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Beschluss

2 LA 123/20

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2025:0807.2LA123.20.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des A-Stadt-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 12. Kammer, konsentierte Berichterstatterin – vom 22. Oktober 2020 auf die mündliche Verhandlung vom 15. Oktober 2020 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des A-Stadt-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 12. Kammer, konsentierte Berichterstatterin – vom 22. Oktober 2020 auf die mündliche Verhandlung vom 15. Oktober 2020 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. I. Das Passivrubrum war von Amts wegen zu ändern. Das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein ist als Behörde gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 69 Abs. 2 Landesjustizgesetz (LJG) passivlegitimiert, weil der Widerspruchsbescheid vom 6. Juli 2018 von ihm stammt (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 21. März 2023 – 2 MB 20/22 –, juris Rn. 2; anders Beschluss des Senats vom 21. September 2022 – 2 MB 8/22 –, juris Rn. 2 bei Konkurrentenverfahren, in denen der Rechtsbehelf in der Hauptsache keine Verpflichtungsklage, sondern eine auf Unterlassen gerichtete Leistungsklage ist; BVerwG, Beschluss vom 1. Dezember 2021 – 2 B 37.21 –, juris Rn. 2 bei einer Disziplinarklage). Dass der Ausgangsbescheid vom 9. März 2018 vom Institut für Qualitätssicherung an Schulen Schleswig-Holsteins (IQ.SH) erlassen worden ist, ändert daran nichts. Nach § 1 der Satzung vom 3. Juni 2015 ist das IQ.SH eine dem Ministerium unmittelbar nachgeordnete nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts, dessen Rechtsakte – so auch der Ausgangsbescheid – solche des für Bildung zuständigen Ministeriums sind. II. Der allein auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die Klägerin ist am 1. August 1988 zur Studienrätin z. A. (mit der Lehrbefähigung für Gymnasien in der Fächerkombination Kunst und Deutsch) ernannt, und mit Wirkung zum 1. August 1990 lebenszeitlich im Landesschuldienst verbeamtet worden. Nach verschiedenen zeitlich nacheinander und teilweise zeitgleich folgenden Teil-abordnungen an das Landesmuseum in … (ab dem Jahre 1993), das Institut für … (ab dem Jahre 1993) sowie das … Institut (ab dem Jahre 1997) der …-Universität zu … und an das Institut … (…; ab dem Jahre 2005) wurde sie zuletzt mit Wirkung zum 1. Dezember 2015 zur Studiendirektorin (A 15 BesGr) befördert und mit Ablauf des Monats Januar 2018 in den Altersruhestand versetzt. Mit (Teilrücknahme)Bescheid vom 9. März 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2018 nahm der Beklagte die mit bestandskräftigem Bescheid vom 1. Juni 2016 unter (2) mit 26 bzw. 20 von 40 Wochenstunden als sonstige ruhegehaltfähige Vordienstzeiten anerkannten Promotionszeiten, die die Klägerin vor dem Referendariat im Land Hessen als wissenschaftliche Mitarbeiterin bzw. wissenschaftliche Hilfskraft an der Universität … abgeleistet hatte, zurück. Das Verwaltungsgericht hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen sinngemäß ausgeführt: Die Zeiten der Anstellung der Klägerin an der Universität … im Zusammenhang mit ihrer Promotion seien weder nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a SHBeamtVG, weil sie nicht notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung des Amtes einer Studienrätin seien, noch nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 SHBeamtVG, weil sie bereits nicht förderlich im Sinne dieser Vorschrift seien, ruhegehaltfähig. Mit den von der