Beschluss
1 MB 19/22
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2023:0130.1MB19.22.00
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Leitsätze
Ein DRK Ortsverein dürfte gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO als Anlage für gesundheitliche Zwecke ebenso in allgemeinen Wohngebieten allgemein zulässig sein. (Rn.13)
Der Einstufung einer Umgebung als Mischgebiet steht ein Übergewicht an Wohnbebauung entgegen. Zu diesen zählen neben der ausschließlich zu Wohnzwecken genutzten Bebauung auch Wohnnutzungen in der gemischt genutzten Bebauung. (Rn.16)
Eine Eventlokation stellt sich als Fremdkörper dar, wenn sie sich nicht als tonangebend und die übrige Umgebung sich im Wesentlichen als homogen erweist. Tonangebend wäre sie nur dann, wenn sie sich innerhalb der maßgebenden näheren Umgebung in einer derart zentralen Lage befindet, dass sich die übrige Bebauung quasi um sie herum gruppiert, oder sie über eine solche Ausstrahlungswirkung verfügt, dass sie die Eigenart der Umgebung entscheidend bestimmt. (Rn.20)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 2. Kammer – vom 5. August 2022 wird zurückgewiesen.
Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein DRK Ortsverein dürfte gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO als Anlage für gesundheitliche Zwecke ebenso in allgemeinen Wohngebieten allgemein zulässig sein. (Rn.13) Der Einstufung einer Umgebung als Mischgebiet steht ein Übergewicht an Wohnbebauung entgegen. Zu diesen zählen neben der ausschließlich zu Wohnzwecken genutzten Bebauung auch Wohnnutzungen in der gemischt genutzten Bebauung. (Rn.16) Eine Eventlokation stellt sich als Fremdkörper dar, wenn sie sich nicht als tonangebend und die übrige Umgebung sich im Wesentlichen als homogen erweist. Tonangebend wäre sie nur dann, wenn sie sich innerhalb der maßgebenden näheren Umgebung in einer derart zentralen Lage befindet, dass sich die übrige Bebauung quasi um sie herum gruppiert, oder sie über eine solche Ausstrahlungswirkung verfügt, dass sie die Eigenart der Umgebung entscheidend bestimmt. (Rn.20) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 2. Kammer – vom 5. August 2022 wird zurückgewiesen. Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Die gemäß § 146 Abs. 1 und Abs. 4 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 5. August 2022 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen die mit der Beschwerde erstrebte Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses nicht. Die Beigeladene – Eigentümerin der Grundstücke … und … sowie … und … (Flurstücke …, …, …, …, … und … der Flur …, Gemarkung …) im Stadtgebiet der Antragsgegnerin, auf denen sie den Neubau von einem Büro- und Geschäftshaus plant – begehrt im Beschwerdeverfahren die Ablehnung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des (Nachbar-)Widerspruchs der Antragsteller unter Abänderung des stattgebenden Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 5. August 2022. Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss u. a. ausgeführt, die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verletze nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage den Gebietsgewährleistungsanspruch der Antragsteller und damit ihre Nachbarrechte. Das Grundstück der Antragsteller und das Vorhabengrundstück lägen in demselben faktischen allgemeinen Wohngebiet, in dem sich das Vorhaben als nicht gebietsverträglich erweise. Die maßgebende nähere Umgebung erstrecke sich über das Straßengeviert hinaus, in dem sich das Vorhabengrundstück befinde, jedenfalls