit bestimmt sich nach § 7 Abs. 3 RBStV, wonach der Rundfunkbeitrag monatlich geschuldet und in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten ist. Der Antragsgegner zu 1) hat den Antragsteller schließlich mit Schreiben vom 1. September 2014 und 1. April 2017, auch jeweils nach Ablauf der einwöchigen Schonfrist mit einer Zahlungsfrist von mehr als einer Woche – bis zum 15. September 2014 und 15. April 2017 –gemäß § 269 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 LVwG gemahnt. Die jeweiligen Mahnungen enthalten auch die Angaben der jeweiligen zuständigen Vollstreckungsbehörden im Sinne des § 270 Abs. 1 Satz 1 LVwG. Die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Vollstreckung sind auch hinsichtlich der mit Mahnschreiben vom 1. September 2014 festgesetzten Mahngebühren in Höhe von...€ und vom 1. April 2017 in Höhe von... € gegeben. Die Beitreibung von Mahngebühren als Kosten für Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren bedarf nach § 269 Abs. 3 Satz 2 und 3 LVwG grundsätzlich weder einer Festsetzung durch Leistungsbescheid noch einer weiteren Mahnung, wenn – wie hier – im Leistungsbescheid über die Hauptforderung auf sie dem Grunde nach hingewiesen worden ist. Sie erfolgt nach § 25 Abs. 2 Satz 3 der Vollzugs- und Vollstreckungskostenverordnung (VVKVO) zusammen mit der Hauptforderung. Die festgesetzte Mahngebühr ist ihrer Höhe nach nicht zu beanstanden. Die Mahngebühr betrug nach Anlage 1 zu § 13 VVKVO in der im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Mahnungen geltenden Fassung vom 11. September 2007 bei einem Mahnbetrag bis zu 300 € einschließlich 6,50 €. Insofern hat der Antragsgegner zu 1) in dem Mahnschreiben vom 1. September 2014 sogar eine zu niedrige Mahngebühr festgesetzt. Auch die in der Vollstreckungsankündigung vom 31. Mai 2021 erhobene Porto- bzw. Versandgebühr in Höhe von......€ ist nicht zu beanstanden. Sie durfte ungeachtet ihrer unzutreffenden Bezeichnung als „Versandgebühr/Porto“ als Auslage gemäß § 262 Abs. 2, § 322 Abs. 2 Satz 1, § 249 LVwG i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 VVKVO erhoben werden. Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung sind allerdings die von der Gerichtsvollzieherin geltend gemachten Vollstreckungskosten zu beanstanden, soweit diese den Betrag von......€ übersteigen. Die Vollstreckungskosten hinsichtlich der Vermögensauskunft in Höhe von......€ (Bl. 36 der Beiakte C) ergeben sich nachvollziehbar aus der Anlage 9 des Gesetzes über die Kosten der Gerichtsvollzieher (GvKostG). Offen bleibt jedoch, auf welcher rechtlichen Grundlage der restliche Betrag in Höhe von......€ beruht. Die dahingehend an die Antragsgegnerin zu 2) zur Aufklärung gerichtete Nachfrage des Gerichts (Bl. 99 der Gerichtsakte) zur Erläuterung dieses Betrages mit Verfügung vom 20. November 2024 blieb unbeantwortet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, da der Antragsgegner zu 1) und die Antragsgegnerin zu 2) nur zu einem geringen Teil (0,88 %) unterliegen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 3 Satz 1, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG und beträgt entsprechend Nr. 1.7.1 des Streitwertkatalogs der Verwaltungs-gerichtsbarkeit ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts, hier also ¼ von...... €.