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Beschluss

2 MB 8/23

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2023:0629.2MB8.23.00
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Leitsätze
1. Das Innehaben eines DaZ-Zertifikats (Deutsch als Zweitsprache) kann nicht in zulässiger Weise als konstitutives Merkmal im Anforderungsprofil der Planstelle einer Grundschullehrkraft vorgesehen werden, wenn in der Aufgabenbeschreibung des Dienstpostens das gesamte Aufgabenspektrum einer Grundschullehrkraft aufgeführt wird. (Rn.13) 2. Der schlichte Verweis auf einen hohen Anteil an Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund an einer Schule belegt keinen konkreten Bedarf nach einer DaZ-Lehrkraft vergleichbar dem Bedarf nach einer Lehrkraft für ein bestimmtes Unterrichtsfach. (Rn.17)
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 12. Kammer - vom 11. April 2023 geändert: Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die ausgeschriebene Planstelle A12 „2022-02813“ an der Grundschule … mit anderen Bewerbern endgültig zu besetzen, bevor über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut entschieden worden ist. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsgegner und die Beigeladene jeweils zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind in beiden Instanzen nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 13.313,31 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Innehaben eines DaZ-Zertifikats (Deutsch als Zweitsprache) kann nicht in zulässiger Weise als konstitutives Merkmal im Anforderungsprofil der Planstelle einer Grundschullehrkraft vorgesehen werden, wenn in der Aufgabenbeschreibung des Dienstpostens das gesamte Aufgabenspektrum einer Grundschullehrkraft aufgeführt wird. (Rn.13) 2. Der schlichte Verweis auf einen hohen Anteil an Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund an einer Schule belegt keinen konkreten Bedarf nach einer DaZ-Lehrkraft vergleichbar dem Bedarf nach einer Lehrkraft für ein bestimmtes Unterrichtsfach. (Rn.17) Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 12. Kammer - vom 11. April 2023 geändert: Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die ausgeschriebene Planstelle A12 „2022-02813“ an der Grundschule … mit anderen Bewerbern endgültig zu besetzen, bevor über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut entschieden worden ist. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsgegner und die Beigeladene jeweils zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind in beiden Instanzen nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 13.313,31 Euro festgesetzt. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 11. April 2023 ist begründet. Das fristgerecht eingereichte Beschwerdevorbringen rechtfertigt es nach Maßgabe des § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO, die angefochtene Entscheidung wie begehrt zu ändern und dem Antrag stattzugeben. Das Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde weiterverfolgten sinngemäßen Antrag der Antragstellerin, dem Antragsgegner bis zu einer erneuten Entscheidung über ihre Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu untersagen, die Planstelle A12 „2022-02813“ an der Grundschule … mit der Beigeladenen zu besetzen, abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen maßgeblich auf einem zulässigen Anforderungsprofil beruhe. Darin sei das Merkmal des Innehabens eines „DaZ-Zertifikats“ (Deutsch als Zweitsprache) als konstitutives Merkmal vorgesehen gewesen, da es als für die Einstellung notwendige Voraussetzung bezeichnet worden sei. Über diese Qualifikation habe die Antragstellerin weder zum Zeitpunkt ihrer Bewerbung noch zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung verfügt. Das Anforderungsprofil sei weder benachteiligend noch widersprüchlich oder willkürlich. Insbesondere erscheine es sachgerecht, das Innehaben eines „DaZ-Zertifikats“ als konstitutives Merkmal im Anforderungsprofil für die streitbezogene Stelle vorzusehen, da die betreffende Schule eine sogenannte Perspektivschule sei und über einen erheblichen Anteil von Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund verfüge. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat die Antragstellerin nicht nur einen Anordnungsgrund, sondern auch einen Anordnungsanspruch gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO glaubhaft gemacht. Das Beschwerdevorbringen stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsgegner habe im Anforderungsprofil für den ausgeschriebenen Dienstposten in zulässiger Weise das Innehaben eines „DaZ-Zertifikats“ als konstitutives Merkmal vorsehen dürfen, durchgreifend in Frage. Die Antragstellerin wendet zu Recht ein, dass die Voraussetzungen, unter denen das Bewerberfeld ausnahmsweise eingeengt werden dürfe, indem nicht allein die statusamtsbezogenen, sondern auch auf den konkreten Dienstposten bezogene Kriterien zwingend gefordert werden, nicht vorliegen. Der Antragsgegner hat die Antragstellerin demnach aufgrund eines dienstpostenbezogenen Anforderungsmerkmals zu Unrecht von der Bewerberauswahl auf Grundlage eines Leistungsvergleichs ausgeschlossen. Das Verwaltungsgericht ist zwar zutreffend unter Heranziehung der einschlägigen Rechtsprechung – auch des beschließenden Senats – davon ausgegangen (vgl. Beschl.-Abdr. S. 5), dass das Verlangen nach einem „DaZ-Zertifikat“, indem es im Anforderungsprofil der am 25. November 2022 veröffentlichten Ausschreibung 2022-02813 (Beiakte A, Bl. 1 f.) als „notwendige Voraussetzung für die Einstellung“ bezeichnet wird, ein konstitutives Merkmal darstellt. Dies stellt auch die Beschwerde nicht in Abrede. Das Verwaltungsgericht hat jedoch nicht geprüft, ob die ohnehin nur ausnahmsweise zulässige Hinzunahme eines solchen nicht laufbahn-, sondern dienstpostenbezogenen Ausschlusskriteriums zum Anforderungsprofil mit den von der Rechtsprechung diesbezüglich entwickelten Voraussetzungen in Einklang steht, sondern die Zulässigkeit dieses konstitutiven Merkmals lediglich unter dem Aspekt der Willkürfreiheit geprüft und bejaht. Dies greift zu kurz. Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG dürfen öffentliche Ämter nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Die inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG machen eine Bewerberauswahl erforderlich. Bezugspunkt für die Auswahlentscheidung im Rahmen der nach Art. 33 Abs. 2 GG vorzunehmenden Bestenauslese ist nicht die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens, sondern das angestrebte Status- bzw. Beförderungsamt. Nach dem Laufbahnprinzip wird ein Beamter aufgrund seiner Befähigung für eine bestimmte Laufbahn regelmäßig als geeignet angesehen, jedenfalls diejenigen Dienstposten auszufüllen, die seinem Statusamt entsprechen oder dem nächsthöheren Statusamt zugeordnet worden sind. Es kann erwartet werden, dass der Beamte imstande ist, sich in die Aufgaben dieser Dienstposten einzuarbeiten (stRspr, vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, juris Rn. 28; Beschluss vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 -, juris Rn. 25; Beschluss vom 23. März 2021 - 2 VR 5.20 -, juris Rn. 24; siehe auch Hoffmann, in Schütz/Maiwald, Beamtenrecht - Kommentar, Loseblatt, Werkstand: September 2018, § 9 BeamtStG Rn. 18 m. w. N.). Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Diese Voraussetzungen hat der Dienstherr darzulegen, sie unterliegen voller gerichtlicher Kontrolle (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, juris Rn. 31; Beschluss vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 -, juris Rn. 26). Dienstpostenbezogene Anforderungen können sich insbesondere aus dem Erfordernis bestimmter Fachausbildungen ergeben. So ist nachvollziehbar, dass der Dienstherr etwa bei einem festgestellten Bedarf von Lehrern in einer bestimmten Fremdsprache oder in bestimmten mathematisch-naturwissenschaftlichen Fächern das Anforderungsprofil auf solche Bewerber eingrenzt, die ein entsprechendes Hochschulstudium absolviert haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2010 - 2 C 22.09 - juris Rn. 17 m. w. N.). Davon erfasst sind im Rahmen des berufsqualifizierenden Abschlusses erworbene Lehrbefähigungen für bestimmte Unterrichtsfächer und nicht – wie die Beigeladene meint – auch begleitend durchlaufene Zusatzausbildungen ohne grundständigen Charakter wie diejenige zum Erwerb des „DaZ-Zertifikats“. Je stärker die fachliche Ausdifferenzierung der Organisationseinheiten der Verwaltung ist und je höher die Anforderungen an die Spezialisierung der dort eingesetzten Beamten sind, desto eher kann es erforderlich werden, im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung besondere Qualifikationsanforderungen an den künftigen Stelleninhaber zu stellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. März 2021 - 2 VR 5.20 -, juris Rn. 26; OVG Münster, Beschluss vom 29. Dezember 2022 - 6 B 1127/22 -, juris Rn. 12. f. m. w. N.). Indem der Antragsgegner sich darauf bezieht, dass die Wahrnehmung der Aufgaben auf dem ausgeschriebenen Dienstposten besondere Kenntnisse im DaZ-Bereich insbesondere deshalb voraussetze, weil der