teilweise auch auf die angrenzenden Bereiche der im Westen und Osten liegenden Straßengevierte sowie auf die Bebauung südlich der … (Bundesstraße …). In diesem Bereich befinde sich ganz dominant und überwiegend Wohnbebauung. Aufgrund dieses Übergewichts liege kein faktisches Mischgebiet und auch keine Gemengelage vor. Es sei nicht ersichtlich, dass die vorhandenen gewerblichen Nutzungen nicht allgemein oder ausnahmsweise in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig wären. Allein der zuvor auf einem Teil des Vorhabengrundstücks betriebene Fahrzeughandel und Reparaturservice sei bedenklich. Dieser sei jedoch möglicherweise von derart untergeordnetem Umfang, dass er als nicht störender Gewerbebetrieb im allgemeinen Wohngebiet zulässig wäre. Jedenfalls wäre er andernfalls als Fremdkörper aus der Betrachtung auszunehmen. Innerhalb dieses Gebiets sei das geplante Vorhaben – das ausgesprochen groß sei und über 42 Stellplätze verfügen solle – ausgehend von einer typisierenden Betrachtungsweise nicht gebietsverträglich. Es handele sich um ein typisches Büro- und Geschäftsgebäude, das in ein Mischgebiet gehöre. Entscheidend sei nicht, ob die immissionsschutzrechtlichen Lärmwerte eingehalten würden, sondern dass das „Ruhebedürfnis“ der Bewohner eines allgemeinen Wohngebiets durch atypische Nutzungen gestört werde. Selbst wenn man der planungsrechtlichen Einschätzung der Antragsgegnerin folgte, wonach innerhalb des Straßengevierts zwei verschiedene faktische Baugebiete – ein faktisches Mischgebiet und ein faktisches allgemeines Wohngebiet – anzunehmen seien, würde das Vorhaben in das allgemeine Wohngebiet, in dem auch das Grundstück der Antragsteller liege, hineindrängen, weshalb auch dann eine Verletzung des Gebietsgewährleistungsanspruchs und nicht nur das Gebot der Rücksichtnahme zu prüfen sei. Die Beigeladene macht im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen geltend, das Verwaltungsgericht habe nicht geklärt, ob das Vorhabengrundstück und das Grundstück der Antragsteller in einem Baugebiet lägen, der Beschluss sei insoweit widersprüchlich. Das Vorhaben sei nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen, da kein faktisches Baugebiet bestehe. Aber selbst wenn man der Betrachtung des Verwaltungsgerichts bezüglich der Abgrenzung der näheren Umgebung folgte und in diesem Bereich ein faktisches Baugebiet annähme, sei aufgrund der vorhandenen gewerblichen Nutzungen ein faktisches Mischgebiet anzunehmen. Letztlich sei für die Frage der Zulässigkeit eines Büro- und Geschäftsgebäudes in einem allgemeinen Wohngebiet nicht die Größe des Gebäudes maßgeblich. Dieses Vorbringen rechtfertigt keine abweichende Beurteilung durch den Senat. 1. Das Beschwerdevorbringen, das Verwaltungsgericht habe nicht geklärt, ob das Vorhabengrundstück und das Grundstück der Antragsteller in einem faktischen Baugebiet lägen, führt nicht zu der mit der Beschwerde erstrebten Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Zunächst kommt es für den Erfolg der Beschwerde lediglich darauf an, ob die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keine nachbarschützenden Rechte der Antragsteller verletzt und nicht darauf, ob die Abgrenzung und Einstufung der (etwaigen) faktischen Baugebiete zutreffend erfolgt ist. Ferner ergibt sich aus dem angefochtenen Beschluss, dass das Verwaltungsgericht – im Rahmen der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung – zugrunde gelegt hat, dass sich die Grundstücke in demselben Baugebiet, das als allgemeines Wohngebiet einzustufen sei, befinden (S. 4 des Beschl.