Beschluss
1 MR 4/24
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2025:0203.1MR4.24.00
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Leitsätze
1. Behebung eines Ausfertigungsmangels.(Rn.2)
2. Eine Verkehrserhebung kann nicht pauschal damit in Frage gestellt werden, dass sie während der COVID19-Pandemie durchgeführt wurde.(Rn.4)
Tenor
Der Beschluss des Senats vom 10. Oktober 2024 – 1 MR 4/24 – wird hinsichtlich Satz 1 des Tenors geändert und insoweit wie folgt neugefasst:
Der Antrag der Antragsteller vom 7. August 2024 auf Außervollzugsetzung der Satzung der Antragsgegnerin über den vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. …. „….“ für das Gebiet nördlich der ….straße (….straße … und ….) und östlich der ….straße (……straße …. und …), Flurstücke …, …, …, …, …, .. und …. bis zu einer Entscheidung über den Normenkontrollantrag zum Aktenzeichen – 1 KN 25/24 – wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Änderungsverfahrens als Gesamtschuldner, einschließlich der Kosten der Beigeladenen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Behebung eines Ausfertigungsmangels.(Rn.2) 2. Eine Verkehrserhebung kann nicht pauschal damit in Frage gestellt werden, dass sie während der COVID19-Pandemie durchgeführt wurde.(Rn.4) Der Beschluss des Senats vom 10. Oktober 2024 – 1 MR 4/24 – wird hinsichtlich Satz 1 des Tenors geändert und insoweit wie folgt neugefasst: Der Antrag der Antragsteller vom 7. August 2024 auf Außervollzugsetzung der Satzung der Antragsgegnerin über den vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. …. „….“ für das Gebiet nördlich der ….straße (….straße … und ….) und östlich der ….straße (……straße …. und …), Flurstücke …, …, …, …, …, .. und …. bis zu einer Entscheidung über den Normenkontrollantrag zum Aktenzeichen – 1 KN 25/24 – wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Änderungsverfahrens als Gesamtschuldner, einschließlich der Kosten der Beigeladenen. Der Beschluss des Senats vom 10. Oktober 2024 war auf den jeweils zulässigen Änderungsantrag der Antragsgegnerin vom 28. November 2024 und der Beigeladenen vom 19. Dezember 2024 gemäß § 47 Abs. 6 i.V.m. § 80 Abs. 7 VwGO wegen veränderter Umstände zu ändern. Die Antragsgegnerin hat den Ausfertigungsmangel behoben, der alleiniger Grund für die Außervollzugsetzung ihrer Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr….. „….“ durch den Senat war. Der Bürgermeister der Antragsgegnerin hat unter Ziffer 9 der Verfahrensvermerke bestätigt, dass die Bebauungsplansatzung, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) und dem Vorhaben- und Erschließungsplan „…..“ ausgefertigt wird und bekanntzumachen ist. Die Bebauungsplansatzung, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) sowie der Verfahrensleiste, ist auf einem Blatt enthalten, der Vorhaben- und Erschließungsplan „……“ auf einem weiteren separaten Blatt. Die Antragsgegnerin hat diese beiden Blätter körperlich verbunden, indem sie sie zusammengeheftet und die Zusammenheftung gesiegelt hat. Mit der körperlichen Verbindung von Bebauungsplansatzung und Vorhaben- und Erschließungsplan hat die Antragsgegnerin zum Ausdruck gebracht, dass die beiden Unterlagen „untrennbar“ verbunden sein sollen. Zugleich ist durch den Ausfertigungsvermerk (Ziffer 9) zum Ausdruck gebracht, dass die Authentizität und die Legalität des Verfahrens gewahrt wurden. Insbesondere hat der Bürgermeister bestätigt, dass der Vorhaben- und Erschließungsplan Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist und dass der Bebauungsplan mit all seinen Normenbestandteilen von der Gemeindevertretung so als Satzung beschlossen worden ist. Soweit die Antragsteller sich gegen die Abänderung des Beschlusses wenden und meinen, es gebe keine veränderte Sach- und Rechtslage, die eine Abänderung des Beschlusses rechtfertige, dringen sie damit nicht durch. Auf den behobenen Ausfertigungsmangel gehen sie insofern nicht weiter ein, sondern meinen, es liege selbst für den Fall, dass der Mangel durch eine erneute nachgeholte Ausfertigung behoben sein sollte, ein beachtliches Ermittlungs- und Bewertungsdefizit im Sinne des § 2 Abs. 3 BauGB vor, das zur Unwirksamkeit des Bebauungsplanes gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB führe. Die Antragsgegnerin habe die Lärmauswirkungen auf ihr Grundstück nicht ausreichend ermittelt und bewertet. Die dem Bebauungsplan zugrundeliegende lärmtechnische Untersuchung zum Gewerbelärm vom 19. Juni 2023 sowie die Untersuchung zum Verkehrslärm vom 9. Juni 2023 und das Verkehrsgutachten vom 8. Mai 2023 