Anteil der Kinder mit Migrationshintergrund an der Schule … derzeit bei 68 % (mit steigender Tendenz) liege und aufgrund des maßgebenden Erlasses vom 15. Dezember 2016 für die DaZ-Sprachbildung „grundsätzlich“ – und daher bestehe eine entsprechende Notwendigkeit auch an der Schule … – Lehrkräfte einzusetzen seien, die über eine Zusatzqualifikation für DaZ verfügten (vgl. Gerichtsakte, Bl. 61), legt er die Voraussetzungen für eine Ausnahme im vorstehend beschriebenen Sinne nicht dar. Weder ist ersichtlich, dass ein erworbenes „DaZ-Zertifikat“ für die Wahrnehmung der Aufgaben auf dem ausgeschriebenen Dienstposten zwingend erforderlich ist, noch vermag es auszureichen, wenn der Antragsgegner einen bloß abstrakten Bedarf an Bewerberinnen und Bewerbern, die über ein „DaZ-Zertifikat“ verfügen, aufzeigt. Aus der Aufgabenbeschreibung für die zu besetzende Stelle (Beiakte A, Bl. 2) ergibt sich auch in Zusammenschau mit den Angaben des Antragsgegners bereits nicht, dass der Inhaber bzw. die Inhaberin des ausgeschriebenen Dienstpostens überhaupt schwerpunktmäßig im DaZ-Unterricht eingesetzt werden soll. Die Aufgabenbeschreibung führt vielmehr erkennbar das gesamte Aufgabenspektrum einer Grundschullehrerin bzw. eines Grundschullehrers auf (u. a. „unterrichtlicher Einsatz in jahrgangsübergreifenden Lerngruppen, Jahrgangs- und Inklusionsklassen“), ohne im Ansatz zu präzisieren, zu welchen Anteilen die einzelnen Aufgaben, insbesondere die Erteilung von Unterrichtung in den jahrgangsübergreifenden Lerngruppen (was den „DaZ-Klassen“ entsprechen dürfte), voraussichtlich wahrzunehmen sind. Vor diesem Hintergrund ist für den Senat nicht nachvollziehbar, weshalb angesichts der auf dem Dienstposten wahrzunehmenden vielfältigen „klassischen“ Aufgaben einer Grundschullehrkraft gerade den Kenntnissen im DaZ-Bereich eine solche Bedeutung beizumessen ist, dass anderenfalls davon auszugehen ist, dass ein Bewerber den Anforderungen des Dienstpostens überhaupt nicht gerecht werden kann. Da nach der Aufgabenbeschreibung nur ein grundsätzlich möglicher oder teilweiser Einsatz der Dienstposteninhaberin bzw. des Dienstposteninhabers im DaZ-Bereich in Betracht zu ziehen ist, vermag der Senat nicht zu erkennen, weshalb die hierfür erforderlichen Kenntnisse nicht grundsätzlich bereits aufgrund des Erwerbs der Laufbahnbefähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen sollen. Aus § 2 Abs. 3 Satz 4 des Lehrkräftebildungsgesetzes Schleswig-Holstein (LehrBG) ergibt sich nämlich unter anderem, dass bei der Lehrkräftebildung die Vermittlung von Kompetenzen zur individuellen Förderung von Schülerinnen und Schülern und zum Umgang mit ihren unterschiedlichen Entwicklungsständen, Leistungen, Begabungen, ihrem Alter und Geschlecht sowie ihrer sozialen und kulturellen Herkunft (Heterogenität) besonders zu berücksichtigen sind. Von den so formulierten Ausbildungszielen dürfte auch ein Kompetenzerwerb umfasst sein, der zumindest das gelegentliche Unterrichten von Schülerinnen und Schülern, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, einschließt. Auch der Umstand, dass mit der Ausschreibung als zwingendes erstes Unterrichtsfach „Evangelische Religion“ gesucht wird, während das zweite Unterrichtsfach beliebig ist, legt nicht unbedingt nahe, dass die künftige Inhaberin bzw. der künftige Inhaber des Dienstpostens mit dem ganz überwiegenden Anteil ihrer oder seiner Arbeitskraft im zeitintensiven DaZ-Unterricht in der Basisstufe eingesetzt werden soll, wo die Vermittlung von Inhalten des Unterrichtsfachs „Evangelische Religion“ (wenn überhaupt) allenfalls eine untergeordnete Rolle einnehmen dürfte, da dort – wie sich den Ausführungen des Antragsgegners entnehmen lässt (vgl. Gerichtsakte, Bl. 63) – der systematische, alters- und entwicklungsgemäße Spracherwerb in Deutsch als Zweitsprache im Mittelpunkt steht. Dem Antragsgegner mag zuzugeben sein, dass die durch das Innehaben eines DaZ-Zertifikats verkörperten Kompetenzen für eine Tätigkeit an der Schule … von Vorteil sein können. Das rechtfertigt es jedoch nicht, das DaZ-Zertifikat als konstitutives Merkmal für den konkreten Dienstposten vorzusehen, zumal allenfalls ein abstrakter Bedarf für eine solche Lehrkraft dargelegt ist. Ein entsprechender Bedarf folgt nicht für sich genommen aus dem vergleichsweise hohen Anteil an Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund, da dieser noch nichts über das Erfordernis einer DaZ-Beschulung und deren Umfang (Basis- , Aufbau- oder Integrationsstufe) im Einzelfall aussagt. Auch der Verweis des Antragsgegners auf den Erlass des