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Urteil

23 K 6047/21

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2022:1212.23K6047.21.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin begehrt die Anerkennung einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus als Dienstunfall. Sie steht als Steueramtsfrau im Dienst des beklagten Landes und ist als C. im Finanzamt S. tätig. Zudem ist sie Vorsitzende des örtlichen Personalrates. In der Zeit vom 0. bis zum 00. 0.2020 (Montag – Freitag) fand eine Personalrätetagung an der Hochschule für Finanzen NRW in O. statt, an der die Klägerin nach entsprechender Abordnung in ihrer Funktion als Vorsitzende des örtlichen Personalrates teilnahm. Die Tagung begann am 0.0.2020 um 9:50 Uhr, an den Folgetagen um 9:00 Uhr und endete jeweils um 17:30 Uhr – außer am letzten Tag, an diesem endete sie um 12:35 Uhr. Nachdem die Klägerin am Abreisetag leichte Halsschmerzen verspürte und am Folgetag weitere Symptome hinzukamen, begab sie sich nach entsprechender Rücksprache mit dem Gesundheitsamt am 00.0.2020 zu ihrer Hausärztin und wurde dort positiv auf das SARS-CoV-2-Virus getestet. Sie war sodann bis zum 0.0.2020 dienstunfähig erkrankt. Am 00.0.2020 (Sonntag) schickte der Hauptpersonalrat des Ministeriums der Finanzen NRW eine E-Mail an die Tagungsteilnehmer (insgesamt 71 Personen), in der er mitteilte, nach der Personalrätetagung seien eine bestätigte Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus sowie drei weitere Verdachtsfälle bekannt geworden. Daher habe das Ministerium entschieden, dass alle Personen, die an der gesamten Tagung teilgenommen hätten, am Montag zu Hause bleiben sollten. Am Montag wurden die Tagungsteilnehmer sodann ebenfalls per E-Mail durch das Ministerium der Finanzen darüber informiert, dass sie bis auf weiteres zu Hause bleiben sollten, da weitere Testungen laufen würden. Am 00.0.2020 ordnete das Ministerium der Finanzen per an die Tagungsteilnehmer sowie weitere 9 Personen gerichteter E-Mail an, sie sollten angesichts weiterer positiver SARS-CoV-2-Testungen bis einschließlich dem 00.0.2020 zu Hause bleiben bzw. Heimarbeit verrichten. Für Vortragende ende der 14-Tageszeitraum entsprechend früher, ausgehend vom letzten Tag ihrer Teilnahme an der Tagung. Die Klägerin beantragte am 00.0.2020 die Anerkennung eines Dienstunfalles aufgrund ihrer Erkrankung an COVID-19 und führte zur Begründung aus, am 00.0.2020 habe ein Tagungsteilnehmer abreisen müssen, da er in Verdacht gestanden habe, Kontakt zu einer an COVID-19 erkrankten Person gehabt zu haben. Die Tagung sei dann nach Rücksprache mit der Verwaltung und der Oberfinanzdirektion NRW fortgesetzt worden. Die Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus müsse sich während der Tagung ereignet haben. Ihren Antrag auf Anerkennung eines Dienstunfalles lehnte die Oberfinanzdirektion NRW mit Bescheid vom 20. Mai 2021 ab. Ein Zeitraum von mehreren Tagen, in dem die Ansteckung zu einem unbestimmten Zeitpunkt erfolgt sei, reiche für die zeitliche Bestimmbarkeit eines Unfallereignisses im Dienstunfallrecht nicht aus. Auf der Grundlage einer Inkubationszeit von im Mittel fünf bis sechs Tagen, wovon das Robert-Koch-Institut (RKI) ausgehe, könne der Nachweis der Kausalität nicht erbracht werden. Da die Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus durch die Weltgesundheitsorganisation zur Pandemie erklärt worden sei, sei eine Ansteckung jederzeit und überall möglich. Hiergegen erhob die Klägerin am 18. Juni 2021 Widerspruch, den sie später wie folgt begründete: Sie sei während der Tagung, wie die meisten anderen Teilnehmer auch, in der Hochschule für Finanzen NRW untergebracht gewesen. Die Tagung habe aufgrund der Größe der Gruppe – es seien mehr als 40 Teilnehmer anwesend gewesen – in zwei zusammengelegten Lehrsälen stattgefunden. Die Abendessen seien gemeinsam in der Mensa der Hochschule bzw. bei gemeinsamen Abendveranstaltungen eingenommen worden. Ausweislich einer Bescheinigung ihrer Hausärztin vom 21. Juni 2021 habe sie im Rahmen ihrer COVID-19-Erkrankung an teils starken Symptomen gelitten, wozu später auch Long-COVID-Symptome hinzugetreten seien, weshalb sie im April/Mai 2021 an einer vierwöchigen stationären Rehabilitationsmaßnahme teilgenommen habe. Die Ansteckung könne nur während eines begrenzten Zeitraums erfolgt sein, weshalb die Voraussetzungen eines Dienstunfalles vorlägen. Dem stünde auch nicht entgegen, dass es sich um eine Pandemie handele, da dem Dienstherrn sämtliche Risiken, die sich während der Dienstzeit in seinem räumlichen Machtbereich realisierten, zuzuordnen seien. Ein Dienstunfall setze nicht voraus, dass der Beamte bei seiner Tätigkeit einer höheren Gefährdung als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sei oder sich in dem Körperschaden