Beschluss
OVG 7 N 1/24
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2024:0314.OVG7N1.24.00
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Leitsätze
Die gerichtliche Kontrolle der behördlichen Entscheidung zur Eignung von Kompensationsmaßnahmen ist insoweit beschränkt, als das Gericht die behördliche Bewertung hinzunehmen hat, sofern diese im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar ist und nicht auf einem Bewertungsverfahren beruht, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden. (Rn.5)
Der bloße Hinweis auf eine abweichende Erlasslage in anderen Bundesländern vermag für sich genommen noch keine Fehlerhaftigkeit des an der spezifischen Erlasslage in Brandenburg ausgerichteten Vorgehens der Behörde und - in der Folge - der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu begründen. (Rn.14)
Die Erlebniswirksamkeit der Landschaft, die vor allem von visuellen Eindrücken und damit durchaus von der tatsächlichen Landschaftsgestalt abhängt, kann einen geeigneten, hinreichend objektiven Maßstab für die Herleitung von Wertstufen darstellen. (Rn.20)
Der Kompensationserlass Brandenburgs schließt sowohl in seiner Fassung vom 10. März 2016 als auch in der aktuellen Fassung vom 31. Januar 2018 eine Teilkompensation nicht schlechterdings aus. (Rn.26)
Ob sich die materiell-rechtliche Auffassung des Verwaltungsgerichts als zutreffend darstellt, ist für den Erfolg der Verfahrensrüge der Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes ohne Belang; auf etwaige rechtliche Bedenken gegen den materiell-rechtlichen Standpunkt des Verwaltungsgerichts kommt es für die Überprüfung der Ablehnung eines Beweisantrags nicht an. (Rn.50)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. September 2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 243.940,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die gerichtliche Kontrolle der behördlichen Entscheidung zur Eignung von Kompensationsmaßnahmen ist insoweit beschränkt, als das Gericht die behördliche Bewertung hinzunehmen hat, sofern diese im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar ist und nicht auf einem Bewertungsverfahren beruht, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden. (Rn.5) Der bloße Hinweis auf eine abweichende Erlasslage in anderen Bundesländern vermag für sich genommen noch keine Fehlerhaftigkeit des an der spezifischen Erlasslage in Brandenburg ausgerichteten Vorgehens der Behörde und - in der Folge - der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu begründen. (Rn.14) Die Erlebniswirksamkeit der Landschaft, die vor allem von visuellen Eindrücken und damit durchaus von der tatsächlichen Landschaftsgestalt abhängt, kann einen geeigneten, hinreichend objektiven Maßstab für die Herleitung von Wertstufen darstellen. (Rn.20) Der Kompensationserlass Brandenburgs schließt sowohl in seiner Fassung vom 10. März 2016 als auch in der aktuellen Fassung vom 31. Januar 2018 eine Teilkompensation nicht schlechterdings aus. (Rn.26) Ob sich die materiell-rechtliche Auffassung des Verwaltungsgerichts als zutreffend darstellt, ist für den Erfolg der Verfahrensrüge der Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes ohne Belang; auf etwaige rechtliche Bedenken gegen den materiell-rechtlichen Standpunkt des Verwaltungsgerichts kommt es für die Überprüfung der Ablehnung eines Beweisantrags nicht an. (Rn.50) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. September 2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 243.940,00 Euro festgesetzt. 1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1.1 Unter Zugrundelegung des allein maßgeblichen Zulassungsvorbringens bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), weil die Klägerin weder einen tragenden Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Argumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 2019 - 1 BvR 587/17 - juris Rn. 32 m.w.N.). a. Die Klägerin hält der erstinstanzlichen Entscheidung zunächst entgegen, das Verwaltungsgericht sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass Ersatzmaßnahmen für die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nach Einreichung der 2. Ergänzungsunterlage zum Eingriffs-Ausgleichs-Plan nicht mehr Gegenstand ihres Genehmigungsantrags gewesen seien. Dieser Einwand dringt jedenfalls deshalb nicht durch, weil das Verwaltungsgericht die im Eingriffs-Ausgleichs-Plan ursprünglich vorgeschlagenen Ersatzmaßnahmen - nämlich betreffend das Schutzgut Landschaftsbild: die Maßnahmen C2 - Rückbau Garagenkomplex und Stallungen H... sowie K1 - Trockenrasen P... - selbständig tragend („Selbst wenn“) als nicht geeignet im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG angesehen hat. Bei einer solchen Mehrfachbegründung kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser tragenden Begründungen ein Berufungszulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 21. September 2023 - BVerwG 3 B 44/22 - juris Rn. 20 und vom 7. Dezember 2021 - BVerwG 3 B 6/21 - juris Rn. 6 [zu § 132 Abs. 2 VwGO]; VGH München, Beschluss vom 6. Februar 2024 - 19 ZB 23.2132 - juris Rn. 8; jeweils m.w.N.). Daran fehlt es hier. Den zweiten Begründungsstrang, den Ersatzmaßnahmen käme eine kompensatorische Wirkung nicht zu, hat die Klägerin nicht mit einem durchgreifenden Zulassungsgrund angegriffen. Wie nachfolgend dargelegt, haben die insoweit von der Klägerin erhobenen Rügen - einschließlich der Verfahrensrüge (dazu unter 1.4.) - keinen Erfolg. b. Mit ihrem Vorbringen, die Einschätzung des Verwaltungsgerichts zur fehlenden Eignung der Kompensationsmaßnahmen sei fehlerhaft, zeigt die Klägerin keine ernstlichen Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf. Das Verwaltungsgericht hat mit Hinweis unter anderem auf bundesverwaltungs-gerichtliche und obergerichtliche Rechtsprechung und auch in Ansehung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Oktober 2018 (- 1 BvR 2523/13 u.a. - juris) angenommen, dass die gerichtliche Kontrolle der behördlichen Entscheidung beschränkt sei. Die behördliche Bewertung sei vom Gericht hinzunehmen, sofern sie im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sei und nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhe, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweise, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden. Die