Klägerin dagegen zur Begründung ihres Antrags auf Zulassung der Berufung geltend gemachten Einwänden dringt sie nicht durch. Die Klägerin ist der Auffassung, das Verwaltungsgericht verkenne in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal „förderlich“ des § 10 Abs. 1 Nr. 2 SHBeamtVG den durch die Promotion nachgewiesenen Faktor der vertieften wissenschaftlichen Arbeitsbefähigung und die dadurch auch für den Lehrerberuf begünstigende Arbeitserleichterung, die neue, sich auf die Schüler übertragende Facetten freilege, wenn es die Auffassung vertrete, die für die Lehrerlaufbahn erforderlichen Kenntnisse seien durch den Vorbereitungsdienst und durch die Laufbahnprüfung bereits umfassend abgedeckt; zudem sei schon wegen des bei der Einstellung zu beachtenden geltenden Grundsatzes der Bestenauslese zu vermuten, dass die Promotion die Ernennung wesentlich gefördert habe. Diese Ausführungen überzeugen nicht (dazu unter 1.). Weiter rügt die Klägerin sinngemäß, der Gesetzeswortlaut des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a SHBeamtVG stelle auf das damit verbundene Amt – und nicht auf den Zusammenhang mit der bei Beginn der Verbeamtung übertragenen Tätigkeit – ab, sodass sich der Nutzen auch aus einer späteren Tätigkeit ergeben könne. Sie habe mit dem Erwerb der Promotion den Nachweis einer die durchschnittlichen Bewerber übersteigenden Qualifikation erbracht, der seinerzeit mit Blick auf die schwierigen Berufsaussichten sicherlich zur Einstellung geführt habe, und von der der Dienstherr auch mit Blick auf die Außenwirkung während des gesamten Zeitraums des Dienstverhältnisses profitiert habe. Diese Argumentation geht ebenfalls ins Leere (dazu unter 2.). Zudem wendet die Klägerin ein, der Beklagte und das Verwaltungsgericht hätten die Promotionszeiten nach § 78 Abs. 2 Satz 2 SHBeamtVG berücksichtigen müssen, da sie in den Jahren 1993 bis 2014 mit einer halben Stelle an die … zur fachdidaktischen Ausbildung von Studierenden des Lehramts Kunst abgeordnet und seit dem Jahre 2012 als Honorarprofessorin am … Institut der Universität tätig gewesen sei. Auch dies führt nicht weiter bzw. wäre nicht ergebnisrelevant. Die Klägerin wird, weil sie nicht Beamtin i. S. d. § 78 Abs. 1 SHBeamtVG ist, nicht vom Anwendungsbereich der Norm erfasst (dazu unter 3.). 1. Nach dem bei der Anerkennung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig vorrangig zu prüfenden § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SHBeamtVG in der bei Zurruhesetzung im Jahre 2018 geltenden Fassung vom 26. Januar 2012 sollen als ruhegehaltfähig auch Zeiten einer für die Laufbahn der Beamtin oder des Beamten förderlichen Tätigkeit berücksichtigt werden, in denen die Beamtin oder der Beamte vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von der Beamtin oder dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu ihrer oder seiner Ernennung geführt hat (vgl. zur nachrangigen Prüfung der Kannvorschrift des § 11 SHBeamtVG: OVG Münster, Urteil vom 21. Mai 2008 – 21 A 521/07 –, juris Rn. 23 f. mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 25. Mai 2005 – 2 C 20.04 –; juris Rn. 18 m. w. N. zum Verhältnis von § 10 und § 11 BeamtVG). Diesbezüglich folgt bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, dass die vordienstliche Tätigkeit zur Ernennung geführt haben muss. Dementsprechend muss nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung zum wortgleichen § 10 BeamtVG zwischen der Tätigkeit im Arbeitsverhältnis und der Ernennung ein funktioneller Zusammenhang bestehen. Dieser ist gegeben, wenn die Ernennung wesentlich auf die Fähigkeiten und