-Abdr.). Der für die Einstufung der näheren Umgebung i. S. d. § 34 Abs. 2 BauGB maßgebliche Bereich wird auf Seite 9 des Beschlussabdrucks beschrieben. Soweit sich die Beigeladene auf die Ausführungen auf Seite 6 des Beschlussabdrucks („dass […] das Büro- und Geschäftshaus in das allgemeine Wohngebiet hineindrängen würde“) bezieht und hierin einen Widerspruch zu den weiteren Ausführungen im Beschluss sieht, kann dem nicht gefolgt werden. Diese Ausführungen stehen unter der Prämisse, dass man der planungsrechtlichen Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 7. März 2022 folgen würde, wonach innerhalb des Straßengevierts …/…/…/… eine Trennung von zwei faktischen Baugebieten bestehe. Dieser Einschätzung hat sich das Verwaltungsgericht jedoch nicht angeschlossen, sondern lediglich ausgeführt, dass selbst unter Zugrundelegung dieser Einschätzung eine Verletzung des Gebietsgewährleistungsanspruchs der Antragsteller gegeben sei und nicht lediglich das Gebot der Rücksichtnahme zu prüfen sei. 2. Auch die zur Einstufung des Gebiets nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB dargelegten Gründe führen nicht zum Erfolg der Beschwerde. Nach summarischer Prüfung unter Berücksichtigung der im Internet verfügbaren Luftbilder (DigitalerAtlasNord) nebst Angaben zur Nutzung (Google Maps), der in der Akte befindlichen Lichtbilder sowie des Vortrags der Beteiligten geht der Senat vorläufig ebenfalls davon aus, dass das Vorhabengrundstück und das Grundstück der Antragsteller in demselben faktischen Baugebiet gemäß § 34 Abs. 2 BauGB liegen, das einem allgemeinen Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO entspricht. a) Der die nähere Umgebung bildende Bereich reicht so weit, wie sich die Ausführung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens auswirken kann und wie die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Er ist für die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Kriterien jeweils gesondert abzugrenzen. Die Abgrenzung dieses Bereichs bedarf einer Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall (BVerwG, Beschluss vom 13.05.2014 - 4 B 38.13 -, Rn. 7 und 9, juris). Bei der Bestimmung der näheren Umgebung hat das Verwaltungsgericht entgegen der Auffassung der Beigeladenen die Bebauung am Kreisverkehr berücksichtigt. Zwar ergibt sich dies nicht bereits aus der Beschreibung der näheren Umgebung unter Nennung der Straßennamen (S. 9 des Beschl.-Abdr.), jedenfalls aber ist es der Aufzählung der in der näheren Umgebung vorhandenen Nutzungen (S. 10 des Beschl.-Abdr.) zu entnehmen. Dort werden u. a. das Hotel, die Apotheke und die Arztpraxis erwähnt, die sich allesamt unmittelbar am Kreisverkehr befinden, und zwar außerhalb des Straßengevierts, in dem das Vorhabengrundstück liegt. Unter Zugrundelegung dieser vom Verwaltungsgericht bestimmten näheren Umgebung i. S. d. § 34 Abs. 2 BauGB rechtfertigen die in der Beschwerde dargelegten Gründe nicht die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Die Annahme eines Übergewichts an Wohnbebauung wird von der Beschwerde nicht erfolgreich infrage gestellt. Der von der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren eingereichte Lageplan (Anlage 1 zum Schriftsatz vom 23.08.2022), auf den sie sich zur Bestimmung der näheren Umgebung bezüglich der Art der baulichen Nutzung bezieht, zeigt zunächst, dass in diesem Bereich zahlreiche bauliche Anlagen vorhanden sind, die gerade ausschließlich der Wohnnutzung dienen, insbesondere in den vom Kreisverkehr abgehenden Seitenstraßen, und keine gemischte Nutzung