Einschätzung des Beklagten, dass die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch die streitgegenständlichen Windenergieanlagen mittels der beiden Ersatzmaßnahmen (Rückbau Garagenkomplex und Stallungen H..., Trockenrasen P...; s.o.) nicht kompensiert werden könne, werde durch das Vorbringen der Klägerin nicht in Zweifel gezogen. Aufgrund der ganz erheblich unterschiedlichen Beeinträchtigungen des Landschaftsraums seien die Maßnahmen nicht geeignet, die Wirkungen des Eingriffsvorhabens in den Hintergrund treten zu lassen. Die im Wesentlichen landschaftsgestaltenden bzw. landschaftsgliedernden Maßnahmen könnten die optischen Auswirkungen der streitgegenständlichen Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von 196 m auf das Landschaftsbild in vielen Kilometern Umkreis nicht kompensieren. Hohe technische Bauwerke, mit über die Horizontlinie hinausragenden Bauwerkshöhen, deren Material und Bauart riefen eine technogene Überprägung der Landschaft hervor, die mit der Wirkung von Garagenbauten oder einer Weide nicht vergleichbar sei. Die naturschutzfachliche Vertretbarkeit der Ansicht des Beklagten werde auch durch § 13 Abs. 2 Satz 1 der Bundeskompensationsverordnung bestätigt. Dort sei nunmehr für Vorhaben im Zuständigkeitsbereich der Bundesverwaltung festgeschrieben, dass Ersatzmaßnahmen für Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes, die von Mast-, Turm- oder Hochbauten mit einer Höhe von mehr als 20 m verursacht würden, regelmäßig ausgeschlossen seien. Das entspreche im Übrigen auch der Erlasslage in Bayern, Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen. Der Zulassungsantrag legt nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dar, dass die Würdigung durch das Verwaltungsgericht ausgehend von der von ihm zugrunde gelegten eingeschränkten Kontrolldichte die Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes verfehlen könnte. Dass das Verwaltungsgericht die Eignung der vorgeschlagenen Maßnahmen anders gewertet hat, als es die Klägerin für richtig hält, rechtfertigt für sich genommen nicht die Zulassung der Berufung auf der Grundlage von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Bewertung des Verwaltungsgerichts setzt die Klägerin im Wesentlichen nur ihre eigene Bewertung entgegen, ohne näher darzulegen, warum genau dieser - zumal angesichts der dem Beklagten von dem Verwaltungsgericht zugebilligten Einschätzungsprärogative - der Vorzug zu geben sein sollte. Das gilt insbesondere, soweit die Klägerin meint, der vom Verwaltungsgericht geforderte funktionale Bezug zwischen den Maßnahmen und der Beeinträchtigung sei entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts gegeben, weil für den Ersatz die Herstellung ähnlicher Funktionen genüge, die mit dem Rückbau von Gebäuden und der Aufwertung der Strukturvielfalt erreicht werde. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von der Klägerin angeführten Nachweisen aus der Rechtsprechung und der Literatur. Denn auch diese tragen die Behauptung der Klägerin nicht oder jedenfalls nicht ohne Weiteres, das Verwaltungsgericht habe die Anforderungen an die Geeignetheit von Ersatzmaßnahmen überspannt. Das schließt das von der Klägerin für ihre Sichtweise herangezogene und auch von dem Verwaltungs-gericht zitierte Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 10. Januar 2017 - 4 LC 198/15 - (juris) ein. So führt die Klägerin zu Recht selbst aus, dass das Oberverwaltungsgericht Lüneburg darin gerade offengelassen hat, ob die durch Windenergieanlagen verursachten Beeinträchtigungen durch Ersatzmaßnahmen kompensierbar sind oder nicht. Tatsächlich spricht die Entscheidung eher gegen als für die Auffassung der Klägerin, wenn es in der maßgeblichen Urteilspassage anschließend weiter heißt (Rn. 101): „Angesichts der gestellten Anforderungen an eine Vollkompensation durch eine Ersatzmaßnahme ist eine solche bei Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch Windkraftanlagen mit einer Nabenhöhe von mehr als 50 m aber allenfalls in Ausnahmefällen möglich, da schon angesichts der Anlagenhöhe nur schwer vorstellbar ist, wie eine landschaftsgerechte Neugestaltung vorgenommen werden könnte, die die Wirkungen des Eingriffsvorhabens in den Hintergrund treten lässt und unter die Schwelle der Erheblichkeit drückt (Senatsurt. v. 16.12.2009 - 4 LC 730/07 -). Das gilt erst Recht, wenn es - wie hier - um einen Windpark mit mehr als 10 knapp 150 m hohen Windkraftanlagen geht.“ Ebenso wenig vermag der nicht weiter vertiefte Hinweis im Zulassungsantrag auf das im Ausgangsverfahren von der Klägerin vorgelegte Fachgutachten des Ingenieurbüros X... vom 13. August 2020 aus sich heraus darzutun, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Bewertung der Ersatzmaßnahmen bzw. der Überprüfung der dahingehenden Einschätzung des Beklagten zwingende Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes verkannt haben könnte. c. Ohne Erfolg wendet die Klägerin gegen das angegriffene Urteil des Weiteren ein, das Verwaltungsgericht übersehe, dass der Beklagte überhaupt keine eigene Einschätzung bzw. Prüfung dazu vorgenommen habe, ob die im Eingriffs-Ausgleichs-Plan (ursprünglich) vorgeschlagenen Ersatzmaßnahmen die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes kompensieren könnten. So sei im Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2016 lediglich auf den Kompensationserlass Windenergie des Landes Brandenburg (im Folgenden: Kompensationserlasses; seinerzeit noch in der Fassung vom 10. März 2016, aktuelle Fassung vom 31. Januar 2018) verwiesen worden. Damit habe der Beklagte jedoch auch nach den eigenen rechtlichen Obersätzen des Verwaltungsgerichts fehlerhaft gehandelt. Denn das Verwaltungsgericht habe ausgeführt, dass (allenfalls) dann, wenn die Behörde eine konkret angebotene Maßnahme als Ersatzmaßnahme ablehne, erwogen werden könne, dass sie den Nachweis der mangelnden Eignung einer solchen Maßnahme zu führen habe. Auch mit diesem Vorbringen stellt die Klägerin die Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht schlüssig infrage. Anders als die Klägerin meint, hat das Verwaltungsgericht mit den fraglichen Ausführungen schon keinen verbindlichen Obersatz als Maßstab aufgestellt, nach dem sich das Vorgehen des Beklagten als rechtswidrig darstellen könnte („allenfalls dann“, „kann erwogen