Erfahrungen zurückzuführen ist, die der Beamte durch die vordienstliche Tätigkeit erworben hat. Die vordienstliche Tätigkeit stellt einen wesentlichen Grund für die Ernennung dar, wenn sie die spätere Dienstausübung als Beamter entweder ermöglicht oder doch erleichtert und verbessert hat. Das Erfordernis des funktionellen Zusammenhangs zwischen vordienstlicher Tätigkeit und Ernennung umfasst die weitere gesetzliche Voraussetzung, dass es sich dabei um eine für die Laufbahn des Beamten förderliche Tätigkeit gehandelt haben muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 2011 – 2 B 103.11 –, juris Rn. 8 m. w. N.; vgl. zum Ganzen: Senatsbeschluss vom 2. Mai 2022 – 2 LA 414/18 –, juris Rn. 5). Kommt es nur auf eine Vordiensttätigkeit an, die für die Laufbahn des Beamten förderlich ist, kann unter Ernennung im Sinne des § 10 BeamtVG ebenso wie bei § 10 SHBeamtVG nur die Ernennung zu verstehen sein, durch die ein Beamtenverhältnis auf Probe begründet wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 2008 – 2 B 57.08 –, juris Rn. 6 zu § 10 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG). Erst in einem solchen Beamtenverhältnis nimmt der Beamte dienstliche Aufgaben wahr, für deren Erledigung ihm die Kenntnisse und Erfahrungen zugutekommen, die er durch die vordienstliche Tätigkeit erworben hat. Die Ernennung zum Beamtenanwärter unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf wird von § 10 SHBeamtVG bzw. § 10 BeamtVG nicht erfasst, weil dieses Beamtenverhältnis seit jeher der Ausbildung in einem Vorbereitungsdienst dient. Dieser soll den Beamtenanwärtern die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Dienstausübung erst vermitteln, die für die Wahrnehmung eines Amtes der jeweiligen Laufbahn erforderlich sind. Dementsprechend endet das Beamtenverhältnis auf Widerruf kraft Gesetzes mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der abschließenden Laufbahnprüfung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 2011 – 2 B 103.11 –, juris Rn. 9 m. w. N. zu nunmehr § 4 Abs. 4 Buchst. a, § 22 Abs. 4 BeamtStG; § 6 Abs. 4 Nr. 1 BBG; vgl. dazu auch § 4 LBG; vgl. zum Ganzen: Senatsbeschluss vom 2. Mai 2022 – 2 LA 414/18 –, juris Rn. 6). Wird die Befähigung für eine Laufbahn – wie hier – durch einen Vorbereitungsdienst erworben und hat die Zulassung hierzu – wie hier – allen Bewerbern offen gestanden, kann allgemein davon ausgegangen werden, dass allein die hierbei erworbenen und durch die abgelegte Zweite Staatsprüfung nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten im Wesentlichen dadurch gewonnen werden und ausreichend sowie ausschlaggebend für die Ernennung zur Beamtin auf Probe waren. Kenntnisse und Erfahrungen, die die Beamtin in einem solchen Fall während eines dem Vorbereitungsdienst vorangegangenen privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn erworben hat, treten als wesentlicher Grund für die Ernennung regelmäßig in den Hintergrund und stehen nicht im erforderlichen funktionellen Zusammenhang zum maßgeblichen Beamtendienst. Diese Vordienstzeiten sind – weil sie die für die Anrechnung nach § 10 SHBeamtVG (bzw. § 10 BeamtVG) erforderliche Bedeutung nicht haben – nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 2011 – 2 B 103.11 –, juris Rn. 10; VGH München, Beschluss vom 11. Mai 1998 – 3 ZB 98.642 –, juris Rn. 19 und Urteil vom 27. Juli 2020 – 3 B 18.866 –, juris Rn. 13 ff. m. w. N. zu Art. 18 Satz 1 BayBeamtVG; OVG Münster, Urteil vom 9. Mai 2011 – 1 A 88/08 –, juris Ls 1 und Rn. 41 ff.; vgl. zum Ganzen: Senatsbeschluss vom 2. Mai 2022 – 2 LA 414/18 –, juris Rn. 6). Zwischen der als