eine der konkreten dienstlichen Verrichtung innewohnende typische Gefahr realisiere. Darüber hinaus lägen die Voraussetzungen des § 36 Abs. 3 LBeamtVG NRW vor. Da über 20 Teilnehmer an COVID-19 erkrankt seien, sei sie der Gefahr, hieran zu erkranken, aufgrund ihrer dienstlichen Verrichtung besonders ausgesetzt gewesen. Diese Gefahr sei auch gegenüber der übrigen Bevölkerung erhöht gewesen. Den Widerspruch wies die Oberfinanzdirektion NRW mit Widerspruchsbescheid vom 11. August 2021 zurück. In Ergänzung zum Ablehnungsbescheid führte sie aus: Selbst für den Fall, dass die Klägerin sich während der Tagung infiziert habe, bestünde Unfallschutz nur während der offiziellen Dienstzeit, welche sich aus dem Vortragsplan der Tagung ergebe. Während der übrigen, auch an der Hochschule verbrachten Zeit, zu der ebenfalls eine Infektion möglich gewesen sei, bestehe dagegen kein Unfallschutz. Darüber hinaus seien auch die Voraussetzungen des § 36 Abs. 3 LBeamtVG NRW nicht erfüllt. Die Beschäftigten der Finanzverwaltung gehörten nicht zu den Personengruppen i.S.d. Nr. 3101 der Anlage 1 zur BKV. Denn der Infektionsgefahr in einem ähnlichen Maße ausgesetzt wie Personen im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege und im Laboratorium seien die Personengruppen, die in Krankenhäusern, Arztpraxen, Apotheken und Physiotherapieeinrichtungen oder im Rahmen von Krankentransporten und Rettungsdiensten arbeiten bzw. Pflegedienstleistungen erbringen würden. Dementsprechend berge die konkrete dienstliche Tätigkeit von Beschäftigten der Finanzverwaltung ihrer Art nach erfahrungsgemäß auch nicht eine hohe Wahrscheinlichkeit, gerade an COVID-19 zu erkranken. Am 6. September 2021 hat die Klägerin Klage erhoben. Zu deren Begründung führt sie unter Bezugnahme auf die Widerspruchsbegründung ergänzend aus, das beklagte Land habe sich weder mit der individuellen Situation der Klägerin im vorliegenden Fall auseinandergesetzt noch Verwaltungsermittlungen angestrengt, um den Sachverhalt aufzuklären. Es sei nicht zulässig, der Klägerin die gesamte Beweislast aufzubürden und dürfte in diesem Punkt letztlich zu einer Beweislastumkehr führen. Dabei sei das Infektionsgeschehen während der Personalrätetagung Gegenstand von mehreren Gesprächen zwischen Personalvertretung, dem obersten Dienstherr, dem Ministerium der Finanzen sowie dem Oberfinanzpräsidenten gewesen. Dass während der Personalrätetagung ein signifikant erhöhtes Infektionsrisiko bestanden habe, ergebe sich aus der zeitlichen Dauer, der Häufigkeit und der Intensität der Exposition zur Gefahrenquelle während der dienstlichen Verrichtung. Hier habe es im Rahmen der Tagung weder Verhaltensvorgaben noch ein Sicherheitskonzept gegeben. In Anbetracht der Dauer der Tagung sei sie den schädlichen Einwirkungen in erheblichem zeitlichem Umfang sowie aufgrund der Art und Weise, wie die vorliegende Tagung durchgeführt worden sei, in einer erheblichen Intensität ausgesetzt gewesen. Zudem seien – in Konkretisierung ihres bisherigen Vortrags – bei 24 Personen im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Tagung „coronaspezifische“ Krankheitssymptome aufgetreten, wobei aber nicht in allen Fällen bekannt sei, ob diese auch positiv auf das SARS-CoV-2-Virus getestet worden seien. Die Klägerin beantragt, 1. das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Oberfinanzdirektion NRW vom 20. Mai 2021 in der Gestalt der Widerspruchsbescheides vom 11. August 2021 zu verpflichten, die Infektion der Klägerin mit COVID-19 als Dienstunfall anzuerkennen, 2. die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wird ergänzend vorgebracht, dass es bislang keine gesicherten Hinweise darauf gebe, dass hinsichtlich einer COVID-19-Erkrankung andere Berufsgruppen als die in der Nr. 3101 genannten, wie z.B. Personen, die als Kassierer, im öffentlichen Personennahverkehr oder in der öffentlichen Verwaltung arbeiteten, einem vergleichbar erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt seien. Eine Berufskrankheit liege nicht bereits dann vor, wenn der Beamte innerhalb des Dienstes erkranke. Bei der COVID-19-Erkrankung handele es sich weder um eine typische Folge der Art der Dienstverrichtung der Klägerin noch bestehe bei ihr im Rahmen ihrer Tätigkeit als C. oder hinsichtlich der Teilnahme an der Personalrätetagung eine erheblich höhere Gefährdungslage als bei der übrigen, von der Pandemie betroffenen Bevölkerung. Schließlich seien Hinweise auf die Größe des Raumes, die Dauer der Veranstaltung oder ein fehlendes Hygiene- und Lüftungskonzept unerheblich, da eine Berufskrankheit nicht vorliege, wenn das Erkrankungsrisiko allein aus der vom Dienstherrn geschaffenen Dienstumgebung erwachse. Außerdem sei die erste Corona-Schutzverordnung des Landes NRW erst nach der Personalrätetagung in Kraft