werden“). Dazu bestand aus der Sicht des angegriffenen Urteils auch keine Veranlassung mehr, nachdem das Verwaltungsgericht in der Urteilspassage unmittelbar zuvor angenommen hat, dass konkret angebotene Ersatzmaßnahmen mit der 2. Ergänzungsunterlage zum Eingriffs-Ausgleichs-Plan nicht mehr Gegenstand des Genehmigungsantrags seien. Die Ausführungen auf Seite 30 der Urteilsabschrift, auf die sich die Klägerin bezieht, stehen erkennbar im Zusammenhang mit dieser Urteilspassage und schließen an diese an. Soweit das Verwaltungsgericht hierauf im Rahmen seiner „Selbst wenn“-Argumentation (zweiter Begründungsstrang) nachfolgend nicht mehr ausdrücklich zurückkommt, ergeben sich daraus ausgehend von dem Zulassungsvorbringen ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat seiner weiteren Prüfung zugrunde gelegt, dass die Bewertung der Ersatzmaßnahmen als ungeeignet durch den Beklagten „im Klageverfahren nachfolgend“ erfolgt sei. Ausgehend von seiner weiteren Annahme, dass die gerichtliche Kontrolle dieser Bewertung eingeschränkt sei, hat es die Bewertung des Beklagten sodann nach näherer Prüfung im Ergebnis als frei von Rechtsfehlern angesehen. Damit setzt sich die Klägerin nicht hinreichend auseinander. Insbesondere stellt sie nicht in Abrede, dass der Beklagte eine Bewertung der Maßnahmen (zumindest) nachfolgend im Klageverfahren vorgenommen hat. Ebenso wenig zeigt sie in diesem Zusammenhang auf, dass das Verwaltungsgericht bei der Überprüfung der Einschätzung des Beklagten in entscheidungserheblicher Weise von falschen Maßstäben bezüglich der Darlegungs- und Beweislastverteilung oder der gerichtlichen Kontrolldichte ausgegangen wäre. Angesichts dessen kommt es nicht darauf an, ob der Klägerin darin zuzustimmen ist, dass der Verweis des Beklagten auf den Kompensationserlass im Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2016 „weder eine Prüfung noch Begründung“ sei. d. Die Klägerin dringt ferner nicht damit durch, das Verwaltungsgericht habe im Einklang mit der Erlasslage in Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen sowie entsprechend dem „Grundgedanken“ der §§ 13 ff. BNatSchG berücksichtigen müssen, dass zumindest die Möglichkeit zu einer teilweisen Realkompensation bestehe; den im Eingriffs-Ausgleichs-Plan vorgeschlagenen Maßnahmen komme eine entsprechende teilkompensatorische Wirkung zu, weil sie einen Beitrag zur Minderung von Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes leisteten. Die Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils wird auch mit diesem Vorbringen nicht ernstlich erschüttert. Der bloße Hinweis auf eine abweichende Erlasslage in anderen Bundesländern vermag für sich genommen noch keine Fehlerhaftigkeit des an der spezifischen Erlasslage in Brandenburg ausgerichteten Vorgehens des Beklagten und - in der Folge - der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu begründen. Für die Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils kommt es zudem nicht darauf an, ob das Verwaltungsgericht - wie die Klägerin meint - die Erlasslage in Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen (sowie diejenige auf Ebene des Bundes) unzureichend erfasst bzw. wiedergegeben hat. Ebenso wenig führt die im Zulassungsantrag angeführte Fundstelle aus der Literatur weiter, wonach der Eingriffsverursacher zumindest die ihm möglichen und zumutbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu ergreifen habe, um auf diesem Weg wenigstens eine physisch-reale Teilkompensation herbeizuführen. Denn (auch) damit ist noch nichts darüber ausgesagt, wann eine teilkompensatorische Wirkung ausgehend von den Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes zu bejahen ist. Der Zulassungsantrag zeigt nicht mit schlüssigen Argumenten auf, dass die Anerkennung zumindest einer solchen teilkompensatorischen Wirkung hier naturschutzfachlich bzw. gesetzlich geboten sein könnte. So macht die Klägerin schon nicht hinreichend deutlich, dass die vorgeschlagenen Kompensationsmaßnahmen die Voraussetzungen erfüllen, unter denen sie nach der von der Klägerin herangezogenen Erlasslage in Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen als teilweise Realkompensation zugelassen werden könnten. Selbst wenn das aber der Fall sein sollte, wären von der Klägerin weitere Ausführungen dazu zu verlangen gewesen, warum einzig die Erlasslage in Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen den aus dem Bundesnaturschutzgesetz folgenden gesetzlichen Vorgaben genügt und Anspruch darauf erheben kann, den „richtigen“ Maßstab für die Prüfung angebotener Maßnahmen abzubilden. Allein der Hinweis darauf, dass die Erlasslage in Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen dem „Grundgedanken“ der §§ 13 ff. BNatSchG entspreche, leistet dies nicht. Weiterführend benennt der Zulassungsantrag keine unmittelbar aus dem Gesetz selbst folgenden Kriterien, nach denen Maßnahmen, die zwar nicht für eine Vollkompensation der Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes in Betracht kommen, gleichwohl zumindest eine teilkompensatorische Wirkung (zwingend) zugesprochen werden muss. Letztlich berührt der Hinweis der Klägerin auf die (mutmaßlich) abweichende Erlasslage in Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen damit allenfalls die Frage, ob es als vertretbar angesehen werden könnte, eine teilkompensatorische Wirkung der vorgeschlagenen Maßnahmen anzuerkennen. Im Übrigen geht die Argumentation der Klägerin zumindest teilweise an der spezifischen Erlasslage in Brandenburg vorbei. So sah der Kompensationserlass bereits in seiner Fassung vom 10. März 2016 vor, dass Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes regelmäßig nicht oder nicht vollständig durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen kompensiert werden (Ziffer 3. Satz 2); eine gleichlautende Regelung findet sich nunmehr in Ziffer II.3. Satz 1 des Kompensationserlasses in seiner aktuellen Fassung (vom 31. Januar 2018). Entsprechend stellt Ziffer II.3.1. Satz 2 des aktuellen Kompensationserlasses nunmehr auch ausdrücklich klar, dass sich die Ersatzzahlung für die „verbleibende“ Beeinträchtigung nach Dauer und Schwere des Eingriffs unter Berücksichtigung der dem Verursacher daraus erwachsenden Vorteile bemisst. Damit war und ist die Möglichkeit einer Teilkompensation jedenfalls seit 2016 