aufweisen. Soweit dort rein gewerbliche und gemischte Nutzungen eingetragen sind, ist darauf hinzuweisen, dass die Eintragungen teilweise ungenau sind. So ist das Grundstück im südwestlichen Bereich des Kreisverkehrs (…) auf dem Lageplan als gemischte Nutzung (Gewerbe und Wohnen) ausgewiesen, obwohl sich im Erdgeschoss eine Apotheke befindet, mithin eine gemäß § 13 BauNVO in allgemeinen Wohngebieten allgemein zulässige Nutzung von freiberuflich Tätigen (vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauNVO, Stand August 2022, § 13 Rn. 18). Des Weiteren weist der Lageplan das Grundstück … als rein gewerbliche Nutzung aus, obwohl sich dort der DRK Ortsverein Itzehoe e.V. befindet, der gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO als Anlage für gesundheitliche Zwecke ebenso in allgemeinen Wohngebieten allgemein zulässig sein dürfte (Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauNVO, Stand August 2022, § 4 Rn. 99). Im Übrigen neigt der Senat nach vorläufiger Prüfung dazu, die nähere Umgebung nicht so weit zu fassen, wie es die Beigeladene auf dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Lageplan getan hat. Danach würde sich die nähere Umgebung auch auf die Bebauung entlang der … bis hin zur Einmündung der … (ca. 300 m Entfernung vom Vorhabengrundstück) erstrecken. Dass eine wechselseitige Prägung bis hierhin reicht, ist zumindest zweifelhaft. Festzuhalten ist demnach, dass sich in dem Gebiet – neben der ausschließlich zu Wohnzwecken genutzten Bebauung – auch teilweise gemischt genutzte Bebauung sowie einzelne ausschließlich gewerblich genutzte Bebauung befindet. b) Diese vorhandene Bebauung zugrunde gelegt, ist auch der Senat der vorläufigen Ansicht, dass das Vorhabengrundstück und das Grundstück der Antragsteller in demselben faktischen allgemeinen Wohngebiet gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 BauNVO liegen. Die Auffassung der Beigeladenen, dass es sich um ein faktisches Mischgebiet handelt, teilt der Senat nicht. Die Eigenart des Mischgebiets wird gemäß § 6 Abs. 1 BauNVO dadurch gekennzeichnet, dass es sowohl dem Wohnen als auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören, dienen soll. Die beiden Hauptnutzungsarten stehen nicht in einem Rangverhältnis zueinander. Das Mischgebiet ist nach seiner typischen Eigenart also für Wohnen und nichtstörendes Gewerbe gleichermaßen offen. Kennzeichnend für das Mischgebiet ist daher die Gleichwertigkeit und Gleichgewichtigkeit von Wohnen und das Wohnen nicht störendem Gewerbe sowie deren wechselseitige Verträglichkeit. Dieses gleichwertige Nebeneinander zweier Nutzungsarten setzt zum einen wechselseitige Rücksichtnahme der einen Nutzung auf die andere und deren Bedürfnisse voraus; es bedeutet zum anderen aber auch, dass keine der Nutzungsarten ein deutliches Übergewicht über die andere gewinnen soll. Die Durchmischung muss sowohl qualitativ als auch quantitativ bestehen. Für die quantitative Mischung kommt es darauf an, in welchem Verhältnis die dem Wohnen und die gewerblichen Zwecken dienenden Anlagen im Baugebiet nach Anzahl und Umfang zueinanderstehen. Dabei ist einerseits nicht erforderlich, dass die beiden Hauptnutzungsarten zu genau oder annähernd gleichen Anteilen im jeweiligen Gebiet vertreten sind. Auf der anderen Seite wird jedoch die Bandbreite der typischen Eigenart des Mischgebiets, soweit es um die quantitative Seite des Mischungsverhältnisses geht, nicht erst dann verlassen, wenn eine der beiden Hauptnutzungsarten als eigenständige Nutzung im Gebiet völlig verdrängt wird und das Gebiet