ruhegehaltfähig begehrten anzuerkennenden privatrechtlichen Vortätigkeit der Klägerin als wissenschaftliche Mitarbeiterin bzw. wissenschaftliche Hilfskraft an der Universität … vom 17. April 1978 bis zum 31. Oktober 1980 und vom 1. März 1981 bis zum 28. Februar 1983 und ihrer späteren Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Studienrätin z. A. bzw. in die Lehrerlaufbahn des höheren Dienstes besteht kein funktioneller Zusammenhang in dem vorgenannten Sinne. Die vordienstliche privatrechtliche Tätigkeit der Klägerin als wissenschaftliche Mitarbeiterin bzw. wissenschaftliche Hilfskraft an der Universität … stellte keinen wesentlichen Grund für die Ernennung zur Studienrätin z. A. im Jahre 1988 dar; sie hat die spätere Dienstausübung als Beamtin auf Probe weder ermöglicht noch erleichtert noch verbessert. Erst der Vorbereitungsdienst für das Lehramt am Gymnasium bzw. die Lehrerlaufbahn des höheren Dienstes hat – was das Verwaltungsgericht ausgehend von den oben genannten Grund-sätzen in dem angegriffenen Urteil zu Recht angenommen hat (UA Seite 7 bis 8) – zur Ernennung der Klägerin als Beamtin auf Probe – hier: zur Studienrätin z. A. – geführt. Einzig der Vorbereitungsdienst, nicht aber zusätzlich eine Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin an einer Universität mit dem Ziel der Promotion, war Voraussetzung bzw. Bedingung für die Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe. Die vordienstliche Tätigkeit der Klägerin hat auch nicht ansonsten ausnahmsweise zur Ernennung geführt bzw. dieser kommt auch nicht ausnahmsweise Ernennungsrelevanz zu. Dies könnte allenfalls dann der Fall sein, wenn die Zulassung zum Vorbereitungsdienst nach laufbahnrechtlichen Bestimmungen von einer solchen Vordienstzeit abhängig war oder wegen der ständigen Praxis des Dienstherrn nur solche Bewerberinnen und Bewerber in den Vorbereitungsdienst übernommen worden wären, die zuvor in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis beschäftigt waren bzw. dies Bedingung für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst war oder wenn der Vorbereitungsdienst wegen der Vordienstzeit abgekürzt wurde (vgl. dazu nur: Senatsbeschluss vom 2. Mai 2022 – 2 LA 414/18 –, juris Rn. 10 m. w. N.). Nichts davon trifft auf die Klägerin zu. Allein die abgelegte erste Staatsprüfung und nicht eine dazu zusätzlich vorhandene Promotion ist Voraussetzung für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst. Soweit die Klägerin meint, dass allein wegen des Prinzips der Bestenauslese das Vorliegen der Promotion die Ernennung wesentlich gefördert habe, stellt sie lediglich Mutmaßungen an und belegt ihre Behauptung nicht. Insoweit hat das Verwaltungsgericht bereits ausgeführt, dass sich dafür in der Personalakte keine Anhaltspunkte finden (UA Seite 8). Eine diesbezüglich ständig geübte Praxis des Beklagten im Jahre 1990 und in den Jahren davor, Bewerberinnen und Bewerbern mit Promotion stets den Vorzug zu geben, hat sie damit nicht einmal behauptet. Eine solche Vorgehensweise würde ohnehin den Bewerbungsverfahrensanspruch (Art. 33 Abs. 2 GG) von Bewerberinnen und Bewerbern ohne Promotion verletzen und könnte damit die an Recht und Gesetz gebundene Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) nicht nach Art. 3 Abs. 1 GG binden. Die fachliche Befähigung wird allein durch das Ablegen beider Staatsprüfungen nachgewiesen und insoweit kommt es damals wie heute bei einem Bewerbervergleich an erster Stelle auf die Examensnoten an (vgl. Senatsbeschluss vom 17. April 2023 – 2 MB 2/23 –, juris Ls 1 und 2, Rn. 4 ff.). 2. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a und Satz 2 SHBeamtVG in der bei Zurruhesetzung im Jahre 2018 geltenden Fassung vom 26. Januar 2012 kann die Zeit, während der eine Beamtin oder ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis auf wissenschaftlichem, künstlerischem, technischem oder wirtschaftlichem Gebiet besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung ihres oder seines Amtes bilden, höchstens bis zur Hälfte und in der Regel nicht über zehn Jahre hinaus als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, dass die begehrte anzuerkennende privatrechtliche Vortätigkeit der Klägerin auf wissenschaftlichem Gebiet bei Berufung in das Beamtenverhältnis zur Studienrätin – hier in der Lehrerlaufbahn des höheren Dienstes bzw. im höheren Landesschuldienst – keine besonderen Fachkenntnisse waren, die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung des Amtes waren. Mit Amt ist nicht das Amt im statusrechtlichen Sinne (gekennzeichnet durch die Amtsbezeichnung, die Zugehörigkeit zu einer Laufbahn und die Zuordnung zu einer Besoldungsgruppe; vgl. dazu nur Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2017 – 2 MB 20/17 –, juris Rn. 9 m. w. N.), das der Klägerin mit der Ernennung zur Studienrätin als Eingangsamt übertragen worden ist, sondern das konkrete Funktionsamt (Dienstposten), dass sie durch die von der Ernennung rechtlich getrennte Anordnung des Dienstherrn erhält, bzw. das ihr im Einzelfall übertragene Aufgabengebiet besonderer Fachrichtung (Dienstposten) gemeint. Dies ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 14. Februar 1963 – VI C 54.61 –, Rn. 23, Wolters Kluwer Online; und vom 26. Mai 1966 – II C 43.63 –, juris Rn. 12, 25 und 27 m. w. N.; jeweils zu § 116 Abs. 1 Nr. 3 BBG a. F., vgl. auch VGH München, Urteile vom 27. Juni 2013 – 3 B 12.833 –⁠, juris Rn. 19, und vom 26. August 2020 – 14 B 19.1411 –, juris Rn. 61; jeweils zu § 11 Nr. 3 Buchst. a BeamtVG und m. w. N.; OVG Bremen, Urteil vom 5. Juli 2023 – 2 LB 5/23 –, juris Rn. 36 m. w. N. zum wortgleichen § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BremBeamtVG). Die Begriffe „Amt“ und „besondere Fachkenntnisse“ stehen dabei in einer untrennbaren Wechselwirkung: Notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung eines Amtes sind besondere Fachkenntnisse dann, wenn der Dienstposten dem Beamten ohne diese nicht übertragen und er deshalb nicht in das Beamtenverhältnis berufen worden wäre. Nur wenn für ein besonderes Aufgabengebiet innerhalb einer Laufbahn über die für den Zugang zu der Laufbahn allgemein erforderlichen Fertigkeiten hinausgehende Fachkenntnisse allgemein gefordert werden, ist es ein Amt i. S. d. § 11 Nr. 3 Buchst. a BeamtVG (wortgleich mit § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a SHBeamtVG). Insoweit ist es nicht erforderlich, dass Laufbahn- oder Prüfungsvorschriften solche Kenntnisse vorschreiben. Es genügt, wenn die besonderen Fachkenntnisse tatsächlich für die Besetzung des Amtes gefordert wurden. Dabei kommt es nicht darauf an, dass dem Beamten der Dienstposten besonderer Fachrichtung unmittelbar mit der Berufung in das Beamtenverhältnis übertragen worden ist, sofern dieses nur mit dem Ziel der Übertragung des besonderen Aufgabengebietes begründet wurde. Insoweit sind auch Kenntnisse zu berücksichtigen, die zwar nicht generell Voraussetzung für die Wahrnehmung von Dienstposten einer bestimmten Art sind, aber im Einzelfall aufgrund konkreter Bedürfnisse der einstellenden Dienststelle gefordert werden. Dies ist ebenfalls höchstrichterlich geklärt (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Januar 1961 – II C 29.60 –, Ls