grundsätzlich aber auch nach der Erlasslage in Brandenburg anerkannt. Weitergehend noch, wird Ersatzmaßnahmen nach dem Kompensationserlass im Regelfall sogar allenfalls eine teilkompensatorische Wirkung zugesprochen. Namentlich die in Ziffer II.1. und II.2. (Fassung vom 31. Januar 2018) bzw. zuvor in etwas abweichender Form in Ziffer 2. (Fassung vom 10. März 2016) genannten Rückbaumaßnahmen haben bzw. hatten somit regelmäßig nur (allenfalls) eine solche teilkompensatorische Wirkung. Wenn der Beklagte vorgeschlagene Ersatzmaßnahmen auf der Grundlage des Kompensationserlasses zurückweist, weil es sich nicht um derartige Rückbaumaßnahmen handelt, so drückt sich darin folglich gerade aus, dass er die Maßnahmen weder für eine Vollkompensation noch als Teilkompensation für geeignet ansieht. Anders als der Zulassungsantrag wohl annimmt, besteht die Besonderheit der Erlasslage in Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen gegenüber derjenigen in Brandenburg demnach nicht darin, dass sie überhaupt eine zumindest teilweise Realkompensation zulässt. Entscheidend ist vielmehr die Art der Maßnahmen, für die nach den verschiedenen Erlassen jeweils eine teilkompensatorische Wirkung anerkannt werden kann. Auch liegt ein Widerspruch zum „Grundgedanken“ der §§ 13 ff. BNatSchG nach alledem jedenfalls nicht darin begründet, dass der Kompensationserlass die Möglichkeit einer Teilkompensation schlechthin ausschließen würde. e. Ernstliche Richtigkeitszweifel ergeben sich auch nicht aus dem Vorbringen der Klägerin, die behördliche Einschätzung stehe entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts im Widerspruch zur Rechtsprechung des 11. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg im Urteil vom 17. März 2016 - OVG 11 B 14.15 - (juris). Insoweit ist zunächst anzumerken, dass diese Entscheidung noch auf der Grundlage einer anderen, älteren Erlasslage ergangen ist. Im Übrigen legt der Zulassungsantrag nicht hinreichend dar, dass der Entscheidung allgemeine, unmittelbar aus den Regelungen im Bundesnaturschutzgesetz entwickelte Maßstäbe über die Anerkennung der Eignung von Kompensationsmaßnahmen zu entnehmen sein könnten, nach denen eine (teil-)kompensatorische Wirkung der vorgeschlagenen Maßnahmen entgegen der Einschätzung des Beklagten und des Verwaltungsgerichts auch vorliegend zwingend zu bejahen sein müsste. Vielmehr erschöpft sich das Zulassungsvorbringen hierzu im Wesentlichen in der Aussage, es sei seinerzeit im Rahmen der Entscheidung „[n]icht unklar“ gewesen, dass ein Abriss von Stallanlagen zumindest teilweise die Landschaftsbildbeeinträchtigung durch Windenergieanlagen kompensiere, weil sich der 11. Senat andernfalls mit dieser vorrangigen Frage auseinandergesetzt hätte. Dass sich die an der neueren Erlasslage orientierte Einschätzung des Beklagten nach der Rechtsauffassung des 11. Senats als naturschutzfachlich unvertretbar bzw. gesetzeswidrig erweisen könnte, ist anhand dieses Vorbringens nicht zu erkennen. f. Schließlich macht der Zulassungsantrag auch nicht in einer die Annahme ernstlicher Richtigkeitszweifel rechtfertigenden Weise deutlich, dass dem Verwaltungsgericht bei der Überprüfung der Höhe der Ersatzzahlung Fehler unterlaufen sein könnten. Bei dem Vorbringen der Klägerin, das aus dem Jahr 2001 stammende Landschaftsprogramm Brandenburg - als Grundlage für die Ableitung der Wertstufen - sei veraltet und bilde die zwischenzeitlich erfolgten Veränderungen der Landschaft nicht ab, handelt es sich im Wesentlichen nur um eine pauschale Behauptung, die nicht hinlänglich substantiiert und deshalb ebenfalls nicht geeignet ist, ernstliche Richtigkeitszweifel darzutun (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Januar 2024 - OVG 3a N 11/23 - juris Rn. 7). Soweit die Klägerin gegen die Bemessung der Ersatzzahlung einwendet, das Kriterium der „Erlebniswirksamkeit“ tauge als ein auf das subjektive Empfinden ausgerichteter Faktor nicht als objektiver Maßstab für die Herleitung der Wertstufen, überzeugt dies ebenfalls nicht. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass der Behörde auch bei der Bewertung der Schwere eines Eingriffs in das Landschaftsbild, die von dessen Qualität und der Eingriffswirkung ausgehe, sowie bei der Beurteilung dieser Faktoren eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zukomme; insoweit erfolge wiederum nur eine eingeschränkte gerichtliche Überprüfung, die sich darauf beschränke, ob die Bewertung im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sei und nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhe, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweise, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden. Einer solchen Überprüfung hält die Ableitung der Wertstufen auf Grundlage des Erholungswertes nach dem Landschaftsprogram Brandenburg dem Verwaltungsgericht zufolge stand. Diese Einschätzung zieht die Klägerin mit ihrer pauschalen und nicht weiter vertieften Behauptung, das Kriterium der „Erlebniswirksamkeit“ sei rein subjektiv geprägt und bilde keine tatsächlichen Gegebenheiten der Landschaft ab, nicht in beachtlicher Weise in Zweifel. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Erlebniswirksamkeit der Landschaft, die vor allem von visuellen Eindrücken und damit durchaus von der tatsächlichen Landschaftsgestalt abhängt, keinen geeigneten, hinreichend objektiven Maßstab für die Herleitung der Wertstufen darstellen kann; dass der Anwendung des Kriteriums auch ein wertendes Element inne wohnt, liegt in der Natur der Sache und stellt die Eignung des Kriteriums nicht durchgreifend in Frage. So ist zwischenzeitlich auch in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts anerkannt, dass die - auch im Kompensationserlass festgelegte - Herleitung der Wertstufen aus der Bewertung der Erlebniswirksamkeit der Landschaft im Landschaftsprogramm (Karte 3.6) als vertretbares auf naturschutzfachlichen Kriterien beruhendes Modell den behördlichen Einschätzungsspielraum nicht überschreitet, weil das Schutzgut des Landschaftsbildes maßgeblich durch die mit dem Auge wahrnehmbaren Zusammenhänge von Landschaftselementen geprägt ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 31. März 2023 - OVG 3a A 37/23 - juris Rn. 49 und vom 31. März 2023 - OVG 3a A 47/23 - juris Rn. 44; nicht rechtskräftig). Die weiteren