getreten. Hinsichtlich der Anzahl der bei der Tagung anwesenden Personen gebe es zwei Teilnehmerlisten: eine vom Fortbildungsreferat (72 Personen) und eine vom Hauptpersonalrat (77 Personen, davon 32 Vortragende). Letztere sei nicht aktuell, da nach Aussage des Hauptpersonalrates einige Teilnehmer kurzfristig abgesagt hätten. Ebenso hätten nicht alle Vortragende tatsächlich an der Tagung teilgenommen, da im Verteiler der E-Mail vom 20. März 2020 nicht alle im Vortragsplan genannten Personen enthalten seien. Unterlagen, aus denen ggfs. nähere Erkenntnisse über die tatsächliche Teilnahme noch hätten ersichtlich sein können, seien aus datenschutzrechtlichen Gründen bereits vernichtet worden. Daher sei heute nicht mehr rekonstruierbar, wie viele Teilnehmer und Vortragende tatsächlich und an welchen Tagen bei der Tagung anwesend gewesen seien. Ferner lägen keine gesicherten Erkenntnisse über die Anzahl der infizierten Personen aus dem Teilnehmer-/Vortragendenkreis vor. Bekannt sei, dass neben der Unfallmeldung der Klägerin noch drei weitere – ebenfalls von Teilnehmern – eingegangen seien. Ferner habe die Vorsitzende des Bezirkspersonalrats dem Oberfinanzpräsidenten mit E-Mail vom 19. März 2020 mitgeteilt, dass insgesamt 11 Personen im Zusammenhang mit der Personalrätetagung positiv auf das SARS-CoV-2-Virus getestet worden seien. In einem Telefonat am 6. Oktober 2022 meinte sie sich zu erinnern, dass 1/3 der Teilnehmer infiziert gewesen sei. Der Vorsitzende des Hauptpersonalrates habe in einem Telefonat am gleichen Tag geäußert, er gehe von ca. 45 infizierten Personen aus. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des beklagten Landes Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Oberfinanzdirektion vom 20. Mai 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2021 erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung ihrer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus als Dienstunfall (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ein solcher folgt weder aus § 36 Abs. 1 LBeamtVG NRW (I.) noch aus § 36 Abs. 3 Satz 1 LBeamtVG NRW. I. Nach § 36 Abs. 1 LBeamtVG NRW ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Eine Infektionskrankheit kann diese Merkmale grundsätzlich erfüllen. Vorliegend fehlt es jedoch an einem örtlich und zeitlich bestimmbaren Ereignis. Ein Schadensereignis ist örtlich und zeitlich bestimmbar, wenn es aufgrund genauer Angaben zu Ort und Zeitpunkt Konturen erhält, die es von anderen Ereignissen abgrenzt und eine Verwechslung ausschließt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2010 – 2 C 81/08 –, juris (Ls. 1 und Rn. 14). Als örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis ist eine Infektion nur anzusehen, wenn sich feststellen lässt, dass der Beamte sich an einem bestimmten Ort zu einem konkret bestimmbaren Zeitpunkt infiziert hat, nicht aber, wenn sich lediglich ein Zeitraum eingrenzen lässt. Demnach reicht es bei Infektionen nicht aus, dass die Inkubationszeit und der Ort, an dem sich der Beamte während dieser Zeit aufgehalten hat, bekannt sind, um die Infektionserkrankung als einen Unfall zu bewerten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2006 – 2 B 46/05 –, juris Rn. 6 sowie OVG NRW, Urteil vom 22. Mai 1992 – 12 A 2403/89 –, juris Rn. 25 m.w.N.; zu COVID-19 übereinstimmend: VG Magdeburg, Urteil vom 27. September 2022 – 5 A 6/22 MD –, juris Rn. 20; VG Aachen, Urteil vom 8. April 2022 – 1 K 450/21 –, juris Rn. 31; VG Sigmaringen, Urteil vom 2. Februar 2022 – 5 K 1819/21 –, juris Rn. 24; VG Würzburg, Urteil vom 26. Oktober 2021 – W 1 K 21.536 –, juris Rn. 22; VG Augsburg, Urteil vom 21. Oktober 2021 – Au 2 K 20.2494 –, juris Rn. 24. Lassen sich Ort und Zeit einer Infektion nicht eindeutig feststellen, so geht dies zu Lasten des Beamten. Diesen trifft die materielle Beweislast. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1993 – 2 C 22/90 –, juris Rn. 8 m.w.N. und Urteil vom 11. Februar 1965 – II C 11/62 –, Buchholz 231 § 107 DBG Nr. 5; VGH Mannheim, Urteil vom 21. Januar 1986 – 4 S 2468/85 –, ZBR 1986, S. 277; OVG Münster, Urteil vom 8. November 1973 – VI A 1244/71 –, ZBR 1974, S. 300; VG Aachen, Urteil vom 8. April 2022 – 1 K 450/21 –, juris Rn. 33; Schnellenbach , in: Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 10. Aufl. 2020, § 14 Rn. 80. Der Beweispflicht wird dabei nicht schon dann genügt, wenn der Beamte Angaben über Personen macht, mit denen er dienstlich zu tun hatte und die – ggf. auch nachweislich – an der in Rede stehenden Infektionskrankheit litten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1965 – II C 11/62 –, Buchholz 231 § 107 DBG Nr. 5. Gemessen daran lassen sich Zeit und Ort der Infektion der Klägerin mit dem SARS-CoV-2-Virus nicht mit der erforderlichen Genauigkeit feststellen. Es steht nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass sich die Klägerin tatsächlich im Dienst infiziert hat. Hierbei ist zu beachten, dass die Teilnahme an einer Tagung nur hinsichtlich der konkreten Tagungs- bzw. Vortragszeiten zum „Dienst“ gehört. Bei einer Unterbringung von Tagungsteilnehmern im Rahmen einer auswärtigen Veranstaltung gehört der Aufenthalt in einer hierfür vom Dienstherrn bereitgehaltenen Unterkunft außerhalb der konkreten Veranstaltungen dagegen nicht zum Dienst. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1976 – II C 28.74 – juris = ZBR 1976, 259. Vorliegend lässt sich ausgehend von einer bis zu 14-tägigen Inkubationszeit, wobei die mittlere Inkubationszeit auf 5,8 Tage berechnet wird, vgl. den epidemiologischen Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19 des RKI vom 26. November 2021, Ziffer 5 „Inkubationszeit und serielles Intervall“, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html?nn=13490888#doc13776792bodyText5; nicht sicher feststellen, wann und wo sich die Klägerin mit dem SARS-CoV-2-Virus infiziert hat. Eine Infektion vor der Tagung erscheint demnach ebenso möglich, wie während den konkreten Tagungsveranstaltungen oder aber auch während der übrigen Aufenthaltszeiten an der Fachhochschule für Finanzen NRW. Auch wenn weitere Teilnehmer der Tagung nachweislich mit dem Virus infiziert waren, kann hieraus nicht mit Sicherheit geschlossen werden, dass sich die Klägerin bei diesen oder einem von diesen angesteckt hat. Die bloße Wahrscheinlichkeit der Ansteckung genügt nicht den strengen Anforderungen an die örtliche und zeitliche Bestimmbarkeit nach § 36 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG NRW. Auch das positive PCR-Testergebnis der Klägerin lässt keinen validen Rückschluss auf den genauen Ansteckungszeitpunkt zu. Letztlich kann die Infektion zu jedem beliebigen Zeitpunkt innerhalb des möglichen Inkubationszeitraums und auch an verschiedenen Orten erfolgt sein. Die bloße, wenn auch wahrscheinliche Möglichkeit der Infektion während der konkreten Tagungsveranstaltungen reicht insoweit nicht aus. Vgl. im Ergebnis ebenso: VG Magdeburg, Urteil vom 27. September 2022 – 5 A 6/22 MD –, juris Rn. 19 ff.; VG Aachen, Urteil vom 8. April 2022 – 1 K 450/21 -, juris Rn. 31; VG Sigmaringen, Urteil vom 2. Februar 2022 – 5 K 1819/21 –, juris Rn. 24 f.; VG Würzburg, Urteil vom 26. Oktober 2021 - W 1 K 21.536 –, juris Rn. 22 f.; VG Augsburg, Urteil vom 21. Oktober 2021 – Au 2 K 20.2494 –, juris Rn. 24. Der Schwierigkeit, dass sich der Zeitpunkt der Ansteckung mit einer Infektionskrankheit fast ausnahmslos nicht mit der erforderlichen Genauigkeit feststellen lässt, hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass Infektionskrankheiten, die in der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung aufgeführt sind, gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 LBeamtVG NRW als Dienstunfälle gelten, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2006 – 2 B 45/06 –, juris Rn. 6 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2010 – 1 A 3299/08 –, juris Rn. 21. II. Ein Anspruch der Klägerin auf Anerkennung ihrer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus als Dienstunfall ergibt sich auch nicht aus § 36 Abs. 3 Satz 1 LBeamtVG NRW. Erkrankt ein Beamter, der nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit, so gilt dies nach obiger Vorschrift als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Gemäß § 36 Abs. 3 Satz 3 LBeamtVG NRW ergeben sich die in Betracht kommenden Krankheiten aus der Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung. Infektionskrankheiten – darunter fällt auch COVID-19 – stellen nach Nr. 3101 der Anlage 1 zur BKV dann eine Berufskrankheit dar, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war. Hier fehlt es an dem Erfordernis, der Infektionsgefahr besonders ausgesetzt gewesen zu sein. § 36 Abs. 3 Satz 1 LBeamtVG NRW erweitert die Unfallfürsorge lediglich für die besonders gefährdeten Beamten und dehnt sie nicht etwa auf alle Beamten aus. Die Vorschrift soll nach dem Willen des Gesetzgebers diejenigen Beamten schützen, die nach Art ihrer dienstlichen Verrichtungen der Ansteckung an bestimmten übertragbaren Krankheiten besonders ausgesetzt sind, wie z.B. Ärzte, Desinfektoren, Krankenhauspersonal usw.; in diesen Fällen soll ein Dienstunfall angenommen werden, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass der Beamte sich außerhalb des Dienstes angesteckt hat. Durch diese Bestimmung werden die schwierigen Feststellungen vermieden, ob ein Beamter, der infolge der Art seines Dienstes der Ansteckungsgefahr besonders ausgesetzt gewesen ist, sich die Ansteckung tatsächlich im Dienst zugezogen hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1960 – VI C 144.58 –, Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 4 m.w.N. Die Regelung soll besonderen Gefährdungen Rechnung tragen, denen ein Beamter im Vergleich zur Beamtenschaft insgesamt ausgesetzt ist, nicht aber die Folgen jeglicher Krankheit abmildern, die sich der Beamte im Dienst zuzieht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 – 2 C 55/09 –, juris Rn. 17 m.w.N.; OVG Schleswig, Urteil vom 30. Juni 2022 – 2 LB 19/20 –, juris Rn. 104; VG Magdeburg, Urteil vom 27. September 2022 – 5 A 6/22 MD –, juris Rn. 24. Die Vermutung des § 36 Abs. 3 Satz 1 LBeamtVG NRW geht daher nicht dahin, dass bei Infektionskrankheiten grundsätzlich die Erkrankung als Dienstunfall gilt, wenn wahrscheinlich ist, dass der Beamte sich im Dienst angesteckt hat. § 36 Abs. 3 LBeamtVG NRW soll dem Beamten nicht generell die ihn gemäß § 36 Abs. 1 LBeamtVG NRW treffende Beweislast abnehmen. Die Vermutung gilt nur in dem Fall, dass der Beamte nach der Art seiner Tätigkeit der Gefahr der Erkrankung besonders ausgesetzt ist. Der Gesetzgeber will den Beamten nicht vor den (wirtschaftlichen) Folgen einer Erkrankung schützen, die dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen ist, sondern ihm den Dienstunfallschutz nur gewähren, wenn er einen Dienst verrichtet, bei dem die Ansteckungsgefahr besonders hoch ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Mai 1992 – 12 A 2403/89 –, juris Rn. 29; siehe auch OVG NRW, Urteil vom 21. Juni 1990 – 6 A 1841/87 –, UA S. 8 (n.v.). Hinsichtlich der besonderen Gefährdungslage ist nicht auf die individuelle Veranlagung des einzelnen Beamten abzustellen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2010 – 1 A 3299/08 –, juris Rn. 38; siehe auch BVerwG, Urteil vom 4. September 1969 – II C 106.67 –, juris Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 8. November 1973 – VI A 1244/71 –, ZBR 1974, S. 300 (301); Brockhaus , in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, 56. EL Juni 2017, § 31 BeamtVG Rn. 170 m.w.N., genauso wenig muss die durch die Art der dienstlichen Verrichtung hervorgerufene Gefährdung generell den Dienstobliegenheiten des Beamten anhaften, vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1960 – VI C 144.58 –, Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 4; siehe auch BVerwG, Urteil vom 26. April 2005 – 5 C 11/04 –, juris Rn. 12 und Beschluss vom 15. Mai 1996 – 2 B 106/95 –, juris Rn. 6; VGH Mannheim, Urteil vom 21. Januar 1986 – 4 S 2468/85 –, ZBR 1986, S. 277 (278); VG Magdeburg, Urteil vom 27. September 2022 – 5 A 6/22 MD –, juris Rn. 24, vielmehr genügt es, wenn die eintretende Gefährdung der konkreten dienstlichen Verrichtung ihrer Art nach eigentümlich ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 1996 – 2 B 106/95 –, juris Rn. 6 m.w.N.; OVG Schleswig, Urteil vom 30. Juni 2022 – 2 LB 19/20 –, juris Rn. 105; OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2013 – 3 A 590/11 –, juris Rn. 26; OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. März 2013 – 5 LA 284/12 –, juris Rn. 8; VG Magdeburg, Urteil vom 27. September 2022 – 5 A 6/22 MD –, juris Rn. 24. Hiervon ausgehend ist ein Beamter der Gefahr der Erkrankung besonders ausgesetzt, wenn die konkrete bzw. konkret auszuführende dienstliche Tätigkeit – im Ganzen gesehen ihrer Art nach – unter den besonderen zur Zeit der Krankheitsübertragung bestehenden tatsächlichen Verhältnissen erfahrungsgemäß eine hohe Wahrscheinlichkeit gerade dieser Erkrankung in sich birgt. Die besondere Gefährdung muss für die dienstliche Verrichtung unter den tatsächlichen Umständen typisch und in erheblich höherem Maße als bei der übrigen Bevölkerung vorhanden sein. Vgl. aus der st.Rspr. BVerwG, Urteil vom 10. März 1964 – II C 74.62 –, Buchholz 237.1 Art. 122 BayBG 46 Nr. 1, Urteil vom 11. Februar 1965 – II C 11/62 –, Buchholz 231 § 107 DBG Nr. 5, Urteil vom 4. September 1969 – II C 106.67 –, juris Rn. 14, Urteil vom 28. Januar 1993 – 2 C 22/90 –, juris Rn. 12 und Beschluss vom 15. Mai 1996 – 2 B 106.95 –, juris Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2010 – 1 A 3299/08 –, juris Rn. 38, 42, Urteil vom 22. Mai 1992 – 12 A 2403/89 –, juris Rn. 29 m.w.N. und Urteil vom 8. November 1973 – VI A 1244/71 –, ZBR 1974, S. 300; VGH Mannheim, Urteil vom 21. Januar 1986 – 4 S 2468/85 –, ZBR 1986, S. 277 (278); bezogen auf COVID-19: VG Magdeburg, Urteil vom 27. September 2022 – 5 A 6/22 MD –, juris Rn. 24; VG Aachen, Urteil vom 8. April 2022 – 1 K 450/21 –, juris Rn. 42; VG Sigmaringen, Urteil vom 2. Februar 2022 – 5 K 1819/21 –, juris Rn. 29. Für die Beurteilung der Frage, ob die danach maßgebliche konkrete dienstliche Verrichtung des Beamten im Ganzen gesehen ihrer Art nach ein gegenüber der übrigen Bevölkerung signifikant höheres Infektionsrisiko aufweist, ist von entscheidender Bedeutung u.a. die zeitliche Dauer, die Häufigkeit und auch die Intensität (etwa bei seuchenhaftem Auftreten der Infektionskrankheit) der Exposition zur Gefahrenquelle während der dienstlichen Verrichtung. Nur unter solchen gefahrerhöhenden Umständen wandelt sich das jeden treffende allgemeine Lebensrisiko zu einer besonderen Gefährdung im Sinne der Vorschrift mit der Folge, dass abweichend von dem Grundsatz, dass der Beamte die Folgen schicksalsmäßiger schädlicher Einwirkungen selbst zu tragen hat, der Schutz durch die dienstliche Unfallfürsorge eingreift. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2010 – 1 A 3299/08 –, juris Rn. 42; VG Schleswig, Urteil vom 21. September 2016 – 11 A 277/15 –, juris Rn. 45; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 23. Mai 2012 – 23 K 3239/11 –, juris Rn. 37; siehe auch Michaelis/Günther , NVwZ 2022, S. 500 (501). Anhaltspunkte für die besondere Gefährdungslage können folglich der Grad der Durchseuchung des Tätigkeitsbereichs und das Übertragungsrisiko der im Gefahrenbereich vorgenommenen Verrichtungen liefern. Vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 2. Februar 2022 – 5 K 1819/21 –, juris Rn. 31 in Anlehnung an BSG, Urteil vom 2. April 2009 – B 2 U 30/07 R –, juris Rn. 22. Vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1993 – 2 C 22/90 –, juris Rn. 13; Urteil vom 4. September 1969 – II C 106.67 –, juris Rn. 14 und Urteil vom 10. März 1964 – II C 74.62 –, Buchholz 237.1 Art. 122 BayBG 46 Nr. 1; VG Würzburg, Urteil vom 26. Oktober 2021 – W 1 K 21.536 –, juris Rn. 30; siehe auch Günther/Michaelis , COVuR 2022, S. 46 (48); Günther/Fischer , NWVBl 2020, S. 309 (313). Erforderlich ist insoweit regelmäßig, dass – mit Blick auf die Zeit der Exposition zur Gefahrenquelle – eine „Kleinseuche“ bzw. „Kleinepidemie“ feststellbar ist, wodurch sich das Infektionsgeschehen deutlich vom allgemeinen Infektionsrisiko abhebt. Vgl. BayVGH, Urteil vom 17. Mai 1995 – 3 B 94.3181 –, juris Rn. 22; OVG Saarlouis, Urteil vom 17. Juni 1993 – 1 R 74/90 –, juris Rn. 39; VGH Mannheim, Urteil vom 21. Januar 1986 – 4 S 2468/85 –, ZBR 1986, S. 277 (278); VG Sigmaringen, Urteil vom 2. Februar 2022 – 5 K 1819/21 –, juris Rn. 32. Nicht ausreichend für die Annahme einer typischen Infektionsgefahr ist demgegenüber die Ansteckungsgefahr, der ein Beamter allgemein ausgesetzt ist, wenn er im Dienst mit anderen Menschen in Kontakt kommt. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 5. April 2000 – 2 L 2760/98 –, juris Rn. 5; VG Aachen, Urteil vom 8. April 2022 – 1 K 450/21 –, juris Rn. 44; VG Sigmaringen, Urteil vom 2. Februar 2022 – 5 K 1819/21 –, juris Rn. 29; VG Cottbus, Urteil vom 27. November 2009 – 5 K 178/09 –, juris Rn. 32. Daneben kann auch im Rahmen der Exposition gegenüber der Gefahrenquelle speziell bezogen auf COVID-19 zu berücksichtigen sein, welche Schutzvorkehrungen zur Vermeidung einer Infektion getroffen worden sind (Impfung, Mindestabstand, Schutzwand, geschlossener oder offener Raum, Luftfilter, Lüften, Mund-Nase-Schutz u.a.), vgl. z.B. Wilhelm , in: GKÖD, 11. EL 2022, § 31 BeamtVG Rn. 119; Michaelis/Günther , NVwZ 2022, S. 500 (501); Eufinger , ARP 2022, S. 57 (59) und aus der Rspr. VG Sigmaringen, Urteil vom 2. Februar 2022 – 5 K 1819/21 –, juris Rn. 37; VG Würzburg, Urteil vom 26. Oktober 2021 – W 1 K 21.536 –, juris Rn. 27. Allg. auch zu den Rahmenbedingungen VGH Mannheim, Urteil vom 21. Januar 1986 – 4 S 2468/85 –, ZBR 1986, S. 277 (278), und wie gefahrgeneigt die Tätigkeit ist. Vgl. Wilhelm , in: GKÖD, 11. EL 2022, § 31 BeamtVG Rn. 119; siehe auch Brockhaus , in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, 56. EL Juni 2017, § 31 BeamtVG Rn. 171 („Art und Weise der Berührung mit den möglichen Infektionsquellen“). Ausgehend von diesen Maßstäben ist die Klägerin vorliegend nach Art ihrer dienstlichen Tätigkeit der Gefahr an COVID-19 zu erkranken nicht besonders ausgesetzt gewesen. Denn im Rahmen ihrer Teilnahme an der Personalrätetagung bestand unter den tatsächlichen Umständen kein typisches, gegenüber der übrigen Bevölkerung signifikant erhöhtes Infektionsrisiko. Vielmehr ist nach den Gesamtumständen davon auszugehen, dass die Gefahr während der Personalrätetagung an COVID-19 zu erkranken zwar erhöht war, sich hier aber letztlich nur das – auch für die übrige Bevölkerung im Rahmen einer Pandemie bestehende – allgemeine Lebensrisiko niedergeschlagen hat. Dabei ist zunächst festzustellen, dass die Klägerin mit ihrem Begehren entgegen der Ansicht des beklagten Landes nicht bereits deshalb unterliegt, weil sie Finanzbeamtin ist. Denn entscheidend ist nicht die Berufsgruppenzugehörigkeit, sondern die dienstliche Tätigkeit. Für die „andere Tätigkeit“ i.S.d. Nummer 3101 der Anlage 1 zur BKV ist auf die tätigkeitsbedingt besondere Infektionsgefahr und