basierten auf einer unzureichenden Datengrundlage. Insbesondere die videoautomatische Verkehrserhebung vom 9. September 2021 stelle eine unzureichende Datengrundlage für das Verkehrsgeschehen dar, weil diese in der Hochzeit der COVID-19-Pandemie erstellt worden sei. Die Pandemie in Deutschland habe mit der Erklärung der Pandemie am 11. März 2020 begonnen und mindestens bis zum 5. April 2023 angehalten, dem Tag, als der Bundesgesundheitsminister die Corona-Pandemie für beendet erklärt habe. Aus den Daten des Statistischen Bundesamtes auf der Basis von Mobilfunkdaten, verfügbar unter www.destatis.de, werde deutlich, dass während der Zeit der Corona-Pandemie das allgemeine Verkehrsaufkommen zwischen 20%-50% in Deutschland geringer gewesen sei als vor der Pandemie und nach Abschluss der Pandemie. Damit stehe fest, dass die immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen des Verkehrs für die Zulassung eines Büro- und Geschäftshauses mit 42 Pkw-Stellplätzen nicht ausreichend ermittelt worden seien. Die Antragsgegnerin hätte nach Erlass der einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 10. Oktober 2024 die Auswirkungen des Verkehrs aktuell und systematisch fehlerfrei neu ermitteln müssen. Die lärmtechnische Untersuchung zum Verkehrslärm vom 9. Juni 2023 sei auch deshalb fehlerhaft, weil die Grundstücke westlich der ….straße, ….straße .., …, …, …, .. und die Grundstücke an der ……straße …, …, … und … sowie die östlich der …straße gelegenen Grundstücke als „allgemeines Wohngebiet“ qualifiziert worden seien. Tatsächlich seien diese Grundstücke als reines Wohngebiet einzuordnen. Die hierzu getroffenen Feststellungen im Eilverfahren seitens des Verwaltungsgerichts und seitens des Oberverwaltungsgerichts seien nicht hinreichend belegt und im Ergebnis falsch. Eine Änderung der Sach- und Rechtslage liegt mit der Neuausfertigung der Planurkunde – wie oben dargestellt – vor. Ein Ermittlungs- und Bewertungsdefizit im Sinne des § 2 Abs. 3 BauGB liegt im Hinblick auf die Lärmwirkungen auf das Grundstück der Antragsteller – auch unter Berücksichtigung ihres weiteren Vortrags – voraussichtlich nicht vor. Die Datengrundlage für die dem Bebauungsplan zugrundeliegenden lärmtechnischen Untersuchungen ist für den Senat nicht erkennbar unzureichend. Auf die ausführliche Auseinandersetzung des Senats mit diesen Untersuchungen im Beschluss vom 10. Oktober 2024 (Beschl.-Abdr., S. 22 bis 27) wird insoweit Bezug genommen. Die Antragsteller gehen darauf nicht ein. Sofern sie nun die Ergebnisse der videoautomatischen Verkehrserhebung vom 9. September 2021 wegen der andauernden Auswirkungen der COVID-19-Pandemie infrage stellen, folgt der Senat dem nicht. Der pauschale Hinweis auf Daten des Statistischen Bundesamtes, nach denen während der Zeit der Corona-Pandemie das allgemeine Verkehrsaufkommen in Deutschland zwischen 20%-50% geringer gewesen sei, zieht die Datengrundlage der lärmtechnischen Untersuchung nicht in Zweifel. Im entscheidenden Zeitpunkt der Erhebung am 9. September 2021 lag nach den veröffentlichten Daten des Statistischen Bundesamtes gerade kein geringeres Verkehrsaufkommen vor. In dessen Pressemitteilung vom 2. Dezember 2021 heißt es vielmehr: „Im November 2021 waren die Menschen in Deutschland erstmals seit Juni 2021 wieder weniger unterwegs als vor der Corona-Pandemie. Die bundesweite Mobilität lag 2 % unter dem Vorkrisenniveau des November 2019, nachdem im Oktober 2021 noch ähnlich viele Bewegungen wie im Referenzmonat Oktober 2019 stattgefunden hatten. Von Juli bis September 2021 hatte die Mobilität bei niedrigen Inzidenzen etwa 4 % über dem Niveau des Vorkrisenjahres 2019 gelegen.“ (https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2021/12/ PD21_546_12.html). Soweit sich die Antragsteller gegen die Einordnung ihres Wohngrundstücks als „allgemeines“ und nicht als „reines Wohngebiet“ mit entsprechend höherer Schutzkategorie wenden, sieht sich der Senat nicht zu einer weiteren Auseinandersetzung veranlasst. Das Vorbringen enthält keine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Begründung des Senats für die entsprechende Einordnung des Wohngebiets im Beschluss vom 30. Januar 2023 (1 MB 19/22, Beschl.-Abdr. S. 4 ff.), worauf bereits der Beschluss vom 10. Oktober 2024 in diesem Verfahren (Beschl.-Abdr. S. 27) hinweist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht hier der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil sie sich durch Stellung eines Sachantrags am Kostenrisiko beteiligt hat. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).