Einwände gegen die Höhe der Ersatzzahlung sind nicht hinreichend substantiiert. So stellt das Vorbringen der Klägerin, die Unterteilung in Nah- und Mittelbereich sowie die Berücksichtigung von höherwertigen Lagen seien nicht zutreffend, wiederum im Wesentlichen nur eine pauschale Behauptung dar, mit der die Klägerin ihre eigene Einschätzung anstelle der des Beklagten bzw. des Verwaltungsgerichts setzt. Die Klägerin führt hierzu lediglich weiter aus, alle Landschaftseinheiten mit hohem Eigenwert lägen außerhalb des Bemessungskreises. Zudem nehme die visuelle Wirkung der Windenergieanlagen ab 1,5 km stark ab, sodass eine Höherwertung im äußeren Teil des Bemessungskreises nicht gerechtfertigt sei. Ähnliches gilt für den Einwand, das Verwaltungsgericht lasse die Frage völlig unberücksichtigt, auf welcher fachlichen Grundlage die Spannen der Zahlungswerte pro Meter Anlagenhöhe festgelegt worden sein sollen. Auch dieses Vorbringen wird von der Klägerin nicht weiter vertieft. Zudem bleibt unklar, inwiefern die Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung hierdurch betroffen sein könnte (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Januar 2024 - OVG 3a N 11/23 - juris Rn. 8). 1.2 Die Sache weist ausgehend von dem Zulassungsvorbingen auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Eine besondere Schwierigkeit im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO hat eine Rechtssache nur, wenn sich den Darlegungen des Rechtsmittelführers entnehmen lässt, dass sich der zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle deutlich nach oben abhebt und es auf die geltend gemachte(n) Frage(n) für die Entscheidung ankommt (vgl. nur OVG Schleswig, Beschluss vom 21. Dezember 2023 - 2 LA 61/19 - juris Rn. 44; OVG Saarlouis, Beschluss vom 5. Juni 2023 - 2 A 14/23 - juris Rn. 29). Dies zugrunde gelegt, rechtfertigt das Vorbringen der Klägerin nicht die Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. a. Das gilt zunächst, soweit die Klägerin die Frage als überdurchschnittlich schwierig ansieht, unter welchen Voraussetzungen auch dann über Kompensationsmaßnahmen zu entscheiden sei, wenn der Beklagte im Genehmigungsantrag ausdrücklich eine Berechnung von Ersatzgeldern verlange und vom Vorhabenträger als möglich erachtete Kompensationen von vornherein ablehne. Der Zulassungsantrag macht nicht deutlich, warum dieser Frage eine besondere Schwierigkeit beizumessen ist. Vielmehr stützt sich die Klägerin bei ihrer Annahme im Wesentlichen nur darauf, dass das Verwaltungsgericht „offenbar selbst mehr als unsicher“ gewesen sei, ob die im Eingriffs-Ausgleichs-Plan ursprünglich vorgeschlagenen Kompensationsmaßnahmen nach Einreichung der 2. Ergänzungsunterlage zu dem Plan noch Gegenstand des Genehmigungsverfahrens gewesen seien. Das wiederum leitet die Klägerin daraus ab, dass das Verwaltungsgericht noch über mehrere Seiten im Urteil ausgeführt habe, eine Realkompensation sei bei den in Rede stehenden Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes grundsätzlich ausgeschlossen. Wie bereits ausgeführt, hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung damit zwar in der Tat selbständig tragend eine zweite Argumentationslinie zugrunde gelegt. Das ist indes nicht unüblich, sondern entspricht einer verbreiteten Praxis bei der Begründung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen. Auf eine „Unsicherheit“ des Verwaltungsgerichts lässt ein solches Vorgehen nicht schließen. Erst recht begründen sich aus ihm nicht ohne Weiteres besondere Schwierigkeiten der Sache. Davon abgesehen ist die von der Klägerin aufgeworfene Frage hier angesichts des weiteren das angegriffene Urteil tragenden Begründungsstrangs nicht entscheidungserheblich (s.o.). b. Der Zulassungsantrag zeigt ferner nicht auf, dass und aus welchen konkreten Erwägungen heraus die Klärung der weiteren von der Klägerin aufgeworfenen Fragen zum Vorrang der Realkompensation bei Landschaftsbildbeeinträchtigungen durch Windenergieanlagen und zum Verhältnis des Kompensationserlasses zu den §§ 15 ff. BNatSchG mit Problemen verbunden ist, die das übliche Maß deutlich überschreiten. Der bloße Hinweis darauf, dass das Verwaltungsgericht diese Fragen ausführlich behandelt habe, genügt insoweit nicht. Der Begründungsaufwand des angegriffenen Urteils kann allenfalls ein Indiz für die besondere Schwierigkeit sein (vgl. nur OVG Greifswald, Beschluss vom 22. Februar 2023 - 3 LZ 471/19 OVG - juris Rn. 64). Ebenso wenig kann der (Gesamt-)Umfang der erstinstanzlichen Entscheidung ohne Weiteres zur Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO führen (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 22. Februar 2023 - 3 LZ 471/19 OVG - juris Rn. 66). Überdies widmen sich hier allein rd. 14 Seiten der Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils der Frage der Turmfarbengestaltung, hinsichtlich derer das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben hat. Im Übrigen genügt die Klägerin ihren Darlegungsanforderungen auch nicht mit dem Verweis auf ihre Ausführungen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. c. Besondere Schwierigkeiten der Sache zeigt der Zulassungsantrag des Weiteren nicht auf, soweit die Klägerin geltend macht, das Verwaltungsgericht habe es „pflichtwidrig unterlassen“, die Möglichkeit einer Teilkompensation zu prüfen. Das Zulassungsvorbringen hierzu beschränkt sich im Kern auf die Behauptung der Klägerin, dass es „ohne weiteres als eine rechtlich komplexe Sach- und Rechtsfrage“ erscheine, ob die Möglichkeit zu einer solchen Teilkompensation entgegen der Erlasslage in Brandenburg anzuerkennen sei. Im Übrigen verweist die Klägerin auch insoweit auf ihr Vorbringen zur Rüge ernstlicher Richtigkeitszweifel, was nicht ausreicht. Wie ausgeführt, trifft überdies auch schon nicht zu, dass die Erlasslage in Brandenburg eine Teilkompensation schlechterdings ausschließt. Richtig ist vielmehr, dass der von dem Beklagten auch hier als Grundlage für seine Entscheidung herangezogene Kompensationserlass sowohl in seiner Fassung vom 10. März 2016 als auch in der aktuellen Fassung vom 31. Januar 2018 regelmäßig gerade von einer nur (allenfalls) teilkompensatorischen Wirkung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ausgeht; Maßnahmen zur Teilkompensation sind nach dem Kompensationserlass allerdings