nicht (nur) darauf abzustellen, ob die berufliche Tätigkeit in einem Betrieb oder einer Einrichtung erbracht wird, die der Versorgung oder Betreuung kranker Menschen dient, in der typsicherweise und ständig in besonderem Maße infektiöse Krankheitserreger vorhanden sind oder die Tätigkeit im Umgang gerade mit infektiösem Material besteht. Ergibt sich bei einer beruflichen Tätigkeit, dass eine Person durch diese (andere) Tätigkeit einer Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt ist, besteht kein Anlass, diese besondere Gefährdung deswegen unberücksichtigt zu lassen, weil die Tätigkeit nicht durch den ständigen Umgang mit erkrankten Personen oder infektiösem Material geprägt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2005 – 5 C 11/04 –, juris Rn. 12. Bei der Bewertung der besonderen Gefährdungslage ist ferner nicht auf die „allgemeine“ Tätigkeit von Finanzbeamten abzustellen, sondern konkret auf die Teilnahme an der Personalrätetagung, da dies die im (mutmaßlichen) Zeitpunkt der Erkrankung ausgeübte dienstliche Tätigkeit der Klägerin war. Dass die Gefahr, sich mit dem SARS-CoV-2-Virus anzustecken, während der Teilnahme an der Personalrätetagung nicht signifikant erhöht war, ergibt sich aus folgender wertender Gesamtbetrachtung: Zum Zeitpunkt der Infektion der Klägerin, unmittelbar vor dem ersten „Lockdown“, bestand innerhalb der allgemeinen Bevölkerung bereits eine hohe Ansteckungsgefahr. Der gemeinsame Aufenthalt mit (vielen) anderen Personen in einem geschlossenen Raum ohne besondere Schutzvorkehrungen entsprach zu dieser Zeit allerdings noch dem typischen (auch Arbeits-)Alltag einer Vielzahl von Menschen. Der erste „Lockdown“ wurde von der Bundesregierung erst am 16. März 2020 beschlossen, vgl. https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/pressekonferenz-von-bundeskanzlerin-merkel-zu-massnahmen-der-bundesregierung-im-zusammenhang-mit-dem-coronavirus-1731022 weitere Verhaltensregeln zum SARS-CoV-2-Virus am 22. März 2020. Vgl. https://www.bundesregierung.de/breg-de/leichte-sprache/regeln-zum-corona-virus-vom-22-maerz-2020-1734166. Die nordrhein-westfälische Coronaschutz-Verordnung trat erst am 23. März 2020 in Kraft. https://www.land.nrw/pressemitteilung/landesregierung-beschliesst-weitreichendes-kontaktverbot-und-weitere-massnahmen-zur#:~:text=Die%20Landesregierung%20hat%20ein%20weitreichendes,mehr%20als%20zwei%20Personen%20untersagt. In dem Zeitraum, in dem die Personalrätetagung stattfand, gab es lediglich die Empfehlung, Events mit mehr als 1.000 Menschen, also sonstige Großveranstaltungen, abzusagen, vgl. https://www.tagesschau.de/inland/coronavirus-spahn-rki-103.html. Zusammenkünfte von Menschen im Umfang der Personalrätetagung (tageweise 40 bis 70 Personen) fanden dagegen weiterhin im Rahmen der Üblichkeiten statt. Ausgehend davon, dass Hauptübertragungsweg für das SARS-CoV-2-Virus die respiratorische Aufnahme virushaltiger Partikel ist, die beim Atmen, Husten, Sprechen, Singen und Niesen entstehen, Vgl. RKI, Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19 vom 26. November 2021, Ziffer 2. Übertragungswege und Ziffer 20. Besondere Aspekte – „Superspreading“ und „superspreading events“, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html?nn=13490888#doc13776792bodyText2, lässt sich aus dem Kriterium der zeitlichen Dauer, Häufigkeit und Intensität der Exposition zur Gefahrenquelle für die Teilnahme an der Personalrätetagung zudem lediglich ein (einfach) erhöhtes Infektionsrisiko ableiten, während die Schwelle zum signifikant erhöhten Infektionsrisiko (noch) nicht überschritten ist. Denn die während der Tagung konkret ausgeführten Tätigkeiten – überwiegend das Atmen beim Zuhören bzw. das Sprechen beim Vortragen – tangieren nur den unteren Rahmen der vom RKI benannten Intensität der Freisetzung von (infektiösen) Partikeln. Bei der Tagung wurden gerade keine schweren körperlichen Arbeiten verrichtet, Sport getrieben oder gesungen. So aber in dem vom VG Augsburg entschiedenen Fall betreffend der Teilnahme an einem Sport-übungsleiterlehrgang, Urteil vom 21. Oktober 2021 – Au 2 K 20.2494 –, juris Rn. 27. Dementsprechend gehört eine Tagung nicht zu den vom RKI benannten Situationen und Umgebungen, in denen es zu größeren COVID-19-Ausbrüchen gekommen ist bzw. bei denen eine hohe Infektionsrate vorlag, wie etwa bei Chören oder in Fitnessstudios. Vgl. RKI, Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19 vom 26. November 2021, Ziffer 2. Übertragungswege und Ziffer 20. Besondere Aspekte – „Superspreading“ und „superspreading events“, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html?nn=13490888#doc13776792bodyText2. Die vorliegend gleichwohl unter jeder Betrachtungsweise hohen Infektionszahlen im Nachgang zur stattgehabten Tagung können eine besondere