deshalb in einen anderen Gebietstyp "umkippt" mit der Folge, dass sich die Festsetzung als Mischgebiet letztlich als funktionslos (geworden) darstellen würde. Um ein solches "Umkippen" des Gebietes zu verhindern und seine Eigenart zu wahren, ist es erforderlich und zugleich aber auch ausreichend, dass im jeweiligen Gebiet eine der beiden Hauptnutzungsarten nicht nach Anzahl und/oder Umfang beherrschend und in diesem Sinne "übergewichtig" in Erscheinung tritt. Ob dies der Fall ist oder nicht, lässt sich nicht notwendig, jedenfalls aber nicht ausschließlich, danach beurteilen, mit welchen Prozentsätzen die Grundfläche des jeweiligen Mischgebiets für die eine und die andere Nutzungsart in Anspruch genommen werden soll. Erforderlich ist stets eine Bewertung aller für eine quantitative Beurteilung in Frage kommenden tatsächlichen Umstände im einzelnen Fall (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 04.05.1988 - 4 C 34.86 -, Rn. 18 f., juris). Gemessen an diesen Maßstäben ist nach summarischer Prüfung ein der Einstufung als Mischgebiet entgegenstehendes Übergewicht an Wohnbebauung vorhanden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass neben der ausschließlich zu Wohnzwecken genutzten Bebauung auch Wohnnutzung in der gemischt genutzten Bebauung vorhanden ist. Dadurch wird auch das von der Beigeladenen behauptete numerische Verhältnis der Nutzungen (vgl. S. 5 des Schriftsatzes vom 23.08.2022) relativiert. Im Übrigen sind die genannten Zahlen mangels konkreter Darstellung auf dem Lageplan für den Senat im Rahmen der summarischen Prüfung nicht nachvollziehbar. Entscheidend ist letztlich die hohe Anzahl an baulichen Anlagen, die rein zu Wohnzwecken genutzt wird. Diese ist auch anhand des Lageplans erkennbar. Die von der Beigeladenen zitierte Rechtsprechung, wonach für die Prägung einer Nutzung nicht allein auf den prozentualen Anteil der Nutzung an der Gesamtgeschossfläche abzustellen ist, sondern auch von Bedeutung sein kann, in welchem Maße die Erdgeschossebene genutzt ist und inwieweit die gewerbliche Nutzung bis in die Obergeschosse reicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.02.1994 - 4 B 179.93 -, Rn. 2, juris zu der Frage der überwiegenden Prägung durch gewerbliche Nutzung gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO), führt hier zu keinem anderen Ergebnis. Die vorhandene Bebauung ist vorliegend gerade nicht dadurch geprägt, dass nahezu in jedem Gebäude gewerbliche Nutzung im Erdgeschoss untergebracht ist und dass diese sich teilweise auch auf die Obergeschosse ausgedehnt hat. Vielmehr ist eine solche Nutzung eher die Ausnahme als die Regel. Die Mehrheit der baulichen Anlagen steht in keinem Zusammenhang mit einer gewerblichen Nutzung. Wegen des Übergewichts an Wohnbebauung und auch der ansonsten für ein allgemeines Wohngebiet typischen Nutzungen ist auch eine Gemengelage abzulehnen. c) Der vorläufigen Einordnung des Gebiets als allgemeines Wohngebiet steht auch nicht entgegen, dass sich darin ein Hotel (…), ein Fahrzeughandel und Reparaturservice (…, Betrieb wohl Anfang 2022 eingestellt) und eine (derzeit geschlossene und wohl auf dem Vorhabengrundstück neu geplante) Volksbankfiliale (…) befinden. Zwar geht der Senat im Eilverfahren – ebenso wie die Beigeladene – davon aus, dass die an den Hotelbetrieb angeschlossene Eventlocation (westlicher, an der … errichteter Gebäudeteil mit Terrasse zum Innenhof), die u. a. über einen Saal mit einer Belegungskapazität von bis zu 100 bzw. 130 Personen verfügt, weder eine der Versorgung des Gebiets dienende Schank- und