ihrer Art nach beschränkt, nämlich auf die jetzt in Ziffer II.1. und II.2. bzw. zuvor in Ziffer 2. des Erlasses vorgesehenen Rückbaumaßnahmen (s.o.). Mit diesen Besonderheiten der Erlasslage in Brandenburg setzt sich die Klägerin nicht hinreichend auseinander. d. Warum die Frage besondere Schwierigkeiten aufweist, ob der Kompensationserlass - auch im Hinblick auf die (vermeintlich) abweichende Erlasslage in anderen Bundesländern - den Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes genügt, bleibt nach dem Zulassungsantrag gleichermaßen offen. Mit ihrem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit dem Einwand auseinandergesetzt, dass der Kompensationserlass rechtswidrig sei, und den Kompensationserlass - was indes schon nicht zutrifft (vgl. Seite 34 der Urteilsabschrift) - auch nicht ausdrücklich benannt, zeigt die Klägerin eine besondere Schwierigkeit nicht auf. Das Gleiche gilt für die pauschale Behauptung, die im Kompensationserlass vorgesehene Beschränkung der Kompensationsmöglichkeiten auf den „mastartigen Rückbau“ sei „weder fachlich noch rechtlich nachvollziehbar“; im Gegenteil, erscheine es fachlich weiterhin sinnvoll, den Rückbau von Gebäuden am Ortsrand zumindest teilweise anzuerkennen und damit die Akzeptanz vor Ort zu erhöhen. Ohnehin vermag die fachliche Einschätzung der Maßnahmen nicht ohne Weiteres etwas über die Schwierigkeit der Frage auszusagen. Für den weitergehenden Verweis der Klägerin auf ihre schriftsätzlichen Ausführungen vom 13. August 2020 im Ausgangsverfahren gilt Ähnliches wie das oben zum Verweis auf die Ausführungen zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 Gesagte; der Verweis kann die erforderlichen Darlegungen zur besonderen Schwierigkeit der Sache nicht ersetzen. Im Übrigen behauptet die Klägerin abschließend nur nochmals, die Frage der Anwendbarkeit und Reichweite des Kompensationserlasses bzw. eines Verstoßes des Erlasses gegen bundesrechtliche Vorgaben sei „i. S. von § 124 VwGO besonders schwierig“. e. Weiterhin legt die Klägerin auch mit ihrem Hinweis auf den (vermeintlichen) Widerspruch der angegriffenen Entscheidung zum Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 10. Januar 2017 - 4 LC 198/15 - (juris) nicht hinreichend dar, dass die Beurteilung der Streitsache im Verhältnis zum üblichen Standard verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen überdurchschnittliche Anforderungen stellt. Unabhängig davon, ob ein solcher Widerspruch tatsächlich besteht, reichte er für sich genommen zur Begründung besonderer Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht aus. Das Zulassungsvorbringen macht nicht deutlich, dass der Sache gerade im Hinblick auf das „richtige“ Verständnis der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg eine Komplexität zukommt, aufgrund derer sich die Sache in ihrer Bewertung von den durchschnittlichen Schwierigkeiten eines Verwaltungsrechtsstreits abhebt. Wiederum ergibt sich auch in diesem Zusammenhang nichts anderes, soweit sich die Klägerin „[w]egen der sich hier im Einzelnen stellenden Fragen“ ergänzend auf „die obigen Ausführungen“ bezieht, mit denen sie dargelegt habe, „welche einzelnen Aspekte zu ermitteln und abzuwägen sind“. 1.3 Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dies setzte voraus, dass für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. November 2017 - BVerwG 1 B 148/17 u.a. - juris Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. März 2020 - OVG 3 N 113.17 - juris Rn. 5). Auch das hat die Klägerin nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt. a. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob bei Formulierung eines Vorbehalts wie hier (…) die Kompensationsmaßnahmen weiterhin Gegenstand des Genehmigungsantrags bleiben, ist - wie der Senat bereits im Rahmen der Erörterung von § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO ausgeführt hat - nach der allein maßgeblichen Sicht des Verwaltungsgerichts schon nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung selbständig tragend die Einschätzung zugrunde gelegt, dass die im Eingriffs-Ausgleichs-Plan (ursprünglich) vorgeschlagenen Kompensationsmaßnahmen jedenfalls nicht geeignet seien. Ein Berufungszulassungsgrund liegt hinsichtlich dieses zweiten Begründungsstrangs des angegriffenen Urteils nicht vor. b. Die weitere von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob überhaupt und ggf. unter welchen Voraussetzungen der Beklagte im Genehmigungsverfahren für ein WEA-Vorhaben - entgegen der (…) Erlasslage - mit dem Klägervortrag zu prüfen hat, ob Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes bei WEA-Vorhaben kompensierbar sind, ist für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in dieser Form ebenfalls nicht von Bedeutung gewesen. Dabei bedarf es wiederum keiner näheren Auseinandersetzung mit der Ansicht der Klägerin, in dem Verweis des Beklagten auf den Kompensationserlass im Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2016 könne „weder eine Prüfung noch Begründung“ gesehen werden. Denn wie ausgeführt, ist das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung (jedenfalls) von einer „im Klageverfahren nachfolgend erfolgte[n] Bewertung seitens des Beklagten“ ausgegangen, die es seiner (eingeschränkten) gerichtlichen Kontrolle unterzogen hat. Das Verwaltungsgericht ist dabei zu der Einschätzung gelangt, dass das Vorgehen des Beklagten, die im Eingriffs-Ausgleichs-Plan ursprünglich vorgeschlagenen Maßnahmen zurückzuweisen, im Ergebnis nicht zu beanstanden sei, weil die Maßnahmen keine geeigneten Ersatzmaßnahmen im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG seien. Angesichts dieser Feststellungen des Verwaltungsgerichts erschließt sich nicht, welche Relevanz es für den Ausgang des Klageverfahrens der Klägerin haben sollte, dass der Beklagte - wie die Klägerin vorträgt - in Genehmigungsverfahren mit Verweis auf den Kompensationserlass aktuell schon die Prüfung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bezogen auf das Landschaftsbild verweigere. Ebenso wenig überzeugt vor diesem Hintergrund, wenn die Klägerin die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage damit begründet, dass „absehbar die Entscheidung anders ausgefallen [wäre]“, hätte der Beklagte die vorgeschlagenen Ersatzmaßnahmen - „entgegen dem Verwaltungsgericht