Ministeriums für Schule und Berufsbildung vom 15. Dezember 2016 zur Beschulung von Kindern und Jugendlichen nichtdeutscher Herkunftssprache und Regelungen zur Organisation des Unterrichts „Deutsch als Zweitsprache" (DaZ) an allgemein bildenden Schulen in Schleswig-Holstein, wonach für die DaZ-Sprachbildung „grundsätzlich“ Lehrkräfte eingesetzt werden, die über eine Zusatzqualifikation für DaZ verfügen, legt keinen konkreten Bedarf dar, der es rechtfertigen könnte, als Bewerber auf den ausgeschriebenen Dienstposten vorab nur solche Lehrkräfte zuzulassen, die über ein solches Zertifikat verfügen, zumal auch der Erlass dieses Erfordernis bloß „grundsätzlich“ (und keineswegs, wie die Beigeladene offenbar meint, ausnahmslos verpflichtend) vorsieht. In Grundschulen wird – wie auch die Aufgabenbeschreibung der streitbezogenen Stelle zeigt („fachfremder Unterricht“) –regelmäßig sogar Fachunterricht von Lehrkräften erteilt, ohne dass diese die Lehrbefähigung für das betreffende Unterrichtsfach im Rahmen ihrer Ausbildung erworben haben. Der Umstand, dass die Schule … in das Förderprogramm für sogenannte Perspektivschulen aufgenommen worden ist, ist schließlich für den Bedarf an DaZ-qualifizierten Lehrkräften gänzlich unergiebig, da die „besonders herausfordernden sozialen Lagen“, in denen sich die besonders unterstützungswürdigen Schulen befinden, nicht unbedingt mit einer hohen Anzahl an Schülerinnen und Schülern mit DaZ-Unterrichtsbedarf einhergehen müssen. Ein feststellbarer Bedarf nach einer „DaZ-Lehrkraft“, vergleichbar dem Bedarf nach einer Lehrkraft für ein bestimmtes Unterrichtsfach, lässt sich den Ausführungen nicht entnehmen. An konkreten Angaben etwa dazu, wie viele Schülerinnen und Schüler derzeit in den unterschiedlichen DaZ-Stufen unterrichtet werden, wie hoch der Personalbedarf in diesem Bereich ist, wie viele der an der Schule … tätigen Lehrkräfte über ein DaZ-Zertfikat verfügen und wie die anfallenden Aufgaben derzeit wahrgenommen werden, fehlt es in den Darlegungen des Antragsgegners. Auf die mit der Beschwerde ebenfalls sinngemäß aufgeworfene Frage, ob sich die Antragstellerin die durch das Innehaben eines DaZ-Zertifikats verkörperten besonderen Kenntnisse auch nicht in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung verschaffen kann, kommt es angesichts der vorstehenden Erwägungen nicht mehr entscheidungserheblich an. Schließlich erscheint die Auswahl der Antragstellerin angesichts der im Vergleich zur Beigeladenen besseren Note im zweiten Staatsexamen in einem neuen Auswahlverfahren nicht ausgeschlossen (zu dieser Voraussetzung vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, juris Rn. 13; BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, juris Rn. 16; Beschluss vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 -, juris Rn. 18; Beschluss vom 23. Januar 2020 - 2 VR 2.19 -, juris Rn. 22; Beschluss des Senats vom 10. November 2022 - 2 MB 7/22 -, juris Rn. 14). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Vor dem Verwaltungsgericht hat die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich somit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 Halbs. 1 VwGO), sodass es nicht der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO entspricht, dem Antragsgegner insoweit die Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Anders verhält es sich hingegen in der Beschwerde, in der die Beigeladene mit Antragstellung nicht nur das Risiko trägt, selbst Kosten zu tragen (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), sondern korrespondierend dazu im Falle eines erfolglosen Antrages – hier: die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen – auch das Schicksal des erfolglosen Antrages des unterstützten Beteiligten – hier: des Antragsgegners – teilt (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 22. August 2018 – 2 MB 16/18 -, juris Rn. 15; Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 154 Rn. 70). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 GKG i. V. m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der Streitwert beträgt danach ein Viertel der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes – hier A 12 – in der aktuellen Erfahrungsstufe 7 der Antragstellerin mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen bezogen auf den Zeitpunkt der instanzbegründenden Antragstellung, hier April 2023 (1/4 von 12 x 4.437,77 Euro, vgl. bereits den Streitwertbeschluss des Senats vom 25. April 2023 - 2 MB 2/23 - in einem weiteren Verfahren der Antragstellerin). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).