Gefahrenlage nicht begründen. Sie können lediglich ein Anhaltspunkt dafür sein, dass eine solche Gefahrenlage vorgelegen hat, was aber – wie ausgeführt – nicht der Fall war. Dass die Klägerin im Rahmen der Tagung auf eine Vielzahl von infizierten Menschen, mithin ein „durchseuchtes“ Umfeld getroffen wäre, ist weder dargelegt worden noch erkennbar. Letztlich führen daher die für eine Erhöhung des Erkrankungsrisikos sprechenden Umstände (geschlossener Raum, längerer Aufenthalt, Luftaustausch hinsichtlich seiner Effektivität fraglich) nur dazu, dass sich vorliegend – im Zeitraum der Tagung – das allgemeine, für jedermann, der in Kontakt mit anderen Personen steht, im Rahmen einer Pandemie bestehende Risiko, sich mit dem SARS-CoV-2-Virus zu infizieren, niedergeschlagen hat. Ein zufälliges Infektionsgeschehen kann sich immer und überall ereignen, denn dadurch zeichnet sich eine Pandemie gerade aus. Dies führt aber nicht zwangsläufig zu dem Schluss, dass eine signifikant erhöhte Infektionsgefahr bestanden hat, da letztlich im Rahmen einer Tagung, bei der weder der Personenkreis noch die während der Tagung vorgenommene Tätigkeit ein besonderes Gefährdungspotential aufzeigt noch die Gesamtumstände eine signifikant erhöhte Wahrscheinlichkeit für eine Infektion in sich bergen, der Zufall darüber entscheiden würde, ob eine den Anforderungen des § 36 Abs. 3 Satz 1 LBeamtVG NRW entsprechende Gefährdungslage besteht oder nicht, nämlich dergestalt, ob zufällig eine mit SARS-CoV-2-Virus infizierte Person bei der Tagung anwesend ist oder nicht und wie sehr der dort anwesende Personenkreis für eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus empfänglich ist. Ferner führen die Abreise des später positiv getesteten Tagungsteilnehmers am dritten Tag der Tagung, die daraufhin stattgefundene Diskussion zur Fortsetzung der Tagung und die von den Tagungsleitern nach Rücksprache mitgeteilte Entscheidung, diese letztendlich fortzuführen, zu keinem anderen Ergebnis. Dabei können die diesbezüglichen konkreten Umstände, die bislang noch nicht bekannt sind, auch weiterhin offen bleiben, da sie sich allenfalls auf die Kenntnis von der Gefährdungslage auswirken, es sich hierbei aber nicht um Aspekte handelt, die bei der Bewertung der besonderen Gefährdungslage zum Tragen kommen. Ob dieser Tagungsteilnehmer mit dem SARS-CoV-2-Virus infiziert war und ob er Symptome hatte, ist letztlich nur für die Kenntnis der Risikolage bedeutsam, nicht aber dafür, ob die Klägerin aufgrund ihrer Teilnahme an der Personalrätetagung der Gefahr, an COVID-19 zu erkranken besonders ausgesetzt war. Denn selbst wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, dass dieser Teilnehmer mit dem SARS-CoV-2-Virus infiziert und symptomatisch an COVID-19 erkrankt war, ändert sich dadurch nicht das Infektionsrisiko. Vielmehr ist die Gefährdungslage nach dem Bekanntwerden dieser Umstände dieselbe wie zuvor, es ändert sich lediglich die Kenntnis der konkreten Umstände. Letztlich zeigt auch das eigene Verhalten der Klägerin, dass sie sich im Rahmen der Tagung offenbar selbst keiner besonderen Gefährdungslage ausgesetzt sah. Denn sie stellte nach eigenem Bekunden weder ihre Teilnahme an der Tagung noch deren Fortführung in Frage und nahm auch an den sozialen Abendveranstaltungen teil, zu denen etwa auch ein Kneipenbesuch gehörte. Schließlich steht die Einschätzung, dass die Klägerin keinem signifikant erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt gewesen ist, mit dem Sinn und Zweck der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge im Einklang. Deren Ziel ist es – wie ausgeführt – nicht, alle gesundheitlichen Gefahren durch besondere Unfallleistungen abzudecken, vielmehr verbleibt ein Bereich von gesundheitlichen Gefahren, die der Beamte wie jeder andere als allgemeines Lebensrisiko oder schicksalhaft selbst zu übernehmen hat. Vgl. bzgl. COVID-19: VG Sigmaringen, Urteil vom 2. Februar 2022 – 5 K 1819/21 –, juris Rn. 32; siehe auch VG Magdeburg, Urteil vom 27. September 2022 – 5 A 6/22 MD –, juris Rn. 25 a.E. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Für eine Entscheidung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist angesichts der Kostentragungslast der Klägerin kein Raum. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die rechtlichen Maßstäbe zu § 36 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 LBeamtVG NRW sind geklärt und unter Würdigung der konkreten Einzelfallumstände zur Anwendung gebracht worden. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwerts ist nach § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.V.m. Ziffer 10.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18. Juli 2013 erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst einfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.