Potsdam“ - prüfen müssen. Unabhängig davon ist die Frage so formuliert, dass sie keiner generellen Klärung in einem Berufungsverfahren zugänglich ist. Wie in der Frage selbst anklingt („ggf. unter welchen Voraussetzungen“; zweiter Frageteil), hängt ihre (weitere) Beantwortung jedenfalls bei Bejahung des „Ob“ der Kompensationsfähigkeit von Landschaftsbeeinträchtigungen (erster Frageteil) vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab, darunter neben der Art der Maßnahmen die Bewertung des Eingriffs. Das Oberverwaltungsgericht ist als Rechtsprechungsorgan nicht dazu berufen, derart offene, weithin abstrakte Rechtsfragen mehr oder weniger losgelöst von der konkreten Rechtssache kommentar- oder lehrbuchartig bzw. nach Art eines Rechtsgutachtens aufzubereiten und zu klären (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Januar 2024 - OVG 3a N 11/23 - juris Rn. 17). Entgegen der Annahme der Klägerin entspricht es zudem auch der Erlasslage in Brandenburg, dass Ersatzmaßnahmen zumindest nicht kategorisch ausgeschlossen sind (erster Frageteil). Wie dargelegt, ist die Systematik des Kompensationserlasses eine andere als diejenige, die der Zulassungsantrag dem Erlass zuschreibt. Demnach sind Ersatzmaßnahmen in Gestalt von bestimmten Rückbaumaßnahmen durchaus möglich. Solche Maßnahmen sind nach dem Kompensationserlass allerdings „regelmäßig“ nicht geeignet, Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes vollständig zu kompensieren (s.o). c. Soweit die Klägerin die Frage formuliert, ob überhaupt und unter welchen Voraussetzungen der Beklagte auch (…) Teilkompensationen zu berücksichtigen hat, kann auch diese Frage jedenfalls nicht in hinreichend verallgemeinerungsfähiger Weise beantwortet werden. Wenn der Zulassungsantrag hierzu weiter ausführt, es möge „vielfach Fallgestaltungen geben, in denen die durch WEA entstehenden Landschaftsbildbeeinträchtigungen namentlich durch Ersatzmaßnahmen nicht zwar komplett kompensiert werden können, aber einzelne Maßnahmen jedenfalls teilweise i. S. der §§ 15 ff. BNatSchG die Beeinträchtigung ausgleichen“, so unterstreicht dies nur die Offenheit, Allgemeinheit und fehlende Bestimmtheit der Frage. Davon unabhängig mangelt es dem Zulassungsantrag auch an hinreichenden Erläuterungen zur Entscheidungserheblichkeit der Frage. Allein der Hinweis darauf, dass es sich um eine vom Verwaltungsgericht „übersehene Frage“ handele, genügt insoweit nicht. Wie ausgeführt, besteht überdies auch nach dem Kompensationserlass die Möglichkeit, teilkompensatorische Maßnahmewirkungen anzuerkennen. d. Ferner dringt die Klägerin mit ihrer Grundsatzrüge auch insoweit nicht durch, als sie eine Klärung der Fragen für geboten erachtet, ob [bei] aus Sicht des entscheidenden Gerichts unzureichende[r] Sachverhaltsermittlung für die Bewertung der beantragten Kompensationsmaßnahmen ein Sachverständigenbeweis geboten oder aber unzulässig ist, bzw. ob die Frage des Ausgleichs einer Landschaftsbildbeeinträchtigung durch eine Ersatzmaßnahme, wie hier vom Fachgutachter etwa in der Antragsunterlage (…) dargelegt, tatsächlich eine Rechtsfrage darstellt. Das Zulassungsvorbringen beschränkt sich im Wesentlichen auf die Behauptung, dass diese Fragen über den konkreten Fall hinaus von grundsätzlicher Bedeutung seien, ohne dass dies näher dargelegt wird. Die Klägerin führt lediglich weiter aus, sie bleibe bei ihrer Ansicht, dass die Frage des Ausgleichs einer Landschaftsbildbeeinträchtigung durch eine Ersatzmaßnahme eine Tatsachenfrage sei, „die ggf. fachgutachterlich darzulegen und damit auch durch Sachverständigenbeweis im Streitfall bei Gericht aufzuklären ist“. Damit genügt sie den gesetzlichen Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht. Darüber hinaus macht der Zulassungsantrag auch nicht deutlich, dass die aufgeworfenen Fragen zumindest für die weitere Entscheidung des Verwaltungsgerichts („Selbst wenn“-Argumentation als zweiter Begründungsstrang) erheblich waren. Insbesondere zeigt er nicht auf, dass das Verwaltungsgericht für seine nachfolgende Bewertung der im Eingriffs-Ausgleichs-Plan vorgeschlagenen Kompensationsmaßnahmen bzw. der Überprüfung der dahingehenden Einschätzung des Beklagten ein Sachverständigengutachten hätte einholen müssen oder voraussichtlich eingeholt hätte (ausgehend von der Annahme der Klägerin, es handele sich nicht um eine Rechts-, sondern um eine Tatsachenfrage). Das Zulassungsvorbringen verhält sich nicht weiter dazu, dass und warum die vorhandenen Entscheidungsgrundlagen nach dem maßgeblichen Standpunkt des Verwaltungsgerichts nicht ausreichend gewesen sind, um ohne weitere Ermittlungen zu entscheiden. Es erschließt sich nicht, inwiefern aus der Sicht des Verwaltungsgerichts die Situation einer „unzureichende[n] Sachverhaltsermittlung“ gegeben war. Tatsächlich ist das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner zweiten Begründungslinie unter Zugrundelegung einer dem Beklagten zugestandenen naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative ersichtlich von der gegenteiligen Annahme ausgegangen. Hiermit setzt sich der Zulassungsantrag nicht hinreichend auseinander. 1.4 Die Berufung ist schließlich nicht wegen eines geltend gemachten Verfahrensmangels zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hilfsweise die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage beantragt, „ob und inwieweit die Maßnahmen ‚Rückbau eines Stallanlagen- und Garagenkomplexes‘ und ‚Entstehung einer Trockenrasenfläche‘ geeignet sind, zur Harmonisierung des Landschaftsbildes aus Sicht des durchschnittlichen Betrachters beizutragen.