und Rn. 20, vom 14. Februar 1963 – VI C 54.61 –, Ls und Rn. 23, vom 5. Dezember 1963 – II C 73.61 –, Rn. 17, und vom 16. September 1965 – II C 64.63 –, Rn. 20; jeweils Wolters Kluwer Online; jeweils zu § 116 Abs. 1 Nr. 3 BBG a. F.; VGH München, Urteil vom 26. August 2020 – 14 B 19.1411 –, juris Rn. 60 f. m. w. N. zu § 11 Nr. 3 Buchst. a BeamtVG; OVG Bremen, Urteil vom 5. Juli 2023 – 2 LB 5/23 –, juris Rn. 36 f. m. w. N. zum wortgleichen § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BremBeamtVG; vgl. auch Sarah Nabizad in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz des Bundes und der Länder, Dokumentenstand 01.07.2020, Stand Mai 2020; § 11 Nr. 3 Buchst. a BeamtVG, Rn. 167 m. w. N.). Gemessen daran kommt es nicht darauf an, worauf das Verwaltungsgericht (UA Seite 6, 1. Absatz) abgestellt hat, dass notwendige Voraussetzung i. S. d. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a SHBeamtVG allein der in der Laufbahnverordnung für Lehrerinnen und Lehrer vorgeschriebene Vorbereitungsdienst und das Bestehen der Zweiten Staatsprüfung und nicht die dort nicht vorgesehene Promotion sind. Im Gegenteil: Das Gesetz knüpft gerade nicht an Fachkenntnisse an, die für den Erwerb der Laufbahnbefähigung ohnehin gefordert werden, sondern an „besondere Fachkenntnisse" (vgl. dazu nur BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2004 – 2 C 38.03 –, juris Rn. 24, 28 zu § 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BeamtVG a. F.). Deshalb ist stets zu prüfen, ob in den jeweiligen Laufbahn- und Prüfungsverordnungen nicht aufgeführte besondere Fachkenntnisse vom Dienstherrn tatsächlich bei Berufung in das Beamtenverhältnis im Einzelfall gefordert worden sind (vgl. dazu nur BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1961 – II C 29.60 –, Rn. 20, Wolters Kluwer Online; zu § 116 Abs. 1 Nr. 3 BBG a. F.). Für die Anerkennung der Zeiten i. S. d. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a und Satz 2 SHBeamtVG ist es auch nicht erforderlich, und es entspricht auch nicht ständiger Rechtsprechung, was das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Verwaltungsrichtlinien (hier Ziffer 11.1.8 SHBeamtVG-VV), das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2004 (– 2 C 38.03 –, juris Rn. 25) und den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2008 (– 2 B 57.08 –, juris Rn. 7 zu § 10 BeamtVG) sowie das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Juni 2013 (– 3 B 12.883 –, juris Rn. 17) bezogen auf § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a SHBeamtVG annimmt (UA Seite 6, 2. Absatz), dass die besonderen Fachkenntnisse für das zuerst übertragende Amt (Dienstposten) notwendig gewesen sein müssten. Eine derart enge Auslegung lässt sich dem Gesetzeswortlaut des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a SHBeamtVG im Unterschied zu den Fällen des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SHBeamtVG nicht entnehmen. Die Einschränkung in § 11 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbs. SHBeamtVG ist ihrem Wortlaut nach nur beschränkt auf die Fälle der Nummer 1. Danach kann in den Fällen der Nummer 1 nur die Zeit, während der eine Beamtin oder ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis tätig gewesen ist, als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sofern ein innerer Zusammenhang zwischen dieser Tätigkeit und dem ersten (hervorgehoben durch den Senat) im Beamten- oder Richterverhältnis übertragenen Amt besteht. Bei § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SHBeamVG besteht diese ausdrückliche Einschränkung nicht. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Dienstherr bereits bei Begründung des Beamtenverhältnisses beabsichtigt, der Beamtin bzw. dem Beamten (später) einen Dienstposten zu übertragen, für den die besonderen Fachkenntnisse zwingend erforderlich sind (vgl. dazu schon oben: BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1963 – VI C 54.61 –, Wolters Kluwer Online Rn. 23; zu § 116 Abs. 1 Nr. 3 BBG a. F., jetzt § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a BeamtVG). Die vom Verwaltungsgericht für seine Rechtsauffassung in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts stehen dazu nicht im Widerspruch. Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2008 (– 2 B 57.08 –) betrifft nicht § 11 Nr. 3 Buchst. a BeamtVG a. F., sondern § 10 BeamtVG, der – wie oben unter 1. zu § 10 SHBeamtVG dargestellt – auf das Statusamt und nicht das konkret-funktionale Amt (den Dienstposten) abstellt (vgl. dort juris Rn. 7 m. w. N.; vgl. auch die oben zu 1. zitiere Rechtsprechung). In dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2004 (– 2 C 38.03 –) wird zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 11 Nr. 3 Buchst. a BeamtVG nur ausgeführt, dass vom Berufungsgericht unter Hinweis auf die Stellungnahme des damaligen Staatssekretärs … vom 6. Juni 1994 mit für das Revisionsgericht verbindlicher Wirkung (§ 137 Abs. 2 VwGO) festgestellt worden sei, dass die besonderen Fachkenntnisse, die der Kläger während seiner langjährigen Tätigkeit als Rektor einer Fachhochschule erworben hatte, "notwendige Voraussetzung" für die Wahrnehmung des ihm übertragenen Amtes des Leiters der Abteilung 3 – Wohnungsbau und Wohnungswesen – im Ministerium für Raumordnung, Städtebau und Wohnungswesen des Landes Sachsen-Anhalt gewesen sei (vgl. Rn. 25). Insoweit dürfte sich die Notwendigkeit der besonderen Fachkenntnisse in dem dort entschiedenen Fall zwar auf die erste Amtsübertragung (vgl. Rn. 2) bei Berufung in das Beamtenverhältnis bezogen haben. Der Schluss aber, dass die Norm keine Anwendung in den Fällen findet, in denen die Übertragung des Dienstpostens erst später erfolgen soll, aber schon bei Ernennung beabsichtigt war, kann daraus nicht gezogen werden. Die vorgenannten Erwägungen gelten auch für das in Bezug genommene Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Juni 2013 (– 3 B 12.883 –). Auch den darin gemachten Ausführungen ist nicht zu entnehmen, dass sich die besonderen Fachkenntnisse auf den zuerst übertragenen Dienstposten bezogen haben müssen, um notwendig und damit ruhegehaltfähig zu sein. Insoweit ist der Klägerin zwar zuzugeben, dass die besonderen Fachkenntnisse (auf wissenschaftlichem Gebiet) auch für einen ihr später übertragenen Dienstposten im Sinne der Norm notwendig gewesen sein können. Ergebnisrelevanz hat dies hier indes nicht. Es hätte auch in dieser Fallkonstellation trotzdem bereits bei Begründung des Beamtenverhältnisses beabsichtigt sein müssen, der Klägerin wegen dieser besonderen Fachkenntnisse (Promotion, Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Universität Marburg) einen diese Kenntnisse notwendig voraussetzenden Dienstposten – wenn auch zu einem späteren Zeitpunkt – zu übertragen. Dies ist weder dargelegt, noch erkennbar. Zunächst ist nichts dafür ersichtlich, dass die Klägerin wegen ihrer Promotion (Neuere Deutsche Literatur und Kunstgeschichte) und der Anstellung als wissenschaftliche Mitarbeiterin bzw. wissenschaftliche Hilfskraft an der Universität … in das Beamtenverhältnis zur Studienrätin berufen worden ist, sodass die seinerzeit im Zusammenhang damit erworbenen Fachkenntnisse zwingend erforderlich