Speisewirtschaft i. S. d. § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO noch zusammen mit dem Hotel einen Beherbergungsbetrieb i. S. d. § 4 Abs. 3 BauNVO darstellt. Denn aufgrund der Größe der Räumlichkeiten und der daraus folgenden Größe der hier stattfindenden Veranstaltungen dürfte sie nicht der Versorgung des Gebiets dienen (vgl. zu dieser Tatbestandsvoraussetzung BVerwG, Beschluss vom 03.09.1998 - 4 B 85.98 -, Rn. 4 f., juris). Die ausnahmsweise Zulässigkeit zusammen mit dem Hotel dürfte daran scheitern, dass die Eventlocation nicht der Beherbergung, also im Wesentlichen dem Zurverfügungstellen einer Übernachtungsmöglichkeit nebst hoteltypischen Nebenleistungen, dient. Aufgrund der Größe der Eventlocation im Verhältnis zum eigentlichen Hotelbetrieb und aufgrund der von der Beigeladenen angeführten Bewerbung der Räumlichkeiten (vgl. auch die Homepage des Hotels …) ist nicht anzunehmen, dass es sich um Nebenleistungen für Hotelgäste handelt (vgl. auch OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 26.02.1993 - 2 S 1.93 -, Rn. 25 ff., juris). Die Eventlocation steht der Einstufung des Gebiets als faktisches allgemeines Wohngebiet aber nicht entgegen, weil sie als Fremdkörper nicht zu berücksichtigen ist. Bei der Betrachtung der näheren Umgebung muss alles außer Acht gelassen werden, was die vorhandene Bebauung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint. Es sind u. a. solche Anlagen aus der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung auszusondern, die zwar quantitativ die Erheblichkeitsschwelle überschreiten, aber nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen, ohne tonangebend zu sein. Trotz ihrer deutlich in Erscheinung tretenden Größe und ihres nicht zu übersehenden Gewichts in der näheren Umgebung bestimmen sie nicht deren Eigenart, weil sie wegen ihrer mehr oder weniger ausgeprägt vom übrigen Charakter der Umgebung abweichenden Struktur gleichsam isoliert dastehen. Grundlage für ein solches Ausklammern ist zwar auch das tatsächlich Festgestellte; als Ergebnis beruht es aber auf einer überwiegend wertenden Betrachtung (BVerwG, Urteil vom 15.02.1990 - 4 C 23.86 -, Rn. 15 f., juris). Gemessen daran stellt die Eventlocation nach vorläufiger Einschätzung des Senats einen Fremdkörper dar. Dafür spricht zunächst der Umstand, dass sich die übrige Umgebung – wie oben ausgeführt – im Wesentlichen als homogen erweist. Ferner ist die Eventlocation auch nicht tonangebend. Weder befindet sich die Anlage innerhalb der maßgebenden näheren Umgebung in einer derart zentralen Lage, dass sich die übrige Bebauung quasi um sie herum gruppiert, noch ist nach Aktenlage eine solche Ausstrahlungswirkung ersichtlich, dass sie die Eigenart der Umgebung entscheidend bestimmt. Was den Fahrzeughandel und Reparaturservice betrifft, ist im Rahmen der summarischen Prüfung nicht abschließend festzustellen, ob dieser eine atypische Kfz-Werkstatt bzw. einen atypischen Kfz-Handel darstellt. Insoweit ist der Umfang des Leistungsspektrums und damit auch die Frage, ob immissionsrelevante Arbeiten getätigt wurden, zwischen den Beteiligten streitig. Zudem ist die Größe der Räumlichkeiten, in denen tatsächlich Kfz-Arbeiten verrichtet wurden, und der Umfang des Betriebs unklar. Nach Ansicht des Senats liegen zwar gewisse Anhaltspunkte dafür vor, dass ein atypischer Kfz-Betrieb vorliegt (vgl. das Lichtbild der Kfz-Pflegehalle, Bl. 158 Beiakte A, und den Lageplan zu den auf dem Grundstück befindlichen Kontaminationsverdachtsflächen, Bl. 164 Beiakte A), der im allgemeinen Wohngebiet