“ Das Verwaltungsgericht ist dem nicht nachgekommen, sondern hat den Beweisantrag im angegriffenen Urteil abgelehnt. Die Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe damit gegen die ihm obliegende Pflicht zur Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen und ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verletzt, trägt nicht. Die Ablehnung eines förmlichen (unbedingt gestellten) Beweisantrags verstößt gegen die Pflicht, den Sachverhalt zu erforschen und dem Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren, wenn sie - auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Sicht des Tatsachengerichts - im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 26. März 2020 - BVerwG 3 B 24/19 - juris Rn. 23; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2022 - OVG 3 N 130/21 - juris Rn. 3; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 86 Rn. 64). Es kann dahinstehen, ob die Überprüfung der Ablehnung bzw. Nichtberücksichtigung eines - wie hier - nur hilfsweise gestellten Beweisantrags anderen, weniger strengen Anforderungen unterliegt (offen gelassen auch OVG Münster, Beschluss vom 31. Mai 2022 - 12 A 1042/20 - juris Rn. 22 ff.). Denn die Verfahrensrüge kann nach keiner der beiden Betrachtungsweisen Erfolg haben. Das Verwaltungsgericht hat den Beweisantrag mit Verweis auf seine vorangegangenen Überlegungen zunächst damit abgelehnt, dass die fraglichen Ersatzmaßnahmen nach Einreichung der 2. Ergänzungsunterlage zum Eingriffs-Ausgleichs-Plan nicht mehr Gegenstand des Genehmigungsantrags der Klägerin seien. Auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunktes des Verwaltungsgerichts ist dieses Vorgehen ohne Weiteres konsequent und findet im Prozessrecht eine hinreichende Stütze. Die Beweisfrage war insoweit erkennbar unerheblich (§ 86 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO analog), was das Verwaltungsgericht mit der angegebenen Begründung auch hinlänglich zum Ausdruck gebracht hat. Ob sich die materiell-rechtliche Auffassung des Verwaltungsgerichts als zutreffend darstellt, ist für den Erfolg der Verfahrensrüge ohne Belang; wie die Klägerin selbst ausführt, kommt es auf etwaige rechtliche Bedenken gegen den materiell-rechtlichen Standpunkt des Verwaltungsgerichts für die Überprüfung der Ablehnung des Beweisantrags nicht an. Unabhängig davon konnte das Verwaltungsgericht die Ablehnung des Beweisantrags damit begründen, dass die Beweisfrage eine dem Sachverständigenbeweis nicht zugängliche rechtliche Würdigung betreffe. Das Zulassungsvorbringen lässt bereits weitere Ausführungen dazu vermissen, warum genau der Beweisantrag - wie die Klägerin meint - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht eine Rechts-, sondern eine Tatsachenfrage zum Gegenstand gehabt hat. Ohne nähere Begründung verneint der Zulassungsantrag letztlich nur, dass es bei der Beweisfrage um eine rechtliche Würdigung geht. Auch im Rahmen des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat die Klägerin im Wesentlichen nur behauptet, dass es sich um eine Tatsachenfrage handele, ohne hierfür schlüssige Argumente vorzutragen. Damit genügt der Zulassungsantrag schon nicht den Anforderungen an die ordnungsgemäße Darlegung der Verfahrensrüge (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Davon unabhängig stimmt der Senat mit dem Verwaltungsgericht darin überein, dass mit dem Hilfsbeweisantrag keine konkreten, beweisfähigen Tatsachen zum Beweis gestellt worden sind, sondern es um das Ergebnis richterlicher Bewertung geht, die selbst nicht Gegenstand eines Sachverständigenbeweises sein kann. Bei verständiger Würdigung betrifft die Beweisfrage die rechtlich geprägte Feststellung, ob bzw. inwieweit den fraglichen Ersatzmaßnahmen die von § 15 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG geforderte Wirkung auf das Landschaftsbild zuerkannt werden kann - oder, angesichts der verwaltungsgerichtlichen Argumentation genauer: ob sich das behördliche Vorgehen zur Beurteilung der Kompensationswirkung ausgehend von einer der Behörde durch das Verwaltungsgericht eingeräumten naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative als hinnehmbar (vertretbar) darstellt (vgl. für die Prüfung des Tötungsrisikos im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG auch OVG Greifswald, Urteil vom 24. August 2021 - 1 LB 21/16 - juris Rn. 82: keine Tatsachenfrage, sondern rechtliche Bewertung). Der Beweisfrage liegt die Behauptung der Klägerin zugrunde, die von ihr angenommene - auch von dem Verwaltungsgericht ausdrücklich anerkannte - positive Wirkung der Ersatzmaßnahmen auf das Landschaftsbild genüge den aus § 15 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG folgenden rechtlichen Anforderungen. Die Beweisfrage kann sich nur auf der Grundlage eines Subsumtionsvorgangs beantworten lassen, der unter anderem daran anknüpft, welche Anforderungen § 15 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG an die Geeignetheit von Kompensationsmaßnahmen stellt. Hierzu hat das Verwaltungsgericht mit Verweis auf Kommentarliteratur zu § 15 BNatSchG unter anderem ausgeführt, der nach § 15 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG notwendige funktionale bzw. optische Bezug zwischen der Neugestaltung und der Beeinträchtigung sei (nur) dann in ausreichendem Maß gegeben, wenn die veränderten Flächen derart in das vorhandene Landschaftsbild eingefügt würden, dass sie aus Sicht eines durchschnittlichen Betrachters nicht mehr als störend empfunden würden. Die spezifische Formulierung der Beweisfrage, die diesem rechtlichen Obersatz des Verwaltungsgerichts sehr weitgehend entspricht, unterstreicht letztlich nur nochmals, dass es sich um eine rechtliche Würdigung handelt. Insbesondere kann demnach nicht angenommen werden, dass der Beweisantrag lediglich der Aufklärung der tatsächlichen Umstände dienen sollte, die Grundlage für die richterliche Würdigung sind (vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 21. September 2023 - BVerwG 3 B 44/22 - juris Rn. 19 und vom 15. Dezember 2020 - BVerwG 3 B 34/19 - juris Rn. 13). Dass zwischen den Beteiligten nicht Tatsachen, sondern allein die Rechtsanwendung im Streit steht, kommt im Übrigen etwa auch zum Ausdruck, wenn der Zulassungsantrag an anderer Stelle ausführt, das Verwaltungsgericht habe die „Anforderungen“ an die Eignung von Ersatzmaßnahmen „deutlich überspannt“. Ebenso wenig vermag der Senat zu erkennen, dass eine Fallgestaltung vorliegt, in der das begehrte Sachverständigengutachten bezüglich von im Wege der Bewertung festzustellender Tatsachen als geeignetes Beweismittel zur Unterstützung der maßgeblichen richterlichen Überzeugungsbildung in Betracht gekommen wäre (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. September 2023 - BVerwG 3 B 44/22 - juris Rn. 19 und vom 2. August 2013 - BVerwG 6 BN 1/13 - juris Rn. 50). Auch die Klägerin hat dies nicht geltend gemacht, geschweige denn substantiiert dargetan. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. 3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).