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Beschluss

2 MB 2/23

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2023:0525.2MB2.23.00
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Leitsätze
Das Oberverwaltungsgericht ist im Beschwerdeverfahren um Eilrechtsschutz im Konkurrentenverfahren grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, die Beigeladene davon in Kenntnis zu setzen, dass es beabsichtigt, die sie begünstigende Entscheidung der Vorinstanz zu ändern. (Rn.5)
Tenor
Die Anhörungsrüge der Beigeladenen gegen den Beschluss des Senats vom 17. April 2023 wird verworfen. Die Beigeladene trägt die Kosten des Verfahrens über die Anhörungsrüge.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Oberverwaltungsgericht ist im Beschwerdeverfahren um Eilrechtsschutz im Konkurrentenverfahren grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, die Beigeladene davon in Kenntnis zu setzen, dass es beabsichtigt, die sie begünstigende Entscheidung der Vorinstanz zu ändern. (Rn.5) Die Anhörungsrüge der Beigeladenen gegen den Beschluss des Senats vom 17. April 2023 wird verworfen. Die Beigeladene trägt die Kosten des Verfahrens über die Anhörungsrüge. Die Anhörungsrüge der Beigeladenen gegen den Beschluss des Senats vom 17. April 2023 ist gemäß § 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO zu verwerfen. Die Beigeladene hat eine entscheidungserhebliche Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht den Anforderungen des § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO entsprechend substantiiert und schlüssig dargelegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 2022 - 10 B 14.22 -, juris Rn. 2). Der Inhalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne des § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO entspricht dem Schutzgehalt des Art. 103 Abs. 1 GG. Art. 103 Abs. 1 GG gibt dem Einzelnen ein Recht darauf, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt zu äußern, damit er Einfluss auf das Verfahren und dessen Ergebnis nehmen kann. Einer gerichtlichen Entscheidung dürfen daher grundsätzlich nur solche Tatsachen zugrunde gelegt werden, zu denen die Beteiligten Stellung nehmen konnten. Wenn ein Rechtsmittelgericht eine Entscheidung abändern will und dadurch in die Rechtsstellung des durch die ursprüngliche Entscheidung Begünstigten eingreift, muss dieser grundsätzlich Gelegenheit erhalten, sich in Kenntnis der dem Gericht vorliegenden Stellungnahme der Gegenseite zumindest einmal umfassend zur Sach- und Rechtslage zu äußern (BVerfG, Beschluss vom 3. November 1983 - 2 BvR 348/83 -, Rn. 21). Gemessen daran hat die Beigeladene nicht dargelegt, dass der Senat ihr kein rechtliches Gehör gewährt hat. Insbesondere hat sie nicht aufgezeigt, dass der Zeitraum zwischen der Zusendung der Beschwerdebegründung und der Entscheidung des Senats zu kurz bemessen gewesen wäre, um ihr Zeit zu einer Gegenerklärung zu geben. Die Antragstellerin hat gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 25. Januar 2023 am 13. Februar 2023 Beschwerde eingelegt und diese am 23. Februar 2023 begründet. Die Begründung wurde der Beigeladenen am 24. Februar 2023 übersandt. Diese hatte bis zum Erlass des Beschlusses vom 17. April 2023 Gelegenheit zur Stellungnahme. Soweit die Beigeladene geltend macht, der Senat hätte sie vor Abfassung des Beschlusses vom 17. April 2022 darüber in Kenntnis setzen müssen, dass er beabsichtige, den die rechtliche Stellung der Beigeladenen begünstigenden Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 25. Januar 2023 zu ändern, gibt es dafür keine Grundlage. Aus dem Recht auf rechtliches Gehör folgt keine allgemeine Hinweis- oder Aufklärungspflicht des Gerichts. Das Recht auf rechtliches Gehör wird nur dann verletzt, wenn das Gericht im Sinne einer „Überraschungsentscheidung“ ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt, mit denen ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 2010 - 10 B 34.09 -, juris Rn. 6). Dafür legt die Beigeladene nichts dar. Es liegt in der Natur des Rechtsmittelverfahrens, dass die Entscheidung der Vorinstanz geändert werden kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).