als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässig wäre (vgl. auch OVG Berlin, Urteil vom 20.09.1985 - 2 B 128/83 -, NVwZ 1986, 678-679). Jedenfalls wäre der Betrieb ansonsten ebenfalls als Fremdkörper bei der Betrachtung auszusondern. Nach der Rechtsprechung des Senats können auch zwei aus der baulichen Umgebung herausfallende Baulichkeiten als Fremdkörper angesehen werden, wenn sie "wegen ihrer Andersartigkeit und Einzigartigkeit den Charakter ihrer Umgebung nicht prägen". Das im Zusammenhang mit sog. "Fremdkörpern" häufig zu findende Attribut "singulär" ist nicht numerisch zu verstehen, sondern qualitativ. Die "Einzigartigkeit" von baulichen Anlagen, die als "Fremdkörper" anzusehen sind, ergibt sich daraus, dass diese "völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen", in einem "auffälligen Kontrast zur übrigen Bebauung" stehen und deshalb "den Charakter ihrer Umgebung letztlich nicht beeinflussen können"; das kommt nicht nur bei einer baulichen Anlage in Betracht, sondern auch bei mehreren Baukörpern, die aus dem Rahmen der Umgebungsbebauung – ohne tonangebend zu sein – herausfallen (Senatsbeschluss vom 06.07.2011 - 1 LA 41/11 -, Rn. 6, juris m. w. N.). Aus denselben Gründen, weshalb das Hotel mit Eventlocation ein Fremdkörper in der hier maßgeblichen Umgebung ist, würde es ggf. auch der Kfz-Betrieb sein. Auch in der Summe sind die beiden baulichen Anlagen, die sich auch untereinander unterscheiden, nicht gegenüber der übrigen, im Wesentlichen homogenen Bebauung tonangebend. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen ist die (derzeit geschlossene) Volksbankfiliale nicht per se in einem allgemeinen Wohngebiet unzulässig. Ob sie unter die allgemein zulässigen Läden, die gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO der Versorgung des Gebiets dienen, fällt, kann offenbleiben, da sie jedenfalls als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässig wäre (Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauNVO, Stand August 2022, § 4 Rn. 131). Daher kommt es auch nicht darauf an, dass die Volksbankfiliale über eigene Stellplätze verfügt. Die vorhandenen Stellplätze allein vermögen keine Atypik und damit auch keine Gebietsunverträglichkeit zu begründen. 3. Die Einstufung der näheren Umgebung gemäß § 34 Abs. 2 BauGB als allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO zugrunde gelegt und damit einen Gebietsgewährleistungsanspruch der Antragsteller bejahend, führt letztlich auch das Beschwerdevorbringen zur Relevanz der Größe des geplanten Vorhabens nicht zu der mit der Beschwerde erstrebten Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat – im Einklang mit Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats (BVerwG, Beschluss vom 27.06.2018 - 4 B 10.17 -, Rn. 8, juris; Senatsurteil vom 06.12.2016 - 1 LB 6/14 -, Rn. 65, juris) für die Frage, ob das Vorhaben in einem allgemeinen Wohngebiet gebietsverträglich wäre, auf eine typisierende Betrachtungsweise abgestellt. Diese Maßstäbe stellt die Beschwerde weder im Grundsatz noch in der konkreten Anwendung infrage. Sie macht lediglich geltend, dass das Verwaltungsgericht nicht auf die Größe der Gebäude hätte abstellen dürfen, da die Größe das Maß und nicht die Art der baulichen Nutzung betreffe. Dabei übersieht sie jedoch, dass das Verwaltungsgericht die Größe lediglich im Zusammenhang mit der Frage erörtert, ob sich das Vorhaben – abweichend von der typisierenden Betrachtungsweise – evtl. als atypisch und damit als gebietsverträglich erweist. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).