gewesen wären. Soweit die Klägerin diesbezüglich wie bereits zur Sollvorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SHBeamtVG behauptet, dass sich die Promotion mit Blick auf die seinerzeit restriktive Einstellungspolitik als wesentlicher Bewerbervorsprung erwiesen habe und es fernliegend sei, dass der Nachweis einer wissenschaftlichen Arbeit auf diesem Niveau nicht bei der Einstellung berücksichtigt worden sei, stellt sie unbelegte Mutmaßungen an (vgl. dazu bereits oben zu 1.). Dass der Beklagte sie bereits bei Berufung in das Beamtenverhältnis ab dem Jahr 1993 mit einer halben Stelle an die …-Universität zu … zur fachdidaktischen Ausbildung von Studierenden des Lehramts Kunst teilabordnen bzw. sie im Hinblick darauf einstellen wollte, behauptet die Klägerin nicht. Dies ist auch nicht erkennbar. Unerheblich ist deshalb auch, ob die Promotion und die Zeiten als wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Universität … für die weitere Tätigkeit (Teilabordnung) der Klägerin als Studienleiterin am … seit dem Jahre 2005 notwendig gewesen wären. In diesem Zusammenhang führt die Klägerin auch lediglich aus, dass sich die Promotion für ihren beruflichen Werdegang „förderlich“ ausgewirkt haben könnte. (Nur) Förderliche besondere Fachkenntnisse sind für die Anwendbarkeit der Kannvorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a SHBeamtVG nicht ausreichend. Es genügt nicht, dass die besonderen Fachkenntnisse für die Laufbahn der Beamtin oder des Beamten oder für das Amt förderlich und nützlich sind, oder dass sie die Beamtin oder den Beamten für dieses Amt besonders geeignet erscheinen lassen (vgl. dazu nur BVerwG, Beschluss vom 3. Oktober 1984 – 2 B 82.84 –, Wolters Kluwer Online Rn. 3 m. w. N. zu § 116 Abs. 1 Nr. 3 BBG a. F.), sie müssen vielmehr – so der eindeutige Wortlaut des § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a SHBeamtVG – notwendige (hervorgehoben durch den Senat) Voraussetzung für die Wahrnehmung des Dienstpostens (Amtes) sein. 3. Schließlich hätte das Verwaltungsgericht auch die streitgegenständlichen Zeiten nicht nach § 78 Abs. 2 Satz 2 SHBeamtVG 2012 erwägen müssen. Nach dieser Vorschrift gilt zwar auch die zur Vorbereitung für die Promotion benötigte Zeit bis zu zwei Jahren als ruhegehaltfähig. Der Anwendungsbereich des § 78 SHBeamtVG ist für die Klägerin aber schon nicht eröffnet, weil sie die Voraussetzungen des § 78 Abs. 1 SHBeamtVG nicht erfüllt. Danach gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nachfolgend, d. h. in § 78 Abs. 2 und 3 BeamtVG, nichts anderes bestimmt ist, für die Versorgung der Professorinnen und Professoren an Hochschulen im Beamtenverhältnis sowie des weiteren wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Hochschulen im Beamtenverhältnis mit Bezügen nach § 39 Abs. 1 und 2 SHBesG und ihrer Hinterbliebenen (Satz 1), und der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, der hauptberuflichen Leiterinnen, Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen mit Bezügen nach der Besoldungsordnung W und ihre Hinterbliebenen (Satz 2). Nichts davon trifft auf die Klägerin zu. Ihre Lehrtätigkeit an der …-Universität zu … in den Jahren 1993 bis 2014 hat sie als teilabgeordnete Beamtin des Landesschuldienstes und nicht als im Beamtenverhältnis zur Universität stehenden Beamtin ausgeübt. Auch steht sie als seit dem Jahre 2012 tätige Honorarprofessorin nicht als Professorin im Beamtenverhältnis zur Universität. Anders ausgedrückt: Dienstherrin und damit Versorgerin ist nicht die Universität, sondern der Beklagte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).